Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - I ZR 268/14

bei uns veröffentlicht am02.06.2016
vorgehend
Landgericht München I, 33 O 13181/13, 18.03.2014
Oberlandesgericht München, 29 U 1698/14, 16.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 268/14 Verkündet am:
2. Juni 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Champagner Sorbet
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 118m; Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Art. 103
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 118m der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299
vom 16. November 2007, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des
Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) geänderten Fassung
und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember
2013, S. 671) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin
auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die
geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den
Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine
den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde?
ECLI:DE:BGH:2016:020616BIZR268.14.0
2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen? 3. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen , dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung , Nachahmung oder Anspielung darstellt? 4. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen , dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind? BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZR 268/14 - OLG München LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) geänderten Fassung und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde?

2.


Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen?
3. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt?
4. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind?

Gründe:


1
A. Der Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des Champagner befassten Winzer und Champagner-Firmen angeschlossen sind.
2
Die Streithelferin der Beklagten stellt Tiefkühlprodukte her, darunter ein "Champagner Sorbet", das die Beklagte, ein Lebensmittel-Discounter, in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Produktverpackung Ende des Jahres 2012 anbot und in Prospekten bewarb. Ausweislich der Zutatenliste auf der Unterseite der Produktverpackung setzte sich das von der Beklagten vertriebene "Champagner Sorbet" aus folgenden Zutaten zusammen: Wasser, Zucker, Champagner (12%), Maltodextrine, Glucosesirup, Birnenpüree (Birnen, Zucker, natürliches Aroma, Säuerungsmittel: Zitronensäure), natürliches Aroma, Karottenextrakt, Gelatine, Geliermittel: Johannisbrotkernmehl, Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure.
3
Der Kläger sieht in dem Vertrieb des Tiefkühlproduktes unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne".
4
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Tiefkühlkost die Bezeichnung "Champagner Sorbet" zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:
5
Die Beklagte und ihre Streithelferin sind der Klage entgegengetreten.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Streithelferin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG München, GRUR 2015, 388 = WRP 2015, 218). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Streithelferin der Beklagten beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) geänderten Fassung (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671; nachfolgend: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
8
I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:
9
Die Voraussetzungen eines aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergeleiteten Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor. Zwar sei die Bezeichnung "Champagne" eine nach dieser Verordnung geschützte Ursprungsbezeichnung, mit der besondere Gütevorstellungen verbunden seien, und die Beklagte habe diese Gütevorstellungen für den Vertrieb ihres als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts kommerziell verwendet. Ein Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setze jedoch eine Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung in unlauterer Weise voraus. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.
10
Die Bezeichnung "Champagner Sorbet" sei ausweislich der von den Parteien vorgelegten Rezepte eine in der deutschen Sprache und Küchenliteratur feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit Champagnerzusatz , die in einer Reihe stehe mit anderen bekannten Süßspeisen wie "Mousse au chocolat", "Crème brûlée" oder "Panna Cotta". Die Beklagte verwende daher für das von ihr angebotene Tiefkühlprodukt diejenige Bezeichnung, unter der dem Verkehr eine derartige Speise bekannt sei. Hieran habe sie ein berechtigtes Interesse. Anhaltspunkte dafür, dass es verbindliche Rezepturen gebe, deren Einhaltung Bedingung für die Verwendung der Bezeichnung sein könnten , bestünden nicht. Champagner sei mit einem Anteil von 12% eine mengenmäßig wesentliche Zutat der als "Champagner Sorbet" bezeichneten Speise.
11
Mangels widerrechtlicher Benutzung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" lägen auch die Voraussetzungen eines aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder eines aus dem deutsch-französischen Herkunftsabkommen hergeleiteten Unterlassungsanspruchs oder einer Rufausbeutung gemäß § 127 Abs. 2 und 3 MarkenG und §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. b UWG aF oder § 5 Abs. 2 UWG aF nicht vor. Schließlich sei auch der Tatbestand einer Irreführung nach Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG aF nicht erfüllt.
12
II. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Antwort auf die eingangs gestellten Fragen ab.
13
1. Der Kläger hat den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf eine Verletzung der geschützten Ursprungsangabe "Champagne" nach Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestützt, der nach Art. 232 Abs. 1 dieser Verordnung seit dem 1. Januar 2014 gilt.
14
a) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ist die Bezeichnung "Champagne" für Wein aus Frankreich als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Art. 118b Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß Art. 93 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen (Europäische Kommission Datenbank E-Bacchus Dateinummer PDO-FR-A1359).
15
b) Wird eine Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder als geschützte geografische Angabe in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen, so kommt dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, S. 1) und den in ihren Folgeverordnungen niedergelegten Vorschriften zum Schutz von Ursprungsangaben und geografischen Angaben, an deren Stelle mittlerweile Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) getreten ist, uneingeschränkter Anwendungsvorrang zu. Ein ergänzender Rechtsschutz aufgrund bilateraler Abkommen oder nach nationalem Recht scheidet im Anwendungsbereich der Verordnungen aus (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Slg. 1999, I-1301 = WRP 1999, 486 Rn. 18 - Gorgonzola/Cambozola; Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 114 bis 129 - American Bud II; Urteil vom 8. Mai 2014 - C-35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 26 und 28 = WRP 2014, 1044 - Salame Felino; BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04, GRUR 2012, 394 Rn. 20 = WRP 2012, 550 - Bayerisches Bier II; Hacker in Ströbele /Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 126 Rn. 46; Büscher in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 126 MarkenG Rn. 8; Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 26 Rn. 85 und 100; Omsels, Geografische Herkunftsangaben, 2007, Rn. 195). Für das nach dem Vorbild der Verordnung Nr. 1151/2012 ausgebildete Schutzsystem der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthaltenen Schutztatbestände gilt nichts Abweichendes (EuG, Urteil vom 18. November 2015 - T-659/14, GRUR Int. 2016, 144 Rn. 38 und 41 f. - Port Charlotte; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 126 Rn. 48).
16
Hiernach ist im Blick auf vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste geschützte Ursprungsangaben und geschützte geografische Angaben ein Rückgriff auf den im nationalen Recht für qualifizierte und mit einem besonderen Ruf ausgestattete geografische Angaben in § 127 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 1 MarkenG niedergelegten Schutztatbestand ebenso ausgeschlossen wie ein Rückgriff auf § 4 Nr. 9 UWG (BGH, GRUR 2012, 394 Rn. 20 - Bayerisches Bier II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 126 MarkenG Rn. 9 und 11; Hacker in Ströbele/ Hacker aaO § 126 Rn. 46 f.; Grube in Voit/Grube aaO Art. 26 Rn. 27; Fassbender /Herbrich, GRUR Int. 2014, 765, 775). Gleiches gilt in Bezug auf nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützte Angaben auch für die in § 5 UWG niedergelegten Irreführungsverbote , weil die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/207 und Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände in ihren Absätzen 2 Buchstaben c und b einen besonderen Irreführungsschutz vorsehen , der im Anwendungsbereich der Verordnungen dem nationalen Irreführungsschutz vorgeht (Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 126 Rn. 49; Grube in Voit/Grube aaO Art. 26 Rn. 97; Fassbender/Herbrich, GRUR Int. 2014, 765, 773, 775; Obergfell, MarkenR 2010, 469, 473; Sosnitza, Festschrift Welsch, 2010, 269, 276; aA Schoene, MarkenR 2014, 273, 283; differenzierend Loschelder, MarkenR 2015, 225, 228 f.).
17
Im Anwendungsbereich der hier in Rede stehenden Verordnungen scheidet ferner ein Rückgriff auf das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 aus (EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 114 bis 129 - American Bud II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 126 MarkenG Rn. 9).
18
Für den Erfolg der Revision ist hiernach entscheidend, ob die Voraussetzungen des Art. 118m Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorliegen.
19
2. Der Kläger hat sich zur Begründung des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs auf eine Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" Ende des Jahres 2012 für ein von der Beklagten angebotenes Tiefkühlsorbet gestützt. Der Unterlassungsantrag ist daher nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht gegen Vorschriften zum Schutz geschützter Ursprungsangaben und geografischer Angaben verstieß. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht eine Verletzung von Vorschriften zum Schutz eingetragener Ursprungsbezeichnungen oder geografischer Angaben begründen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN). Sachliche Änderungen sind mit der Aufnahme der zuvor in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 niedergelegten Verletzungstatbestände in Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht verbunden. Die Vorschrift des Art. 118m Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen in Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 inhaltsgleich übernommen worden.
20
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Tatbestände einen Unterlassungsanspruch begründen kann, zu dessen Geltendmachung der Kläger klagebefugt und aktivlegitimiert ist. Dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 135 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
21
4. Der Senat neigt zu der Annahme, dass die vom Kläger beanstandete Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt als kommerzielle Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fällt. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch nicht abschließend geklärt (Vorlagefrage 1).
22
a) Gemäß Art. 118m Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragenen Ursprungsbezeichnungen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet , der entsprechend den betreffenden Produktspezifikationen erzeugt wurde (vgl. zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 EuGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - C-4/10 und C-27/10, Slg. 2011, I-6131 = GRUR 2011, 926 Rn. 48 f. - Bureau national interprofessionel du Cognac). Die Beklagte verwendet die vom Kläger beanstandete Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" allerdings nicht zur Vermarktung eines Weines, sondern zur Vermarktung einer Tiefkühlspeise, bei deren Herstellung Champagner verarbeitet worden ist, und damit für ein Produkt, das nicht den Spezifikationen entspricht, die bei der Herstellung von unter der Ursprungsbezeichnung "Champagne" vermarkteten Weinen zu beachten sind.
23
b) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erfasst gemäß Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung des geschützten Namens.
24
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein von der Beklagten beworbenes und vertriebenes Tiefkühlprodukt eine in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende kommerzielle Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" gesehen. Diese von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht angegriffene Beurteilung begegnet hinsichtlich der Annahme einer kommerziellen Verwendung der angegriffenen Produktbezeichnung keinen Bedenken. Von einer kommerziellen Verwendung ist auszugehen, wenn die beanstandete Bezeichnung in irgendeiner Weise, etwa durch ihre Verwendung für ein Erzeugnis, geschäftlich genutzt wird (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 400, Ergänzungslieferung 153, Juli 2013, § 22b WeinG Rn. 26; Boch, Weingesetz, 3. Aufl., § 22b Rn. 4; zu Art. 13 Verordnung (EU) 510/2006 und Art. 13 Verordnung 1151/2012 Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 135 Rn. 4; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 135 Rn. 17; Omsels aaO Rn. 131). Die Benutzung einer Herkunftsbezeichnung als Produktbezeichnung ist eine kommerzielle Verwendung.
25
c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Verwendung der Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" stelle eine von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" für das von der Beklagten vertriebene Tiefkühlprodukt dar. Der Senat hält diese Sichtweise für zutreffend.
26
aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008, S. 16), der den Schutz von eingetragenen geografischen Angaben für Spirituosen mit bestimmten Spezifikationen regelt und dessen Verletzungstatbestände weitgehend den in Art. 118m Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Schutzbestimmungen entsprechen, legt es nahe, eine in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende direkte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe nicht nur anzunehmen, wenn die eingetragene Angabe in identischer Form für ein anderes Erzeugnis verwendet wird, sondern auch dann, wenn die eingetragene Angabe selbst oder als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung Bestandteil einer aus mehreren Wortbestandteilen zusammengesetzten Bezeichnung ist (vgl. EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 55 - Bureau national interprofessionel du Cognac). So hat der Gerichtshof der Europäischen Union für die Bezeichnungen "COGNAC L & P HIENOA KONJAKKIA Lignell & Piispanen Product of France 40 % Vol 500 ml" und "KAHVI-KONJAKKI Cafe Cognac Likööri - Likör - Liqueur 21 % Vol Lignell & Piispanen 500 ml" den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als eröffnet angesehen (EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 55 - Bureau national interprofessionel du Cognac).
27
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist nach Ansicht des Senats die Verwendung der Wortkombination "Champagner Sorbet" als Produktbezeichnung vom Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasst.
28
bb) Dieses Verständnis des in Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegten Verletzungstatbestandes ist allerdings nicht zweifelsfrei.
29
Nach einer im deutschen Schrifttum vertretenen Auffassung sind vom Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006, S. 12) und der an seine Stelle getretenen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur Fallgestaltungen erfasst, bei denen der Verletzer den eingetragenen Namen identisch, also ohne Abweichungen verwendet. Dagegen soll die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnungen fallen (Ingerl/Rohnke aaO § 135 Rn. 4; Grube in Voit/Grube aaO Art. 26 Rn. 64; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 135 Rn. 10; Engelhardt, Die Verletzung EUrechtlich geschützter geografischer Namen, 2011, S. 101; Omsels aaO Rn. 131).
30
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften auf identische Verwendungsformen hätte allerdings zur Folge, dass eine tatbestandsmäßige Ausnutzung des Ansehens ausschließlich im Falle der identischen Verwendung der geschützten Bezeichnung in Betracht käme. Die hiermit verbundene Gefahr von Schutzlücken und Wertungswidersprüchen spricht dafür , auch nicht identische Verwendungsformen dem Tatbestand des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterstellen (vgl. Engelhardt aaO S. 101).
31
5. Die angegriffene Produktbezeichnung ist geeignet, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" auf das von der Beklagten vertriebene, mit "Champagner Sorbet" bezeichnete Produkt zu übertragen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bisher nicht geklärte Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung ein Ausnutzen ihres Ansehens im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen (Vorlagefrage 2).
32
a) Die angegriffene Produktbezeichnung ist geeignet, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" auf das beanstandete Erzeugnis zu transferieren.
33
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" ein besonderes Ansehen genießt , weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1969 - I ZR 15/67, GRUR 1969, 611, 614 = WRP 1970, 64 - Champagner-Weizenbier; Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 290/99, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 262/02, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - Champagner-Bratbirne).
34
bb) Der Senat teilt auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch die Verwendung der Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt von der Werbewirkung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" profitiert. Der durch Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährleistete Schutz geografischer Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben erstreckt sich auf alle Fallgestaltungen , in denen die durch die geschützte Bezeichnung vermittelten Güte - und Prestigevorstellungen auf ein anderes Erzeugnis übertragen werden (Ingerl/Rohnke aaO § 135 Rn. 5 und § 127 Rn. 17; Engelhardt aaO S. 148; Omsels aaO Rn. 147; zu § 127 MarkenG Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 127 MarkenG Rn. 36). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung geeignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qualitäts - und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1987, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; BGH, GRUR 2002, 426, 427 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; GRUR 2005, 957, 958 - Champagner -Bratbirne). Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
35
b) Klärungsbedürftig ist die Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung kein Ausnutzen ihres Ansehens darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen.

36
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich auf ein berechtigtes Interesse an der beanstandeten Verwendung berufen. Die Aufnahme der Ursprungsbezeichnung in die Produktbezeichnung entspreche den Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs, weil der Begriff "Champagner Sorbet" in der deutschen Sprache und Kochliteratur eine feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit Champagnerzusatz sei. Die den Produktspezifikationen entsprechende Zutat sei zudem mit einem mengenmäßig als wesentlich anzusehenden Anteil von 12% am Produkt der Beklagten enthalten. Von diesen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Bezeichnungsgewohnheiten ist im Revisionsverfahren vor dem Senat auszugehen.
37
bb) Nach Ansicht des Senats scheidet die Annahme einer tatbestandsmäßigen Ausnutzung des Ansehens aus, wenn ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der geschützten Bezeichnung besteht. Dies folgt aus einer Übertragung der Maßstäbe, die der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 anwendet.
38
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ausgeführt, dass die in den Buchstaben a bis d dieser Vorschrift enthaltenen Tatbestände verschiedene Fälle erfassen, in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren (EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 46 - Bureau national interprofessionnel du Cognac). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner entschieden, dass eine "Anspielung" im Sinne des Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 selbst dann vorliegen kann, wenn keinerlei Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht, da es vor allem darauf ankomme, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen würden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht werde, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-75/15, GRUR 2016, 388 Rn. 45 - Viiniverla Oy).
39
Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens des Ansehens der geschützten Bezeichnung ist in Art. 16 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und den vorliegend betroffenen Vorschriften des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff.ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gleichlautend formuliert. Die zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ergangene Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union trifft gleichermaßen für die vorliegend in Rede stehenden Vorschriften zu. Es spricht daher viel dafür, auch bei diesen Vorschriften zu prüfen , ob die Verwendung einer geschützten Bezeichnung es ermöglicht, von ihrem Ansehen in unberechtigter Weise zu profitieren. Hieraus folgt, dass ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der geschützten Bezeichnung der Annahme der tatbestandsmäßigen Ausnutzung entgegensteht.
40
cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt ein berechtigtes Interesse allerdings nicht bereits daraus, dass die Aufnahme einer geschützten Ursprungsbezeichnung in die Bezeichnung eines Lebensmittels nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die In- formation der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) geboten wäre.
41
Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wird ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Bei diesen Angaben über die Bezeichnung des Lebensmittels handelt es sich um Pflichtinformationen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. In der Bezeichnung des Lebensmittels dürfen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auch geschützte Ursprungsbezeichnungen verwendet werden , wenn die Ursprungsangabe der verkehrsüblichen Bezeichnung entspricht (Grube in Voit/Grube aaO Art. 17 Rn. 1 und Rn. 128).
42
Aus dem Umstand, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung nicht nur als Hinweis auf die Herkunft des Produkts, sondern auch als Verkehrsbezeichnung für ein Produkt verwendet werden darf, das den für die Ursprungsbezeichnung vorgeschriebenen Spezifikationen entspricht, kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aufnahme einer Ursprungsbezeichnung in die Bezeichnung des Lebensmittels auch dann zulässig und geboten wäre, wenn das so bezeichnete Produkt den Spezifikationen der Ursprungsbezeichnung - wie im Streitfall - nicht entspricht (vgl. Grube in Voit/Grube aaO Art. 17 Rn. 52 f.). Vielmehr setzen sich nach Auffassung des Senats die Vorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die einen Sonderschutz regeln, gegenüber der Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 durch (vgl. hierzu Grube in Voit/Grube aaO Art. 26 Rn. 101 ff.). Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dem Lebensmittelunternehmer die Möglichkeit eröffnet, anstelle der verkehrsüblichen Bezeichnung eine beschreibende Bezeichnung zu wählen. Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn die Verwendung einer Bezeichnung, die eine geschützte Ursprungsangabe für ein nicht den hierfür geltenden Spezifikationen entsprechendes Produkt enthält, mit den Vorschriften der Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht in Einklang steht.
43
dd) Anhaltspunkte, die für die Bestimmung des berechtigten Interesses an der Verwendung der geschützten Bezeichnung bedeutsam sind, ergeben sich nach Auffassung des Senats aus einer Zusammenschau der in den Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EG) Nr. 1151/2012 sowie den vorliegend anwendbaren Verordnungen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen.
44
(1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist die Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammengesetzten Begriff oder die Anspielung auf einen dieser Begriffe in der Aufmachung eines Lebensmittels grundsätzlich erlaubt, wenn der Alkohol, den das Lebensmittel enthält, ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1242 Rn. 20 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA; Schoene, GRUR-Prax 2015, 30, 32).
45
(2) Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012.
46
(a) Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst a und b der Verordnung (EG) Nr. 1151/ 2012 erstreckt sich zwar der Schutz eingetragener Namen auch auf eine Verwendung der unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnisse als Zutaten für andere Erzeugnisse (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 EU-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 11; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 135 Rn. 42; Grube in Voit/ Grube aaO Art. 26 Rn. 62; Geitz in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht , 3. Aufl., § 135 MarkenG Rn. 8). Bei der Verwendung als Zutaten soll allerdings nach Erwägungsgrund 32 Satz 2 dieser Verordnung die Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel "Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) enthalten" berücksichtigt werden. Dieser Erwägungsgrund legt nahe, dass die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 nicht vollständig ausgeschlossen ist, auch wenn sie den Bezeichnungsschutz auf den Fall erstreckt, dass die Erzeugnisse, die diese Namen tragen dürfen, als Zutaten verwendet werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 EU-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 11). Die vorgenannten Leitlinien der Europäischen Kommission (ABl. Nr. C 341 vom 16. Dezember 2010, S. 3) sollen unbeschadet des mit der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 angestrebten hohen Schutzniveaus für geografische Herkunftsangaben dem Interesse der Lebensmittelunternehmer an der Aufnahme geografischer Angaben in die Kennzeichnung von Verarbeitungserzeugnissen, die Zutaten mit geografischen Angaben enthalten, Rechnung tragen (vgl. Ziffer 1.2 der Leitlinien).
47
Da der Unionsgesetzgeber, wie sich dem Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 und dem Erwägungsgrund 92 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entnehmen lässt, im Bereich der Qualitätsregelun- gen für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen und für den Weinsektor ein angeglichenes Schutzniveau erstrebt, liegt es nahe, den in den vorgenannten Leitlinien der Europäischen Kommission zum Ausdruck kommenden Regelungsansatz auch auf die hier in Rede stehenden Vorschriften zu übertragen, die keine ausdrückliche Aussage zur Frage der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse treffen, die Zutaten mit geschützten Bezeichnungen enthalten.
48
(b) Nach Ziffer 2.1.1 der vorgenannten Leitlinien der Europäischen Kommission könnte ein als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder ge- schützte geografische Angabe (g. g. A.) eingetragener Name berechtigterweise in der Zutatenliste eines Lebensmittels aufgeführt werden. Gemäß Ziffer 2.1.2 der Leitlinien vertritt die Europäische Kommission weiterhin die Ansicht, dass ein als g. U. oder g. g. A. eingetragener Name auch in der oder in der Nähe der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels erwähnt werden könnte, dem Erzeugnisse zugesetzt wurden, welche den eingetragenen Namen führen, sowie bei der Kennzeichnung und Aufmachung von diesem Lebensmittel und der Werbung hierfür, sofern die weiteren in der Leitlinie genannten Bedingungen erfüllt sind.
49
Nach Ziffer 2.1.2 der Leitlinien kommt es nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht entscheidend auf einen bestimmten mengenmäßigen Anteil der Zutat an. Vielmehr hat die Europäische Kommission in Anbetracht der Heterogenität der möglicherweise auftretenden Fälle davon abgesehen, einen einheitlich geltenden Mindestanteil vorzuschlagen, und stattdessen darauf verwiesen , dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsangabe in der Bezeichnung eines weiterverarbeitenden Lebensmittels dann gerechtfertigt sein soll, wenn die mit der Angabe bezeichnete Zutat in ausreichender Menge verwendet wird, um dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen.

50
(c) Wesentliche Eigenschaft eines Sorbets, das - den Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs entsprechend - nach einer bestimmten Zutat benannt ist, ist regelmäßig der Geschmack, den die Zutat dem Sorbet verleiht und die so benannte Süßspeise von mit anderen geschmacksgebenden Zutaten (etwa Fruchtpüree) hergestellten Sorbets unterscheidet (vgl. Grube in Voit/Grube aaO Art. 17 Rn. 82; Leitsätze für Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs unter I.B und II.A.7 [abgedruckt bei Meyer, Textsammlung Lebensmittelrecht, Nr. 6770]). Mit Rücksicht darauf, dass sich die Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs bei Speiseeis oder Sorbet gerade aus der geschmacksgebenden Zutat herleiten, stimmt der Senat der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, nach der die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung eines Lebensmittels als "Champagner Sorbet" keinen Hinweis auf eine geschmacksbestimmende Eigenschaft des Lebensmittels sehen.
51
ee) Das Berufungsgericht hat ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der angegriffenen Bezeichnung angenommen, weil der Begriff "Champagner Sorbet" ausweislich der von den Parteien vorgelegten Rezepte eine in der deutschen Sprache und Kochliteratur feststehende Bezeichnung einer halbgefrorenen Süßspeise mit Champagnerzusatz sei, die in einer Reihe mit den Bezeichnungen anderer bekannter Süßspeisen wie "Mousse au chocolat", "Créme brûlée" oder "Panna Cotta" stehe. Die Beklagte verwende mithin für ihr Tiefkühlprodukt diejenige Bezeichnung, unter der dem Verkehr eine solche Speise bekannt sei. Diese Annahme begegnet nach Ansicht des Senats Bedenken, weil sich die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf Bezeichnungsgewohnheiten im kommerziellen Bereich beziehen und sich aus einer im nichtkommerziellen Bereich üblichen Verwendung eines als Ursprungsbezeichnung geschützten Begriffs kein berechtigtes Interesse an seiner kommerziellen Nutzung ergeben dürfte.

52
ff) Die Vorlagefragen 1 und 2 sind entscheidungserheblich. Sollten die Vorlagefragen zu 1 und 2 zu bejahen sein, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob der dem von der Beklagten angebotenen Tiefkühlerzeugnis "Champagner Sorbet" beigegebene Champagner-Anteil von 12% geschmacksbestimmend ist, keine Feststellungen getroffen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Bezeichnung "Champagner Sorbet" im kommerziellen Bereich eine feststehende Bezeichnung ist. Sollten die Vorlagefragen 1 und 2 verneint werden, liegt kein Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor.
53
6. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers könnte sich ferner aus Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ergeben. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht geklärte Frage des berechtigten Interesses an der Nutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung bei der Weiterverarbeitung von Erzeugnissen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung vermarktet werden dürfen (Vorlagefrage 3).
54
a) Nach Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zu- sammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" , "Aroma" oder ähnlichem verwendet wird.
55
Eine Aneignung im Sinne der vorgenannten Vorschriften liegt vor, wenn die geschützte Bezeichnung nahezu identisch verwendet wird. Eine Nachahmung umfasst jede Bezeichnung, die dem geschützten Herkunftszeichen ähnlich ist und ihrem Sinn nach denselben Eindruck erweckt wie die geschützte Angabe (vgl. OLG Frankfurt, WRP 1997, 859, 861; Grube in Grube/Voit aaO Art. 26 Rn. 68; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 135 Rn. 19; BeckOK MarkenR/ Schulteis, 6. Edition, Stand 1. Mai 2016, § 135 MarkenG Rn. 16 f.; Omsels aaO Rn. 159; Engelhardt aaO S. 157).
56
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 und den zuvor geltenden Vorschriften sowie zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfasst der Begriff der Anspielung im Sinne dieser Vorschriften eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr vorliegen müssen (EuGH, WRP 1999, 486 Rn. 25 f. - Gorgonzola/Cambozola; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-132/05, Slg. 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 44 f. - Parmesan/ Parmigiano Reggiano; EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 56 - Bureau national interprofessionnel du Cognac; EuGH, GRUR 2016, 388 Rn. 21 und 45 - Viiniverla Oy; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - I ZR 69/04, GRUR 2008, 413 Rn. 18 = WRP 2008, 669 - Bayerisches Bier I). Danach sind die eingetragenen Angaben über den Bereich der Warenähnlichkeit hinaus gegen ihre Verwendung im Wege einer Anspielung geschützt (Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy aaO § 135 MarkenG Rn. 44; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 135 Rn. 26; Ingerl/Rohnke aaO § 135 Rn. 9; vgl. auch Grube in Voit/Grube aaO Art. 26 Rn. 70). Diese Rechtsprechung kann auf die hier zu beurteilenden Vorschriften übertragen werden. Darüber hinaus umfasst der Schutz nach Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Verwendung des geschützten Namens in einer Übersetzung.
57
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen dieses Tatbestandes seien gegeben. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der Übereinstimmungen zwischen der eingetragenen Ursprungsbezeichnung "Champagne" und des in der angegriffenen Produktbezeichnung verwendeten Begriffs "Champagner" in Kombination mit dem beschreibenden Zusatz "Sorbet" keine Bedenken. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt wird der Verbraucher zumindest veranlasst, einen Bezug zu der geschützten Bezeichnung "Champagne" herzustellen.
58
c) Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen nach ihrem Wortlaut weiter voraus, dass die beanstandete Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung widerrechtlich ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen , wenn der Verwender nicht zur Benutzung der geschützten Bezeichnung berechtigt ist (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 130 MarkenG Rn. 42; Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 EU-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 18; ders. aaO C 400 Ergänzungslieferung 153 Juli 2013, § 22b WeinG Rn. 36; vgl. auch Boch aaO § 22b Rn. 13).
59
Mit dieser Einschränkung wird jedoch zugleich der allgemeine Wille des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck gebracht, nicht jede Verwirklichung der Tatbestände des Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/ 2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als verbotene Benutzungshandlung zu qualifizieren. Benutzungshandlungen, an denen ein berechtigtes Interesse besteht, unterfallen den Verbotstatbeständen daher nach Auffassung des Senats nicht. In diesem Zusammenhang stellt sich mithin die Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Vorschriften darstellt (Vorlagefrage 3).
60
7. Der Kläger hat sich zur Begründung des von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ferner gegen eine irreführende Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" durch die Beklagte gewandt. Bei der Anwendung des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellt sich die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht geklärte Frage, ob sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nur auf irreführende Angaben erstreckt, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck über die geografische Herkunft hervorzurufen geeignet sind (Vorlagefrage 4).
61
a) Nach Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewähren geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben Schutz gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen.
62
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Tatbestand des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sei schon deshalb nicht erfüllt, weil die Bezeichnung "Champagner Sorbet" nicht geeignet sei, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck hinsichtlich der Herkunft des Tiefkühlerzeugnisses zu wecken, da diese Bezeichnung nicht dahin aufgefasst werden könne, dass das Sorbet selbst und nicht nur die Zutat Champagner in der Champagne hergestellt werde. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung über wesentliche Eigenschaften des mit der geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichneten Erzeugnisses begründet sein kann. Der Kläger hat nicht nur auf eine Irreführung über die Herkunft verwiesen, sondern auch geltend gemacht, der Verkehr fasse die Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt dahin auf, dass Champagner den charakteristischen und geschmacksgebenden Bestandteil des Produkts ausmache. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall. Dieser Irreführungsaspekt bezieht sich nicht auf die Herkunft, sondern auf eine wesentliche Eigenschaft des mit "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts.
63
c) Es stellt sich mithin die Frage, ob das in Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegte Irreführungsverbot als allgemeines Irreführungsverbot aufzufassen ist, oder ob sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nur auf irreführende Angaben erstreckt, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck über die geografische Herkunft hervorzurufen geeignet sind.
64
Das in Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegte Irreführungsverbot bezweckt den Schutz der unter die Verordnungen fallenden Herkunftsbezeichnungen gegen falsche oder irreführende Angaben. Dies spricht dafür, dass Bezugspunkt dieses Irreführungsverbotes der mit der geschützten Angabe zum Ausdruck gebrachte Hinweis auf die Herkunft des Erzeugnisses ist. Die Vorschriften zielen daher nach Auffassung des Senats auf solche Angaben, aus denen der Verbraucher irrtümlich den Schluss ziehen kann, dass das Erzeugnis in den Schutzbereich eines eingetragenen Namens fällt (Engelhardt aaO S. 161), und die daher einen unzutreffenden Eindruck über die Herkunft des Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 130 MarkenG Rn. 45; in diese Richtung wohl auch: Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 126 Rn. 49 und § 135 Rn. 27; Ingerl/Rohnke aaO § 135 Rn. 10; BeckOK MarkenR/Schulteis aaO § 135 MarkenG Rn. 19, die vor allem mittelbare Herkunftsangaben vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst sehen).
65
Der Kläger macht nicht geltend, der mit der Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" angesprochene Verkehr werde annehmen, dass das so bezeichnete Tiefkühlsorbet alle charakteristischen Eigenschaften eines Erzeugnisses aufweise, das den Spezifikationen entspreche, für die die Ursprungsbezeichnung "Champagne" Geltung beansprucht, so dass es bei diesem Verständnis der Vorschrift an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Irreführung und den durch die geografische Angabe vermittelten Herkunftsvorstellungen fehlte.
66
Demgegenüber wird allerdings vertreten, Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthielten ein allgemeines Irreführungsverbot, das dem in Art. 7 der Verordnung (EU) 1169/2011 niedergelegten Irreführungsverbot entspricht (Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 400 Ergänzungslieferung 153 Juli 2013, § 22b WeinG Rn. 38; ders. aaO C 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, EUQualitätsregelungen -Verordnung Rn. 26; Boch aaO § 22b Rn. 14 f.). Nach die- sem Verständnis könnte auch die vom Kläger zur Begründung des Unterlassungsanspruchs behauptete Irreführung unter den Tatbestand des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen.
Büscher Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.03.2014 - 33 O 13181/13 -
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2014 - 29 U 1698/14 -

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Markengesetz - MarkenG | § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen


(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschlie

Markengesetz - MarkenG | § 4 Entstehung des Markenschutzes


Der Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrs

Markengesetz - MarkenG | § 127 Schutzinhalt


(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird

Markengesetz - MarkenG | § 128 Ansprüche wegen Verletzung


(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in

Markengesetz - MarkenG | § 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen


(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dien

Markengesetz - MarkenG | § 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren


(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 11 der Verordnu

Markengesetz - MarkenG | § 135 Ansprüche wegen Verletzung


(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wied

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - I ZR 268/14

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(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

1.
die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
2.
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
3.
die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

20
aa) Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - stellt allerdings für qualifizierte geographische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 114 bis 129 - American Bud II). Die Frage der Begründung des Schutzes qualifizierter geographischer Angaben, ihre Verwendung und der Schutz eingetragener Bezeichnungen sowie die Kollision mit Marken wird daher allein durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bestimmt. Da die IR-Marke der Beklagten seit dem 28. April 1995 Schutz in Deutschland genießt, richtet sich die Frage, ob ein Grund für die begehrte Schutzentziehung wegen der Kollision zwischen der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" und der IR-Marke der Beklagten besteht, nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und insbesondere nach ihrem Art. 14 Abs. 1. Dagegen sind - anders als die Revision meint - ergänzend die Vorschriften des Markengesetzes heranzuziehen, soweit zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - Vorschriften im nationalen Recht erforderlich sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 120). Dazu zählt auch das Sanktionssystem im Fall der Verletzung einer nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschützten Bezeichnung. Da Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur bestimmt, dass entgegen Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung eingetragene Marken für ungültig erklärt werden, richten sich die Einzelheiten des Verfahrens nach dem Markengesetz und ergänzend nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zu den durch diese Bestimmungen geregelten Einzelheiten gehört, in welchem Verfahren eine entgegen Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragene Marke für ungültig erklärt wird und wer zur Einleitung dieses Verfahrens berechtigt ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-132/05, Slg. 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 63 und 69 - Kommission/ Bundesrepublik Deutschland [Parmesan]).

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

13
1. Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine seiner Auffassung nach von der Beklagten im August 2008 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Ent- scheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 14 - ODDSET; Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 18 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung; Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 13 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, das zur Zeit des beanstandeten Verhatens galt, ist zwar Ende 2008 geändert worden. Durch diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende - Gesetzesänderung ist allerdings keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG galten unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung seit dem 12. Dezember 2007 (Art. 19 der Richtlinie 2005/29/EG, dazu EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08, GRUR Int. 2010, 221 Rn. 30 = WRP 2010, 232 - Plus; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Rn. 9 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance I; vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Einl. UWG Rn. 3.64) und waren deshalb bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der im Streitfall beanstandeten Handlung maßgebend. Im Folgenden muss deshalb nicht zwischen dem alten und dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterschieden werden.
8
1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Herbst 2010 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der Unterlassungsantrag ist daher nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verstieß und wettbewerbswidrig war, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht gegen diese Bestimmung verstoßen und wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10, GRUR 2012, 188 Rn. 11 = WRP 2012, 975 - Computer-Bild, mwN). Die in der Zeit zwischen dem beanstandeten Verhalten und der Entscheidung erfolgte Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 290/99 Verkündet am:
17. Januar 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Champagner bekommen, Sekt bezahlen
Der Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf aus
§ 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, daß die geschützte Angabe markenmäßig
verwendet wird. Er kann auch eingreifen, wenn eine in besonderer Weise
mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champagner
) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den
Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
auszunutzen und zu beeinträchtigen.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - I ZR 290/99 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein gewerblicher Verband der französischen Champagner -Wirtschaft. Die Beklagte, die früher als V. AG firmiert hat, betreibt einen bundesweiten Einzelhandel mit Computern, Computerperipheriegeräten und Software. Auf der Vorderseite ihres bundesweit verteilten Prospekts "D." Nr. 4/98 vom 26. März 1998 warb sie - wie nachstehend
im Klageantrag verkleinert und schwarz-weiû wiedergegeben - für einen IBMComputer des Typs Aptiva mit dem Slogan:
"Champagner bekommen, Sekt bezahlen: IBM Aptiva jetzt zum V.-Preis."
Die Klägerin ist der Ansicht, daû diese Werbung gegen die Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen verstoûe. Die Werbung sei zudem geeignet , den besonderen Ruf der geographischen Herkunftsangabe "Champagner" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, EDV-Geräte mit der Aussage zu bewerben:
"Champagner bekommen, Sekt bezahlen: IBM Aptiva jetzt zum V.-Preis.",
und zwar wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben:

Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie habe den Begriff "Champagner" nicht als Herkunftsbezeichnung verwendet. Sie beabsichtige auch nicht, die beanstandete Werbemaûnahme zu wiederholen. Eine Beeinträchtigung des Werbewerts der Bezeichnung "Champagner" sei deshalb nicht zu befürchten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR Int. 2000, 796 = NJWE-WettbR 2000, 42).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als prozeûführungsbefugt angesehen , jedoch angenommen, daû ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe.
Der Unterlassungsanspruch könne nicht auf Art. 3 des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. II 1961 S. 22, abgedruckt bei Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., S. 2080) gestützt werden, weil diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn die Herkunftsbezeichnung von einem anderen markenmäûig oder markenähnlich verwendet werde. Die Beklagte benutze das Wort "Champagner" dagegen in ihrer Werbung nicht zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung, sondern in Beziehung zu Sekt, um dem Betrachter den Eindruck zu vermitteln, er könne ein exklusives und hochwertiges Produkt, den Computer IBM Aptiva, zu einem besonders günstigen Preis erwerben.
Der Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 3 MarkenG zu. Ein Anspruch nach diesen Bestimmungen,
der gegen die Ausbeutung des besonderen Rufs einer geographischen Herkunftsangabe gerichtet sei, setze nicht voraus, daû die beanstandete Angabe markenmäûig, d.h. zur Kennzeichnung der Herkunft der eigenen Waren oder Dienstleistungen, verwendet werde. Ein solcher Anspruch erfasse aber auch nicht jede anlehnende werbliche Bezugnahme auf eine Herkunftsangabe mit besonderem Ruf. Es müûten vielmehr zusätzliche Umstände vorliegen, die den Vorwurf unlauteren Verhaltens rechtfertigten. Dazu sei jedenfalls die Gefahr einer realen Beeinträchtigung erforderlich, an die keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürften.
Mit der Werbung der Beklagten sei keine derartige Gefahr einer Beeinträchtigung der Herkunftsangabe "Champagner", die einen besonderen Ruf genieûe, verbunden. Durch die Gegenüberstellung zweier ähnlicher Waren, nämlich Champagner und Sekt, und den Nachsatz "IBM Aptiva jetzt zum V.Preis" werde lediglich hervorgehoben, daû ein hochwertiger, leistungsstarker und mit der neuesten Technologie ausgestatteter Personal-Computer zu einem besonders günstigen Preis-Leistungsverhältnis erworben werden könne. Erst durch einen Rückschluû könne der Verkehr die Aussage auch dahin verstehen, daû der Computer IBM Aptiva unter den Computern vergleichbar exklusiv sei wie Champagner unter den Schaumweinen. Der Ruf der geschützten geographischen Herkunftsangabe "Champagner" werde daher nicht gleichsam automatisch auf den beworbenen Computer übertragen. Die Beklagte habe zudem den Begriff "Champagner" nur ein einziges Mal in ihrer Werbung und auch nur als Teil eines Wortspiels eingesetzt, um auf die besondere Preiswürdigkeit eines bestimmten Erzeugnisses hinzuweisen, das im Verhältnis zu Schaumweinen artfremd sei, einen verhältnismäûig hohen Preis habe und nicht tagtäglich in hoher Stückzahl verkauft werde.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 3 MarkenG zu.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revisionserwiderung unbeanstandet angenommen, daû die Klägerin nach § 128 Abs. 1 MarkenG prozeûführungsbefugt ist.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber auch die materiell -rechtlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 127 Abs. 3 MarkenG gegeben.

a) Die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 S. 1, abgedruckt bei Fezer aaO S. 2376) stehen der Anwendung des § 127 Abs. 3 MarkenG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 2 auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben von Weinbauerzeugnissen keine Anwendung findet.

b) Die Beklagte hat die geographische Herkunftsangabe "Champagner", die einen besonderen Ruf genieût, in ihrer Werbung für den Computer IBM Aptiva im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG benutzt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, greift § 127 Abs. 3 MarkenG nicht nur dann ein, wenn die geschützte Herkunftsangabe
markenmäûig verwendet wird; eine rein werbemäûige Verwendung in einem Werbeslogan - wie im vorliegenden Fall - genügt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz , § 127 Rdn. 11; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 127 Rdn. 11; Helm in Festschrift Vieregge, 1995, S. 335, 357; Sosnitza, MarkenR 2000, 77, 85 f.). Die - ihrem Wesen nach wettbewerbsrechtliche - Vorschrift des § 127 Abs. 3 MarkenG ist als besonderer Unlauterkeitstatbestand zum Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf in das Markengesetz aufgenommen worden, um in seinem Anwendungsbereich § 1 UWG als Rechtsgrundlage für den Schutz geographischer Herkunftsangaben zu ersetzen, und entspricht weitgehend dem zu dieser Vorschrift von der Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern) entwickelten Schutz bekannter Herkunftsangaben (vgl. Begründung zu § 127 des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581 S. 118; vgl. weiter BGHZ 139, 138, 139 f. - Warsteiner II; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA; Althammer/ Ströbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 11).

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benutzung der in besonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundenen Herkunftsangabe "Champagner" in dem Werbeslogan "Champagner bekommen, Sekt bezahlen" auch geeignet, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen (vgl. dazu auch Fezer aaO § 127 Rdn. 14 und 21).
Das Berufungsgericht hat gemeint, die angesprochenen Verbraucher würden den Werbeslogan "Champagner bekommen, Sekt bezahlen" nur im Wege eines Rückschlusses auch als Exklusivitätsangabe dahin verstehen, der beworbene Computer IBM Aptiva stelle unter den Personal-Computern das dar, was Champagner unter den Schaumweinen sei. Diese Beurteilung ist jedoch nicht vereinbar mit der vom Berufungsgericht an anderer Stelle getroffenen, der Lebenserfahrung entsprechenden Feststellung, die Beklagte benutze das Wort "Champagner" in Beziehung zu Sekt, um dem Betrachter suggestiv zu vermitteln , er könne mit dem Computer IBM Aptiva ein exklusives und hochwertiges Produkt zu einem besonders günstigen Preis erwerben.
Der Werbeslogan benutzt nicht nur den Hinweis auf das Preisverhältnis zwischen Champagner und Sekt, um mit einem Wortspiel die Preisgünstigkeit des Angebots zu unterstreichen, sondern stellt - schon nach seinem unmittelbaren Wortsinn - den beworbenen Computer IBM Aptiva auch als ein "Champagner" -Produkt dar, das nur wie ein "Sekt"-Produkt bezahlt werden müsse ("Champagner bekommen ..."). Die Beklagte benutzt damit den besonderen Ruf von Champagner, um das eigene Produkt durch Bezugnahme auf eine (angeblich) vergleichbare Exklusivität als ebenfalls besonders exklusiv herauszustellen.
Ein solches Ausbeuten des besonderen Rufs, den die berechtigten Nutzer der Herkunftsangabe "Champagner" aufgebaut haben, ist unlauter. Es bringt die Gefahr mit sich, daû die Herkunftsangabe - auch infolge einer nachahmenden Benutzung durch Dritte - verwässert wird und in ihrem Ruf leidet, wenn das Exklusivitätsversprechen aus der Sicht des Verkehrs nicht zutrifft. Nach § 127 Abs. 3 MarkenG genügt es, daû die beanstandete Nutzung der
Herkunftsangabe "Champagner" geeignet ist, in dieser Weise zu wirken. Auf die Intensität der bereits vorgenommenen Benutzung kommt es nicht an; sie könnte nach § 127 Abs. 3 MarkenG auch nicht als zusätzliches Unlauterkeitsmerkmal herangezogen werden (anders noch - zum früheren Recht - BGH GRUR 1988, 453, 455 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Im übrigen hat die Beklagte bereits intensiv mit dem Werbeslogan "Champagner bekommen , Sekt bezahlen" geworben, da sie diesen im Blickfang des Titelblatts eines unstreitig bundesweit in vielen hunderttausend Exemplaren verteilten Prospekts verwendet hat.
3. Auf die Frage, ob die Klägerin ihren Unterlassungsantrag auch auf das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen stützen kann, kommt es danach nicht mehr an.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 262/02 Verkündet am:
19. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Champagner Bratbirne
Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom
8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6

a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz
von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen
Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus,
daß die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird.

b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung "AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE"
auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein
stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufausbeutung
der geschützten Bezeichnung "Champagne" dar, auch wenn es sich
bei der Angabe "Champagner Bratbirne" um einen seit mehr als 150 Jahren
in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der
der Birnenschaumwein produziert wird.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 262/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Inhaber eines Gasthofs in S. bei G. (BadenWürttemberg ). Er vertreibt einen Birnenschaumwein, den er aus einer Birnensorte herstellt, für die in Württemberg seit mehr als 150 Jahren die Bezeichnung "Champagner Bratbirne" verwandt wird. Auf der Flaschenetikettierung war deutlich hervorgehoben die Bezeichnung "CHAMPAGNER", in der nachfolgenden Zeile die Angabe "BRATBIRNEN" und darunter in wesentlich kleinerer Schrift "BIRNENSCHAUMWEIN" angeführt.
Der Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit der Herstellung des Champagners befaßten Winzer und Champagnerfirmen angeschlossen sind. Er hat geltend gemacht, der Beklagte verstoße mit der Verwendung der Bezeichnung "CHAMPAGNER BRATBIRNEN" gegen das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben , Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23 = GRUR Int. 1960, 431). Er nutze zudem die Bekanntheit und Wertschätzung der Bezeichnung "Champagner" durch die von ihm benutzte Produktbezeichnung in unlauterer Weise aus.
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat ein Verbot bezogen auf die Benutzung der Bezeichnung "CHAMPAGNER BRATBIRNE" oder "CHAMPAGNER BRATBIRNEN" für einen Birnenschaumwein ausgesprochen. Die weitergehende Klage, die die Bezeichnung "AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE" umfaßte, hat das Landgericht abgewiesen (LG Stuttgart GRUR-RR 2002, 16).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Etikettierung der von ihm vertriebenen Flaschen des Birnenschaumweins geändert und verwendet nunmehr folgendes Etikett:

In der Berufungsinstanz hat der Kläger zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Birnenschaumwein unter der Angabe

feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Stuttgart GRUR Int. 2003, 363).
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er das auf den geänderten Klageantrag bezogene Begehren, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aufgrund des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Das Abkommen, durch das die Bezeichnung "Champagne" geschützt werde, erfasse auch verwechslungsfähige Bezeichnungen. Hierzu gehöre die vom Beklagten benutzte Angabe "CHAMPAGNERBRATBIRNE". Es reiche aus, daß das angegriffene Wort nach seinem Sinn denselben Eindruck hervorrufe wie die geschützte Bezeichnung oder geeignet sei, den in der geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen. Daran könne angesichts des prägenden Wortbestandteils "Champagner" kein Zweifel bestehen. Das Abkommen begründe zwar keinen umfassenden Schutz auf allen denkbaren Warengebieten. Die Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise über die Herkunft des Produkts sei aber auch nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, daß ein wettbewerbsrechtlich relevantes Interesse berührt sei. Dies sei bei der Benutzung der Angabe "CHAMPAGNERBRATBIRNE" der Fall. Der Beklagte kennzeichne damit seinen Birnenschaumwein und verwende die Bezeichnung nicht ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete Birnensorte. Die Verwendung erfolge in hervorgehobener Form nach Art einer Marke, was gegen eine beschreibende Benutzung spreche. Dieser Eindruck werde
verstärkt durch die Kombination mit einem kreisförmigen hochgestellten Hinweis. Dieses Symbol sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mit einer Markenkennzeichnung vergleichbar. Der Zusatz "AUS DER" sei nicht geeignet, eine beschreibende Verwendung zu begründen, weil die "Champagner Bratbirne" keine bekannte Birnensorte sei.
Der Gebrauch des Begriffs "CHAMPAGNERBRATBIRNE" zur Kennzeichnung eines Birnenschaumweins sei unzulässig. Aufgrund der Warenähnlichkeit dieses Produkts mit Champagner sei eine wettbewerbsrechtlich relevante Beeinträchtigung gegeben. Die Bezeichnung "Champagne" sei besonders wertvoll. Sie verdiene einen besonders wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewerts. Die Verwendung der Bezeichnung im Zusammenhang mit einem Produkt wie Schaumwein führe automatisch zur Assoziation mit französischem Champagner und tangiere den Schutzbereich dieser Bezeichnung. Ihre Unterscheidungskraft und der damit verbundene Werbewert würden verwässert, und es werde der fremde Ruf zur Förderung des Absatzes eigener Waren ausgenutzt. Da eine kennzeichenmäßige Verwendung vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich um einen althergebrachten Namen einer Obstsorte handele.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Der von dem Kläger in zweiter Instanz zuletzt verfolgte Berufungsantrag richtet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung
auf den vom Beklagten aktuell benutzten Etiketten. Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers zutreffend dahin ausgelegt, daß es sich gegen die konkrete Verwendung der beanstandeten Bezeichnung richtet und der weitergehende Klageantrag in der Berufungsinstanz zurückgenommen worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß dem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch in dem unter II 1 näher bezeichneten Umfang nach Art. 4 des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen zusteht.

a) Aus dem am 7. Mai 1961 in Kraft getretenen Abkommen (vgl. BGBl. 1961 II S. 482) kann sich unmittelbar ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGHZ 52, 216, 218 f. - Champagner-Weizenbier; BGH, Urt. v. 25.6.1969 - I ZR 26/68, GRUR 1969, 615, 616 = WRP 1969, 486 - Champi-Krone; Krieger, GRUR Int. 1960, 400, 410; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Herkunftsabkommen, Frankreich Rdn. 4; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, Vorbemerkung zu §§ 126 bis 129 Rdn. 24). Das folgt aus Art. 6 Abs. 1 des Abkommens, wonach der Schutz nach den Art. 4 und 5 durch das Abkommen als solches gewährt wird. Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs bedarf es daher keines Rückgriffs auf die Vorschriften der §§ 126 ff. MarkenG oder auf die Vorschriften über irreführende Werbung.

b) Der Schutz der in der Anlage B zu Art. 3 aufgeführten Bezeichnung "Champagne" ist nicht auf die in den Gruppenüberschriften dieser Anlage angeführten Warenarten beschränkt. Er richtet sich auch gegen die Verwendung der Bezeichnung für andere Waren, wenn diese Verwendung nach der Art der damit gekennzeichneten Waren geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der Bezeichnung zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1969 - I ZR 15/67,
GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier, teilweise in BGHZ 52, 216 nicht abgedruckt; GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone). Dies ist bei der Verwendung für einen Birnenschaumwein der Fall, bei dem es sich um eine Warenart handelt, die an die Waren "Wein" und "aus Weintrauben hergestellter Schaumwein" nahe angrenzt.

c) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Schutz nach Art. 3, 4 des Abkommens sich auch auf Wortkombinationen erstreckt, die mit dem Wort "CHAMPAGNER" gebildet worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats schützt das Abkommen die von ihm erfaßten Bezeichnungen nicht nur gegen eine identische Verwendung. Es reicht vielmehr aus, daß die beanstandete Angabe nach ihrem Sinn denselben Eindruck wie die geschützte Bezeichnung hervorruft oder daß die Abwandlung geeignet ist, den in der geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone). Von einer Beeinträchtigung des Werbewerts der geschützten Bezeichnung "Champagne" durch das beanstandete Etikett ist auszugehen, weil die angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort "CHAMPAGNERBRATBIRNE" den Bestandteil "CHAMPAGNER" ohne weiteres erkennen und die Art der Waren sehr ähnlich sind.
3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß vorliegend der Unterlassungsanspruch auch nicht ausnahmsweise nach dem Sinn und Zweck des Abkommens ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung in keiner wettbewerbsrechtlich relevanten Weise die geschützte Bezeichnung beeinträchtigen kann. Denn die Auslegung des Abkommens darf sich, auch wenn seine Anwendung im Einzelfall nicht die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes erfordert, nicht völlig von seinem Zweck lösen, gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 613 f.
- Champagner-Weizenbier; zum gleichlautenden deutsch-italienischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 96/81, GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; vgl. auch OLG München GRUR-RR 2002, 17, 19 für die Internet-Domain "champagner.de"; Fezer aaO Herkunftsabkommen, Frankreich Rdn. 6; Fezer/Marx, UWG, § 4-S10 Rdn. 277; Gloy/Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., Kap. 57 Rdn. 46).

a) Das Berufungsgericht hat eine wettbewerbsrechtlich relevante Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung "Champagne" angenommen, weil es die beanstandete Bezeichnung nicht als ausschließlich beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete Birnensorte aufgefaßt hat.
Auf die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts vorliegt, kommt es nicht an. Wie der Senat bereits für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG ausgesprochen hat, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 290/99, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen). Entsprechendes gilt für den Schutz nach Art. 3, 4 des Abkommens, das eine Verstärkung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes der von dem Abkommen erfaßten Angaben bezweckt (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 613 f. - Champagner-Weizenbier).

b) Mit der Bezeichnung "Champagner" sind besondere Gütevorstellungen verbunden. Dieser Wert der Bezeichnung gebietet einen wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewerts (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier; Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; GRUR
2002, 426, 427 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 306; OLG München GRUR-RR 2004, 17, 18).
Der Beklagte benutzt die Bezeichnung "CHAMPAGNERBRATBIRNE" deutlich hervorgehoben im Zusammenhang mit der Vermarktung seines Birnenschaumweins. Die beanstandete Angabe auf der Etikettierung wird durch den Bestandteil "Champagner" in auffälliger Weise mitgeprägt. Durch die Hervorhebung der Bezeichnung "CHAMPAGNERBRATBIRNE" lehnt sich der Beklagte , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, an die besondere Exklusivität der Bezeichnung "CHAMPAGNE" an und beutet deren besonderen Ruf aus.

c) Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte bezeichne mit der beanstandeten Angabe nur die für den Birnenschaumwein verwendete Obstsorte mit ihrem althergebrachten Namen, der mittlerweile in die Liste des Bundessortenamtes nach § 6 Abs. 4 der Anbaumaterialverordnung eingetragen sein soll. Die Verwendung der Bezeichnung in der vom Kläger beanstandeten hervorgehobenen Weise ist für den Beklagten weder unentbehrlich noch durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier; vgl. auch BGH GRUR 1988, 453, 455 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Dem Beklagten kann zugemutet werden, die Angabe der Obstsorte "Champagner Bratbirne" nicht in hervorgehobener Weise auf der Etikettierung anzugeben. Für den berechtigten Hinweis auf die verwendete Obstsorte bedarf es der blickfangmäßigen Herausstellung nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Herr RIBGH Pokrant ist im Urlaub und an der Unterschrift verhindert. Ullmann Büscher

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

20
Die Verwendung einer geschützten Verkehrsbezeichnung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung eines anderen Getränks als der Spirituose, für die die Bezeichnung in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt ist, ist danachgemäß Art. 9 Abs. 9 der Verordnung dann zulässig, wenn diese Verkehrsbezeichnung in eine Zutatenliste aufgenommen wird, die der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür entspricht, das heißt nach Maßgabe des Art. 6 und der Anhänge I, II und III dieser Richtlinie in die Zutatenliste aufgenommen werden darf. Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 grundsätzlich zulässig ist die Bezugnahme auf eine solche geschützte Verkehrsbezeichnung durch die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs oder in Form einer Anspielung in der Aufmachung eines Lebensmittels ferner dann, wenn der Alkohol, den das Lebensmittel enthält, ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug genommen wird. Nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs allerdings auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen verboten, wenn eine Spirituose so stark verdünnt wurde, dass der Alkoholgehalt dadurch unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestgehalt an Alkohol liegt.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erfasst der Begriff der Anspielung i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen , die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr vorliegen müssen (EuGH, Urt. v. 4.3.1999 - C-87/97, Slg. 1999, I-1301 = GRUR Int. 1999, 443 Tz. 25 f. = WRP 1999, 486 - Gorgonzola/Cambozola). Der Schutz nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und nach der entsprechenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 510/06 umfasst auch den geschützten Namen in einer Übersetzung.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.

(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder, der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den Antrag. Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.

(5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den stattgebenden Beschluss. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss veröffentlicht. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission.

(7) Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.