Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2015 - I ZR 167/13

bei uns veröffentlicht am02.04.2015
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 2a O 153/11, 14.03.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 60/12, 23.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 1 6 7 / 1 3 Verkündet am:
2. April 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Staubsaugerbeutel im Internet
Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde
Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden
Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen,
auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den
Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin stellt Staubsaugerbeutel her, die sie unter dem Zeichen "Swirl" vertreibt. Dieses Zeichen ist für sie mit Priorität vom 21. August 1985 unter der Registernummer DE 1080850 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke für Staubsaugerbeutel geschützt. Das Zeichen "Swirl" ist ein bekanntes Zeichen. Eine im Auftrag der Klägerin durchgeführte Verkehrsbefragung ergab für das Jahr 2008 einen Bekanntheitsgrad von 79,7%. Außerdem ist die Klägerin Inhaberin zahlreicher für Staubsaugerbeutel eingetragener Wortmarken wie "A 06" oder "M 50", die sie als Typenbezeichnungen für Staubsaugerbeutel benutzt. Zwei weitere von ihr verwendete Typenbezeichnungen (MX 93 und Y 191) sind nicht als Marke eingetragen.
2
Die Beklagte handelt mit Staubsaugerbeuteln, die sie über ihre Internetseite "www. .de" vertreibt. Dabei bewarb sie ihre Produkte unter Hinweis auf die funktionell vergleichbaren Produkte der Klägerin wie folgt:
3
Beispielhaft verwendete die Beklagte nachstehende Angebotsüberschriften : 4 Vlies - für AEG - alternativ (ähnlich Swirl PH 86) 20 Papier - für Miele - alternativ - (ähnlich J F M ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51).
4
Die Klägerin sieht in dem Internetauftritt der Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte und eine unlautere Rufausnutzung.
5
Nachdem die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2010 abgemahnt worden war, entfernte sie die Zeichen der Klägerin aus den Angebotszeilen ihres Internetauftritts. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie jedoch dahingehend einschränkte, "dass die Verwendung der beschreibenden Angabe "ähnlich SWIRL" und der Zusammensetzung weiterer Marken dann nicht mehr" erfasst sein sollte, wenn die qualitative Gleichwertigkeit der Staubsaugerbeutel der Parteien nachgewiesen und die Produkte der Beklagten mit eigenen Marken bezeichnet seien.
6
Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Landgericht auf die daraufhin erhobene Klage die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Staubsaugerbeutel, die nicht von der Klägerin stammen, mit den Bezeichnungen "ähnlich Swirl" und/oder als "ähnlich mit den nachfolgenden Bezeichnungen" (es folgt eine Auflistung von 21 Typenbezeichnungen ) zu bewerben, wenn dies nach Maßgabe der nachfolgend eingeblendeten und angekreuzten Angebote geschieht: (Es folgen zwölf Seiten aus dem Internetauftritt der Beklagten mit Angeboten von Staubsaugerbeuteln, von denen die ersten beiden Seiten oben eingeblendet sind.)
7
Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.035,50 € zuzüglich Zinsen verurteilt.
8
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:

9
I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Internetwerbung als marken - und wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die Beklagte habe das Zeichen "Swirl" zwar markenmäßig verwandt, diese Benutzung stelle aber eine zulässige vergleichende Werbung dar. Werde ein fremdes Zeichen verwendet, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen, könne eine Unlauterkeit nur durch Hinzutreten zusätzlicher Umstände begründet werden. Daran fehle es. Allerdings erschienen die Angebote der Beklagten in der Trefferliste eines nach den Produkten der Klägerin suchenden Internetnutzers wegen der Verwendung des Begriffs "Swirl" im Angebotstext auf einer vorderen Platzierung. Dadurch nutze die Beklagte gezielt die Bekanntheit des Zeichens der Klägerin für Staubsaugerbeutel aus. Eine Ausnutzung der Wertschätzung durch Rufausbeutung folge auch daraus , dass die unter der Marke "Swirl" vertriebenen Staubsaugerbeutel der Klägerin in der Öffentlichkeit als Qualitätsstaubsaugerbeutel angesehen würden. Diese Rufausnutzung sei jedoch hinzunehmen, um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten aufmerksam zu machen. Auf die Verwendung der Marke "Swirl" im Rahmen einer Vergleichsliste könne die Beklagte nicht verwiesen werden.
11
Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Der Gebrauch des Adjektivs "ähnlich" stelle unmissverständlich klar, dass es sich bei den Angeboten der Beklagten nicht um ein Produkt der Klägerin handele. Unter diesen Umständen kämen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht. Für die Typenbezeichnungen der Klägerin könne nichts anderes gelten, gleich ob diese als Marken geschützt seien oder nicht.
12
II. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) und nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Revision sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 216/13, BGHZ 201, 65 Rn. 5).
13
III. Die Revision hat keinen Erfolg. Der beanstandete Internetauftritt der Beklagten ist als vergleichende Werbung marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig.
14
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte das Zeichen "Swirl" und die als Marken geschützten Typenbezeichnungen der Klägerin markenmäßig benutzt hat.
15
Die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, stellt eine Benutzung für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Werbenden dar (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 53 - L'Oréal/Bellure). Da die Beklagte die Wortmarken der Klägerin in identischer Form und für Staubsaugerbeutel verwendet, für die die Klagemarken geschützt sind, liegt ein Fall der Doppelidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vor. Zudem ist das Zeichen "Swirl" eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
16
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klägerin als Markeninhaberin aber nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit ihrer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn die Werbung im Einklang mit § 6 UWG steht (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 45 und 51 - O2/Hutchison).
17
a) Nach § 6 UWG, der der Umsetzung der Richtlinie 97/95/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (nunmehr Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) dient, ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Sie stellt ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung dar, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der in die Gegenüberstellung einbezogenen konkurrierenden Produkte vergleicht und nicht irreführend ist. Dabei kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird (vgl. Erwägungsgründe 8 und 14 f. der Richtlinie 2006/114/EG). Eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen.
18
Der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung ist daher nur dann begründet , wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 bis 50 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 Rn. 22 = WRP 2011, 1599 - Teddybär). Dabei ist zu beachten, dass die vergleichende Werbung in der Richtlinie 2006/114/EG eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren hat, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG abschließend aufgeführten Gründen unlauter sein kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21, 26 - Teddybär). Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig.
19
b) Die Angebotsgestaltung der Beklagten stellt eine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG dar. Die Angebote der Beklagten machen die Klägerin, die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel und die Austauschbarkeit der Produkte unmittelbar erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 = WRP 2012, 77 - Coaching-Newsletter).
20
c) Die vergleichende Werbung der Beklagten ist nicht unlauter.
21
aa) Die Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG liegen nicht vor. Die in den Vergleich einbezogenen Waren der Beklagten und der Klägerin sind für denselben Zweck bestimmte Staubsaugerbeutel. Die funktionelle Gleichwertigkeit, also die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel anstelle des damit verglichenen Staubsaugerbeutels der Klägerin zu verwenden, ist auch eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der Waren der Beklagten.
22
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Unlauterkeit wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG verneint.
23
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt.
24
Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Umstände der beanstandeten Werbung angenommen, der Gebrauch des Adjektivs "ähnlich" in den Angeboten der Beklagten stelle unmissverständlich klar, dass es sich nicht um Produkte der Klägerin handele, sondern um Erzeugnisse eines Wettbewerbers. Die Revision legt nicht dar, warum das Berufungsgericht gleichwohl von einer Verwechslungsgefahr hätte ausgehen müssen.
25
cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Werbung der Beklagten den Ruf der Marke der Klägerin nicht in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
26
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte nutze durch Verwendung der Bezeichnung "Swirl" gezielt die Bekanntheit und den guten Ruf der Produkte der Klägerin aus. Die Angebote der Beklagten erschienen aufgrund der Verwendung der Bezeichnung "Swirl" in der Überschrift bei einem nach den Produkten der Klägerin suchenden Internetnutzer in vorderer Platzierung auf der Trefferliste. Außerdem stehe die Marke "Swirl" in der Öffentlichkeit für Qualitätsstaubsaugerbeutel, so dass sich die Beklagte deren besonderen Ruf zunutze mache, indem sie durch Verwendung des Adjektivs "ähnlich" die qualitative Vergleichbarkeit ihrer Produkte betone. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
27
(2) Diese Ausnutzung des Rufs der Marke der Klägerin durch die Beklagte ist jedoch nicht unlauter.
28
Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Ge- fahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. - L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 - Teddybär). Die Verwendung eines Zeichens, das einem bekannten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image dieses Zeichens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen. Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren , und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 - Teddybär).
29
Danach ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird, weil sich ohne diese ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchführen lassen wird. Dasselbe gilt, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 - Toshiba/Katun; Urteil vom 23. Februar 2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 - Siemens/VIPA). Der Senat hat es auch für zulässig gehalten, dass ein Hersteller von Tintenpatronen bei Vergleichen seiner Erzeugnisse mit den Tintenpatronen eines Wettbewerbers die von diesem zur Bezeichnung seiner Patronen gewählten Bildmotive verwendet (BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 - Teddybär).
30
Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer unlauteren Rufausnutzung.
31
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nennung der Marke und der das Produkt konkretisierenden Typenbezeichnung der Klägerin sei in den Angeboten der Beklagten erforderlich, um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten hinzuweisen. Zwar suchten viele Verbraucher im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem allein sie wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass diese Verbraucher nur am Erwerb des Originals interessiert seien. Viele Verbraucher hätten keine Kenntnis von gleichwertigen Angeboten anderer Unternehmen oder seien an diesen nicht hinreichend interessiert, um danach aufwendig mittels der Typenbezeichnung ihres Staubsaugers zu suchen. Diese Verbraucher seien aber durchaus am Erwerb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei der Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin präsentiert würden. Dies werde erreicht, wenn durch Verwendung der Klagemarken in der Angebotszeile auch die Konkurrenzangebote der Beklagten schon auf der ersten Seite der Trefferliste für das Suchwort "Swirl" erschienen.
32
Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Verwendung einer fremden Marke in einem Internet-Verkaufsangebot, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das Produkt eines Wettbewerbers aufmerksam zu machen, stellt für sich allein noch keine unlautere Rufausnutzung dar (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 6 Rn. 159; MünchKomm.UWG/Menke, 2. Aufl., § 6 Rn. 272; aA KG, MMR 2005, 315; Fezer/Koos, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 225; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 180; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 6 Rn. 63b; Sack in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 6 Rn. 199). Die Unlauterkeit ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte für den Bestim- mungszweck der von ihr vertriebenen Staubsaugerbeutel nicht auf Herstellermarken und Typenbezeichnungen von Staubsaugern Bezug nimmt, sondern auf die Marken und Artikelbezeichnungen der Klägerin, die selbst nur Staubsaugerbeutel als Zubehör für Staubsauger und keine Staubsauger herstellt. Zwar kann der Verbraucher die Kompatibilität eines bestimmten Staubsaugerbeutels für seinen Staubsauger auch mit der Information feststellen, zu welchem Staubsauger welchen Herstellers der jeweilige Staubsaugerbeutel passt. Je nach den Umständen des Einzelfalls mag ein berechtigtes Interesse fehlen, in einer Internetwerbung für einen Zubehörartikel die Marke eines konkurrierenden Zubehörherstellers zu nennen, wenn die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, schon durch einen Hinweis auf die Kompatibilität für das Produkt erfüllt werden kann, für das das Zubehör bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
33
Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die hohe Bekanntheit der Marke "Swirl" bei Staubsaugerbeuteln und die für den Verkehr damit verknüpfte Qualitätserwartung angenommen, viele Verbraucher suchten im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem sie als einzigem wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Aus dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellung folgt, dass eine erhebliche Zahl von Verbrauchern nur ausreichend über das Alternativangebot der Beklagten informiert werden kann, wenn deren Angebote in der Trefferliste bei der Suche nach Staubsaugerbeuteln der Klägerin angezeigt werden. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung in Einklang. Wenn viele Verbraucher ihren Ersatzbedarf an Staubsaugerbeuteln mit einem bestimmten Produkt der Klägerin decken, werden sie sich eher dessen Bezeichnung, die sie regelmäßig in Erinnerung behalten werden, merken als die Typenbezeichnung ihres Staubsaugers. Daher würde der Wettbewerb in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn der Beklagten verboten würde, bei Angeboten ihrer Staubsaugerbeutel die Marken der entsprechenden Staubsaugerbeutel der Klägerin zu verwenden. Es spricht nichts dafür, dass der Nachteil, der sich dabei für die Klägerin ergeben kann, die Vorteile überwiegt, die sich aus dieser Verhaltensweise für die Beklagte und für die Verbraucher sowie den Wettbewerb als solchen ergeben (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 - Teddybär).
34
(3) Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Beurteilung zu keinem Wertungswiderspruch mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Werbung mit einer fremden Marke als Schlüsselwort bei der Internetsuche (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 26 ff. = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen; Urteil vom 27. Juni 2013 - I ZR 53/12, GRUR 2014, 182 Rn. 20 ff. = WRP 2014, 167 - Fleurop). Für eine wirksame vergleichende Werbung ist es erforderlich, dass die Marke und die Artikelbezeichnungen der Klägerin bei den Angeboten der Beklagten und nicht getrennt davon erscheinen. Zwar wird damit eine vergleichende Werbung nach einem großzügigeren Maßstab beurteilt als das sogenannte Keyword-Advertising, bei dem Wettbewerbsprodukte Dritter nur in einem räumlich von der Trefferliste getrennten und mit dem Wort "Anzeigen" gekennzeichneten Werbeblock erscheinen dürfen. Das ist aber Folge des unionsrechtlichen Gebots, im Interesse der Förderung des Wettbewerbs eine wirksame vergleichende Werbung zu erlauben. Ein zur Unzulässigkeit der beanstandeten vergleichenden Werbung führendes Unlauterkeitsmoment kann deshalb weder darin gesehen werden, dass die Produkte der Beklagten nicht in einem abgesetzten Werbeblock, sondern auf einem vorderen Platz unmittelbar in der Trefferliste erscheinen, noch darin, dass die Marken und Typenbezeichnungen der Klägerin jeweils in die erste Zeile der Angebote für konkrete Staubsaugerbeutel der Beklagten aufgenommen sind.
35
(4) Die vergleichende Werbung der Beklagten ist nicht deshalb eine unlautere Rufausnutzung der Marken der Klägerin, weil an Konkurrenzprodukten interessierte Verbraucher sich ausreichend über die Angebote von Wettbewer- bern der Klägerin informieren könnten, indem sie den Begriff "Staubsaugerbeutel" bei ihrer Suchmaschine eingeben.
36
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass viele Verbraucher Staubsaugerbeutel im Internet über die Marke und die geschützte Artikelbezeichnung der Klägerin suchten, beruhe schlicht auf deren Unkenntnis vom Vorhandensein gleichwertiger Angebote anderer Unternehmen oder auf einem für eine aufwendigere Suche über die Typenbezeichnung des Geräts nicht genügenden Interesse an solchen Angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht diese Beurteilung nicht der Lebenserfahrung. Auch wenn, wie die Revision meint, dem Verbraucher die Existenz verschiedener Hersteller von Staubsaugerbeuteln auf dem Markt bekannt ist, folgt daraus nicht, dass er eine Alternative für den von ihm benötigten, zu seinem Staubsauger passenden Staubsaugerbeutel der Klägerin kennt. Durch die schlichte Eingabe etwa des Begriffs "Staubsaugerbeutel" allein lässt sich der passende Beutel nicht finden. Unter diesen Umständen ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, solche Verbraucher seien durchaus am Erwerb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei ihrer routinemäßigen Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin ohne zusätzlichen Aufwand präsentiert würden.
37
Die Interessen dieser Verbrauchergruppe sind schützenswert. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die vergleichende Werbung den Verbrauchern die Möglichkeit geben soll, aus dem Binnenmarkt größtmöglichen Vorteil zu ziehen (EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-44/01, Slg. 2003, I-3095 = GRUR 2003, 533 Rn. 64 - Pippig Augenoptik). Es kommt hinzu, dass im Hinblick auf die wettbewerbsfördernde Wirkung vergleichender Werbung die an ihre Zulässigkeit gestellten Anforderungen im - für die Zulässigkeit vergleichender Werbung - günstigsten Sinne auszulegen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 69 - L'Oréal/Bellure).
38
(5) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin zur Beeinträchtigung der Werbe- und Investitionsfunktion ihrer Marken aufgrund einer durch die vergleichende Werbung der Beklagten drohenden Verwässerung befasst. Die vergleichende Werbung hat eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren. Nach Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2006/114/EG, dessen Umsetzung § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG dient, ist vergleichende Werbung, soweit sie Zeichen von Mitbewerbern beeinträchtigt, allein unzulässig, wenn sie diese herabsetzt oder verunglimpft (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und damit ein Schutz vor Verwässerung wird davon nicht erfasst (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21 - Teddybär).
39
dd) Ein Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG liegt nicht vor. Die Angebote der Beklagten im Internet stellen keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Werbung oder der persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin dar. Die Revision macht das auch nicht geltend.
40
ee) Anders als die Revision meint, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ebenfalls keine Unlauterkeit der vergleichenden Werbung der Beklagten. Nach dieser Bestimmung ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
41
Die Klägerin hat zwar behauptet, die in den Angeboten der Beklagten gebrauchten Angaben "ähnlich wie" oder "wie" reichten für eine Imitations- oder Nachahmungsbehauptung aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Formulierung "ähnlich" oder "wie" im Allgemeinen aber nicht schon als implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung angesehen werden. Vielmehr erfordert es eine Beurteilung des jeweiligen Angebots im Einzelfall, ob darin nur eine zulässige Gleichwertigkeitsbehauptung liegt oder eine von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfasste implizite Imitations- oder Nachahmungsbehauptung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 50 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I).
42
Die Klägerin hat keine Umstände dafür vorgetragen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten eine klare und deutliche, über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehende Imitationsbehauptung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 27 ff. = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis). Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Darin, dass die Beklagte sich nicht auf die Marken und Typenbezeichnungen der Hersteller beschränkt, sondern vergleichend auf die Produkte der Klägerin Bezug nimmt, liegt noch keine Imitations- oder Nachahmungsbehauptung. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine im Rahmen der grundsätzlich zulässigen vergleichenden Werbung erforderliche Angabe (dazu oben Rn. 34). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG restriktiv auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 629 Rn. 25 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung).
43
d) Da keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist der beanstandete Internetauftritt der Beklagten als vergleichende Werbung zulässig. Soweit die Revision meint, die Verwendung der Marken der Klägerin in den Internetangeboten der Beklagten führe zu einem unlauteren Abfangen von Kunden, kann dies weder nach § 6 UWG noch nach § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt der gezielten Mitbewerberbehinderung eine Unlauterkeit des Internetauftritts der Beklagten begründen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 26 - Teddybär ). Die vergleichende Werbung ist in der Richtlinie 2006/114/EG abschlie- ßend unionsrechtlich geregelt, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG aufgeführten Gründen unlauter sein kann. Der Verlust von Kunden an Wettbewerber infolge zulässiger vergleichender Werbung ist ein wettbewerbskonformes Marktergebnis.
44
3. Die Klage ist nicht unter dem Aspekt der Irreführung aus § 5 Abs. 2 UWG begründet. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend , wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
45
Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, das Adjektiv "ähnlich" stelle für die Waren der Beklagten unmissverständlich klar, dass es sich um keine Produkte der Klägerin handelt. Es hat außerdem angenommen, nach den Umständen liege fern, dass die Klägerin der Beklagten eine Lizenz erteilt habe, mit dieser kooperiere oder deren Staubsaugerfiltertüten autorisiert habe. Die Revision trägt dagegen nichts Erhebliches vor.
46
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Richter am BGH Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Schwonke Büscher
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2012 - 2a O 153/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2013 - I-20 U 60/12 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 6 Vergleichende Werbung


(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2015 - I ZR 167/13 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2015 - I ZR 167/13 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2013 - I ZR 53/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 53/12 Verkündet am: 27. Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fleurop MarkenG § 14 Abs. 2 Nr.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 48/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 48/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - I ZR 217/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 217/10 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - I ZR 157/09

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 157/09 Verkündet am: 5. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2011 - I ZR 147/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 147/09 Verkündet am: 19. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2014 - II ZR 216/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil I I Z R 2 1 6 / 1 3 Verkündet am: 29. April 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 138
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2015 - I ZR 167/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - I ZR 200/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2018 - I ZR 138/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/16 Verkündet am: 15. Februar 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

5
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Über die Revision der Beklagten ist, obwohl die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil, zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - II ZR 118/11, ZIP 2013, 1174 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 6; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788).

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

22
b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 1 UWG ist im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls zu verneinen. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beklagten mit der (vorgenommenen oder beabsichtigten) Verwendung ihrer Bildmotive in ihrer Werbung den Ruf der entsprechenden Kennzeichen der Klägerin ausnutzen. Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 der Richtlinie 2006/114/EG kann die Bezugnahme auf ein fremdes Kennzeichen für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein; eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht dann nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und mit dem fremden Kennzeichen nur einer Abgrenzung der zu vergleichenden Produkte dient und damit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede objektiv herausstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 71 f. = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure; Köhler in Köhler /Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 6 Rn. 154 mwN). Entsprechendes gilt, wenn das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts zu verweisen. Daher ist der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44-50 und 77 - L'Oréal/Bellure; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 156 mwN).

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 147/09 Verkündet am:
19. Mai 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Coaching-Newsletter

a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass
ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht
werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass
sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden
und des Mitbewerbers gegenüberstehen.

b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls
dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf
die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin zu 1, ein eingetragener Verein, ist ein Bundesverband berufsmäßiger „Coaches“. Der Kläger zu 2 ist Präsident der Klägerin zu 1 und erbringt auch selbst Coaching-Dienstleistungen. In dieser Eigenschaft berät er nach seiner Darstellung „Unternehmer, Führungskräfte und deren Teams, insbesondere in den Bereichen Selbst- und Team-Management sowie Zeit- und Zielmanagement, Lebens- und Karriereplanung sowie u.a. beim Umgang mit persönlichen beruflichen Krisen“.
2
Die Beklagte bietet ebenfalls Coaching-Dienstleistungen an. Daneben gibt sie regelmäßig erscheinende Publikationen zum Coaching-Markt heraus, darunter den monatlich erscheinenden und an etwa 27.000 Abonnenten per E-Mail versandten „Coaching-Newsletter”, dessen Ausgaben zudem über die von der Beklagten betriebene Internetseite „www.coaching-newsletter.de“ ab- rufbar sind. Diese Internetseite enthält auch Hinweise auf Dienstleistungsangebote der Beklagten.
3
In der Ausgabe März 2008 des „Coaching-Newsletter“ der Beklagten (im Folgenden: Newsletter) erschien unter der Überschrift „Der Coaching-Markt“ ein Artikel, der unter anderem folgende Passage enthielt: Weitere Aussichten Entscheidend für die Akzeptanz und den weiteren Erfolg des Coachings in der Wirtschaft dürfte u.a. sein, ob sich die Bestrebungen, qualitative Standards zu etablieren, im Markt durchsetzen werden. Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ und „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität“ der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen).
4
Die beiden im Klammerzusatz des ersten Absatzes genannten Artikel der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen waren mit diesem Text über elektronische Verweise (Links) verbunden. Sie hatten folgenden Inhalt: SCHARLATANE AUF DEM COACHING-MARKT Psychoszene/Psychotraining (Letzter Bericht: 2/2007, 78f) Gegenwärtig häufen sich selbstkritische Analysen innerhalb der Management-Beratung. Weil teilweise horrende Rechnungen für miese Psychotricks ausgestellt würden, arbeitet die Branche intensiv an Qualitätsmerkmalen für seriöse Karriereberatung. Diese Offensive ist plausibel und notwendig. Die Schäden, die der Branche durch ihre „schwarzen Schafe“ zugefügt werden, sollen dadurch verringert werden. Nachdem ein großes Weiterbildungsmagazin kürzlich auf Merkmale unredlicher Angebote des Coaching-Marktes hingewiesen hat („Ma- nager-Seminare“ 106/2007, 50-55), legte nun das „Manager-Magazin“ mit der auf der Titelseite abgedruckten Schlagzeile „Die Rückkehr der Scharlatane“ (3/2007, 152-158) nach. In dem Aufsatz werden bekannte Leiter-Merkmale wie „GuruGehabe“ oder Methoden wie „Seelenstriptease“ entlarvt. Der aktuelle Fachartikel bemängelt, dass der Begriff „Coach“ nicht geschützt sei. Während es in anderen Ländern wie Frankreich oder Großbritannien nur ein oder zwei CoachingDachverbände gebe, konkurrieren in Deutschland mehr als 20 mit eigenen Zertifikaten um Mitglieder. Deshalb sei es kein Wunder, dass Glückscoachs, Hypnose-, Astro- und Tantracoachs, Bachblüten- oder Kinesiologie-Coaching („der feinstoffliche Mensch“), Shamanic Selling (Verkaufen mit dem Unterbewusstsein) um Kundschaften buhlten und Berater tätig seien, die Karrierewege anhand der Schädelform ablesen wollen. In der Branche, die jedes Jahr hunderte Millionen Euro umsetze, herrsche ein regelrechter Wildwuchs. Rund 35 000 Coachs seien in Deutschland tätig, und nur jeder zehnte davon ist nach Meinung des Branchenkenners … [C. R. = Geschäfts- führer der Beklagten] ein fachkundiger und kompetenter Berater. Eine Besonderheit dieses aktuellen Artikels besteht darin, dass hier nicht nur allgemeine Tendenzen beschrieben werden, sondern konkrete Hinweise und sogar Namen genannt werden. Beim „Namen-Coaching“ eines Bo. Anbieters, der von der Zahlenmystik der Kabbala ausgehe, werde jedem Buchstaben eines Firmennamens eine spezifische Energie zugeordnet und daraus Charakter und Karriereaussichten des Kandidaten ermittelt. Mit pikanten Fallgeschichten werden darüber hinaus namentlich zwei Anbieter als Negativbeispiele vorgeführt, die Weltanschauungsexperten keine Unbekannten sind: die Bi. Coaching Academie (St. und M. C.) und die … [Klägerin zu 1] (… [Kläger zu 2]). Diese konkreten, überprüfbaren Fallbeispiele dürften für erheblichen Wirbel in der Szene sorgen. Langsam scheint sich auch in der prosperierenden Coaching-Branche eine werteorientierte Haltung durchzusetzen, die sich an ethischen und fachlichen Kriterien messen lassen möchte. Hierzu haben die Aufklärung- und Beratungsarbeit kirchlicher und staatlicher Weltanschauungsexperten wesentlich mit beigetragen. In derselben Ausgabe des Manager-Magazins ist ebenfalls ein lesenswertes Interview mit dem amtierenden Präsidenten des Deutschen Industrie- und Handelskammertages , L. B. , zu finden. Religiös fundierte Werte gehören für B. , dessen Firma (Umsatz gut drei Milliarden Euro) als Vorzeigeunternehmen gilt, zum ethischen Korsett des Managements. Beispielsweise schickt er Mitarbeitern „Stundengebete“ per E-Mail. Wertorientierte Personalführung hat derzeit Hochkonjunktur , während Psychotrainings immer häufiger als unbrauchbar entlarvt werden.
COACHINGMARKT SUCHT STRUKTUR UND QUALITÄT Psychoszene/Psychotraining (Letzter Bericht: 10/2005, 372ff und 373ff) In einer immer komplexer werdenden Lebens- und Arbeitswelt ist der Bedarf an professioneller Beratung und Begleitung angewachsen. Im deutschsprachigen Raum zählen Experten mittlerweile weit über 200 verschiedene Ausbildungsinstitute mit sehr unterschiedlichen Profilen. Hier stellt sich die Frage, ob der in den letzten Jahren stark expandierte Markt einer primären Nachfrage von Klienten entspricht - oder eher der günstigen Gelegenheit, in einem modischen und unklar definierten Berufsfeld mitzuverdienen. Ein unübersichtlicher Markt benötigt Qualitätskriterien. So verlangt etwa ein Berliner Institut das Mindestalter von 35 Jahren und Berufserfahrung , um zu gewährleisten, Führungskräften „auf gleicher Augenhöhe“ begegnen zu können. Während dort 180 Stunden Ausbildung zu absolvieren sind, in der neben der Wissensvermittlung die Selbsterfahrung einen wichtigen Baustein bildet, reichen anderen Instituten drei Wochenend-Seminare. Deshalb sind Initiativen zu begrüßen, die den diffusen Ausbildungsmarkt der CoachingAngebote strukturieren und professionelle Standards setzen wollen - durch geregelte Ausbildungen, Qualitätskriterien und ethische Selbstverpflichtungen. Die unübersichtliche Lage wird allerdings dadurch nicht besser, dass in den letzten Jahren unterschiedliche Berufsverbände entstanden sind, die sich alle als Dachverband für Coaching ansehen (2001 die deutsche Sektion der International Coaching Federation; 2002 der Österreichische Dachverband für Coaching; 2003 der Deutsche Verband für Training und Coaching; 2004Open Coaching, Professional Coaching Association, Qualitätsring Coaching, Deutscher Bundesverband Coaching). Diesem Trend folgend, haben im letzten Jahr große Therapieverbände gleichfalls begonnen, eigene Zertifizierungen anzubie-
ten - so die systematische Familientherapie oder die Deutsche Gesellschaft für Supervision. Ob es zu einheitlichen Absprachen und verbindlichen Regeln unter einem Dach kommen wird, ist zu bezweifeln. Zwar trafen sich auf Initiative des Deutschen Bundesverbands Coaching im September erstmals zehn Verbände zu einem „Gipfeltreffen ihrer Spitzenvertreter“. Die in „offener und vertrauensvoller Atmosphäre“ stattgefundene Tagung sei ein Meilenstein in der Entwicklung des Coachings gewesen, berichteten die Veranstalter. Jedoch differieren Herkunft, Zielrichtung und Methoden der verschiedenen Verbände in einem so hohen Maß, dass ein gemeinsamer Nenner schwer zu finden sein dürfte. Im Verband Qualitätsring Coaching haben sich z. B. neben anderen so unterschiedliche Konzeptewie das Neurolinguistische Programmieren, Team F (christliche Eheund Familienberatung), die Deutsche Gesellschaft für Pastoralpsychologie und die European Coaching Association zusammengeschlossen, denen laut eigenen Angaben besonders die festgelegten ethischen Wertmaßstäbe am Herzen liegen. Wie sollen jedoch Methoden und Weltbilder von charismatischer Gebetsseelsorge , ankerndem Mentaltraining und psychoanalysierenden Theologen miteinander verbunden werden? Und während in der ethischen Selbstverpflichtung dieses Verbandes ausführlich das Menschenbild („Menschenwürde, freie Selbstbestimmung“) reflektiert und sektenähnliche Organisationen und Scientology-Methoden ausdrücklich abgelehnt werden, hat zumindest schon ein Mitglied des Qualitätsring Coaching, die … [Klägerin], ziemliche Konflikte produziert. In einem Überblick über neue religiöse Gruppierungen, Sekten und Psychogruppen wird sie als ein „Vertreter der sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene“ vorgestellt (H. Hemminger in: G. Gehl, M. Neff [Hg.], Psychomarkt Deutschland, Weimar 2005, 31f). Bleibt zu hoffen, dass sich die Anbieter im Marktgedränge durch mehr Transparenz zumindest grob unterscheiden lassen und dadurch dem Interessenten die Auswahl erleichtert wird. Es muss ja nicht nur eine „Kirche“ geben …
5
Nach dem Vortrag der Kläger dient der „Coaching-Newsletter“ der Beklagten als Werbung für deren Dienstleistungsangebot. Die Äußerungen in der fraglichen Textpassage des Newsletters und die namentliche Nennung der Kläger in den beiden Artikeln der Evangelischen Zentralstelle, deren Inhalt sich die Beklagte zu eigen gemacht habe, seien wettbewerbswidrig, weil sie die Kläger gezielt herabsetzten und im Wege der Schmähkritik diffamierten.
6
Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet und/oder in E-Mail-Newslettern in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ und „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität“ der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen). wie nachstehend wiedergegeben: (es folgt die oben wiedergegebene Textpassage „Weitere Aussichten“ im Newsletter) wenn dabei auf die genannten Artikel verlinkt wird (es folgen die oben wiedergegebenen Artikel „Scharlatane auf dem Coaching- Markt“ und „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität“).
7
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den beanstandeten Textpassagen um von der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte publizistische Äußerungen in Gestalt einer kritischen Markteinschätzung ohne diffamierende Bewertung der Kläger.
8
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungsanspruch für aus §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG begründet erachtet und hierzu ausgeführt :
10
Die fortdauernde Verbreitung des Newsletters im Internet stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil die Beklagte die Internetseite „www.coaching-newsletter.de“ auch deshalb betreibe, um auf ihre sonstigen Angebote aufmerksam zu machen. Der verwendete Domainna- me gleiche einem Serienzeichen, das den Zusammenhang mit den geschäftlichen Angeboten der Beklagten deutlich mache. Der Newsletter fördere das Image der Beklagten als Anbieterin von Dienstleistungen. Seine Versendung per E-Mail im März 2008 habe auch eine Wettbewerbshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 dargestellt.
11
Die Äußerungen im Newsletter setzten die Kläger in Bezug auf ihre geschäftliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG unzulässig herab. Auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG könne sich die Beklagte nicht berufen. Zwar sei jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der gebotenen Abwägung komme es aber darauf an, ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrs diene. Bei einer Äußerung über einen Mitbewerber, die dem Leser kein sachbezogenes Urteil ermögliche, müsse der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG hinter dem Schutz des lauteren Wettbewerbs zurückstehen. Aufgrund des Hinweises auf den Artikel der Evangelischen Zentralstelle „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ erfahre der Leser aus dem Newsletter, dass beide Kläger unseriöse Anbieter seien. Ein sachlicher Grund für ihre namentliche Benennung sei dabei nicht erkennbar. Die Kläger würden an den Pranger gestellt und pauschal abgewertet. Ohne Beleg werde zudem der Eindruck erweckt , die Kläger bedienten sich mystischer Coaching-Methoden. Es bleibe der Eindruck, ihre geschäftliche Tätigkeit sei nicht auf wissenschaftliche oder praktische Erkenntnisse gestützt, sondern führe, da es sich um eine sektenähnliche Organisation handele, den, der sich auf sie einlasse, ins Verderben. Nach dem Artikel der Zentralstelle „Coaching-Markt sucht Struktur und Qualität“ habe die Klägerin zu 1 ziemliche Konflikte produziert und gehöre zur „sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene“; außerdem werde sie in Zusammenhang mit neuen religiösen Gruppierungen, Sekten und Psychogruppen sowie „ScientologyMethoden“ gebracht. Mangels sachlicher Information über die Gründe könne der Leser insoweit keine eigene Beurteilung vornehmen. Da der Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ auch über die Verbindung zwischen den beiden Klägern informiere, werde die geschäftliche Tätigkeit des Klägers zu 2 ebenfalls herabgesetzt.
12
Äußerungen von Mitbewerbern über einen Wettbewerber seien nach strengeren Maßstäben zu beurteilen als entsprechende Äußerungen Dritter. Ein Mitbewerber könne sich Äußerungen anderer Personen daher auch dann nicht ohne weiteres zu eigen machen, wenn sie im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG ansonsten zulässig seien. Unerheblich sei daher, ob die Artikel, auf die die Beklagte verwiesen habe, selbst durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. Der in der Veröffentlichung „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ angeführte Artikel im „Manager-Magazin“ beschreibe die Kläger ebenfalls negativ, während der Geschäftsführer der Beklagten dort als „Coachingexperte“ bezeichnet werde.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Veröffentlichung des Newsletters eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und, soweit sie die Kläger unlauter herabsetzt, von der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG zu unterlassen ist (dazu II 1 und 2). Die zuletzt genannte Vorschrift ist auch im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten anwendbar (dazu II 3). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist zudem davon auszugehen, dass die Verbreitung des Newsletters die Kläger im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG unlauter herabsetzt (dazu II 4).
14
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Veröffentlichung des Newsletters eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.
15
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet „geschäftliche Handlung“ im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen , wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 40; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 2 Rn. 67).
16
b) Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass die von der Beklagten veröffentlichten Newsletter den Eindruck vermitteln, die Beklagte sei ein besonders fachkundiger und wissenschaftlichem Arbeiten verpflichteter und damit seriöser Anbieter von Coaching-Dienstleistungen; dieses Image werde gerade durch die redaktionellen Beiträge gefördert.
17
2. Die Anwendung des - durch die UWG-Novelle 2008 inhaltlich nicht geänderten - § 4 Nr. 7 UWG wird im Streitfall nicht durch die Unionsrecht umsetzende und daher in ihrem Anwendungsbereich vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausgeschlossen.
18
a) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewer- ber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Aus Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (vormals Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 97/55/EG) folgt zudem , dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglichenen konkurrierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Rn. 26 f. = WRP 2006, 1348 - Lidl Belgium; Urteil vom 19. April 2007 - C-381/05, Slg. 2007, I-3115 = GRUR 2007, 511 Rn. 44 - De Landsheer /CIVC; Urteil vom 18. November 2010 - C-159/09, GRUR 2011, 159 Rn. 25 = WRP 2011, 195 - Lidl/Vierzon). Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt daher neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbewerber zwingend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkte voraus (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 50 f.; Harte/ Henning/Sack, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 99-106; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 6 Rn. 36). Soweit früheren Entscheidungen etwas anderes entnommen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 171/01, BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 = WRP 2005, 336 - Bestellnummernübernahme ), hält der Senat daran nicht fest.
19
b) Bei den Äußerungen der Beklagten fehlt es danach an der für eine vergleichende Werbung erforderlichen Bezugnahme auf die eigenen Dienstleistungen. Die an den Mitbewerbern und deren Leistungen geübte Kritik enthält zwar unausgesprochen die Aussage, sie treffe auf die Beklagte selbst nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind aber grundsätzlich dann noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP 2001, 1291 - “SOOOO … BILLIG!“?; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 53; Harte /Henning/Sack aaO § 6 Rn. 108; Fezer/Koos, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 80 f.; aA Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 112).
20
3. Der Kläger zu 2 ist Mitbewerber der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 7 UWG, weil er ebenfalls Coaching-Dienstleistungen anbietet und damit zu ihr in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klägerin zu 1 bietet zwar selbst keine solchen Dienstleistungen an. Als Berufsverband fördert sie aber die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder und bemüht sich damit indirekt um dieselben Abnehmerkreise wie die Beklagte. Damit besteht auch zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 96d mwN).
21
4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei gemäß § 4 Nr. 7 UWG zu der von den Klägern begehrten Unterlassung verpflichtet, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
22
a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung , ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an (vgl. BGH,Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 2/04, GRUR 2005, 609, 610 = WRP 2005, 747 - Sparberaterin II; ferner zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 272/99, GRUR 2002, 982, 984 = WRP 2002, 1138 - DIE „STEINZEIT” IST VORBEI!;). Für die Bewer- tung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.
23
b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur die unmittelbaren Äußerungen der Beklagten im Newsletter berücksichtigt, sondern insbesondere auch auf den Inhalt der dort in einem Klammerzusatz erwähnten und den Lesern über einen elektronischen Verweis zugänglich gemachten Äußerungen in den beiden Artikeln der Evangelischen Zentralstelle abgestellt.
24
Der Klammerzusatz mit dem Hinweis auf die beiden Artikel der Zentralstelle diente ersichtlich als Beleg und Ergänzung für die von der Beklagten im Newsletter geäußerte Ansicht, es befänden sich immer noch „merkwürdige Anbieter“ auf dem Markt. Dies wird durch die Verwendung der elektronischen Verweise deutlich, die nicht nur den Aufruf der betreffenden Internetseiten technisch erleichtern, sondern dem Leser des Newsletters unmittelbar zusätzliche Informationsquellen erschließen, die für das weitergehende Verständnis der von der Beklagten geäußerten Meinung erkennbar von Bedeutung sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bezweckt die Verwendung der elektronischen Verweise damit auch, dass die Leser des Newsletters die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieser Artikel ist deshalb Bestandteil der im Newsletter enthaltenen Stellungnahme der Beklagten und damit auch ihres geschäftlichen Handelns geworden.
25
c) Werden die beiden Artikel der Evangelischen Zentralstelle in die Beurteilung einbezogen, ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden , der Newsletter enthalte die Aussage, dass die Kläger zu den unseriösen Anbietern auf dem Markt gehörten. Dem Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ lässt sich auch die Aussage entnehmen, die Kläger bedienten sich mystischer Coaching-Methoden, ihre geschäftliche Tätigkeit sei nicht auf wissenschaftliche oder praktische Erkenntnisse zurückzuführen und es handele sich bei den Klägern um eine sektenähnliche Organisation, die jeden, der sich auf sie einlasse, ins Verderben führe. Zwar wird dort nicht ausdrücklich die Ansicht vertreten, die Kläger seien sektenähnlich organisiert und die von ihnen angewandten Methoden seien fern von wissenschaftlicher Grundlage und tragfähigen praktischen Erkenntnissen. Der Umstand, dass die Kläger in dem Artikel , dessen Titel durch den Begriff „Scharlatane“ geprägt ist, mit ihrem Namen als Negativbeispiele genannt und zudem im sachlichen Zusammenhang mit einem weiteren Anbieter von Coaching-Dienstleistungen genannt werden, dessen Methoden als mystisch bezeichnet werden, legt ein derartiges Verständnis aber nahe.
26
d) Die Annahme, es handele sich im Streitfall um eine zu unterlassende herabwürdigende Äußerung über einen Mitbewerber nach § 4 Nr. 7 UWG, verletzt die Beklagte nicht in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 GG.
27
aa) Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, 15; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/16). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt darüber hinaus auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762, 1787/95, BVerfGE 102, 347, 359). Stets nach § 4 Nr. 7 UWG unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (Köhler in Köhler /Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.15).
28
bb) Der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall nicht entgegen , dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 und 2 dieser Charta anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, BGHZ 187, 240 Rn. 20 - AnyDVD, mwN). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um (vgl. Köhler in Köhler /Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.2; MünchKomm.UWG/Jänich, § 4 Nr. 7 Rn. 3 und 6; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/2; Harte/Henning/Omsels aaO § 4 Nr. 7 Rn. 7; Müller-Bidinger in Ullmann aaO § 4 Nr. 7 Rn. 6).
29
cc) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen , dass es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um Meinungsäußerungen handelt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
30
Die Äußerungen in den beiden Artikeln der EvangelischenZentralstelle umfassen zwar auch rein tatsächliche, dem Wahrheitsbeweis zugängliche Ansätze. So wird im Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ ausgeführt, die Kläger seien in einem Aufsatz im „Manager-Magazin“ mit dem Titel „Die Rückkehr der Scharlatane“ als Negativbeispiel genannt. Im Artikel „Coaching-Markt sucht Struktur und Qualität“ wird dargelegt, dass die Klägerin zu 1 als Mitglied im Verband „Qualitätsring Coaching“ Konflikte ausgelöst habe und im Werk „Psychomarkt Deutschland“ als „Vertreter der sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene“ vorgestellt werde. Gleichwohl sind die Äußerungen entscheidend durch das Element der wertenden Stellungnahme geprägt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die genannten Umstände der Erläuterung und Ergänzung der von der Beklagten im Newsletter selbst geäußerten Ansicht dienen, dass auf dem Coaching-Markt noch immer „merkwürdige Anbieter“ tätig sind. Der Schwerpunkt liegt daher nicht auf dem tatsächlichen, sondern auf dem wertenden Gehalt der Aussage. Außerdem lässt auch der tatsächliche Ansatz der Aussage nicht den Schluss auf ein bestimmtes den Klägern vorzuwerfendes Verhalten zu. Wenn eine Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr keine konkret greifbare Tatsache entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 2655/95, NJW-RR 2004, 1710, 1711).
31
e) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 12. Juli 2007 - 1 BvR 2041/02, GRUR 2008, 81, 82, zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.18). Wegen des zudem nach Art. 12 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs des Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/16 f.).
32
f) Auch wenn die Voraussetzungen einer stets unzulässigen Schmähkritik - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - im Streitfall nicht vorliegen, führt die danach gebotene Abwägung doch dazu, dass die beanstandeten Äußerungen der Beklagten als eine nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung der Kläger einzustufen sind.
33
aa) Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung , bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG [Kammer], GRUR 2008, 81, 83). Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen , sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.8).
34
bb) Die umfassende Güter- und Interessenabwägung führt im Streitfall dazu, dass die beanstandete Äußerung der Beklagten als unlauter zu untersagen ist.
35
Die Beklagte hat mit dem beanstandeten Artikel in ihrem Newsletter auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass sich auf dem Coaching-Markt neben - aus ihrer Sicht - seriösen Anbietern auch eine Reihe unseriöser („merkwürdi- ger“) Anbieter tummeln. Diese Aussage macht für sich genommen keinen konkreten Wettbewerber der Beklagten erkennbar und wäre daher - ohne das Zitat und den elektronischen Verweis auf die beiden Artikel der Evangelischen Zentralstelle - wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Aus den beiden Artikeln der Zentralstelle, auf die die Beklagte elektronisch verweist, erfährt der Leser jedoch nicht nur, dass von den 35.000 auf dem Coaching-Markt tätigen Anbietern nur jeder zehnte „ein fachkundiger und kompetenter Berater“ sei. Vielmehr wer- den aus dem großen Kreis der unseriösen Anbieter, die in dem Artikel als Scharlatane bezeichnet werden, zwei Anbieter namentlich genannt, darunter auch die Klägerin zu 1 und - in Klammern dazugesetzt - der Kläger zu 2. Dass es sich hierbei um Negativbeispiele handele, werde durch „pikante Fallgeschichten“ belegt. Worauf sich diese Vorwürfe beziehen, bleibt indessen sowohl in den Artikeln der Zentralstelle als auch im Newsletter der Beklagten im Dunkeln.
36
Die Beklagte hat sich diese Bewertung nicht nur durch die Art der bezugnehmenden Darstellung zu eigen gemacht. Dass sie - im wahrsten Sinne des Wortes - hinter dieser Information steht, wird vor allem dadurch deutlich, dass sich die Zentralstelle ausdrücklich auf den Geschäftsführer der Beklagten als Informanten stützt. Die Beklagte belegt somit ihre Darstellung, dass sich unter ihren Wettbewerbern „immer noch merkwürdige Anbieter“ befänden, mit der Bewertung eines unabhängigen Informationsdienstes, der sich für seine schonungslose Beurteilung wiederum auf den Geschäftsführer der Beklagten beruft. Unter diesen Umständen muss sich die Beklagte die beiden Artikel der Zentralstelle wie eigene Äußerungen zurechnen lassen.
37
Im Rahmen der Interessenabwägung ist dabei insbesondere von Bedeutung , dass es sich um eine pauschal abwertende Darstellung der Tätigkeit eines Wettbewerbers handelt, ohne dass konkrete Umstände genannt werden, die den Vorwurf der Scharlatanerie belegen könnten. Das Interesse der Verbraucher , über konkrete Missstände unterrichtet zu werden, mag zwar im Einzelfall dazu führen, dass ein Anbieter auf die unseriösen Machenschaften eines Wettbewerbers hinweisen darf. Hierfür kann ein hinreichender Anlass bestehen, der sich in der Regel aus dem schutzwürdigen Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Die aufklärende, den Mitbewerber herabsetzende Äußerung muss sich darüber hinaus nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 7.21 mwN). Eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung eines Wettbewerbers setzt danach stets voraus, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt werden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohen. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie sie im Streitfall in Rede steht, vermag die massive Beeinträchtigung, die mit der Äußerung der Beklagten verbunden ist, dagegen nicht zu rechtfertigen.
38
An der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn - wovon der Senat ausgeht - die beiden Artikel der Evangelischen Zentralstelle , auf die die Beklagte in ihrem Newsletter verweist, ihrerseits unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG stehen. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der beiden Artikel durch die Zentralstelle allein der Information und Meinungsbildung der Leser diente, so dass es an einem objektiven Zusammenhang zur Förderung des eigenen oder eines fremden Wettbewerbs fehlt. Die Veröffentlichung der Artikel durch die Zentralstelle stellt damit keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 7, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 2 Rn. 67). Das Verhalten der Zentralstelle unterfällt dann nicht dem Lauterkeitsrecht, sondern dem allgemeinen Äußerungsrecht für Presseunternehmen. Dagegen ist die beanstandete Äußerung der Beklagten in ihrem Newsletter eindeutig als geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzuordnen mit der Folge, dass sie den deutlich strengeren wettbewerbsrechtlichen Regeln unterliegt.
39
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2009 - 31 O 345/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2009 - 6 U 48/09 -

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

26
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nach diesen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 22 bis 28 - Bananabay II; MMR 2011, 608 Rn. 26).
20
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nach diesen Grundsätzen in aller Regel keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 26 - MOST-Pralinen, mwN).

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

27
Auch eine implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756 Rn. 75 = WRP 2009, 930 - L’Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2010, 343 Rn. 29 - Oracle; Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Rn. 26 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung; Beschluss vom 11. März 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 407 = WRP 2010, 761). Erforderlich ist dafür aber eine klare und deutliche, über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehende Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 343 Rn. 29 - Oracle; GRUR 2008, 628 Rn. 26 - Imitationswerbung). Nicht ausreichend ist es, wenn das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)