Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - I ZR 49/03

bei uns veröffentlicht am13.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/03 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
man spricht deutsh
UrhG § 137h Abs. 2; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 Art. 7
Abs. 3 (Satelliten- und Kabelrichtlinie)

a) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auf Koproduktionsverträge, die vor
dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar,
ob es sich um einen nationalen oder einen internationalen Koproduktionsvertrag
handelt.

b) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung
(ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15).
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 49/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine GmbH, hat mit der M. Film GmbH (im folgenden: M. ) im Jahr 1987 den Spielfilm "man spricht deutsh" hergestellt. In der "Coproduktionsvereinbarung" vom 18. Mai/28. Juli 1987, die dieser Koproduktion zugrunde lag, haben die Parteien hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Filmauswertung u.a. vereinbart:
"A. Herstellung ... 4. Nutzungsrechte 1. Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich zusammen mit anderen Coproduzenten Inhaber sämtlicher Nutzungs - und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung und Auswertung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis 75 % zugunsten V. und 25 % M. . V. erklärt, über alle hierzu notwendigen Rechte am Drehbuch verfügen zu können und stellt M. von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 2. Die Nutzungsrechte der fertigen Produktion stehen den Vertragspartnern gemäß B. 1. bis 4. zu. 3. ... B. Nutzungsrechte und Auswertung 1. V. überträgt und räumt der M. mit Ablieferung der sendefertigen Produktion die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen ein. 1.2. Die Verwertung für Fernsehzwecke durch die M. umfaßt insbesondere das Recht, nicht die Pflicht, 1.2.1 der Sendung und Weitersendung der Produktion selbst oder durch Dritte durch Fernsehrundfunk einschließlich Kabelfernsehen , Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen in jeder technischen Form und in jedem Verfahren. …
1.3 Die V. ist an den Verwertungserlösen der M. aus der fernsehmäßigen Auswertung der Produktion in der DDR, in Österreich einschließlich Südtirol und der deutschsprachigen Schweiz mit 25 % beteiligt. Eine Erlösbeteiligung aus der fernsehmäßigen Verwertung der Produktion in der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der V. findet nicht statt. 1.4 Die M. wird um eine angemessene Nutzung und Auswertung der Produktion bemüht sein. Sie ist jedoch nicht verpflichtet , die Produktion auf die vertraglich eingeräumten Nutzungsarten zu verwerten. 1.5 Die M. ist befugt, die ihr übertragenen Rechte oder Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. 2. Alle sonstigen Verwertungsrechte an der Produktion, soweit sie nicht nach diesem Vertrag der M. ausdrücklich eingeräumt sind, verbleiben der V. . An den Erlösen aus diesen Verwer. tungsrechten ist die M. mit 25 % nach Maßgabe folgender Regelungen beteiligt ..." M. übertrug der Beklagten die Senderechte an dem Spielfilm zum Zweck der Ausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm. Die Beklagte strahlte den Film am 22. Juli 2001 ohne Zustimmung der Klägerin über das Satellitensystem ASTRA 1C aus, das mit Satellitenempfangsschüsseln europaweit unmittelbar empfangbar ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch diese Ausstrahlung ihre Rechte an dem Film verletzt. Nach § 137h Abs. 2 UrhG hätte ihre Zustimmung zur Satellitenausstrahlung vorweg eingeholt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel zu untersagen, den Spielfilm "man spricht deutsh" als europäische Satellitensendung über die Grenzen des deutschsprachigen Raums
der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz und Südtirols/Italien auszustrahlen. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der M. sei ein umfassendes Nutzungsrecht zur rundfunkmäßigen Verwendung des Spielfilms im deutschsprachigen Raum übertragen worden. Nachdem die Satellitenund Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) umgesetzt worden sei, komme es für das Recht an der Satellitensendung allein darauf an, von welchem Gebiet aus diese Satellitensendung eingeleitet werde. Die Satellitenausstrahlung vom 22. Juli 2001 habe deshalb die Senderechte der Klägerin nicht berührt; ihre Zustimmung zur Sendung sei demgemäß nicht notwendig gewesen. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur für internationale Koproduktionsverträge gelte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart ZUM 2003, 239).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer (zugelassenen ) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet angesehen, weil die Beklagte durch die Satellitenausstrahlung des Spielfilms "man spricht deutsh" am 22. Juli 2001 nicht das Urheberrecht der Klägerin verletzt habe.
Die Parteien hätten den Spielfilm in Koproduktion hergestellt und seien deshalb gemäß §§ 94, 8 UrhG zur gesamten Hand Inhaber des ausschließlichen Rechts des Filmherstellers. Im Koproduktionsvertrag habe die Klägerin der M. hinsichtlich dieses Rechts Alleinrechte zur Sendung, beschränkt auf den deutschsprachigen Raum, eingeräumt. Fraglich sei allerdings, wie die Rechteeinräumung auszulegen sei. Lege man die Ansicht der Beklagten zugrunde , daß M. - unabhängig von der Empfangbarkeit des Spielfilms - (nur) aus dem deutschsprachigen Raum durch Satelliten habe senden dürfen, hätte die Beklagte, der M. das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt habe, durch die Sendung des Films von Deutschland aus keine Rechte der Klägerin verletzt. Für die Entscheidung solle jedoch - entsprechend der Vertragsauslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren - davon ausgegangen werden, daß M. aus eigenem Recht nur so senden dürfe, daß der Film im deutschsprachigen Raum empfangen werden könne, nicht jedoch - vom sog. overspill abgesehen - darüber hinaus. Dieses räumlich begrenzte Senderecht dürfe M. auch in der Form des Satellitenfernsehens auswerten. Das bedeute jedoch nicht eine Erweiterung des Senderechts über den deutschsprachigen Bereich hinaus, vielmehr sei das Senderecht der M. , nach dem geäußerten Willen der Klägerin und §§ 31, 32 UrhG analog, geographisch auf den deutschsprachigen Raum beschränkt geblieben.

M. habe der Beklagten Senderechte nur mit dieser Beschränkung übertragen können. Der Satellitenausstrahlung der Beklagten von deutschem Boden aus habe jedoch das der Klägerin und M. gemeinsam zustehende Recht am Spielfilm nicht entgegengestanden, weil nunmehr § 20a UrhG eingreife.
Die Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier nicht anzuwenden , weil sie, ebenso wie die Satelliten- und Kabelrichtlinie, die sie umgesetzt habe, nur für internationale Koproduktionsverträge gelte. Eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf nationale Koproduktionsverträge wäre mit der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar.
Da M. nach dem Koproduktionsvertrag jedenfalls auch das Recht zur Satellitensendung für Deutschland, das nach § 20 UrhG (a.F.) als Sendeland gegolten habe, eingeräumt worden sei, habe ihr nach der Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 1 UrhG das Recht zugestanden, gemäß § 20a UrhG aus Deutschland über Satellit zu senden. Die am 22. Juli 2001 durchgeführte Satellitensendung der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin habe deshalb nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen.
B. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Mit ihrem Klageantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, den Spielfilm "man spricht deutsh" vom Inland aus als sog. europäische Satellitensendung (§ 20a UrhG) über die Grenzen des deutschsprachigen Raums der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz sowie Südtirols/Italien auszustrahlen.

1. Anders als dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, ist der Klageantrag nicht nur auf das Recht der Klägerin als Mitherstellerin des Films (§ 94 UrhG) gestützt, sondern - in prozessual zulässiger Weise (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur ; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post) - auch auf die sonstigen zur Satellitensendung notwendigen Nutzungsrechte an Werken und Leistungen, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Dies ist dem Vorbringen der Klägerin, das vom Senat selbst auszulegen ist, zu entnehmen. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Klägerin und M. , die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die für eine Satellitensendung des Spielfilms nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Nutzungsrechte gemeinsam erworben haben. Ihr Streit geht nicht nur darum, ob eine Satellitensendung des Spielfilms durch die Beklagte in ein der Klägerin zustehendes Filmherstellerrecht eingreifen würde. Das geht schon daraus hervor , daß sich die Satelliten- und Kabelrichtlinie, deren Auslegung im Zentrum des Rechtsstreits steht, gar nicht auf die Rechte der Filmhersteller bezieht. Die Rechte der Filmhersteller an der Satellitensendung wurden im europäischen Recht erst durch Art. 3 Abs. 2 der Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001, 745) geregelt. Es kann angenommen werden, daß die Rechte der Filmhersteller bei europäischen Satellitensendungen nach dieser Vorschrift denselben Inhalt haben sollen wie die entsprechenden durch die Satelliten - und Kabelrichtlinie geregelten Rechte (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c der Informationsgesellschafts-Richtlinie; § 94 Abs. 1 i.V. mit § 20a UrhG).
2. Der Unterlassungsantrag bezieht sich weiterhin nach dem Klagevorbringen nur auf eine Ausstrahlung vom Inland aus und ist dementsprechend nur auf eine behauptete Verletzung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz gestützt. Den Rechtsinhabern steht aus der Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen kein einheitliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (Art. 5 RBÜ; vgl. BGHZ 118, 394, 397 - ALF; 152, 317, 322 - Sender Felsberg).
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, weil die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 kein durch das Urheberrechtsgesetz anerkanntes dingliches Recht verletzt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Koproduktionsvertrages zwischen der Klägerin und M. vom 18. Mai/28. Juli 1987 ab, dessen Inhalt das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt hat.
Die Auslegung des Koproduktionsvertrages, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nutzungsrechte können zwar räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 32 UrhG a.F., § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.). Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung eines Nutzungsrechts ist aber nur möglich, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (vgl. - zum Verbreitungsrecht - BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version; vgl. weiter Schricker/ Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 8; Wandtke/Grunert in Wandtke /Bullinger, UrhR, § 31 Rdn. 16). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Übertragung eines räumlich auf deutschsprachiges Gebiet beschränkten Rechts an
der Satellitensendung möglich war. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsschlusses das Empfangsgebiet einer Satellitenausstrahlung nicht in dieser Weise beschränkt werden konnte. Es konnte zudem - wie im übrigen noch jetzt - nicht angenommen werden, daß eine solche räumliche Beschränkung des Empfangsbereichs von Satellitensendungen , die zum unmittelbaren Empfang durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, in überschaubarer Zeit möglich werden könnte. Bei dieser Sachund Rechtslage ist es ausgeschlossen, daß die sachkundigen Vertragsparteien die dingliche Rechteverteilung hinsichtlich des Rechts an Satellitensendungen in der Weise regeln wollten, wie dies das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
Das Berufungsgericht wird danach die Auslegung des Koproduktionsvertrages unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut vorzunehmen haben.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Nach Ansicht der Beklagten ist die Rechteverteilung im Koproduktionsvertrag dahin auszulegen, daß M. (nur) aus dem deutschsprachigen Raum heraus, aber ohne räumliche Beschränkung über Satelliten senden durfte. Nach diesem, von der Beklagten unterbreiteten und vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Vertragsinhalt hätten der Klägerin in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 20a UrhG (am 1.6.1998), durch den das Recht an sog. europäischen Satellitensendungen neu geregelt worden ist, gegen eine Satellitensendung der beanstandeten Art keine Verbotsrechte zugestanden. Dies würde auch dann gelten, wenn für das frühere Recht von der Ansicht auszugehen sein sollte, daß für eine derartige Satellitensendung entsprechend der sog. BogschTheorie neben dem Senderecht nach dem Recht des Ausstrahlungslandes
auch die Rechte zur Satellitensendung an die Öffentlichkeit nach dem Recht der Bestimmungsländer zu erwerben waren (vgl. dazu BGHZ 152, 317, 323 f. - Sender Felsberg; österr. OGH GRUR Int. 1992, 933, 934 - Direktsatellitensendung III), da in diesem Fall - das Vorbringen der Beklagten unterstellt - anzunehmen wäre, daß die Klägerin Satellitensendungen vom Vertragsgebiet der M. aus auch unter diesem Gesichtspunkt zustimmen wollte. Geht man davon aus, hat sich die Klägerin im Koproduktionsvertrag bereits damit einverstanden erklärt, daß die M. das Recht zur Satellitensendung in einer Weise auswertet, wie dies nunmehr dem Tatbestand des § 20a UrhG entspricht. Auf einen Fall dieser Art ist die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG nicht anwendbar. Bei Auslegung des Koproduktionsvertrages im Sinne der Beklagten hätte die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 danach kein der Klägerin zustehendes dingliches Recht verletzt.
2. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn eine andere Auslegung des Koproduktionsvertrages in Betracht gezogen wird. Nach dem Koproduktionsvertrag sollten der Klägerin alle nicht der M. zugesprochenen Nutzungsrechte zustehen. Da die Klägerin der M. an Senderechten (nur) "die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen" übertragen hat, behielt sie dementsprechend die Rechte zur Ausstrahlung des Spielfilms von ihrem Vertragsgebiet aus (einschließlich des Rechts zur Satellitenausstrahlung). Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Vertragsparteien die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer solchen Rechteverteilung - zumal bei Berücksichtigung der Neuregelung des Rechts an Satellitensendungen durch § 20a UrhG - bedacht haben. Sollte sich dies im erneuten Berufungsverfahren
bestätigen, kann die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms ein dingliches Recht der Klägerin aus § 137h Abs. 2 UrhG verletzt haben. In diesem Fall stellen sich die nachstehend erörterten Fragen.
3. Die Frage, ob § 137h Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall anwendbar ist, setzt eine Auslegung dieser Vorschrift voraus, die wiederum von der zutreffenden Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der durch § 137h Abs. 2 UrhG umgesetzt worden ist, abhängt.

a) Nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck ist § 137h Abs. 2 UrhG dahin auszulegen, daß er nicht nur auf internationale, sondern auch auf nationale Koproduktionsverträge anwendbar ist, die - wie der vorliegende Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 - zwischen zwei inländischen Unternehmen geschlossen worden sind.
Nach seinem Wortlaut ist § 137h Abs. 2 UrhG bereits dann anzuwenden , wenn mindestens eine der Vertragsparteien eines Koproduktionsvertrages einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört. Der Wortlaut der Vorschrift schließt ihre Anwendung nicht aus, wenn dies bei allen Vertragsparteien der Fall ist. In seinem Anwendungsbereich unterscheidet sich danach § 137h Abs. 2 UrhG von Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der nur für Verträge über internationale Koproduktionen gilt. Aus der amtlichen Überschrift des § 137h UrhG "Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG" folgt nichts anderes, weil amtliche Überschriften vielfach nur als prägnante Kurzbezeichnungen des wesentlichen Regelungsgehalts der Vorschrift gewählt sind und dementsprechend keine abschließende Aussage über die Reichweite einer Vorschrift machen sollen.
Für eine Gleichbehandlung nationaler mit internationalen Koproduktionsverträgen spricht auch der Sinn und Zweck des § 137h Abs. 2 UrhG, der Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie umgesetzt hat und deshalb die Zweckbestimmung dieser Richtlinienvorschrift teilt. Diese soll dem Umstand Rechnung tragen, daß noch laufende ältere Koproduktionsverträge, in denen die Nutzungsrechte nach territorialen Gesichtspunkten aufgeteilt worden sind, die Neuregelung der Rechtslage bei einer Satellitensendung an die Öffentlichkeit durch die Satelliten- und Kabelrichtlinie (naturgemäß) noch nicht berücksichtigen konnten (Erwägungsgrund 19 der Satelliten- und Kabelrichtlinie). Durch Art. 1 und 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie (die durch § 20a UrhG umgesetzt wurden) ist der Tatbestand der Verwertungshandlung bei sog. europäischen Satellitensendungen neu gefaßt worden. Danach ist derjenige, der das Satellitensenderecht für den Mitgliedstaat innehat, von dem aus die Satellitensendung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b der Satelliten- und Kabelrichtlinie (§ 20a Abs. 3 UrhG) stattfinden soll, allein befugt, über die Durchführung der Satellitensendung zu entscheiden. Diese Neubestimmung des Tatbestands des Satellitensenderechts (bei sog. europäischen Satellitensendungen) hätte jedoch bei Altverträgen über eine Filmkoproduktion mit territorialer Rechteverteilung zur Folge, daß jede der Vertragsparteien allein nach eigener Entscheidung befugt wäre, von ihrem jeweiligen Vertragsgebiet aus sog. europäische Satellitensendungen durchzuführen, auch wenn dies - wie regelmäßig der Fall - die ausschließlichen Rechte der Vertragsgegenseite in deren Vertragsgebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund enthält Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie für internationale Koproduktionsverträge , die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden sind, eine Sonderregelung für den Fall, daß in diesen Verträgen Rechte der öffentlichen Wiedergabe nach geographischen Bereichen aufgeteilt sind, ohne daß zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Vertragsbestimmungen unterschieden wor-
den ist. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Exklusivrechte, die der anderen Seite zugeteilt worden sind, ist in solchen Fällen die vorherige Zustimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte - unabhängig davon, ob es sich um einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt - erforderlich.
Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG trägt mit der Einbeziehung nationaler Koproduktionsverträge dem Umstand Rechnung, daß die dargestellte Interessenlage bei solchen Verträgen und den durch Art. 7 Abs. 3 der Satellitenund Kabelrichtlinie erfaßten internationalen Koproduktionsverträgen gleich ist. Dem stehen die Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (damals noch § 137g, BT-Drucks. 13/4796 S. 15), die Regelung betreffe nur internationale Koproduktionsverträge, schon angesichts der begrenzten Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung (vgl. dazu BGHZ 129, 37, 50 - Weiterverteiler; 148, 270, 275 f.; BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 44/04, Umdruck S. 10) nicht entgegen.
Die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG auf nationale Koproduktionsverträge wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ausgeschlossen. Die Einbeziehung nationaler Koproduktionsverträge entspricht gerade dem Harmonisierungszweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie.

b) Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG kann der Klägerin gegen die Beklagte, die nicht Vertragspartei des Koproduktionsvertrages war, allerdings nur zustehen, wenn ein Recht aus § 137h Abs. 2 UrhG, einer Satellitensendung zuzustimmen, ein gegen jeden Dritten wirkendes dingliches Recht ist.
Nach dem Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG ist dies der Fall. Nach dieser Vorschrift steht das Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, nicht dem Vertragspartner des Koproduktionsvertrages zu, sondern dem Inhaber der ausschließlichen Rechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können. Dies kann auch ein Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Koproduktionsvertrages sein. Für eine dingliche Berechtigung spricht auch die Formulierung , daß die Satellitensendung nur nach Erteilung der Zustimmung "zulässig" ist.
Entscheidend für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG ist jedoch der Regelungsgehalt des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Auch diese Vorschrift kann dahin verstanden werden, daß mit dem Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, ein dingliches Recht begründet werden soll. Dafür spricht, daß das Recht zur Erteilung der Zustimmung nicht vom Koproduzenten, sondern vom Inhaber der Exklusivrechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können, zu erteilen ist. Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist aber nicht ohne weiteres klar. Im österreichischen Recht ist diese Vorschrift durch eine Regelung umgesetzt worden, durch die dem Koproduzenten nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber seinem Vertragspartner auferlegt worden ist (Art. VII der Urheberrechtsgesetz -Novelle 1996, österr. BGBl. Nr. 151/1996; vgl. dazu auch Walter/Walter, Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Rdn. 20 Satelliten- und Kabel-RL; Reindl in Koppensteiner [Hrsg.], Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht , Teil 2, 1996, S. 249, 374 ff.). Sollte es für die Entscheidung auf die rechtliche Qualifikation der Zustimmungserklärung ankommen, wird deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem die Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorbehalten ist, gemäß Art. 234 EG die Frage vorzulegen sein, ob das Fehlen einer nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erforderlichen Zustimmung zu einer Genehmigung der öffentlichen
Wiedergabe über Satellit, die einer der Koproduzenten oder einer seiner Rechtsnachfolger erteilt hat, dingliche Wirkung gegenüber jedermann hat oder nur schuldrechtliche Wirkung für die aus dem internationalen Koproduktionsvertrag Berechtigten und Verpflichteten.
Bei dieser Frage geht es um die Auslegung des Art. 7 der Satelliten- und Kabelrichtlinie als europäisches Gemeinschaftsrecht, das nach deutschem Recht für dessen Auslegung auch insoweit maßgebend sein soll, als es hinsichtlich der nationalen Koproduktionsverträge nicht auf zwingenden Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts beruht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind auch solche Vorlagefragen zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1990 - Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763 Tz. 36 f. - Dzodzi; Urt. v. 15.5.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 34 - Salzmann; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-222/01, Tz. 40 - Britisch American Tobacco Manufacturing BV; vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Léger v. 30.1.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 20 ff. - Salzmann; Schlußanträge des Generalanwalts Poiares Maduro v. 19.5.2004 - Rs. C-170/03, Tz. 64 ff. - Feron, jeweils m.w.N.).

c) Falls der Klägerin bei einer Satellitensendung des Spielfilms "man spricht deutsh" gemäß § 137h Abs. 2 UrhG dingliche Rechte zustehen können, hängt die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsantrags davon ab, daß der Spielfilm am 22. Juli 2001 unter Verletzung dieser Vorschrift ohne Zustimmung der Klägerin ausgestrahlt worden ist.
aa) Nach § 137h Abs. 2 UrhG setzt das Zustimmungserfordernis voraus, daß im Koproduktionsvertrag das Recht der Sendung zwischen den Vertragsparteien räumlich aufgeteilt worden ist, ohne daß bei der getroffenen Regelung
nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung unterschieden wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Die Übertragung durch Satelliten ist zwar im Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 bei den aufgeteilten Rechten als Sendeart genannt; dieser Vertrag enthält aber keine unterschiedliche Regelung für die verschiedenen Übertragungswege. Der Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG läßt allerdings eine Auslegung zu, nach der diese Vorschrift schon dann nicht anwendbar ist, wenn die Satellitensendung neben anderen Arten der Sendung lediglich ausdrücklich angesprochen worden ist. Bei dieser Auslegung wäre § 137h Abs. 2 UrhG jedoch mit Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar. Diese Richtlinienbestimmung stellt darauf ab, daß im Koproduktionsvertrag eine Regelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte nach geographischen Bereichen für alle Mittel der öffentlichen Wiedergabe getroffen worden ist, "ohne Unterscheidung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Bestimmungen". Nach der Richtlinie ist demgemäß entscheidend, daß der Koproduktionsvertrag keine besondere Regelung für die Satellitensendung enthält. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Satellitensenderechte für die Zwekke der Sendung innerhalb Europas wegen der Reichweite direkter Satellitensendungen - anders als die Rechte zu erdgebundenen Sendungen - nicht sinnvoll nach geographischen Bereichen (insbesondere nach den Gebieten einzelner Mitgliedstaaten) aufgeteilt werden können. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie will deshalb für internationale Koproduktionsverträge, in denen diese Besonderheiten bei der Rechteverteilung nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sind, eine klare Rechtslage schaffen (vgl. auch Erwägungsgrund 19 letzter Satz der Richtlinie).
bb) Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG sei im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die deutsche Sprachfassung des Spielfilms "man spricht deutsh" in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht deutschsprachig seien, von der breiten Bevölkerung nicht verstanden werde. Die Satellitensendung würde die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen. Ob dieses Vorbringen durchgreifen kann, hängt auch von der Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ab, die wiederum für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG maßgebend ist.
Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie knüpft das Erfordernis der Zustimmung eines Koproduzenten oder seines Rechtsnachfolgers daran, daß die öffentliche Wiedergabe des in Koproduktion hergestellten Films über Satellit die Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger "in einem bestimmten Gebiet" beeinträchtigen würde. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, was unter einem "bestimmten Gebiet" zu verstehen ist, sondern auch die Frage, welches Maß an Beeinträchtigung in einem solchen Gebiet gegeben sein muß.
Nach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie wäre eine Auslegung naheliegend, nach der maßgeblich ist, ob die Satellitenausstrahlung die ausschließlichen Rechte eines Koproduzenten oder eines Rechtsnachfolgers in räumlich bestimmbaren Bereichen so sehr beeinträchtigen würde, daß ihm dies redlicherweise nicht mehr zugemutet werden kann. Demgegenüber stellt § 137h Abs. 2 UrhG (ebenso wie Art. VII der österr. Urheberrechtsgesetz -Novelle 1996) nach seinem Wortlaut nur auf die Beeinträchtigung als solche ab, ohne ein bestimmtes Maß an Beeinträchtigung zu fordern. Bezogen auf die streitgegenständliche Satellitenausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm der Beklagten könnte es der Klägerin, der die Rechte für das
nicht deutschsprachige Ausland zustehen, möglicherweise nicht zumutbar sein, daß die Satellitenausstrahlung auch dort empfangen werden kann.
Einer Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie in diesem Sinn könnte aber der Erwägungsgrund 19 der Richtlinie entgegenstehen. In der deutschen Sprachfassung heißt es dort:
"Die sprachlichen Exklusivrechte des letzteren Koproduzenten werden beeinträchtigt, wenn die Sprachfassung(en) der öffentlichen Wiedergabe einschließlich synchronisierter oder mit Untertiteln versehener Wiedergabefassungen der (den) Sprache(n) entspricht (entsprechen), die in dem dem letzteren Koproduzenten vertraglich zugeteilten Gebiet weitgehend verstanden wird (werden)." Nach dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes wäre auf das gesamte Vertragsgebiet des Koproduzenten, dessen Rechte durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden könnten, abzustellen. Weiterhin legt der deutsche Wortlaut des Erwägungsgrundes die Annahme nahe, daß eine Beeinträchtigung nur festgestellt werden darf, wenn die durch Satellit ausgestrahlte Sprachfassung in dem (gesamten) Gebiet, das im Vertrag dem Koproduzenten zugeteilt worden ist, "weitgehend" verstanden wird. Sinnvoll wäre dies allerdings nicht, weil dann eine Beeinträchtigung der Rechte des Koproduzenten um so weniger angenommen werden könnte, je größer dessen Vertragsgebiet ist. Schon deshalb erscheint es fraglich, ob Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie entsprechend dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 19 in dessen deutscher Sprachfassung ausgelegt werden kann. Dazu kommt, daß die deutsche Sprachfassung der Richtlinie in diesem Punkt mit den englischen und französischen Sprachfassungen nicht übereinstimmt. Nach diesen Fassungen ist nicht darauf abzustellen, ob der Film in der durch Satellit ausgestrahlten Sprachfassung im Vertragsgebiet des Koproduzenten "weitgehend" verstanden wird, sondern darauf , ob dies "weithin" ("widely" bzw. "largement") der Fall ist.

Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erscheint im übrigen das Zustimmungserfordernis auch dann gegeben, wenn die Satellitensendung nur die Exklusivrechte eines der Koproduzenten an der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern des Films beeinträchtigen würde. Zweifel daran können sich jedoch daraus ergeben, daß Art. VII der österr. Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 allein darauf abstellt, ob "die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb gegebenenfalls von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, welche Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie an Art und Maß der Beeinträchtigung von Rechten des betroffenen Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger als Voraussetzung für das Zustimmungserfordernis zu stellen sind. Zu fragen wäre insbesondere, ob es für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses genügt, wenn der Film in seiner ausgestrahlten sprachlichen Fassung in einem geographisch abgrenzbaren Bereich (oder in mehreren solchen Bereichen) weithin
verstanden werden würde und deshalb die sprachlichen Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger an dem Film (seien es Senderechte oder andere ausschließliche Rechte) bei einer Satellitenausstrahlung unzumutbar beeinträchtigt werden würden.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32 Angemessene Vergütung


(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vere

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 94 Schutz des Filmherstellers


(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 8 Miturheber


(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Ä

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20 Senderecht


Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20a Europäische Satellitensendung


(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertr

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG


(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen. (2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild-

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(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 25/02 Verkündet am:
8. Juli 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hundefigur
Es ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen
, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zustehender
Nutzungsrechte geltend machen will.
Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich
einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comictypische
Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.
BGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 25/02 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Künstler J. R. übertrug mit Vertrag vom 2. Januar 1985 der Klägerin zu 1 die Nutzungsrechte an der von ihm geschaffenen Hundefigur Bill, die zusammen mit der Figur des Jungen Boule eine Hauptfigur zahlreicher Comics ist (vgl. nachstehende Abbildung).

Nach der Comicfigur Bill ist die nachstehend abgebildete Hundefigur gestaltet worden.
Die Klägerin zu 1 und die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Klägerin zu 2 haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch die Herstellung und den Vertrieb der im Klageantrag wiedergegebenen Spardose in Form eines Hundes die Rechte an der Comicfigur Bill und der plastischen Hundefigur verletzt.
Die Klägerinnen haben im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, die nachfolgend abgebildete Figur herzustellen , herstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen:


b) den Klägerinnen Auskunft über die Namen und Anschriften der Hersteller bzw. Lieferanten der Figur sowie die Mengen der von ihr selbst oder Dritten hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Figuren zu erteilen;
c) die noch im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der Figur an die Klägerinnen zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuführenden Vernichtung herauszugeben. Als noch nicht bezifferten Leistungsantrag haben die Klägerinnen den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden, der ihnen aus den
vorstehend unter a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, zu erstatten.
Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe die Comicfigur Bill, die ihrerseits eine unzulässige Nachahmung des Hundes Idefix aus der Comicserie "Asterix" sei, nicht gekannt. Die von ihr hergestellte und vertriebene Hundefigur unterscheide sich ganz erheblich von der Comicfigur und der plastischen Hundefigur Bill. Die Beklagte hat weiter bestritten, daß J. R. auch Urheber der plastischen Figur sei und die Rechte an der Comicfigur und der plastischen Hundefigur auf die Klägerin zu 1 übertragen habe. Urheberrechtliche Ansprüche seien jedenfalls verwirkt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen. Die Klageanträge der Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) hat das Landgericht in der ersten Stufe (Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsanspruch ) in vollem Umfang zugesprochen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe den Auskunftsanspruch zu Unrecht durch Teilurteil nach § 301 ZPO zuerkannt, ohne zugleich über den Schadensersatzanspruch zu entscheiden, greift allerdings nicht durch. Die Klägerin konnte ihren auf § 101a UrhG gestützten Auskunftsanspruch, der die Bezifferung des zugleich erhobenen Schadensersatzanspruchs ermöglichen sollte, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen. Sie war nicht gehalten, die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung mit einem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu verbinden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 40).
II. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch als begründet angesehen.
Die Hundefigur Bill sei unabhängig von den konkreten Einzeldarstellungen der Comicserie, die sie zusammen mit der weiteren Hauptfigur Boule präge , ein Werk der bildenden Künste. Dies gelte auch für die Einzeldarstellungen des Hundes und die plastische Gestaltung der Hundefigur. J. R. genieße als belgischer Staatsangehöriger in Deutschland Urheberrechtsschutz. Als Urheber der Comicfigur sei er auch Berechtigter hinsichtlich der als Vervielfälti-
gungsstück geschaffenen plastischen Hundefigur. Dafür - jedenfalls für seine Miturheberschaft - spreche schon die nicht widerlegte Vermutung des § 10 UrhG, weil auf der Unterseite dieser Figur ein auf ihn hindeutender CopyrightNachweis angebracht sei. Durch Vertrag vom 2. Januar 1985 habe J. R. sämtliche Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen.
Die Beklagte habe durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer im Jahr 1998 in Belgien verkauften Hundespardose die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt. Die Hundespardose sei eine Bearbeitung der urheberrechtlich geschützten Figur Bill. Deren schöpferische Eigenart komme in dem verhältnismäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden schwarzen Nase und den großen, beweglichen und vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem Haarhäubchen und der Manschette unter dem Halsband. Diese Merkmale fänden sich auch bei der plastischen Figur Bill, bei der zudem die ruhige, vertrauensvolle Sitzhaltung und die großen Füße auffielen.
Von diesen besonderen Merkmalen halte die Spardose der Beklagten nicht den nötigen Abstand. Diese sei der plastischen Hundefigur Bill trotz der unterschiedlichen Größe und Farbe sehr ähnlich. Kopfhaltung, Nase, Ohren, das Häubchen und die Sitzhaltung entsprächen einander. Die Unterschiede bei den Augen und der Manschette könnten den entscheidenden Gesamteindruck nicht bestimmen. Wer die Figur kenne, die Bill in Ruhe darstelle, erkenne vielmehr gerade ihre bestimmenden Züge in der Figur der Beklagten in derselben oder ganz ähnlicher Form wieder.
Der Unterlassungsanspruch und die weiteren Ansprüche seien nicht verwirkt.
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verurteilung der Beklagten nicht.
1. Gegenstand der Klage und der Verurteilung durch das Berufungsgericht sind nur behauptete Verletzungen urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die der Klägerin im Inland zustehen. Ansprüche aus der Verletzung von im Ausland bestehenden Nutzungsrechten wären im Verhältnis zu Ansprüchen aus der Verletzung von Nutzungsrechten nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz eigene Streitgegenstände. Dem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht der zu seinem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheitliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGHZ 152, 317, 322 - Sender Felsberg). Im Hinblick darauf wäre es Sache der Klägerin gewesen, in den Vorinstanzen zweifelsfrei klarzustellen, daß sie mit ihrer Klage auch die Verletzung im Ausland bestehender Nutzungsrechte geltend machen will (vgl. dazu BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat sich vielmehr in den Vorinstanzen allein auf urheberrechtliche Nutzungsrechte nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz gestützt und geltend gemacht, daß J. R. als Urheber der Figur Bill gemäß dem Grundsatz der Inländerbehandlung Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen könne.
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen auch nicht vorgebracht, daß ihr nach belgischem Urheberrecht zustehende Nutzungsrechte dadurch verletzt worden seien, daß die Beklagte ihre Spardose in Belgien verkauft habe. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit ihrer Klage jedenfalls auch Ansprüche aus ihr in Belgien zustehenden Nutzungsrechten geltend machen wollte. Dies gilt umso mehr, als gegebenenfalls nicht nur die Her-
stellung der beanstandeten Spardose im Inland (als Eingriff in das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG), sondern auch deren Ausfuhr nach Belgien als inländische urheberrechtliche Verletzungshandlung erfaßt werden kann, wenn die Spardose durch Versand nach Belgien schon im Inland in Verkehr gebracht worden ist (§ 17 UrhG; vgl. BGHZ 129, 66, 75 - Mauer-Bilder; BGH, Urt. v. 3.3.2004 - 2 StR 109/03, GRUR 2004, 421, 424 - Tonträgerpiraterie durch CDExport , m.w.N., für BGHSt vorgesehen).
Das Vorbringen der Revisionserwiderung zum Gegenstand der Klage kann den Streitgegenstand nicht erweitern, weil die Einführung neuer Streitgegenstände im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais; Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 437 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 265/01, Umdruck S. 9 f. - Lebertrankapseln).
2. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Vernichtung gerichteten Klageanträge der ersten Stufe in zulässiger Weise auf behauptete urheberrechtliche Nutzungsrechte an verschiedenen Werken gestützt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte), nämlich an der Figur Bill als solcher, an vorgelegten Zeichnungen der Comicfigur Bill sowie an der plastischen Hundefigur Bill in Form einer Spardose.
3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Hundefigur Bill auch als eine allen Einzeldarstellungen der Comicgeschichten, in denen sie als Hauptfigur auftritt, zugrundeliegende Gestalt urheberrechtlichen Schutz genießt (§ 2 UrhG; vgl. BGHZ 122, 53, 56 f. - Alcolix, m.w.N.). Gleich-
falls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht von einem urheberrechtlichen Werkschutz der im Verfahren vorgelegten Einzeldarstellungen der Comicfigur ausgegangen.
Es bestehen auch keine Bedenken, die plastische Spardose Bill als urheberrechtlich schutzfähig anzusehen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, daß die plastische Hundefigur ein Vervielfältigungsstück der Comicfigur sei, ist jedoch unzureichend. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, daß sich die plastische Hundefigur gerade auch im Gesamteindruck ganz erheblich von der den Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Comicfigur Bill unterscheidet. Die Comicfigur ist, soweit den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, eine ausgeprägte, ausgewachsene Hundepersönlichkeit, eine quicklebendige und quirlige "Promenadenmischung" , höchst beweglich und schlank. Das Rassenübergreifende im Äußeren zeigt sich u.a. an den überlangen Ohren, die im Stand bis auf den Boden hängen, der überlangen Zunge sowie den Haarfransen an Kopf, Ohren, Pfoten und Schwanz. Demgegenüber stellt die plastische Hundefigur Bill ein dickliches, fast halsloses und verträumtes Hundekind dar, ein streichelglattes Schoßtier, das einem Cockerspaniel nachempfunden ist. An die Comicfigur erinnern vor allem die Ausgestaltung des überproportional großen Kopfes (mit den comicartig übergroßen Augen, der knolligen Rundnase und den abstehenden langen Ohren), weiter der Halsring und die weiße Brust, die aber bei der Comicfigur ein Brustpelz, bei der plastischen Figur eher ein weißes Lätzchen ist.
4. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin für Ansprüche aus der Verletzung des inländischen Urheberrechts an der Comicfigur Bill rechtsfehlerfrei dargelegt. Als ausschließlich Nutzungsberechtigte ist die
Klägerin auch befugt, Unterlassungsansprüche hinsichtlich unfreier Bearbeitungen geltend zu machen (vgl. BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter).
Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin für Ansprüche, die auf eine Verletzung des inländischen Urheberrechts an der plastischen Hundefigur Bill gestützt sind, aktivlegitimiert ist. Es ist nicht festgestellt, daß J. R. (als Alleinurheber ) die plastische Hundefigur Bill als solche geschaffen hat. Die Klägerin könnte zudem gestützt auf dieses Werk urheberrechtliche Nutzungsrechte nur geltend machen, wenn ihr diese von dem oder den Urheberberechtigten eingeräumt worden sein sollten. Dies ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Vertrag der Klägerin mit J. R. vom 2. Januar 1985 bezieht sich - soweit hier von Bedeutung - nur auf Nutzungsrechte an der Comicfigur Bill, wie sie in den darin aufgeführten Comicwerken insgesamt und in den Einzelzeichnungen als Gestalt verkörpert ist. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts enthält Anlage IV des Vertrages gemäß dessen Art. 1 Abs. 2 nur einen Vorbehalt der Rechte, die Dritten (wie der Firma S. bezüglich "Figurines PVC") aus früher geschlossenen Verträgen zustanden.
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Hundespardose der Beklagten sei eine Bearbeitung der Comicfigur und der plastischen Hundefigur Bill (§ 23 UrhG), ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.

a) Bei der Prüfung, ob eine Bearbeitung vorliegt, ist zunächst im einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmen. Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen
ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt.
aa) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht für die Comicfigur Bill noch hinreichend vorgenommen. Es hat dazu ausgeführt, die Comicfigur sei eine verschmitzte, pfiffige und treue rassenübergreifende Tiergestalt eigener Art. Die schöpferische Eigenart der Comicfigur komme in dem verhältnismäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden Nase und den großen beweglichen und oft vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem Haarhäubchen, der Manschette und dem Halsband. J. R. habe zwar bei den Zeichnungen auch gebräuchliche Einzelelemente wie die große runde Nase verwendet, bei der Figur Bill aber doch einen eigenartigen Gesamteindruck erzielt, der sich ganz erheblich von der Figur Idefix abhebe. Eine nähere Erörterung , welche gebräuchlichen Einzelelemente Eingang in die Comicfigur gefunden haben, ist allerdings ebenso unterblieben wie die Darlegung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Comicfiguren Bill und Idefix.
bb) Die schöpferische Eigenart der plastischen Hundefigur Bill, die sich - wie dargelegt - von der Comicfigur durchaus unterscheidet, hat das Berufungsgericht dagegen nur unzureichend geprüft; insbesondere ist die - anhand eines Vergleichs mit den vorbekannten Gestaltungen vorzunehmende - Prüfung des Grades der Eigentümlichkeit unterblieben. Es hätte Anlaß bestanden, näher darzulegen, inwiefern die besonderen Merkmale der plastischen Figur - so wie vom Berufungsgericht für die große runde Nase festgestellt - gebräuchliche Einzelelemente sind. Dies anzunehmen liegt jedenfalls für die übergroßen weißen Augen mit den kleinen Pupillen nahe.

b) Bei der Beurteilung, ob nur eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG vorliegt, ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; BGH, Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe).
aa) Das Berufungsgericht hat diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, hinsichtlich der Comicfigur und der Hundespardose der Beklagten unterlassen. Die Abweichungen der Gestaltung der Hundespardose der Beklagten von der Comicfigur sind allerdings nach den vorgelegten Unterlagen derart erheblich, daß die Annahme einer Bearbeitung kaum in Betracht kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß eine abhängige Bearbeitung nicht schon dann anzunehmen ist, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die - wie nicht selten Hauptfiguren von Comics - sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen (insbesondere in äußeren Merkmalen), um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist (vgl. BGHZ 122, 53, 59 - Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen). Zu beurteilen ist dies - entgegen der Ansicht der Revision - nicht vom Standpunkt der insbesondere jugendlichen Leser der Comicserie , sondern vom Standpunkt eines Betrachters, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (vgl. BGHZ 122, 53, 61 f. - Alcolix). Eine Urheberrechtsverletzung kommt nur in Be-
tracht, wenn die als entlehnt festgestellten Elemente den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügen (vgl. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.).
bb) Bei dem Vergleich der plastischen Hundefigur Bill mit der beanstandeten Spardose der Beklagten hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - nicht näher geprüft, inwieweit die festgestellten Übereinstimmungen (insbesondere bei der Sitzhaltung und den großen Pfoten) typischen Gestaltungsmerkmalen derartiger Hundefiguren entsprechen, sich aus der Anlehnung an die Hunderasse des Cockerspaniels ergeben oder - wie die Vergrößerung von Augen, Nase und Pfoten - comictypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale sind.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei einer näheren Würdigung der Umstände, die für die Beurteilung der Gestaltungshöhe der plastischen Hundefigur Bill und des Maßes an eigenpersönlicher Prägung bei den übereinstimmenden Elementen von Bedeutung sind, ergeben kann, daß die Hundespardose der Beklagten nicht als Bearbeitung der plastischen Hundefigur Bill anzusehen ist, zumal die Unterschiede der Gestaltungen auch in Elementen, die den Gesamteindruck bestimmen, weiter gehen, als das Berufungsgericht angenommen hat. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß die Hundespardose der Beklagten einen viel wacheren, agileren Hund darstellt. Dieser hat eine mehr sitzende, stärker gedrehte Haltung, einen weniger überproportional großen Kopf, eine schlankere Schnauze und eine kleinere Nase. Der Hundespardose der Beklagten fehlt zudem die charakteristische Farbgebung der plastischen Hundefigur Bill und das besonders auffallende weiße Lätzchen.
IV. Das Berufungsurteil kann danach - auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Ansprüche - keinen Bestand haben.

Im erneuten Berufungsverfahren werden gegebenenfalls die noch offenen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin und der Verletzung der Urheberrechte an den verschiedenen Werken, die nach dem Vorbringen der Klägerin Grundlage ihrer Klageansprüche sind, zu klären sein. Bisher sind auch noch keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Vernichtung nach § 98 Abs. 1 UrhG in der Form begründen, daß die im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke an die Klägerin selbst zum Zweck der Vernichtung herauszugeben sind (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 285 - Laras Tochter; 153, 69, 77 - P-Vermerk). Der Vernichtungsanspruch bezieht sich im
übrigen - wie die aus dem Vervielfältigungsrecht folgenden Ansprüche (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 23 Rdn. 15) - auch auf die Vervielfältigungsstücke unfreier Bearbeitungen (vgl. BGHZ 141, 267, 285 - Laras Tochter, m.w.N.).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Herr RiBGH Pokrant ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben. Ullmann Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 308/01 Verkündet am:
24. Juni 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Regiopost/Regional Post
Zur Frage der Markenrechtsverletzung, wenn in einer angegriffenen Marke eine
beschreibende Angabe besonders herausgestellt wird.
BGH, Urt. v. 24. Juni 2004 - I ZR 308/01 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klageansprüche auch abgewiesen hat, soweit sie auf die Marke "Regiopost" gestützt sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber bei der Beförderung von Briefsendungen. Der Beklagte ist Inhaber der nachfolgend im Klageantrag wiedergegebenen , in blau und weiß gehaltenen Wort-/Bildmarke Nr. 399 70 994.0 ("Regional Post") für die Dienstleistungsklasse "Transportwesen".

Die Klägerin, die Deutsche Post AG, hat geltend gemacht, zwischen dieser Marke und einer Reihe näher bezeichneter, für sie eingetragener Marken bestehe Verwechslungsgefahr. Sie hat sich dabei u.a. auf die Wortmarke Nr. 396 36 412 "Deutsche Post" gestützt sowie auf die Wortmarke Nr. 399 28 272 "Regiopost", die insbesondere für folgende Waren eingetragen ist: "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten". Durch die Benutzung der Marke "Regional Post" verletze der Beklagte zudem Namens- und Firmenrechte der Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnung "Regional Post", wie nachfolgend eingeblendet, für Waren und Dienstleistungen im Bereich Transportwesen und/oder zur Kennzeichnung eines Unternehmens und/oder Geschäftsbetriebes zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, d.h. insbesondere die Kennzeichnung "Regional Post" auf Waren und/oder Dienstleistungen der vorgenannten Art und/oder ihrer Aufmachung und Verpackung anzubringen und/oder in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen und/oder unter der Kennzeichnung "Regional Post" Waren und/oder Dienstleistungen der vorgenannten Art anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

2. in die Löschung der Deutschen Marke Nr. 399 70 994.0/39 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen; 3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber wem und in welchem Umfang er die unter Ziffer 1 aufgeführten Handlungen vorgenommen hat; 4. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Der Beklagte hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichen in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat der Klage mit Einschränkungen bei den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil hat der Senat nur hinsichtlich der Ansprüche aus der Klagemarke "Regiopost" angenommen. Der Beklagte beantragt, die Revision in dem noch anhängigen Umfang zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den auf die Klagemarken gestützten Unterlassungsantrag als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben, weil es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen der am ehesten in Betracht kommenden Wortmarke der Klägerin "Deutsche Post" und der angegriffenen Wort-/Bildmarke "Regional Post" fehle. Das Zeichen "Deutsche Post" besitze nur in der Kombination seiner beiden Bestandteile Unterscheidungskraft, weil das Wort "Post" ein beschreibender Begriff sei, u.a. für auf bestimmte Art und Weise versandte und zugegangene Brief- und Paketsendungen sowie für Beförderungsleistungen. Die geringe Ähnlichkeit der sic h gegenüberstehenden Marken schließe auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens aus. Das gelte trotz des Umstands, daß für die Klägerin eine Reihe von Wort- und Wort-/Bildmarken eingetragen sei, in denen das Wort "Post" mit anderen überwiegend beschreibenden Begriffen verwendet werde. Denn die Marken der Klägerin würden, soweit sie Farben aufwiesen, sämtlich von der Farbe "gelb" geprägt, während das angegriffene Zeichen in blauer Grundfarbe gehalten sei.
Auch eine Verwechslungsgefahr zwischen der in schwarz/gelb gehaltenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. 395 40 404, die das beschreibende Wort "Post" mit der Darstellung eines Posthorns auf gelbem Grund verbinde, und der angegriffenen Marke bestehe nicht. Im Ergebnis gelte dasselbe, soweit die Klägerin ihren Unterlassungsantrag auf Firmen- und Namensrechte stütze.
Die weiteren Anträge seien aus denselben Gründen wie der Unterlassungsantrag unbegründet.
II. Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mit Gründen versehen ist, soweit die Klage auf die Wortmarke "Regiopost" gestützt ist (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.; vgl. jetzt § 547 Nr. 6 ZPO).

a) Ein Urteil ist im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ohne Entscheidungsgründe abgefaßt, wenn nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333, 337). Auch das vollständige Übergehen einzelner Ansprüche oder einzelner selbständiger Angriffs- und Verteidigungsmittel stellt einen Mangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. dar (BGH, Urt. v. 23.6.1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192). In der Begründung muß zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden. Dabei muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Dies ist hier nicht der Fall.


b) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag in zulässiger Weise auf mehrere Klagemarken und sonstige Zeichenrechte gestützt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte ). Das Berufungsgericht durfte den Unterlassungsantrag deshalb nur abweisen , wenn er mit keinem der genannten Zeichenrechte begründet werden konnte. Es war demgemäß gehalten, in seinem Urteil die Erwägungen, die nach seiner Ansicht die Antragsabweisung tragen, hinsichtlich aller Zeichenrechte darzulegen. Dies ist nicht geschehen, soweit die Klägerin ihren Unterlassungsantrag auf ihre Marke "Regiopost" gestützt hat.

c) Das Berufungsurteil leidet in entsprechender Weise unter einem Begründungsmangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Löschung der angegriffenen Marke sowie der Anträge auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht, soweit diese Anträge auf die Marke "Regiopost" gestützt sind.
2. Die Revisionsrüge, es liege ein Begründungsmangel vor, kann allerdings dann keinen Erfolg haben, wenn sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend erweist (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 214/97, WRP 2000, 730, 731 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe - m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 144, 68). Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden, weil das Berufungsgericht zur Frage der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken keine näheren Feststellungen getroffen hat. Den Parteien ist zudem Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weiter vorzutragen.
3. Für die im erneuten Berufungsverfahren vorzunehmende Prüfung der Verwechslungsgefahr wird auf folgendes hingewiesen:
Die Wortmarke der Klägerin "Regiopost" genießt aufgrund ihrer Eintragung insbesondere Schutz für die Waren "Papier" und "Pappe (Karton)" sowie für "Verpackungsmaterial aus Kunststoff" (soweit in Klasse 16 enthalten). Die angegriffene Wort-/Bildmarke des Beklagten "Regional Post" ist für die Dienstleistungsklasse "Transportwesen" eingetragen. Ansprüche aus der Klagemarke gegen die Marke des Beklagten kommen nicht in Betracht, wenn das Markenwort "Regiopost" im Bereich des Transportwesens als beschreibend anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, GRUR 2003, 963, 965 = WRP 2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus).
Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu würdigen, ob der Wortbestandteil der angegriffenen Marke "Regional Post" für die Dienstleistungsklasse "Transportwesen" beschreibend ist. Einer beschreibenden Angabe kann ein bestimmender Einfluß auf den Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke fehlen, weil der Verkehr beschreibende Angaben nach der Lebenserfahrung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis versteht (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, Umdruck S. 8 - EURO 2000). Kommt das Berufungsgericht dagegen zu der Auffassung, der Verkehr verstehe in Anbetracht der konkreten Gestaltung der angegriffenen Marke den Wortbestandteil "Regional Post" als einen das Zeichen prägenden Herkunftshinweis , wird es zu prüfen haben, ob die Kennzeichnungskraft der Klagemarke, zu welcher bislang keine Feststellungen getroffen sind, die Annahme einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr rechtfertigt (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus). Ungeachtet dessen kann eine Markenrechtsverletzung ausgeschlossen sein, falls die Vorschrift des § 23
MarkenG eingreift (vgl. dazu auch Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 350; Hacker ebd. § 14 Rdn. 69). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats (BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - I ZR 258/98, GRUR 2002, 613 = WRP 2002, 547 - GERRI/KERRY Spring) entschieden hat, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b der Markenrechtsrichtlinie , der durch § 23 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, auch in Fällen anzuwenden, in denen eine markenmäßige Benutzung des Zeichens nicht verneint werden kann (EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-100/02, GRUR 2004, 234, 235 Tz. 14 f. und 197 - Gerolsteiner Brunnen; vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108/97 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 28 = GRUR 1999, 723, 726 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX). Danach kommt es gegebenenfalls darauf an, ob die Benutzung des Wortes "Regional Post" in der angegriffenen Marke im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt (vgl. dazu auch BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CDFIX ; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 350).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.