vorgehend
Landgericht Hamburg, 312 O 519/03, 28.10.2003
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 174/03, 21.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 63/04 Verkündet am:
15. Februar 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Parfümtester

a) Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im
Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige
Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum
in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht
werden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.

b) In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten
Ware liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 63/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 21. April 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin stellt hochwertige Parfümprodukte her und vertreibt diese unter den Marken L. , N. , C. , S. , J. , D. , V. und Lo. . Der Vertrieb erfolgt über ein selektives Vertriebssystem. Grundlage der vertraglichen Zusammenarbeit mit den als Depositären bezeichneten Abnehmern ist ein einheitlicher Mustervertriebsvertrag der Klägerin. Zur Verkaufsunterstützung überlässt die Klägerin ihren Depositären auch Parfümtester. Dabei handelt es sich um Originalwaren, die über eine gegenüber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Ausstattung verfügen (Transportschutz aus Pappe statt Flakondeckel, einfach-weiße Umverpackung ) und die mit Hinweisen auf die Unverkäuflichkeit des Produkts versehen sind. Hierzu heißt es in dem Mustervertriebsvertrag mit den Depositären: Verkaufsunterstützung durch L. . 5.1. L. wird den Depositär in einem wirtschaftlich vertretbaren Umfang bei seinen Bemühungen für den Verkauf der Produkte vielseitig unterstützen. Einzelheiten werden von Fall zu Fall zwischen den Parteien vereinbart. 5.2. In diesem Zusammenhang kann L. dem Depositär auch Dekorations- sowie anderes Werbematerial unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dieses Material bleibt, soweit es nicht dazu bestimmt ist, an Verbraucher weitergegeben zu werden, Eigentum von L. und ist auf dessen Anforderung zurückzugeben.
2
Die Beklagten betreiben unter dem Domainnamen www.ebay.de eine Internet -Plattform, die ihren Nutzern in der Form eines Online-Marktplatzes die Möglichkeit bietet, Waren in eigener Verantwortung anderen Nutzern zum Kauf anzubieten. Auf der Internet-Plattform werden seit einiger Zeit von der Klägerin hergestellte und mit den streitgegenständlichen Marken versehene Parfümtester Endverbrauchern zum Kauf angeboten.
3
Die Klägerin sieht in dem Angebot der Parfümtester eine Markenverletzung , für die die Beklagten nach Ansicht der Klägerin als Betreiber der InternetPlattform haften. Sie hat geltend gemacht, Inhaber der Marken L. und J. zu sein und im Hinblick auf die übrigen angeführten Marken von deren Inhabern ermächtigt zu sein, Verletzungshandlungen Dritter im eigenen Namen zu verfolgen. Sie ist der Ansicht, die Markenrechte seien mit der Überlassung der Parfümtester an die Depositäre nicht erschöpft. Die Testprodukte stünden nach den vertraglichen Vereinbarungen weiterhin in ihrem, der Klägerin, Eigentum. Sie dürften von den Depositären zu Marketingzwecken zwar verbraucht, nicht aber weitergegeben oder verkauft werden.

4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Homepage www.ebay.de 1. Angebote von Duftwässern der Marken L. , N. , J. , S. , D. , C. , V. oder Lo. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die in der Artikelbezeichnung und/oder der Artikelbeschreibung ausdrücklich mit dem Wort "Tester" bezeichnet sind; hilfsweise, Angebote von Duftwässern der Marken L. , N. , J. , S. , D. , C. , V. oder Lo. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die in der Artikelbezeichnung und/oder der Artikelbeschreibung ausdrücklich mit dem Wort "Tester" bezeichnet sind, sofern der Anbieter in den drei Wochen vor der Einstellung des Angebots mindestens fünf weitere Angebote in der Rubrik "Parfüm" eingestellt hat; weiter hilfsweise, die in den Feldern "Artikelbezeichnung" und "Beschreibung" eingestellten Inhalte des nachfolgend eingeblendeten Angebots in ihrer Gesamtheit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: - es folgt die Einblendung eines konkreten Angebots für einen D. -Tester in eBay (drei Seiten), wie dies aus dem landgerichtlichen Urteil ersichtlich ist - 2. die Bilddatei aus dem im zweiten Hilfsantrag eingeblendeten Angebot zukünftig zu veröffentlichen oder zu verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen.
5
Die Beklagten haben eingewandt, die Markenrechte der Klägerin seien erschöpft. Eine Haftung für vermeintliche Markenverletzungen scheide auch deshalb aus, weil sie, die Beklagten, die ihnen abzuverlangenden Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätten, um Markenverletzungen von Nutzern der Internet-Plattform zu verhindern. Sie würden den Markeninhabern zur Unterbindung von Rechtsverletzungen Sicherungssysteme zur Verfügung stellen.

6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 355).
7
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
9
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Die Markenrechte seien gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft. Die Klägerin habe die Parfümtester den in ihr Vertriebssystem eingebundenen Depositären zur Verkaufsunterstützung zur Verfügung gestellt und damit im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die mit den Marken gekennzeichneten Gefäße und die Verpackungen der Parfümtester nicht dazu bestimmt seien, an Verbraucher weitergegeben zu werden und deshalb nach Nr. 5.2. des Mustervertriebsvertrags Eigentum der Klägerin mit jederzeitigem Rückforderungsrecht geblieben seien. Die Klägerin schließe durch diese vertragliche Gestaltung den Verlust der rechtlichen Verfügungsmacht aus. Seien aber vor dem vollständigen Verbrauch der Sache keine Weiterübertragungsakte vorgesehen, komme als Abgrenzungskriterium für das In- verkehrbringen i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG nur der Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt in Betracht. Dieser genüge aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung für den Eintritt der Erschöpfungswirkungen. Die Parfümtester seien zum vollständigen Verbrauch ihres Inhalts durch die Endverbraucher bestimmt und den Depositären zu diesem Zweck überlassen. Die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 MarkenG sei nicht auf den regulären Handelsverkehr zum Absatz an Endverbraucher beschränkt, sondern beziehe alle Fälle ein, in denen der Markeninhaber die mit der Marke gekennzeichnete Ware dauerhaft in den Verkehr entlasse. Die Abgabe der Parfümtester an die Depositäre stelle auch keinen rein internen Vorgang dar, wie er bei einer Lieferung zwischen konzernverbundenen Unternehmen angenommen werde.
10
Eine Begrenzung der Erschöpfungswirkung über den Ausnahmetatbestand des § 24 Abs. 2 MarkenG scheide aus. Berechtigte Gründe, aufgrund deren sich die Klägerin dem weiteren Vertrieb der Parfümtester widersetzen könne, lägen nicht vor. Der Zustand der Parfümtester sei nicht verändert oder verschlechtert worden. Sie seien vielmehr von der Klägerin in dieser Form in den Verkehr gebracht worden. Die Klägerin selbst habe die einfachere Verpackung gewählt. Eine Schädigung des Markenimages durch den Handel mit den Parfümtestern könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu einer Ausnahme von der Erschöpfungswirkung nur führen, wenn eine Rufschädigung durch die Benutzung der Marke im konkreten Fall erwiesen sei. Hierfür reiche der Vortrag der Klägerin nicht aus.
11
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
12
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG zu.
13
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Markenrechte der Klägerin im Hinblick auf die Parfümtester nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft sind. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Parfümtester i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht hat, als sie ihren Depositären die Parfümtester mit der Befugnis übergeben hat, das darin befindliche Parfüm vollständig zu verbrauchen (a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.9.2006 - I-20 U 68/06; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.1.2007 - 6 U 134/06).
14
a) Die Regelung der Erschöpfung hat den Zweck, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 40, 42 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb/ Paranova, Boehringer). Dem Markeninhaber steht danach das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Gemeinschaft zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 = GRUR 2006, 146 Tz. 33 = MarkenR 2005, 489 - Class International/ColgatePalmolive ). Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt werden , den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Von einem Inverkehrbringen ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat (EuGH, Urt. v. 30.11.2004 - C-16/03, Slg. 2004, I-11313 = GRUR 2005, 507 Tz. 40 und 42 = MarkenR 2005, 41 - Peak Holding/Axolin-Elinor). Eine Übertragung der Verfügungsgewalt liegt danach nicht nur vor, wenn der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware an einen Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert hat, sondern auch, wenn er sie, wie im Streitfall, Abnehmern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zum Verbrauch durch beliebige Dritte überlässt. Indem die Klägerin den Depositären die Parfümtester mit der Bestimmung über- lassen hat, die Essenz der Ware an Verbraucher weiterzugeben, hat sie das Recht über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, auf Dritte übertragen und durch den dem Verbrauch zu Werbezwecken dienenden Vertrieb den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert. Sie hat sich dadurch der Möglichkeit begeben, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu kontrollieren. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ändert daran weder das selektive Vertriebssystem der Klägerin noch die Vereinbarung in Ziffer 5.2. des Mustervertriebsvertrags etwas. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin nicht selbst Markeninhaberin ist, sondern die gekennzeichneten Waren als Lizenznehmerin ihren Abnehmern überlässt.
15
b) In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass ein Inverkehrbringen nicht schon bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr innerhalb eines Konzernverbunds anzunehmen ist, bei dem die Waren einem verbundenen Konzernunternehmen zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden (EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 44 - Peak Holding/Axolin-Elinor; BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 Tz. 15 = WRP 2006, 1233 - ex works). Zwischen der Klägerin und ihren Depositären liegt jedoch keine Konzernverbindung vor und die zwischen ihnen bestehende Vertriebsbindung ist der Leitungsmacht innerhalb eines Konzerns nicht vergleichbar. Die Depositäre sind von der Klägerin unabhängige Drittunternehmen, die einander nur im Rahmen vertraglicher Absprachen verpflichtet sind.
16
c) Die Regelung in Nr 5.2. des Mustervertriebsvertrags vermag den Verlust der Kontrollmöglichkeit der Klägerin über einen weiteren Vertrieb der Markenware mit der Übergabe der Parfümtester an die Depositäre ebensowenig zu verhindern. Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, welche Bedin- gungen die Klägerin mit den Depositären vereinbart hat. Entscheidend ist vielmehr der Verwendungszweck, zu dem sie die Parfümtester ihren Depositären überlassen hat und der den Verbrauch der Duftwässer durch das Publikum einschließt. Die Vereinbarung der Zweckbindung zum Verbrauch des Parfüms bei den Depositären zum Test durch das allgemeine Publikum ist der Vereinbarung räumlicher Vertriebsbeschränkungen vergleichbar. Diese betreffen allein das Verhältnis zwischen den Parteien des Vertriebsvertrags und können den Eintritt der Erschöpfung nicht ausschließen (EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 54 f. - Peak Holding/Axolin-Elinor; BGH GRUR 2006, 863 Tz. 16 - ex works). Einem Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG steht die Vereinbarung in Nr. 5.2. des Mustervertriebsvertrags selbst dann nicht entgegen, wenn sie dahin aufzufassen ist, dass die Klägerin das Eigentum an den Parfümtestern nicht auf ihre Abnehmer überträgt. Dies erlaubt dem Markeninhaber ebensowenig wie eine schuldrechtliche Vertriebsbeschränkung eine Kontrolle der den nicht konzernangehörigen Abnehmern überlassenen Markenware.
17
d) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Charakter der nur zum Verbrauch überlassenen Produkte sei in einer die Erschöpfung ausschließenden Weise dadurch verändert worden, dass diese zu veräußerlichen Waren gemacht worden seien. Die Veräußerung sei ein Akt der Benutzung, deren sich der Markeninhaber in der erstmaligen Überlassung nur zum Gebrauch noch nicht begeben habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
18
Mit dem Inverkehrbringen der Markenware tritt die alle Benutzungshandlungen umfassende Erschöpfung ein (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MarkenRL: EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 53 - Peak Holding/Axolin-Elinor). Ist - wie hier - das Recht aus der Marke erschöpft, kann der Markeninhaber den weiteren Vertrieb weder steuern noch verbieten (EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - C-173/98, Slg. 1999, I-4103 = GRUR Int. 1999, 870 Tz. 20 = WRP 1999, 803 - Sebago; BGH, Urt. v.
3.11.2005 - I ZR 29/03, GRUR 2006, 329 = WRP 2006, 470 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; hierzu bereits zum Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen : RGZ 50, 229, 231 - Kölnisch Wasser).
19
Vergeblich beruft sich die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Regelung der Erschöpfung im Urheberrecht. Zwar unterliegt nach § 17 Abs. 2 UrhG das Vermietrecht nicht der Erschöpfung durch Veräußerung von urheberrechtlich geschützten Werken. Dabei handelt es sich aber um eine Sonderregelung, die Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. EG Nr. L 346 v. 27.11.1992, S. 61 = GRUR Int. 1993, 144) umsetzt und der besonderen Situation im Urheberrecht Rechnung trägt (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.4.1998 - C-200/96, Slg. 1998, I-1953 = GRUR Int. 1998, 596 Tz. 3, 15 ff. - Metronome Music/Music Point Hokamp). Ein auf andere gewerbliche Schutzrechte übertragbarer Rechtsgedanke liegt dem nicht zugrunde. Im Übrigen überlässt die Klägerin die Parfümtester ihren Depositären nicht allein zum Gebrauch, sondern gerade zum Verbrauch des darin befindlichen und den Wert der Tester ausmachenden Parfüms.
20
Der auf den Parfümtestern angebrachte Hinweis auf die Unverkäuflichkeit der Produkte steht der Annahme einer Erschöpfung i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG ebenfalls nicht entgegen. Mit diesem Hinweis lässt sich eine Weiterveräußerung markenrechtlich nicht unterbinden.
21
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erschöpfungswirkung nicht gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG ausgeschlossen ist (a.A. OLG München, Beschl. v. 17.7.2006 - 6 W 1863/06). Nach dieser Vorschrift tritt die Erschöpfungswirkung nicht ein, wenn der Markeninhaber sich dem weiteren Vertrieb der Markenware aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird.
22
a) Der Inhaber des Markenrechts kann auch nach dem Inverkehrbringen rechtmäßig gekennzeichneter Ware solche Handlungen verbieten, die die Herkunfts - und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen (EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Tz. 30 = WRP 2002, 666 - Boehringer/Swingward u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen , wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt (BGHZ 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 = WRP 2005, 106 - SIM-Lock I).
23
b) Eine Veränderung oder Verschlechterung der Parfümtester nach dem Inverkehrbringen durch die Klägerin ist nicht erfolgt. Die gegenüber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Aufmachung für die Testflakons hat die Klägerin selbst gewählt.
24
Entgegen der Auffassung der Revision liegt in dem Verkauf einer als unverkäuflich bezeichneten Ware auch keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG. Ein entgegen dem anderslautenden Hinweis vorgenommener Verkauf lässt die Eigenart der Ware unberührt und beeinträchtigt die Herkunftsund Garantiefunktion der Marke nicht. Dass der Hinweis auf die Unverkäuflichkeit der Parfümtester entfernt, überklebt oder verdeckt wird, was die Revision als naheliegend ansieht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt.
25
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Klägerin auch nicht aus anderen Gründen dem Vertrieb der Parfümtester widersetzen kann.

26
Ein berechtigter Grund i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG kann allerdings auch dann vorliegen, wenn die Ware selbst unverändert bleibt, im konkreten Fall aber die Benutzung der Marke ihren Ruf erheblich schädigt (zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL: EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95, Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140 Tz. 46 und 48 = WRP 1998, 150 - Christian Dior/Evora). Eine derartige Rufschädigung hat die Klägerin, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, jedoch nicht dargelegt.
27
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang nicht, dass tatsächliches Vorbringen der Klägerin übergangen worden sei. Sie meint lediglich, der Vertrieb der Parfümtester habe - vom Berufungsgericht entgegen der Lebenserfahrung nicht bedachte - psychologische Auswirkungen, die das Image der Marken der Klägerin beeinträchtigten. Die Tester seien für wesentliche Gebrauchszwecke (Verwendung als Geschenk oder zum Verzieren von Toilettenräumen oder Badezimmern) nicht geeignet. Die Veräußerung der einfach aufgemachten Produkte lege den Schluss nahe, der Markeninhaber habe es nötig, sogar Parfümtester zu verkaufen. Der Kartonverschluss erwecke den Eindruck, der Inhalt sei nicht mehr unangetastet oder habe durch eine längere Lagerung gelitten. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Der von der Revision angenommene Verstoß gegen die Lebenserfahrung liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin selbst zu Werbezwecken eingesetzten , als Parfümtester erkennbaren Produkte die Wertschätzung der aufwendiger ausgestatteten und von der Klägerin für den Vertrieb vorgesehenen Produkte schädigen könnten.
28
3. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens nach Art. 7 Abs. 1 MarkenRL bestehen, wenn der Markeninhaber bei der Überlassung der Ware an Abnehmer damit einverstanden ist, dass die Essenz der Ware an Verbraucher weitergegeben wird (vgl. EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539 Tz. 118 - Köbler).
29
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2003 - 312 O 519/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 5 U 174/03 -

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. März 2010 - 2 U 86/09

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. November 2009 (Az.: 17 O 714/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst

Referenzen

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 162/03 Verkündet am:
27. April 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
ex works
MarkenG § 24 Abs. 1; CMR Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a
Übergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im
Rahmen eines "ab Werk-Verkaufs" an einen Frachtführer, ist die Ware i.S. von
§ 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an
der Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll.
BGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 162/03 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte produziert und vertreibt Herrenhemden. Sie ist Inhaberin der für Herrenhemden eingetragenen Wortmarke Nr. 355391 "ETERNA" und der für Bekleidungsstücke, insbesondere Hemden, eingetragenen weiteren Wortmarke Nr. 39611513 "eterna EXCELLENT".
2
Im Jahre 2001 verkaufte die Beklagte 40.000 Hemden an eine Empfängerin in Übersee. Käuferin war nach der Behauptung der Beklagten die in Mexiko ansässige E. Development Ltd S.A. de CV. Die Ware übergab die Beklagte im September 2001 der von Käuferseite beauftragten Spedition V. in Passau. Im Frachtbrief, in dem die Spedition als Frachtführerin angegeben war, war als Empfängerin die E. DEVELOPMENT LTD mit Sitz auf den British Virgin Islands und als Auslieferungsort des Gutes Genua vermerkt.
3
Die Klägerin, die M. Großhandelsgesellschaft mbH, betreibt bundesweit cash & carry-Märkte. Sie warb im März 2002 in Prospekten für Hemden der Marke "eterna EXCELLENT" und bot diese in ihren Märkten zum Kauf an. Diese Hemden stammten aus dem von der Beklagten im Jahre 2001 getätigten Verkauf. Die Beklagte mahnte daraufhin die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2002, mit dem sie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machte, u.a. wie folgt ab: "Bei den Hemden handelt es sich um eine Teilmenge einer Lieferung, die unsere Mandantin im vergangenen Jahr an die E. Development Ltd. in Cancun, Mexiko, veräußert hat. … Die von Ihnen angebotenen Hemden sind im Juli 2001 nach Mexiko verschifft und nunmehr offensichtlich von Ihnen reimportiert worden. Es handelt sich damit um Waren, die - da sie weder von unserer Mandantin noch mit deren Zustimmung innerhalb des nach § 24 Abs. 1 MarkenG maßgeblichen Territoriums in Verkehr gesetzt wurden - nicht der markenrechtlichen Erschöpfung unterliegen."
4
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Waren seien markenrechtlich erschöpft. Mit der Übergabe an die Spedition V. in Passau habe die Beklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Hemden verloren und sie damit im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht. Zudem habe die Beklagte die Waren an ein Unternehmen auf den British Virgin Islands geliefert, was ebenfalls zur Erschöpfung geführt habe.
5
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin die mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2002 (Anlage K 1) geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht zustehen.
6
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ware sei unter ihrer Verfügungsgewalt aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt und von dem Vorlieferanten der Klägerin unrechtmäßig wieder eingeführt worden. Aus den Frachtdokumenten ergebe sich, dass sie mit der Käuferin einen kombinierten Land-/ Seetransport vereinbart habe. Die Ware habe zunächst von ihrem Werk in Passau mit dem Lkw nach Genua und von dort per Schiff weitertransportiert werden sollen. Die Ware sei zum Vertrieb in Mexiko an die dort ansässige Gesellschaft verkauft worden. Die Fakturierung an eine namensgleiche Gesellschaft des Inhabers der Käuferin mit Sitz auf den British Virgin Islands sei auf ausdrücklichen , mit privaten und steuerlichen Motiven begründeten Wunsch der Käuferin erfolgt.
7
Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben (OLG München GRUR-RR 2003, 338).
8
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter. Die Klägerin beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage als begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
10
Der Beklagten stehe gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG wegen der beanstandeten Werbung und des Vertriebs der Hemden der Marke "eterna EXCELLENT" zu. Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG trete ein, wenn der Markeninhaber die Ware dadurch in Verkehr bringe, dass er die Verfügungsgewalt über die Ware übertrage. Dies sei vorliegend mit der Übergabe an die Spedition V. in Passau geschehen. Jedenfalls habe die Beklagte die Ware an dem im Frachtbrief angegebenen Auslieferungsort Genua in Verkehr gebracht. Aus dem Frachtbrief könne die Beklagte nicht ableiten, dass sie frachtrechtlich verfügungsbefugt geblieben sei. Unstreitig sei die Spedition V. von der Käuferin ausgewählt und beauftragt worden. Auch die Rechnungen der Beklagten und die von ihr eingereichte Ausfuhranmeldung wiesen einen Verkauf ab Werk Passau (EX WORKS Passau) aus. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht dargelegt, dass sie die Verfügungsgewalt über die Ware über Genua hinaus behalten habe. Für ein Inverkehrbringen der Ware i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG durch den Markeninhaber selbst sei über die Aufgabe der Verfügungsgewalt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hinaus kein weiteres Willenselement erforderlich. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Markeninhaber und seinem Käufer und etwaige Vertriebsbeschränkungen komme es für ein Inverkehrbringen durch den Markeninhaber nicht an. Mangels Verletzungshandlung bestünden auch die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
12
Die negative Feststellungsklage ist begründet. Der Beklagten stehen die mit dem Abmahnschreiben vom 4. März 2002 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nicht zu. Die Klägerin hat zwar ein mit der Wortmarke Nr. 39611513 "eterna EXCELLENT" der Beklagten identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der markenrechtliche Schutz ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Erschöpfung des Markenrechts nach § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten ist und der Markeninhaber sich nicht gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen kann. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung hat das Berufungsgericht bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
13
1. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm selbst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
14
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte habe die in Rede stehenden Hemden mit Übergabe an die Spedition V. in Passau i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht.
15
aa) Nach Art. 7 Abs. 1 MRRL tritt die Erschöpfung des dem Markeninhaber zustehenden Rechts in den Fällen ein, in denen die Waren im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Dem Markeninhaber steht danach das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Gemeinschaft zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, GRUR 2006, 146, 148 Tz 33 = MarkenR 2005, 489 - Colgate-Palmolive). Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Dieser besteht mangels einer internationalen Erschöpfung auch in einem Vertriebssteuerungsrecht. Von einem Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Markenware willentlich auf den Erwerber übertragen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.2004 - C-16/03, GRUR 2005, 507, 509 Tz 39 u. 40 = MarkenR 2005, 41 - Peak Holding/Axolin-Elinor; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 7d; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 24 Rdn. 21; Starck, MarkenR 2004, 41, 43). Mit der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt im Europäischen Wirtschaftsraum verliert der Markeninhaber die Möglichkeit, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb dieses Wirtschaftsgebietes zu kontrollieren. Ein Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist deshalb nicht schon anzunehmen bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr innerhalb eines Konzernverbundes, bei dem einem verbundenen Konzernunternehmen die Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 507, 509 Tz 44 - Peak Holding/Axolin-Elinor; OLG Köln GRUR 1999, 346; Fezer aaO § 24 Rdn. 7d; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 24 Rdn. 22; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.5.1981 - I ZR 92/78, GRUR 1982, 100, 102 - Schallplattenexport). Dagegen ist ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum anzunehmen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Ware innerhalb dieses Wirtschaftsgebietes im Rahmen eines Verkaufs auf den Erwerber übertragen hat (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MRRL: EuGH GRUR 2005, 507, 509 Tz 40 u. 51 f. - Peak Holding/Axolin-Elinor; zu § 24 Abs. 1 MarkenG: OLG Stuttgart NJW-RR 1998, 482 f.; Urt. v. 17.10.1997 - 2 U 80/97, zitiert nach Juris; OLG Nürnberg WRP 2002, 345, 346; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 335, 336; Hacker in Ströbele/ Hacker aaO § 24 Rdn. 22; Litten, WRP 1997, 678, 680 f. u. 684; bereits die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt lassen ausreichen: Ingerl /Rohnke aaO § 24 Rdn. 19; v. Hellfeld in HK-MarkenR, § 24 Rdn. 12; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 15; Sack, WRP 1999, 1088, 1092; differenzierend: Fezer aaO § 24 Rdn. 7d). Darin liegt eine willentliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Dritten, durch die der Markeninhaber den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert, der in deren Eignung liegt, den Vertrieb zu steuern. Der Markeninhaber hat seine Kontrollmöglichkeit verloren.
16
bb) Anders als die Revision meint, ist unerheblich, dass die Beklagte bei der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt an der Markenware im Europäischen Wirtschaftsraum wegen des Verkaufs der Ware nach Mexiko mit einem Vertrieb der Waren im Inland nicht einverstanden war. Vereinbarungen über eine räumliche Beschränkung des Vertriebsgebiets hindern den Eintritt der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG nicht (vgl. EuGH GRUR 2005, 507, 509 Tz 54 f. - Peak Holding/Axolin-Elinor). Unerheblich ist auch, dass der Käufer im Streitfall anders als in dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Sachen "Peak Holding/Axolin-Elinor" (GRUR 2005, 507) zugrunde liegenden Fall nicht im Europäischen Wirtschaftsraum geschäftsansässig war. Auf den Sitz des Käufers der Markenware kann es für die Frage, ob der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum durch willentliche Übertragung der Verfügungsgewalt in den Verkehr gebracht hat, nicht ankommen.
17
b) Die Verfügungsgewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat die Beklagte mit Übergabe der Waren an die Spedition V. im September 2001 in Passau im Rahmen des "ab Werk-Verkaufs" willentlich auf die Käuferin übertragen. Dieser stand mit Entgegennahme der Waren durch die Spedition V.
als Frachtführerin das alleinige frachtrechtliche Verfügungsrecht und deshalb die Verfügungsgewalt über das transportierte Gut zu.
18
aa) Auf den Transportvertrag mit der Spedition V. sind die Vorschriften der CMR anwendbar, weil der Transportvertrag die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen zum Gegenstand hat und der Ort der Übernahme des Gutes (Passau) und der Ort der Ablieferung (Genua) in verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Art. 1 Abs. 1 CMR). Zwar sieht Art. 12 Abs. 1 CMR ein Verfügungsrecht des Absenders vor, dessen Ausübung in Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR näher ausgestaltet ist, und in dem Frachtbrief war die Beklagte als Absenderin der Ware bezeichnet. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beweiswirkung des Frachtbriefs nach Art. 9 Abs. 1 CMR, die nur bis zum Beweis des Gegenteils gilt, im Streitfall nicht eingreift. Das Berufungsgericht hat nämlich unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte nicht Partei des Frachtvertrags mit der Spedition V. war. Damit war sie auch nicht Absenderin i.S. von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a CMR (vgl. Helm, Frachtrecht II, 2. Aufl., Art. 12 CMR Rdn. 23; Herber/Piper, CMR, Art. 12 Rdn. 12; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 6 CMR Rdn. 3; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 12 CMR Rdn. 5) und deshalb auch nicht mehr verfügungsbefugt. Die transportrechtliche Verfügungsbefugnis und damit auch die Verfügungsgewalt über die Waren standen vielmehr mit deren Übernahme in Passau durch die Spedition V. ausschließlich der Käuferin als Vertragspartnerin des Frachtvertrags und damit als Absenderin i.S. von Art. 12 Abs. 1 CMR zu (vgl. hierzu MünchKomm.HGB /Basedow, Art. 12 CMR Rdn. 5).
19
bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Verfügungsbefugnis der Beklagten auch nicht aus Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR aufgrund des Umstandes, dass diese als Absenderin im Frachtbrief eingetragen war. Denn der Frachtbrief ist nur Beweisurkunde und hat keine konstitutive Funktion (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1982 - I ZR 33/80, TranspR 1982, 105 = VersR 1982, 669). Auf die unzutreffende Bezeichnung als Absenderin im Frachtbrief kann sich die Beklagte zur Begründung eines frachtrechtlichen Verfügungsrechts deshalb nicht berufen.
20
2. Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) und auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) sind mangels Verletzung der Markenrechte ebenfalls nicht begründet.

21
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.01.2003 - 1 HKO 4309/02 -
OLG München, Entscheidung vom 05.06.2003 - 29 U 1886/03 -

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 13/02 Verkündet am:
9. Juni 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SIM-Lock
Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in
einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen
durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt
, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende
Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.
BGH, Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 13/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin der für "Geräte und Anlagen für den Mobilfunk, Geräte und Anlagen zur Übertragung von Sprache, Daten und Bildern" mit Priorität vom 30. Mai 1994 eingetragenen Wortmarke Nr. "S. ".
Unter der Bezeichnung "S. " Modell " " produziert und vertreibt die Klägerin Mobiltelefone, die teilweise mit einer als "SIM-Lock" bezeichneten Sperre versehen sind. Diese bewirkt, daß der Erwerber des Mobiltelefons nur über das Mobilfunknetz eines bestimmten Betreibers telefonieren kann.
Der Netzbetreiber V. bot mit dem SIM-Lock-Schutz versehene Mobiltelefone der Klägerin zum Preis von 299 DM einschließlich eines Startguthabens von 50 DM an, während das entsperrte Handy etwa 400 DM kostete. Nach Ablauf von 24 Monaten erhielt der Erwerber des Mobiltelefons von V. einen achtstelligen Code, mit dem das Mobiltelefon entsperrt werden konnte. Vor Ablauf der 24 monatigen Frist verlangte V. für die Entsperrung die Zahlung von 150 DM.
Die Beklagte zu 1, deren frühere Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 war und deren früherer Mitarbeiter und jetziger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, verkauft Mobiltelefone. Sie war im November 1999 im Besitz von 150 Mobiltelefonen des Modells "S. ", die von der Klägerin mit dem SIM-LockSchutz versehen, jedoch nachfolgend entsperrt worden waren. Die Aufhebung der Sperre war nicht von den Betreibern der Mobilfunknetze vorgenommen worden. Vielmehr hatten die Beklagten die Mobiltelefone jedenfalls zum Teil selbst entsperrt oder entsperren lassen.
In der Aufhebung der Sperre ohne ihre Zustimmung sieht die Klägerin eine Kennzeichenverletzung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verbieten,
Mobiltelefone unter der Bezeichnung "S. " anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
wenn und soweit die Mobiltelefone in der Form, in der sie vertrieben werden - nämlich mit beseitigtem sogenanntem SIM-Lock-Schutz -, nicht von der Klägerin selbst oder mit deren Zustimmung unter der Bezeichnung "S. " im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,
und/oder den sogenannten SIM-Lock-Schutz bei den von der Klägerin stammenden Mobiltelefonen zu beseitigen, insbesondere durch Manipulation an der Software, um diese Mobiltelefone dadurch zu entsperren, daß die Beschränkung der Benutzbarkeit auf das Netz eines bestimmten Betreibers entfällt.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagten auf Auskunftserteilung und Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen streitgegenständlichen Waren in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, sie machten mit der Entsperrung nur von einer in den Mobiltelefonen vorgesehenen technischen Möglichkeit Gebrauch. Demgegenüber handele die Klägerin mit der Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche rechtsmißbräuchlich, weil sie nur im Interesse der Betreiber der Mobilfunknetze verhindern wolle, daß die technischen Möglichkeiten der Mobiltelefone benutzt werden könnten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Beschränkung des Verbots auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage aufgrund markenrechtlicher Ansprüche der Klägerin für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Sie habe zwar die mit ihrer Marke versehenen Mobiltelefone in den Verkehr gebracht. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG sei jedoch nicht eingetreten, weil die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der von ihr als gesperrt in den Verkehr gebrachten, anschließend jedoch entsperrten Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetze. Die Aufhebung des SIM-Lock-Schutzes sei nicht lediglich eine Anwendung der Gerätesoftware, sondern eine Veränderung des Produkts, durch die eine erweiterte Einsatzmöglichkeit eröffnet werde, die von der Klägerin bei dem Inverkehrbringen gerade nicht vorgesehen worden sei. Durch die Entsperrung werde die ursprüngliche Softwareinformation der Mobiltelefone geändert. Dies rechtfertige es, von einer Veränderung nach § 24 Abs. 2 MarkenG auszugehen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Entsperrung entsprechend der Behauptung der Klägerin durch Installation einer veralteten Software erfolgt sei.
Die Klägerin handele bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auch nicht rechtsmißbräuchlich. Sie verfolge keine sachfremden Interessen, sondern versuche nur den Umsatz mit den mit dem SIM-Lock-Schutz versehenen Geräten zu sichern. Dieser werde durch den Weitervertrieb entsperrter Mobiltelefone gefährdet. Zu einer Entsperrung der Mobiltelefone durch beliebige Dritte habe die Klägerin ihre Zustimmung nicht erteilt. Eine irreführende Werbung gegenüber den Endabnehmern hätten die Beklagten nicht dargelegt. Es brauche da-
her nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin sich eine irreführende Werbung der V. zurechnen lassen müsse und welche Folgen sich daraus für die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin überhaupt ergeben könnten.
Ein Rechtsmißbrauch der Klägerin folge auch nicht aus einer von den Beklagten geltend gemachten Preisverschleierung der Gebühren von Mobilfunkbetreibern. In deren Preisgestaltung sei die Klägerin nicht einbezogen.
Die Beklagten hätten den Nachweis nicht erbracht, daß sich die Klägerin mit den Versuchen, die Entsperrung der Mobiltelefone durch Dritte zu verhindern , an einem Verdrängungswettbewerb beteilige.
Darauf, ob sich die geltend gemachten Ansprüche auch aus § 1 UWG und § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263a StGB ergäben, komme es danach nicht mehr an.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Der Klägerin stehen die markenrechtlichen Ansprüche nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 unabhängig davon zu, ob die Beklagten die Aufhebung der Sperre durch Änderungen an der Software der von der K lägerin produzierten und vertriebenen Mobiltelefone vorgenommen haben oder nicht.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Verbot nur für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgesprochen. Dies stellt, anders als die Revision meint, gegenüber dem landgerichtlichen Urteilstenor lediglich eine Klarstellung
dar. Denn die Klägerin hat mit der Klage kein Verbot der Entsperrung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geltend gemacht hat.

b) Die Beklagte zu 1 hat ein mit der Wortmarke der Klägerin identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie hat 150 mit der Marke "S. " versehene Mobiltelefone in ihrem Besitz gehabt, um sie in den Verkehr zu bringen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin einem Inverkehrbringen der Mobiltelefone durch die Beklagte zu 1 in entsperrtem Zustand nicht zugestimmt. Auf die Erteilung einer Zustimmung zur Entsperrung durch die Netzbetreiber können die Beklagten sich nicht berufen.

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der markenrechtliche Schutz sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der von ihr gesperrt in den Verkehr gebrachten Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetze. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock), durch die der Einsatz als Mehrbandtelefon eröffnet werde, sei eine Veränderung des Produkts. Die Identität des Produkts werde auch durch seine Einsatzmöglichkeit bestimmt, ohne daß es darauf ankomme , ob zum Zweck der Entsperrung eine veraltete Software in den Mobiltelefonen installiert worden sei. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm selbst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Zwischen den
Parteien ist nicht umstritten, daß die in Rede stehenden Mobiltelefone in diesem räumlichen Bereich von der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sind.
bb) Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes nach § 24 Abs. 1 MarkenG hängt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, davon ab, ob die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen kann, insbesondere ob der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert worden ist. Denn der Inhaber eines Zeichenrechts kann Handlungen verbieten, welche die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.5.1978 - Rs. 102/77, Slg. 1978, 1139 = GRUR 1978, 599, 603 Tz. 7 - Hoffmann-La Roche/Centrafarm; Urt. v. 23.4.2002 - Rs. C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879, 881 Tz. 30 = WRP 2002, 666 - Boehringer/Swingward u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt (BGHZ 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 12.2.1998 - I ZR 241/95, GRUR 1998, 696 = WRP 1998, 604 - Rolex-Uhr mit Diamanten; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 41; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 24 Rdn. 61; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 28; zum WZG: BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 5/86, GRUR 1988, 213, 214 - Griffband). Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung des Produkts sichtbar ist oder ni cht.
Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG auch dann widersetzen, wenn ohne Veränderung des Zustands des Produkts eine Gefahr für die Herkunftsoder Garantiefunktion der Marke gegeben ist oder wenn die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034 = GRUR Int. 1998, 140, 143 Tz. 43 = WRP 1998, 150 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97,
Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 442 Tz. 51 f. = WRP 1999, 407 - BMW/ Deenik).
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagten die installierte Software ändern oder ersetzten mußten, um die Mobiltelefone zu entsperren, bedarf keiner Klärung. Haben die Beklagten - wie die Klägerin behauptet hat - die installierte durch eine andere Software ersetzt, ist von einer Änderung der Eigenart der Mobiltelefone der Klägerin auszugehen, ohne daß es darauf ankommt , ob sich hierdurch die Funktion der Mobiltelefone verschlechtert hat. Denn die Produktänderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG erfordert nicht die Feststellung einer Verschlechterung der mit der Marke gekennzeichneten Originalware (vgl. BGH GRUR 1998, 696 - Rolex-Uhr mit Diamanten; OLG Köln GRUR 1998, 54, 56; OLG Hamburg GRUR 2001, 749, 751; Fezer aaO § 24 Rdn. 38; Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rdn. 59). Doch auch wenn die Mobiltelefone - wie die Beklagten behaupten - ohne Eingriff in die installierte Software entsperrt worden sind, ist ebenfalls eine Veränderung der mit der Marke der Klägerin gekennzeichneten Mobiltelefone anzunehmen.
Auch in diesem Fall wird auf eine Eigenschaft der mit der Marke der Klägerin gekennzeichneten Mobiltelefone eingewirkt. Es wird ihr Verwendungszweck verändert, den die Markeninhaberin beim Inverkehrbringen der Mobiltelefone vorgesehen hat. Zu den Merkmalen, auf die sich die Garantiefunktion der Marke bezieht, gehört die von der Klägerin vorgesehene Sperrfunktion, deren Vorhandensein von den Betreibern von Mobilfunknetzen - wie der V. -, die zu den Kunden der Klägerin gehört, erwartet wird. Wird diese Sperrfunktion aufgehoben, reicht ein derartiger Eingriff in die Eigenschaften der Mobiltelefone der Klägerin aus, um die Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG auszuschließen. Denn der Verkehr erwartet, daß die Funktion und der Verwen-
dungszweck der Mobiltelefone nach dem Inverkehrbringen nicht derart von einem Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers verändert worden sind.
Für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist der Umstand, daß die Klägerin unter ihrer Marke auch von ihr entsperrte Geräte vertreibt oder Dritten die Zustimmung zu einer Entsperrung erteilt. Die Klägerin ist im Hinblick auf die Freiheit der Produktgestaltung nicht gehindert, unter derselben Marke Waren mit unterschiedlichen Eigenschaften in den Verkehr zu bringen oder Produktveränderungen Dritter zuzustimmen.
Der von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedurfte es nicht. Die Feststellung, ob im Einzelfall eine Änderung des Produkts vorliegt, die die Markenfunkti on beeinträchtigt, und deshalb die Erschöpfung ausgeschlossen ist, ist Aufgabe der nationalen Gerichte.

d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung der Markenrechte durch die Klägerin verneint hat. Die Klägerin braucht einen Weitervertrieb der mit ihrer Marke gekennzeichneten Waren nicht hinzunehmen, wenn der Originalzustand der von ihr produzierten und vertriebenen Mobiltelefone von den Beklagten oder auf deren Veranlassung durch andere verändert worden ist.
Eine irreführende Werbung eines Netzbetreibers gegenüber Endkunden schließt die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht aus. Die Werbung eines Netzbetreibers braucht die Klägerin sich nicht zurechnen zu lassen. Gleiches gilt für den von den Beklagten erhobenen Vorwurf einer Preisverschleierung durch einen Netzbetreiber beim Absatz der Mobiltelefone, für die im übri-
gen stichhaltige Anhaltspunkte von den Beklagten nicht konkret dargelegt worden sind.
Zu Unrecht beruft sich die Revision gegenüber den markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin auch auf eine Mitwirkung an einer Manipulation des Börsenwertes eines Netzbetreibers durch die Bindung von Neukunden und auf eine Beteiligung an einem Verdrängungswettbewerb gegenüber dem Handel. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin jedenfalls an derartigen Maßnahmen nicht beteiligt ist. Durchgreifende Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen hat die Revision nicht erhoben.
2. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche beruhen auf § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, § 242 BGB (Auskunftsantrag), § 18 Abs. 1 MarkenG (Vernichtungsantrag) und auf § 14 Abs. 6 MarkenG (Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)