Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - I ZR 290/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein gewerblicher Verband der französischen Champagner -Wirtschaft. Die Beklagte, die früher als V. AG firmiert hat, betreibt einen bundesweiten Einzelhandel mit Computern, Computerperipheriegeräten und Software. Auf der Vorderseite ihres bundesweit verteilten Prospekts "D." Nr. 4/98 vom 26. März 1998 warb sie - wie nachstehend
im Klageantrag verkleinert und schwarz-weiû wiedergegeben - für einen IBMComputer des Typs Aptiva mit dem Slogan:
"Champagner bekommen, Sekt bezahlen: IBM Aptiva jetzt zum V.-Preis."
Die Klägerin ist der Ansicht, daû diese Werbung gegen die Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen verstoûe. Die Werbung sei zudem geeignet , den besonderen Ruf der geographischen Herkunftsangabe "Champagner" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, EDV-Geräte mit der Aussage zu bewerben:
"Champagner bekommen, Sekt bezahlen: IBM Aptiva jetzt zum V.-Preis.",
und zwar wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben:
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie habe den Begriff "Champagner" nicht als Herkunftsbezeichnung verwendet. Sie beabsichtige auch nicht, die beanstandete Werbemaûnahme zu wiederholen. Eine Beeinträchtigung des Werbewerts der Bezeichnung "Champagner" sei deshalb nicht zu befürchten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR Int. 2000, 796 = NJWE-WettbR 2000, 42).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als prozeûführungsbefugt angesehen , jedoch angenommen, daû ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe.
Der Unterlassungsanspruch könne nicht auf Art. 3 des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. II 1961 S. 22, abgedruckt bei Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., S. 2080) gestützt werden, weil diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn die Herkunftsbezeichnung von einem anderen markenmäûig oder markenähnlich verwendet werde. Die Beklagte benutze das Wort "Champagner" dagegen in ihrer Werbung nicht zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung, sondern in Beziehung zu Sekt, um dem Betrachter den Eindruck zu vermitteln, er könne ein exklusives und hochwertiges Produkt, den Computer IBM Aptiva, zu einem besonders günstigen Preis erwerben.
Der Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 3 MarkenG zu. Ein Anspruch nach diesen Bestimmungen,
der gegen die Ausbeutung des besonderen Rufs einer geographischen Herkunftsangabe gerichtet sei, setze nicht voraus, daû die beanstandete Angabe markenmäûig, d.h. zur Kennzeichnung der Herkunft der eigenen Waren oder Dienstleistungen, verwendet werde. Ein solcher Anspruch erfasse aber auch nicht jede anlehnende werbliche Bezugnahme auf eine Herkunftsangabe mit besonderem Ruf. Es müûten vielmehr zusätzliche Umstände vorliegen, die den Vorwurf unlauteren Verhaltens rechtfertigten. Dazu sei jedenfalls die Gefahr einer realen Beeinträchtigung erforderlich, an die keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürften.
Mit der Werbung der Beklagten sei keine derartige Gefahr einer Beeinträchtigung der Herkunftsangabe "Champagner", die einen besonderen Ruf genieûe, verbunden. Durch die Gegenüberstellung zweier ähnlicher Waren, nämlich Champagner und Sekt, und den Nachsatz "IBM Aptiva jetzt zum V.Preis" werde lediglich hervorgehoben, daû ein hochwertiger, leistungsstarker und mit der neuesten Technologie ausgestatteter Personal-Computer zu einem besonders günstigen Preis-Leistungsverhältnis erworben werden könne. Erst durch einen Rückschluû könne der Verkehr die Aussage auch dahin verstehen, daû der Computer IBM Aptiva unter den Computern vergleichbar exklusiv sei wie Champagner unter den Schaumweinen. Der Ruf der geschützten geographischen Herkunftsangabe "Champagner" werde daher nicht gleichsam automatisch auf den beworbenen Computer übertragen. Die Beklagte habe zudem den Begriff "Champagner" nur ein einziges Mal in ihrer Werbung und auch nur als Teil eines Wortspiels eingesetzt, um auf die besondere Preiswürdigkeit eines bestimmten Erzeugnisses hinzuweisen, das im Verhältnis zu Schaumweinen artfremd sei, einen verhältnismäûig hohen Preis habe und nicht tagtäglich in hoher Stückzahl verkauft werde.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 3 MarkenG zu.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revisionserwiderung unbeanstandet angenommen, daû die Klägerin nach § 128 Abs. 1 MarkenG prozeûführungsbefugt ist.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber auch die materiell -rechtlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 127 Abs. 3 MarkenG gegeben.
a) Die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 S. 1, abgedruckt bei Fezer aaO S. 2376) stehen der Anwendung des § 127 Abs. 3 MarkenG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 2 auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben von Weinbauerzeugnissen keine Anwendung findet.
b) Die Beklagte hat die geographische Herkunftsangabe "Champagner", die einen besonderen Ruf genieût, in ihrer Werbung für den Computer IBM Aptiva im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG benutzt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, greift § 127 Abs. 3 MarkenG nicht nur dann ein, wenn die geschützte Herkunftsangabe
markenmäûig verwendet wird; eine rein werbemäûige Verwendung in einem Werbeslogan - wie im vorliegenden Fall - genügt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz , § 127 Rdn. 11; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 127 Rdn. 11; Helm in Festschrift Vieregge, 1995, S. 335, 357; Sosnitza, MarkenR 2000, 77, 85 f.). Die - ihrem Wesen nach wettbewerbsrechtliche - Vorschrift des § 127 Abs. 3 MarkenG ist als besonderer Unlauterkeitstatbestand zum Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf in das Markengesetz aufgenommen worden, um in seinem Anwendungsbereich § 1 UWG als Rechtsgrundlage für den Schutz geographischer Herkunftsangaben zu ersetzen, und entspricht weitgehend dem zu dieser Vorschrift von der Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern) entwickelten Schutz bekannter Herkunftsangaben (vgl. Begründung zu § 127 des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581 S. 118; vgl. weiter BGHZ 139, 138, 139 f. - Warsteiner II; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA; Althammer/ Ströbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 11).
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benutzung der in besonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundenen Herkunftsangabe "Champagner" in dem Werbeslogan "Champagner bekommen, Sekt bezahlen" auch geeignet, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen (vgl. dazu auch Fezer aaO § 127 Rdn. 14 und 21).
Das Berufungsgericht hat gemeint, die angesprochenen Verbraucher würden den Werbeslogan "Champagner bekommen, Sekt bezahlen" nur im Wege eines Rückschlusses auch als Exklusivitätsangabe dahin verstehen, der beworbene Computer IBM Aptiva stelle unter den Personal-Computern das dar, was Champagner unter den Schaumweinen sei. Diese Beurteilung ist jedoch nicht vereinbar mit der vom Berufungsgericht an anderer Stelle getroffenen, der Lebenserfahrung entsprechenden Feststellung, die Beklagte benutze das Wort "Champagner" in Beziehung zu Sekt, um dem Betrachter suggestiv zu vermitteln , er könne mit dem Computer IBM Aptiva ein exklusives und hochwertiges Produkt zu einem besonders günstigen Preis erwerben.
Der Werbeslogan benutzt nicht nur den Hinweis auf das Preisverhältnis zwischen Champagner und Sekt, um mit einem Wortspiel die Preisgünstigkeit des Angebots zu unterstreichen, sondern stellt - schon nach seinem unmittelbaren Wortsinn - den beworbenen Computer IBM Aptiva auch als ein "Champagner" -Produkt dar, das nur wie ein "Sekt"-Produkt bezahlt werden müsse ("Champagner bekommen ..."). Die Beklagte benutzt damit den besonderen Ruf von Champagner, um das eigene Produkt durch Bezugnahme auf eine (angeblich) vergleichbare Exklusivität als ebenfalls besonders exklusiv herauszustellen.
Ein solches Ausbeuten des besonderen Rufs, den die berechtigten Nutzer der Herkunftsangabe "Champagner" aufgebaut haben, ist unlauter. Es bringt die Gefahr mit sich, daû die Herkunftsangabe - auch infolge einer nachahmenden Benutzung durch Dritte - verwässert wird und in ihrem Ruf leidet, wenn das Exklusivitätsversprechen aus der Sicht des Verkehrs nicht zutrifft. Nach § 127 Abs. 3 MarkenG genügt es, daû die beanstandete Nutzung der
Herkunftsangabe "Champagner" geeignet ist, in dieser Weise zu wirken. Auf die Intensität der bereits vorgenommenen Benutzung kommt es nicht an; sie könnte nach § 127 Abs. 3 MarkenG auch nicht als zusätzliches Unlauterkeitsmerkmal herangezogen werden (anders noch - zum früheren Recht - BGH GRUR 1988, 453, 455 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Im übrigen hat die Beklagte bereits intensiv mit dem Werbeslogan "Champagner bekommen , Sekt bezahlen" geworben, da sie diesen im Blickfang des Titelblatts eines unstreitig bundesweit in vielen hunderttausend Exemplaren verteilten Prospekts verwendet hat.
3. Auf die Frage, ob die Klägerin ihren Unterlassungsantrag auch auf das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen stützen kann, kommt es danach nicht mehr an.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
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(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.
(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)