Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2010 - I ZR 85/09

bei uns veröffentlicht am28.10.2010
vorgehend
Landgericht Berlin, 16 O 308/08, 17.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 85/09 Verkündet am:
28. Oktober 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Drehbuchautor. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der H. E. Theatergesellschaft (im Weiteren: Theatergesellschaft ). Der Kläger schloss mit der Theatergesellschaft am 19. März 1963 einen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag über das von ihm verfasste Drehbuch für den Spielfilm „P. Danach “. übertrug er ihr die Nutzungsrechte an seinem Drehbuch und dem Filmstoff gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 50.000 DM. In den Vertrag wurden die „Allgemeinen Bedingungen für den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unveröffentlichten Filmstoff" (Allgemeine Bedingungen) einbezogen. Darin heißt es: 1. Übertragen wird das ausschließliche Recht zur filmischen Benutzung des Werkes (Weltverfilmungsrecht). Übertragen sind auch die damit in Verbindung stehenden Nebenrechte (siehe insbes. Ziffer 6). 2. Die Rechte gemäß Ziffer 1 werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen. […] 5. Der Rechtsübergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des öffentlichen Empfangs. 6. Aufgrund des Rechtsübergangs ist die Filmfirma insbesondere befugt, […]
c) den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und öffentlich vorzuführen;
d) den Film im ganzen oder Teile daraus, auch die Tonbänder allein, durch Draht, Rundfunk und Television wiederzugeben und den öffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten. […]
2
Die Theatergesellschaft stellte den Spielfilm im Jahr 1964 her. Sie oder der Beklagte räumte Dritten Nutzungsrechte zur Zweitauswertung des Films auf Videokassette und DVD ein. Zuletzt wurde der Film auf DVD ausgewertet.
3
Der Kläger ist der Ansicht, die Theatergesellschaft oder der Beklagte hätten Beihilfe zu Verletzungen seines Urheberrechts durch Dritte geleistet. Er habe niemals ein Recht zur Zweitauswertung des Drehbuchs durch Videokassette oder DVD eingeräumt. Er nimmt den Beklagten daher auf Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Landgericht hat angenommen, der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten sei nach § 97 UrhG begründet; die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien als Hilfsansprüche zur Vorbereitung einer Zahlungsklage nach §§ 242, 259, 261 BGB gegeben. Hierzu hat es ausgeführt:
6
Das Drehbuch des Klägers zu dem Spielfilm „P. " sei urheberrechtlich geschützt. Die Auswertung des Films auf Videokassette und DVD verletze das Urheberrecht des Klägers. Die Nutzung von Kinofilmen in der Form des Videogramms, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine eigenständige Verwertungsform darstelle, sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt gewesen. Der Rechtsübergang erstrecke sich nach den „Allgemeinen Bedingungen“ zum Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 zwar auch auf alle zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Verträge über die Einräumung von Rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten seien nach der Rechtslage vor 1966, die für Altverträge aus der Zeit vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes zum 1. Januar 1966 maßgeblich sei, auch nicht schlechthin unwirksam gewesen. Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse habe jedoch nach der bereits vom Reichsgericht anerkannten und vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Übertragungszwecklehre nur angenommen werden können, wenn ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei. Sehe eine Vereinbarung keine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung unbekannter Nutzungsarten vor, sei ein solcher Parteiwille nur anzunehmen , wenn die Abgeltung der Rechte für diese Verwertungsformen bei der Festlegung von Leistung und Gegenleistung erkennbar erörtert und berücksichtigt worden sei. Dem vorliegenden Vertrag sei dies nicht zu entnehmen. Er sehe zwar eine für damalige Zeiten nennenswerte Vergütung vor. Der Kläger sei aber schon bei Vertragsschluss ein bekannter Drehbuchautor gewesen.
7
Der Beklagte oder die Theatergesellschaft hätten dadurch Beihilfe zu den urheberrechtswidrigen Verwertungshandlungen geleistet, dass sie Dritten das Recht zur Zweitauswertung des Films auf Videokassette und DVD eingeräumt hätten. Dabei hätten sie auch schuldhaft gehandelt, weil sie sich keine Gewissheit über die Rechtekette verschafft hätten.
8
II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und zur Vorbereitung einer Zahlungsklage von dem Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen kann. Der Beklagte ist dem Kläger nach § 97 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Theatergesellschaft oder er selbst Dritten das Recht zur Zweitauswertung des Spielfilms „P. auf " Videokassette und DVD eingeräumt hat. Damit hat die Theatergesellschaft oder der Beklagte Beihilfe zu einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers am Drehbuch zum Spielfilm geleistet.
9
1. Das Drehbuch des Klägers zum Spielfilm „P. " ist nach den Feststellungen des Landgerichts urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).
10
2. Die Auswertung des Films auf Videokassette und DVD greift in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) seines Drehbuchs ein. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 einschließlich der einbezogenen „Allgemeinen Bedingungen“ nicht das Recht zur Auswertung des verfilmten Drehbuchs durch Videokassette und DVD einge- räumt hat. Die Beklagte kann sich wegen dieser Nutzung daher nicht mit Erfolg auf ein vom Kläger abgeleitetes Nutzungsrecht berufen.
11
Der Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 und die „Allgemeinen Bedingungen“ erwähnen die Auswertung auf Videokassette und DVD nicht und können sie auch gar nicht erwähnen, weil diese Nutzungsarten - wie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - damals noch unbekannt waren. Bei Abschluss des Vertrages im Jahre 1963 war die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. - Videozweitauswertung III). Die Auswertung auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 115 ff. - Der Zauberberg).
12
Nach Nr. 5 der „Allgemeinen Bedingungen“ erstreckt sich der Rechtsübergang auch auf alle zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile einschließlich der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television. Es kann dahinstehen, ob dies die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Möglichkeit einer Auswertung des Films auf Videokassette und auf DVD umfasst. Die Anforderungen an eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Vereinbarung nicht erkennen lässt, dass die Vertragsparteien bei der Festlegung der Pauschalvergütung erörtert und berücksichtigt haben, dass diese auch die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzugsarten abgelten soll.
13
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kläger der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten ist. Auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich für die §§ 42 und 43 UrhG und - mit Einschränkungen - die §§ 40 und 41 UrhG132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).
14
b) Das Landgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten zwar wirksam eingeräumt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 - GEMAVermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 abgedruckt; Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV). Es gab bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorschrift, der zufolge - wie nach der vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG - die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam war. Das Recht des Urhe- bers konnte nach § 8 Abs. 3 LUG und § 10 Abs. 3 KUG vielmehr unbeschränkt auf andere übertragen werden.
15
aa) Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus ; auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09 Rn. 16 bis 27 - Der Frosch mit der Maske). Das Landgericht hat mit Recht angenommen , dass bei einer Vereinbarung, die keine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung unbekannter Nutzungsarten vorsieht, eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten nur anzunehmen ist, wenn bei der Festlegung der Vergütung erkennbar erörtert und berücksichtigt wurde, dass mit ihr auch die Einräumung dieser Rechte abgegolten ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09 Rn. 39 - Der Frosch mit der Maske).
16
bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt. Der Verfilmungs- und Drehbuchvertrag sieht zwar eine für damalige Zeiten nennenswerte Vergütung vor. Dies ist aber damit zu erklären , dass der Kläger schon bei Vertragsschluss ein bekannter Drehbuchautor war. Die Vertragsparteien haben nicht individuell vereinbart, dass Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten übertragen werden. Sie haben lediglich die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten „Allgemeinen Bedingungen“ in den Vertrag einbezogen, nach denen sich der Rechtsübergang auch auf alle zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile einschließlich der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television erstreckt. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger sich bewusst damit einverstanden erklärt hat, dass die Einräumung von Nutzungsrechten auch für unbekannte Nutzungsarten mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegolten sein soll.
17
III. Die Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2009 - 16 O 308/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 17 Verbreitungsrecht


(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 132 Verträge


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge m

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung


(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten


(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung


(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen


Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstver

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 143 Inkrafttreten


(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 40 Verträge über künftige Werke


(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2010 - I ZR 18/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/09 Verkündet am: 28. Oktober 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2005 - I ZR 285/02

bei uns veröffentlicht am 19.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 285/02 Verkündet am: 19. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 285/02 Verkündet am:
19. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Zauberberg

a) Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten
des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber
der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu.

b) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um
eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes
handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III und
BGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf
DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue
Nutzungsart dar.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – I ZR 285/02 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Szenenbildner und Filmarchitekt. Er schuf 1981 zusammen mit seiner Ehefrau das gesamte Szenenbild und die Filmarchitektur des Spielfilms „Der Zauberberg“, wofür er 1982 mit dem Bundesfilmpreis, dem „Filmband in Gold“, ausgezeichnet wurde. Aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau nimmt er die Beklagte, die diesen Film zusammen mit einer ursprünglich für das Fernsehen produzierten Dokumentation „100 Tage auf dem Zauberberg“ auf DVD vertreibt, auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger schloss 1980 mit dem Produzenten, dem Rechtsvorgänger der Streithelferin, einen „Anstellungsvertrag für Filmschaffende“, nach dem ihm bis zur Beendigung der Tätigkeit als Architekten des Films „Der Zauberberg“ ein Betrag von 2.000 DM pro Woche gezahlt werden sollte. In dem Vertrag wurde ergänzend auf den Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1. April 1979 Bezug genommen. Dort heißt es in Ziffer 3.1:
Der Filmschaffende räumt mit Abschluss des Vertrages alle ihm etwa durch das vertragliche Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Urheber- und verwandten Schutzrechten dem Filmhersteller für die Herstellung und Verwertung des Films ausschließlich und ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung ein. Die Einräumung umfasst:
a) den Film als Ganzes, seine einzelnen Teile (mit und ohne Ton), auch wenn sie nicht miteinander verbunden sind, die zum Film gehörigen Fotos sowie die für den Film benutzten und abgenommenen Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Bauten und dgl.,
b) die Nutzung und Verwertung des Films durch den Filmhersteller in unveränderter oder geänderter Gestalt, gleichviel mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, einschließlich … der Verwertung durch andere zur Zeit bekannte Verfahren, einschließlich AV-Verfahren und -träger, gleichgültig, ob sie bereits in Benutzung sind oder in Zukunft genutzt werden.
Nach Ziffer 3.6 des Tarifvertrags sind von der Rechtseinräumung auch einzelne Teile des Films sowie alle zur Werbung für den Film hergestellten Fotos erfasst.
Die Beklagte beansprucht, Inhaberin der Rechte zu sein, die der Kläger dem Produzenten eingeräumt hat.
Während zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Videozweitauswertung von Spielfilmen bereits eine bekannte Nutzungsart darstellte, wurde das digitale Speichermedium DVD (= Digital Versatile Disc) erst in den neunziger Jahren bekannt und spätestens 1998 in Deutschland eingeführt. Spielfilme auf DVD werden
ebenfalls verkauft und vermietet. Für das Abspielen der DVD ist ein besonderes Gerät, der DVD-Player, oder ein PC/Notebook mit DVD-Laufwerk erforderlich. Wie alle digitalen Speichermedien ist die DVD nicht verschleißanfällig und weist eine höhere Bild- und Tonqualität sowie eine besonders hohe Speicherkapazität auf. Sie verfügt über bis zu acht parallele Audiospuren. Daher können auf einer DVD bis zu acht verschiedene Sprachfassungen sowie eine große Zahl untertitelter Fassungen gespeichert sein. Auch die Auswahl zwischen verschiedenen Bild- und Tonversionen oder die direkte Ansteuerung bestimmter Szenen ist bei einer DVD ohne Schwierigkeiten menügesteuert am Gerät oder über eine Fernbedienung möglich.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Vervielfältigung und Verbreitung des Films „Der Zauberberg“ schon deswegen nicht berechtigt, weil es sich bei der DVD um eine zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung durch den Kläger unbekannte Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG gehandelt habe, für die der Kläger 1980 Nutzungsrechte noch nicht habe wirksam einräumen können. Außerdem sei der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende nicht wirksam in die Anstellungsverträge einbezogen worden.
Der Kläger hat die Beklagte wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der DVD-Version des Films „Der Zauberberg“ auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Er hat ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Außerdem hat er Abmahnkosten in Höhe von 962,50 DM geltend gemacht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I ZUM 2002, 71). Im Berufungsverfahren ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf seiten der Be-
klagten beigetreten. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München GRUR 2003, 50). Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der vom Kläger und seiner Ehefrau geschaffenen Filmarchitektur ausgegangen, hat aber gleichwohl Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen der Vervielfältigung und Verbreitung des Spielfilms „Der Zauberberg“ auf DVD verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Grundlage der Rechtseinräumung durch den Kläger und seine Ehefrau sei der Anstellungsvertrag in Verbindung mit den tarifvertraglichen Bestimmungen, auf die dieser Vertrag Bezug nehme. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Einbeziehung des Tarifvertrags seien unbegründet. Bei dem Anstellungsvertrag , den der Kläger mit dem Produzenten geschlossen habe, handele es sich um einen Arbeitsvertrag. Auf arbeitsrechtliche Verträge der in Rede stehenden Art finde das AGB-Gesetz keine Anwendung. Gegen den Umfang der im Tarifvertrag, namentlich in Ziffer 3.1, vorgesehenen Rechtseinräumung bestünden keine Bedenken , weil er weitgehend den für Filmwerke geltenden gesetzlichen Bestimmungen , insbesondere der Regelung des § 89 UrhG, entspreche. Auch dem detaillierten und unter Vorlage sämtlicher Verträge und Handelsregisterauszüge belegten Vortrag der Beklagten zur Rechtekette sei zu folgen.
Schließlich stehe der Wirksamkeit der Nutzungsrechtseinräumung durch den Kläger auch § 31 Abs. 4 UrhG nicht entgegen; denn es handele sich bei der Verwertung des in Rede stehenden Films auf DVD nicht um eine gegenüber der im Jahre 1980 unstreitig bekannten Verwertung von Filmwerken auf Videokassette eigenständige neue Nutzungsart. Dies ergebe sich freilich noch nicht aus den besonderen Regelungen über Filmwerke in §§ 88 ff. UrhG. Insbesondere umfassten die Auslegungsregeln der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG keine Rechtseinräumung für noch unbekannte Nutzungsarten; § 31 Abs. 4 UrhG komme insofern der Vorrang zu.
Eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG sei eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes. Dazu genüge es nicht, dass die Nutzungsart als hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform Gegenstand einer selbständigen Rechtseinräumung sein könne. Mit Hilfe des § 31 Abs. 4 UrhG solle verhindert werden, dass dem Urheber Mehrerträgnisse vorenthalten würden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergäben. Die Vorschrift solle aber mit ihrer strengen Anordnung der Unwirksamkeit nicht die auch im Interesse des Urhebers liegende wirtschaftlich-technische Fortentwicklung der Werknutzung durch Herausbildung neuer, selbständig lizenzierbarer Nutzungsmöglichkeiten behindern. Daher setze der besondere Schutz des Urhebers nach § 31 Abs. 4 UrhG voraus, dass es sich um eine neu geschaffene Nutzungsart handele , die sich von den bisherigen Nutzungsarten so sehr unterscheide, dass eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden könne. Dies sei nicht der Fall, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt erweitert und verstärkt werde, ohne sich aber aus der Sicht der Endverbraucher, deren Werkgenuss durch das System der Verwertungsrechte letztlich erfasst werden solle, in ihrem Wesen entscheidend zu verändern.
Die mit der digitalen Aufzeichnungstechnik einhergehenden technischen Verbesserungen allein könnten der DVD-Auswertung nicht den Charakter einer technisch und wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform geben, wenn – wie vorliegend – der Vorgang der Werkvermittlung seiner Art nach im wesentlichen unverändert bleibe. Zwar seien die technischen Möglichkeiten durch den Übergang von der analogen zur digitalen Aufzeichnung in beträchtlichem Maße verbessert und erweitert worden. Die Wiedergabe des Films erfolge aber auf identische Weise durch Betrachten des Films auf einem Bildschirm. Dabei sei für den Verbraucher in der Regel weder erkennbar noch relevant, ob der Film analog oder digital aufgezeichnet sei. Die auf DVD speicherbaren Zusatzinformationen (z.B. alternative Endfassungen, verschiedene Kameraperspektiven, verschiedene Sprachfassungen , Begleitkommentare, Trailer, Entstehungsgeschichte, Wiedergabe nicht verwendeter Szenen) seien letztlich für die Kaufentscheidung des Publikums nicht entscheidend und ließen sich auch nicht selbständig vermarkten.
Für die wirtschaftliche Eigenständigkeit sei erforderlich, dass sich für die DVD ein neuer Markt entwickelt hätte und dadurch neue Verbraucherkreise angesprochen worden wären. Von der Entwicklung eines neuen Marktes sei immer dann zu sprechen, wenn eine neue Verwendungsform die alte nicht lediglich substituiere. Die vom Kläger mitgeteilten Zahlen sprächen jedoch für eine kontinuierliche Substitution der Videokassette durch die DVD, wobei dieselben Absatzwege genutzt würden. Im Übrigen sei die Praxis nach Bekanntwerden der DVD dazu übergegangen, die Vermarktung von Filmen auf Videokassette und auf DVD unter dem Oberbegriff der „Home-Video-Verfahren“ einheitlich zu lizenzieren.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Vermarktung eines digital gespeicherten Films zum Abspielen auf einem eigenen Wiedergabegerät (DVD) nicht um eine gegenüber der Vermarktung
herkömmlicher Videokassetten neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Dennoch führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil sich das Berufungsgericht nicht mit dem Klagevorbringen auseinandergesetzt hat, wonach das Urheberrecht des Klägers und seiner Ehefrau durch die Verbreitung der auf der DVD ebenfalls enthaltenen Dokumentation „100 Tage auf dem Zauberberg“ verletzt worden sei.
1. Das Berufungsgericht hat sich den Ausführungen des Landgerichts zum urheberrechtlichen Schutz der vom Kläger und seiner Ehefrau geschaffenen Ausstattung des Films „Der Zauberberg“ angeschlossen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte aufgrund einer lückenlosen Rechtekette Inhaberin der Rechte ist, die der Kläger 1980 dem Produzenten eingeräumt hat. Auch die Revision erhebt gegen diese Beurteilung keine Rügen. Dagegen lässt das Berufungsurteil Feststellungen darüber vermissen, ob neben dem Kläger auch seine Ehefrau dem Produzenten entsprechende Rechte eingeräumt hat, auf die sich die Beklagte über die beschriebene Rechtekette stützen könnte.
Diese Lücke in den tatrichterlichen Feststellungen lässt sich indessen in der Revisionsinstanz schließen. Aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt sich, dass die Ehefrau des Klägers im September 1980 einen im Wesentlichen gleichlautenden Anstellungsvertrag mit dem Produzenten geschlossen hat (wöchentliches Honorar 1.800 DM). Auch in ihrem Revisionsvorbringen nehmen beide Parteien auf diesen Vertrag Bezug. Dieser Vertrag enthält ebenso wie der vom Kläger unterzeichnete Anstellungsvertrag eine gleichlautende Verweisung auf den Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1. April 1979.
3. Der Kläger und seine Ehefrau haben dem Produzenten in den Anstellungsverträgen vom August bzw. September 1980 umfassende ausschließliche Nutzungsrechte für die Herstellung und Verwertung des Films „Der Zauberberg“ eingeräumt. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich diese Rechtseinräumung auch auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannten Zweit- oder Drittverwertungsformen erstreckte. Dies ist den tarifvertraglichen Bestimmungen zu entnehmen, die Gegenstand der Anstellungsverträge geworden sind.
Die Rügen, die die Revision insofern erhebt, sind nicht begründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anstellungsverträgen , die der Produzent mit dem Kläger und mit seiner Ehefrau geschlossen hat, um Arbeitsverträge handelt, auf die die Regelungen des AGB-Gesetzes nicht anwendbar sind (§ 23 Abs. 1 AGBG; Art. 229 § 5 EGBGB). Im Übrigen ist der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1. April 1979 in den Anstellungsverträgen jeweils ausdrücklich in Bezug genommen worden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der entsprechenden umfassenden Rechtseinräumung zugunsten des Produzenten bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht. Die Rechtseinräumung für alle bekannten Nutzungsarten entspricht – wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat – der im Gesetz für Rechte am Filmwerk festgehaltenen Auslegungsregel (§ 89 Abs. 1 UrhG) und widerspricht damit jedenfalls nicht einem gesetzlichen Leitbild. Etwas anderes lässt sich auch dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) nicht entnehmen. Gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG kommt der besonderen, auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG für Filmwerke grundsätzlich der Vorrang zu (Lütje in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 89 Rdn. 15 f., 21; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 89 UrhG Rdn. 3;
Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 89 Rdn. 2; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 9. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 21; a.A. Movsessian, UFITA 79 (1977), S. 213, 227; vermittelnd Manegold in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 89 UrhG Rdn. 21 f.).
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung eines Films auf DVD nicht um eine unbekannte Nutzungsart handelt. Eine solche unbekannte Nutzungsart wird von der im Streitfall vereinbarten Rechtseinräumung, die sich lediglich auf eine „Verwertung durch … zur Zeit bekannte Verfahren“ bezieht, nicht erfasst und könnte von ihr im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG auch nicht erfasst werden. Zwar war zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung im Jahre 1980 die Möglichkeit der digitalen Speicherung von Filmwerken auf Speicherplatten (DVD) noch nicht bekannt; auch bietet die DVD gegenüber der herkömmlichen Videokassette eine Vielzahl technischer Vorteile. Dennoch handelt es sich dabei nicht um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform, durch die eine neue, vorher noch unbekannte Verwendungsmöglichkeit eröffnet worden wäre.

a) Ob es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Spielfilmen auf DVD um eine neue Nutzungsart handelt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. So hat eine andere Kammer des Landgerichts München I eine neue Nutzungsart verneint (ZUM 2003, 147, 149), während das Landgericht Köln die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG bejaht hat (LG Köln, Urt. v. 25.5.2002 – 28 O 31/02; das Berufungsurteil – OLG Köln ZUM 2003, 317 – hat die Frage offen gelassen). Auch das Schrifttum bietet kein einheitliches Bild (eine neue Nutzungsart bejahen: Reber, GRUR 1998, 792, 797; ders., MMR 2001, 829; Stieper/Frank, MMR 2000, 643 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 551; Katzenberger, GRUR Int. 2003, 889, 892 ff.; ders., GRUR Int. 2005, 215 ff.; eine neue Nutzungsart verneinen: Castendyk, ZUM 2002, 332, 345 f.;
v. Petersdorff-Campen, ZUM 2002, 74 ff.; Fette, ZUM 2003, 49 ff.; Loewenheim, GRUR 2004, 36, 39 ff.; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 Rdn. 67).

b) Eine Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG kann nur eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes sein (vgl. BGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim; vgl. auch BGHZ 95, 274, 283 – GEMAVermutung I; 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III). Technische Neuerungen, die eine neue Verwendungsform kennzeichnen, ohne wirtschaftlich eigenständige Vermarktungsmöglichkeiten zu erschließen, reichen daher nicht aus, um eine neue Nutzungsart anzunehmen.

c) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die DVD-Zweitauswertung von Spielfilmen im Verhältnis zur herkömmlichen Vermarktung auf Videokassette keine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform darstellt.
aa) Mit der Frage nach der wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform wird dem urheberrechtlichen Grundsatz Rechnung getragen, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 133, 281, 288 f. – Klimbim). Dabei ist zu bedenken, dass einerseits urheberrechtliche Nutzungsrechte häufig für eine lange Zeitdauer, nicht selten für die gesamte Schutzdauer des Werkes eingeräumt werden und dass andererseits die rasante technische Entwicklung innerhalb kurzer Zeit neue Verwendungsformen schafft, für die bei Vertragsschluss noch keine angemessenen Regelungen getroffen werden konnten. Mit Hilfe des § 31 Abs. 4 UrhG soll daher verhindert werden, dass dem Urheber Mehrerträgnisse vorenthalten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben (vgl. BGHZ 95, 274, 282 f. – GEMA-Vermutung I; 133, 281, 288 – Klimbim); dem Urheber soll die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob und gegen welches Entgelt er
mit der Nutzung seines Werkes auch für die neu gefundene Verwendungsform einverstanden ist (Begr. des Reg. Entwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 56).
Andererseits werden mit dem Merkmal der wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform auch die Interessen des Vertragspartners berücksichtigt, dem umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Würde allein eine technisch neue Verwendungsform, die eine intensivere Nutzung erlaubt und innerhalb kurzer Zeit die herkömmliche Verwendungsform verdrängt, ausreichen, um eine diese neue Verwendungsform umfassende Rechtseinräumung nach § 31 Abs. 4 UrhG für nichtig zu erklären, wäre ein Produzent oder Vermarkter, der im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer hohe Investitionen getätigt hat, von der weiteren wirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen, weil die herkömmliche Verwendungsform sich nicht mehr absetzen ließe und ihm keine Rechte an der neuen Verwendungsform zustünden.
bb) Diese Erwägungen sprechen dafür, eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform vor allem dann anzunehmen, wenn mit Hilfe einer neuen Technik ein neuer Absatzmarkt erschlossen wird, die traditionellen Verwendungsformen also nicht oder nur am Rande einschränkt werden (vgl. Castendyk, ZUM 2002, 332, 338). Dagegen ist eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform tendenziell eher zu verneinen, wenn durch die neue Verwendungsform eine gebräuchliche Verwendungsform substituiert wird. Aus der Sicht des Urhebers erscheint es besonders wichtig, ihm seine Rechte für die Vermarktung auf neuen Absatzwegen uneingeschränkt vorzubehalten; dagegen kann ihm zugemutet werden , für die bloße Intensivierung der Nutzung bereits im Rahmen der ursprünglichen Rechtseinräumung eine angemessene Regelung zu treffen. Aus der Sicht des Lizenznehmers ist von entscheidender Bedeutung, dass ihm durch eine neue Verwendungsform, die über kurz oder lang die herkömmliche Verwendungsform ersetzt, nicht die wirtschaftliche Grundlage für getätigte Investitionen entzogen
wird; dagegen ist es nicht unbillig, dass sein Nutzungsrecht sich trotz umfassender Rechtseinräumung nicht auf neu entstandene Absatzmärkte erstreckt.
cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die DVD auf längere Sicht die herkömmliche Videokassette ersetzen wird und daher keinen neuen Markt erschließt , sondern eine herkömmliche Verwendungsform substituiert, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Frage, ob die neue Verwendungsform einen neuen Absatzmarkt eröffnet oder auf Dauer eine herkömmliche Verwendungsform substituiert, auf das Nachfrageverhalten der Verbraucher abgestellt. Unabhängig davon, ob für die Frage der Marktabgrenzung auf die kartellrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden kann, kommt es jedenfalls für die Frage, ob ein Gut durch ein anderes substituiert wird, auf die Marktgegenseite, also auf die Verbraucher, an.
(2) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass die Videokassette sich nach wie vor einer nicht unerheblichen Beliebtheit erfreut. Zwar lässt sich dem von den Parteien vorgetragenen Zahlenmaterial entnehmen, dass die Einführung der DVD zu einer erheblichen Ausweitung des Marktes für die Heimvorführung von Spielfilmen geführt hat. Dass die Absatzzahlen der Videokassetten jedoch – anders als die Zahl der verkauften Vinyl-Schallplatten nach Einführung der CD – nicht sofort nach Einführung der DVD gesunken sind, lässt sich ohne weiteres dadurch erklären, dass DVD-Abspielgeräte zunächst noch sehr teuer waren, so dass viele Verbraucher nach wie vor auf herkömmliche Videokassetten angewiesen waren.
(3) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter hinsichtlich der Konsumgewohnheiten der Verbraucher eigene Erfahrungen eingebracht hat. Dabei ist
zu bedenken, dass die Frage, ob eine neue Verwendungsform eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG darstellt, von den Gerichten entschieden werden muss, auch wenn die Absatzzahlen der neuen im Verhältnis zur herkömmlichen Verwendungsform noch nicht über einen längeren Zeitraum hinweg beobachtet werden konnten. Denn zwischen dem Urheber und seinem Lizenznehmer muss alsbald Klarheit darüber bestehen, wer hinsichtlich der neuen Verwendungsform zur Nutzung berechtigt ist. Die Frage muss daher von den Gerichten beantwortet werden können, auch wenn der wirtschaftliche Sachverhalt noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Dies kann im Einzelfall auf eine PrognoseEntscheidung hinauslaufen, die der Richter aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte zu treffen hat. Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richter des Berufungsgerichts nicht in der Lage gewesen wären, diese Entscheidung auch ohne sachverständigen Beistand zu treffen.
(4) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die mit der DVD verbundenen technischen Möglichkeiten nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass die DVD gegenüber der herkömmlichen Videokassette ganz erhebliche technische Vorteile aufweist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat indessen nicht festzustellen vermocht, dass aufgrund der technischen Neuerungen neben dem herkömmlichen Videokassetten-Markt ein neuer Absatzmarkt entstünde. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

d) Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger habe dem Produzenten des Films „Der Zauberberg“ das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung von Spielfilmen auf DVD durch den Anstellungsvertrag vom August 1980 eingeräumt (für den Werkanteil der Ehefrau des Klägers gilt entsprechendes). Denn fehlt es an einer wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform , handelt es sich lediglich um eine technische Variante der bereits 1980
bekannten Nutzung von Spielfilmen zur Heimvorführung mit Hilfe des Fernsehgerätes.
5. Mit Erfolg rügt die Revision allerdings, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Kläger und seine Ehefrau dem Produzenten auch Nutzungsrechte für die Erstellung der Dokumentation „100 Tage auf dem Zauberberg“ eingeräumt haben, die ebenfalls auf der von der Beklagten hergestellten und vertriebenen DVD enthalten ist. Nach dem unstreitigen Klagevorbringen ist die vom Kläger und seiner Ehefrau geschaffene Filmausstattung in der Dokumentation ausführlich wiedergegeben. Da sich die gestellten Anträge auf die Vervielfältigung und Verbreitung des konkreten Produkts („DVD … Liefer-Nr. 500041“) beziehen, das nach dem unstreitigen Parteivorbringen neben dem Spielfilm auch die Dokumentation enthält, ist dieses Vorbringen grundsätzlich geeignet, die Klage zu begründen. Die Beklagte hat bislang nicht geltend gemacht , dass ihr auch insofern ausdrücklich Nutzungsrechte vom Kläger und seiner Ehefrau eingeräumt worden seien. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass die Rechte, die dem Produzenten hinsichtlich des Spielfilms eingeräumt worden seien , sich auch auf die in Rede stehende Dokumentation bezögen. Dies erscheint schon deswegen zweifelhaft, weil die vertraglich eingeräumten Rechte stets den Film „Der Zauberberg“, nicht aber eine für das Fernsehen produzierte Dokumentation über den Film betreffen.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, ergänzend zur Frage der Werknutzung im Rahmen der Dokumentation und zu einer entsprechenden Rechtseinräumung vorzutragen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Herr RiBGH Pokrant Büscher ist in Kur und verhindert zu unterschreiben. Ullmann

(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.

(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.

(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.

(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

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a) Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes standen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der das gesamte Urheberrecht beherrschende Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz) und der darauf beruhende Auslegungsgrundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke), der grundsätzlich zulässigen Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannten Nutzungsart regelmäßig entgegen (vgl. BGH, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV). Eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte danach nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder einer angemessenen Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung angenommen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)