Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 48/10

bei uns veröffentlicht am28.09.2011
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 38 O 185/07, 18.07.2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 190/08, 09.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 48/10 Verkündet am:
28. September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Teddybär
Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende
Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die
Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 48/10 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2008 abgeändert.
Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin produziert und vertreibt Drucker und die hierzu passenden Druckerpatronen. Seit Mitte 2002 bringt sie auf diesen Patronen neben der Bezeichnung der Drucker, in die die Patronen eingesetzt werden können, und der Artikelnummern auch spezielle Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme an, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind jeweils in der Farbe der in der Patrone enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal auf der Verpackung, die dann wie nachstehend wiedergegeben gestaltet ist:
2
Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls Schreibgeräte und Tintenerzeugnisse herstellt, wobei die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten zu 2 für den Vertrieb der Erzeugnisse zuständig ist und die Beklagte zu 1 als ihre Handelsvertreterin fungiert. Zum Sortiment der Beklagten gehören Druckerpatronen, die für die Drucker anderer Hersteller geeignet sind, darunter auch solche für die Drucker der Klägerin. Die Verpackungen der Druckerpatronen der Beklagten für diese Drucker waren zu der Zeit, zu der die frühere Beklagte zu 2 noch für den Vertrieb zuständig war, so gestaltet, wie es aus dem nachstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag ersichtlich ist.
3
Nach Ansicht der Klägerin stellt die Übernahme der von ihr zur Kennzeichnung ihrer Druckerpatronen verwendeten Bildmotive auf den Verpackungen der Druckerpatronen der Beklagten ein insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG unzulässigen Rufausnutzung bzw. Rufbeeinträchtigung unlauteres Verhalten im Wettbewerb dar.
4
Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Druckerpatronen in Verpackungen mit den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen und/oder in der Werbung zu benutzen oder benutzen zu lassen:
5
Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.
6
Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten zu 1 hatte keinen, die der Beklagten zu 2 nur insoweit Erfolg , als deren Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Auskunftserteilung auf die Zeit bis zum 24. Juli 2008 beschränkt wurde.
7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Soweit das Berufungsgericht die Klage für begründet erachtet, hat es seine Entscheidung wie folgt begründet:
9
Das Anbieten der Druckerpatronen in den streitgegenständlichen Verpackungen sei eine wegen der in der Übernahme der Bildmotive der Klägerin liegenden Ausnutzung der Wertschätzung dieser Kennzeichen unlautere vergleichende Werbung. Die Bildmotive würden von den Verbrauchern, die einen von der Klägerin hergestellten Drucker besäßen, als von dieser stammend identifiziert. Ihre Verwendung durch die Beklagten schwäche zwangsläufig ihre Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und beeinträchtige damit ihren Ruf. Diese Rufbeeinträchtigung gehe über das mit der vergleichenden Werbung notwendigerweise verbundene Maß deutlich hinaus und sei deswegen unlauter; denn die Bildmotive seien für die Zuordnung der Druckerpatronen zu den jeweiligen Druckertypen der Klägerin zwar hilfreich, nicht aber erforderlich. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Vorteils, den die vergleichende Werbung für den Verbraucher habe. Unlauter seien jedenfalls die im Streitfall erfolgte nahezu identische Übernahme der Bildmotive und ihre die beanstandeten Verpackungen ebenfalls dominierende Präsentation.
10
Bei der Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten zu 2 bestehe zwar keine Wiederholungsgefahr, aber Erstbegehungsgefahr , weil die Beklagte zu 2 sich in ihrer Argumentation nicht auf die Verteidigung ihrer Rechte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits beschränkt habe. Der für die Zeit bis zum Erlöschen der früheren Beklagten zu 2 bestehende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 sei nicht verjährt.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet. Sie führt in dem Umfang, in dem die Klage im zweiten Rechtszug Erfolg gehabt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann weder von einer unlauteren Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG noch sonst von einer Unlauterkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ausgegangen werden.
12
1. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verwendeten Bildmotive allerdings ohne Rechtsfehler als Kennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG angesehen.
13
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Zeichen dann unter den - richtlinienkonform auszulegenden - Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG fällt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348, 349 = WRP 2005, 336 - Bestellnummernübernahme).
14
b) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht des Weiteren davon ausgegangen , dass sich die Klägerin mit ihrer Werbung, die die in Rede stehenden Bildmotive enthält, nicht an die Verbraucher im Allgemeinen, sondern ausschließlich an diejenigen Verbraucher wendet, die bereits einen von ihr stammenden Drucker besitzen. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht seiner vorangegangenen Feststellung, Adressaten der Werbung seien private Endverbraucher von Druckerpatronen. Diese Feststellung dient allein der Begründung dafür , dass die Mitglieder des Berufungssenats als potentielle Adressaten der von der Klägerin durchgeführten Werbung deren Wirkung selbst beurteilen konnten.
15
c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Verkehr die Zeichen, um deren Ausnutzung es geht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als solche, das heißt auch bei isolierter Verwendung ohne Angabe der Marke des Herstellers oder des Produkts, für die sie bestimmt sind, als Bezeichnung eines von einem bestimmten Unternehmen stammenden Erzeugnisses erkennen muss (vgl. EuGH, GRUR 2002, 354 Rn. 50 - Toshiba/Katun). Es hat insoweit festgestellt , dass derjenige, der einen Drucker der Klägerin besitzt, deswegen oder aufgrund früherer Patronenkäufe weiß, dass für diesen Gerätetyp die mit einem bestimmten Bildmotiv gekennzeichnete Druckerpatrone bestimmt ist, so dass das Bildmotiv für ihn mit der Klägerin verknüpft ist. Die Revision setzt mit ihrer dies in Zweifel ziehenden Beurteilung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung.
16
d) Entgegen der Ansicht der Revision spricht gegen den Kennzeichencharakter der von der Klägerin verwendeten Bildmotive ferner nicht der Umstand, dass es sich dabei um Allerweltsmotive in einer möglichst einfachen und neutralen Grundform handelt. Die Revision weist in diesem Zusammenhang selbst zutreffend darauf hin, dass die Klägerin die betreffenden Darstellungen offenbar bewusst gewählt hat, um die Verbraucher durch die Schlichtheit und Typizität der Motive besonders anzusprechen. Damit liegt - zumal die von der Klägerin gewählten Bildmotive für Drucker und ebenso für Druckerpatronen ausgesprochen ungewöhnlich sind - die Annahme nicht fern, dass Verbraucher, die einen Drucker der Klägerin besitzen, in diesen Motiven auch bei ihrer isolierten Betrachtung einen Herkunftshinweis auf die Klägerin erblicken. Dem von der Revision des Weiteren angeführten Umstand, dass sich die Klägerin eine Änderung der Motive ausdrücklich vorbehält und bei den Motiven "Teddybär" und "Sonnenschirm" auch schon vorgenommen hat, käme in diesem Zusammenhang nur dann Bedeutung zu, wenn mit einer solchen Änderung der Wiedererkennungswert der Motive für die angesprochenen Verbraucher verlorenginge. Dies kann aber nach den erkennbaren Umständen nicht angenommen werden.
17
e) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt, dass ein Unterscheidungszeichen auch bei isolierter Betrachtung eine herkunftshinweisende Funktion aufweisen muss. Es hat vielmehr dargelegt, dass die von der Klägerin gewählte Gestaltung der Verpackung ihrer Patronen zu einem - gerade bei isolierter Betrachtung relevanten - hohen Wiedererkennungswert führt.
18
f) Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht die Zuordnungsfunktion der Bildmotive zu Unrecht mit einer möglichen Unterscheidungsfunktion gleichgesetzt. Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, lässt sie die Feststellung des Berufungsgerichts unberücksichtigt, der Verkehr identifiziere die Zeichen "Teddybär", "Badeentchen" und "Sonnenschirm" als von der Klägerin stammend.
19
2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revisionserwiderung nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit den Verpackungen ihrer Druckerpatronen den Ruf der Bildmotive der Klägerin, die Kennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG darstellen, in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
20
a) Das Berufungsgericht ist zwar zunächst von einer unlauteren Rufausnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 1 UWG ausgegangen, hat im Weiteren aber allein das Vorliegen einer Rufbeeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG geprüft und bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verwendung der drei Bildmotive für die Konkurrenzprodukte der Beklagten schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin im Bereich Druckerpatronen und sei, da sie über das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbundene Maß deutlich hinausgehe, auch unlauter.
21
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings nicht berücksichtigt , dass die vergleichende Werbung in der Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Ein- beziehung der vergleichenden Werbung und mittlerweile in der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren hat. Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2006/114/EG, die die unionsrechtliche Grundlage für die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 MarkenG darstellt, sieht vergleichende Werbung, soweit sie Zeichen von Mitbewerbern beeinträchtigt, allein dann als unzulässig an, wenn sie diese herabsetzt oder verunglimpft. Im Hinblick darauf steht daher bei § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG - anders als im Kennzeichenrecht (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3, § 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 MarkenG) - eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft des Kennzeichens, wie sie das Berufungsgericht im Streitfall bejaht hat, der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich. Für eine Herabsetzung oder Verunglimpfung des Rufs der von der Klägerin verwendeten Bildmotive, die danach im Streitfall allein den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG erfüllen könnte, ist nichts ersichtlich und insbesondere auch von der Klägerin nichts vorgetragen worden.
22
b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 1 UWG ist im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls zu verneinen. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beklagten mit der (vorgenommenen oder beabsichtigten) Verwendung ihrer Bildmotive in ihrer Werbung den Ruf der entsprechenden Kennzeichen der Klägerin ausnutzen. Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 der Richtlinie 2006/114/EG kann die Bezugnahme auf ein fremdes Kennzeichen für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein; eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht dann nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und mit dem fremden Kennzeichen nur einer Abgrenzung der zu vergleichenden Produkte dient und damit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede objektiv herausstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 71 f. = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure; Köhler in Köhler /Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 6 Rn. 154 mwN). Entsprechendes gilt, wenn das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts zu verweisen. Daher ist der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44-50 und 77 - L'Oréal/Bellure; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 156 mwN).
23
Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. - L'Oréal/Bellure). Die Verwendung eines Zeichens, das einem bekannten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf dann in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft , seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image dieses Zeichens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 50 und 77 - L'Oréal/Bellure). Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 157 mwN).

24
Nach diesen Grundsätzen ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird; denn ohne diese wird sich ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchführen lassen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 158; vgl. auch EuGH, GRUR 2002, 354 Rn. 59 - Toshiba/Katun). Dasselbe gilt dann, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 - Siemens/VIPA). In damit unmittelbar vergleichbarer Weise würde der Wettbewerb beeinträchtigt, wenn den Beklagten verboten würde, bei Vergleichen ihrer Tintenpatronen mit denen der Beklagten die von dieser zur Bezeichnung ihrer Patronen gewählten Kennzeichen zu verwenden. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Nachteil, der sich für die Klägerin daraus ergeben kann, dass anstelle der nach dem Gesagten zulässigen Bestellnummernübernahme eine Übernahme der Bildmotive erfolgt, die Vorteile überwiegt, die sich aus dieser Verhaltensweise nicht nur für die Beklagten, sondern auch für die Verbraucher und den Wettbewerb als solchen ergeben.
25
3. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG - oder auch des § 5 Abs. 2 UWG (vgl. zum Verhältnis der beiden Vorschriften Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 142 mwN) - in der Form, dass der Verbraucher aufgrund der Verwendung der Bildmotive der Klägerin durch die Beklagten zu der Annahme gelangen kann, dass die Klägerin der Beklagten eine Lizenz erteilt habe oder mit dieser kooperiere oder deren Druckerpatronen autorisiert habe, liegt nach den Umständen fern. Die Vorinstanzen haben dem von der Klägerin in dieser Hinsicht gehaltenen pauschalen Vortrag dementsprechend mit Recht auch keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
26
Die nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 als zulässige vergleichende Werbung zu beurteilende Verhaltensweise der Beklagten kann im Hinblick darauf, dass § 6 UWG vorrangig anzuwendendes Unionsrecht in das deutsche Recht umsetzt, auch nicht als ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a oder b oder nach § 4 Nr. 10 UWG unzulässiges Verhalten beurteilt werden (vgl. MünchKomm.UWG /Menke, § 6 Rn. 23 f.; Fezer/Koos, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 41).
27
III. Nach allem erweist sich die Klage als in vollem Umfang unbegründet. Dementsprechend ist das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Klage für begründet erachtet hat, aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
RiBGH Pokrant ist in Kur und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bornkamm Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2008 - 38 O 185/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2010 - I-20 U 190/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 48/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 48/10

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 48/10 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 6 Vergleichende Werbung


(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

Markengesetz - MarkenG | § 127 Schutzinhalt


(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird

Markengesetz - MarkenG | § 6 Vorrang und Zeitrang


(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt. (2) Für die Bestimmung des Zei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 48/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 48/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2004 - I ZR 273/01

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 273/01 Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bestell
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 48/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - I ZR 200/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 200/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Das

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2015 - I ZR 167/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 6 7 / 1 3 Verkündet am: 2. April 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Referenzen

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 273/01 Verkündet am:
2. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bestellnummernübernahme
Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende
und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung
Art. 2 Nr. 2a, Art. 3a Abs. 1 lit. g;
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von
Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September
1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17)
in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wird der Ruf eines "anderen Unterscheidungszeichens" eines Mitbewerbers
i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG in
unlauterer Weise ausgenutzt, wenn der Werbende das in den
Fachkreisen bekannte Unterscheidungszeichen (hier: Bestellnummernsystem
) des Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt
und auf die identische Übernahme in der Werbung Bezug nimmt?
Ist bei der Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung i.S. von
Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EG der Vorteil der identischen
Übernahme für den Werbenden und den Verbraucher ein
maßgeblicher Faktor?
BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Wird der Ruf eines "anderen Unterscheidungszeichens" eines Mitbewerbers i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn der Werbende das in den Fachkreisen bekannte Unterscheidungszeichen (hier: Bestellnummernsystem) des Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt und auf die identische Übernahme in der Werbung Bezug nimmt? Ist bei der Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EG der Vorteil der identischen Übernahme für den Werbenden und den Verbraucher ein maßgeblicher Faktor?

Gründe:


I.


Die Klägerin, die S. AG, produziert und vertreibt speicherprogrammierbare Steuerungen mit der Bezeichnung "S. ". Sie ist im Bereich der Automatisierungstechnik auf dem Weltmarkt führend und hat in Deutschland mit den "S. "-Produkten bei speicherprogrammierbaren Steuerungssystemen eine marktbeherrschende Stellung inne. Für die Steuerungen und integrierbare Zusatzbaugruppen führte die Klägerin seit 1983 ein aus der Kombination mehrerer Großbuchstaben und Zahlen bestehendes System von Bestellnummern ein. Die Produkte der Klägerin und ihr Bestellnummernsystem, durch das auf die elektronisch-physikalischen Eigenschaften des jeweiligen Produkts und seine Verwendbarkeit in einem Steuerungssystem hingewiesen wird, sind in Fachkreisen bekannt. Für die Steuerungen vertreibt die Klägerin ein von ihr entwikkeltes Computerprogramm unter der Bezeichnung "ST. ". Die Software der Steuerung "S. S 7" ist so konfiguriert, daß die jeweilige Bestellnummer des Produkts der Klägerin angegeben werden muß, um die Steuerung in Betrieb zu nehmen.
Die Beklagte ist ein auf dem Gebiet der Steuerungs- und Regelungstechnik tätiges mittelständisches Unternehmen. Sie stellt u.a. her und vertreibt Zusatzkomponenten für die Steuerungen "S. S 5" und "S. S 7", die mit den von der Klägerin produzierten Zusatzbaugruppen identische Eigenschaften aufweisen. Für die "S. "-kompatiblen Komponenten verwendet die Beklagte zumindest seit 1998 Bestellnummern, die sie dadurch bildet, daß sie die erste Zeichengruppe der Bestellnummern der Klägerin (z.B. "6ES5" oder "6ES7") durch ihr Firmenschlagwort "V. " ersetzt und daran den identischen Bestellnummernkern der Originalprodukte der Klägerin anschließt. Dieser Be-
stellnummernkern enthält den Hinweis auf die Beschaffenheit des jeweiligen Produkts und seine Verwendung in der Baugruppe. Dementsprechend vertreibt die Beklagte die dem Originalprodukt der Klägerin mit der Bestellnummer "6ES5 928-3UB21" entsprechende Komponente unter der Bestellnummer "V. 928-3UB21". Die Bestellnummern verwendet die Beklagte auf ihren Produkten und in ihrem Katalog, in dem sie ergänzend anführt:
"Bitte ermitteln Sie die Bestell-Nr. des von Ihnen benötigten Speichermoduls aus dem Handbuch Ihrer Baugruppe oder rufen Sie uns an! Die Bestellnummern entsprechen denen der S. -Speichermodule." Die Klägerin hält die Übernahme der Bestellnummernkerne für eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung. Zudem hat sie vorgetragen, ihr stünden an den Bestellnummern Markenrechte kraft Verkehrsgeltung zu, die die Beklagte durch die teilweise identische Übernahme verletze.
Die Klägerin hat wegen der Übernahme der Bestellnummernkerne gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung geltend gemacht und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch im wesentlichen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Produkte unter Artikelbezeichnungen (Bestellnummern) anzubieten und/oder zu vertreiben, die mit S. -Artikelbezeichnungen bzw. -Bestellnummern für gleichartige Produkte identisch bis auf die erste Buchstaben -/Zahlengruppe "6ES5" bzw. "6ES7" übereinstimmen, wobei diese erste Buchstaben-/Zahlengruppe ersetzt ist durch "V. ".
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG München OLG-Rep 2001, 349).
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Beklagten erstrebt.

II.


Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung (im folgenden: Richtlinie 84/450/EWG) ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Beschlußtenor aufgestellten Fragen einzuholen.
1. Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter i.S. des § 3 UWG ist eine vergleichen-
de Werbung (Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG, § 6 Abs. 1 UWG), wenn der Vergleich den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnutzt (Art. 3a Abs. 1 lit. g Richtlinie 84/450/EWG, § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
2. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin beanstandete Verhaltensweise der Beklagten als vergleichende Werbung angesehen. Auch der Senat geht davon aus, daß es sich bei der Übernahme der Bestellnummernkerne der Klägerin durch die Beklagte um vergleichende Werbung i.S. von Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG (= § 6 Abs. 1 UWG) handelt. Der in den Vorschriften angeführte Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerbe r oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 30 f. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/ Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). Dabei ist es ohne Belang , welche Form die Äußerung aufweist und ob ein Ve rgleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen und denen des Mitbewerbers vorliegt. Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet (BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).
Ein Werbevergleich in diesem Sinn ist dadurch gegeben, daß die Beklagte ihre Produkte mit den von der Klägerin vertriebenen Modulen als in der Funktion identisch bezeichnet. Die Bedeutung der Übernahme der Bestellnummern durch die Beklagte besteht in der Behauptung der unstreitig gegebenen funktionalen Gleichwertigkeit der Produkte der Parteien (vgl. dazu EuGH Slg. 2001,
I-7945 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt").
3. Gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG ist vergleichende Werbung, was den Vergleich anbelangt, zulässig, sofern die unter lit. a-h angeführten Bedingungen erfüllt sind. Dies setzt nach Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie , der durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG umgesetzt ist, voraus, daß der Werbevergleich den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder eines anderen Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausnutzt.

a) Unter den Begriff des Unterscheidungszeichens i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG fällt ein von einem Unternehmen verwandtes Zeichen, wenn es vom Verkehr als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert wird (vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 49 - Toshiba/Katun). Dies trifft auf die in Rede stehenden Bestellnummern der Klägerin zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in Abnehmerkreisen nicht nur die Produktkomponenten der Klägerin, sondern auch die Bestellnummern bekannt und weisen diese auf die Klägerin als Herstellerin hin.

b) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es danach auf die Frage an, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten den Ruf der Unterscheidungszeichen der Klägerin in unlauterer Weise ausnutzt (Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG).
Der Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder eines anderen Unterscheidungszeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, daß diese Krei-
se den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 57 - Toshiba/Katun).
Nicht erforderlich ist aus Sicht des Senats dagegen, daß es aufgrund des Vergleichs zu Verwechslungen zwischen den von den Parteien verwandten Unterscheidungszeichen oder ihren Waren kommt. Dieser Umstand wird bereits durch Art. 3a Abs. 1 lit. d der Richtlinie 84/450/EWG erfaßt und ist deshalb nicht notwendige Voraussetzung von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie.
Der Senat möchte im Fall einer (teilweise) identischen Übernahme des in den Fachkreisen bekannten Unterscheidungszeichens der Klägerin durch die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte unlautere Rufausnutzung i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG bejahen. Durch die ganz oder teilweise identische Übernahme einer Marke oder eines anderen Unterscheidungszeichens - hier des Bestellnummernkernes - werden im Rahmen einer vergleichenden Werbung nicht nur die technischen Eigenschaften der Produkte der Beklagten mit der Behauptung herausgestellt, sie seien mit den in der Werbung angeführten Produkten des Mitbewerbers gleichwertig. Auch wenn es - etwa aufgrund der besonderen Bekanntheit des Zeichens oder der Waren des Mitbewerbers - nicht zu Verwechslungen zwischen den sich gegenüberstehenden Waren kommt, begründet die im Kern identische Übernahme von Unterscheidungszeichen des Mitbewerbers als Bestellzeichen für die eigenen Produkte in den Verkehrskreisen - unabhängig davon, ob es sich bei dem angesprochenen Verkehr um Endverbraucher oder Fachkreise handelt - Assoziationen zwischen den Wettbewerbern im Sinne der Textziffer 57 der Entscheidung "Toshiba/Katun", die über das jedem Vergleich innewohnende Maß hinausgehen.
Es wird durch die (teilweise) identische Übernahme der Bestellnummern die Funktion des Kennzeichens des Mitbewerbers ausgenutzt, indem der Werbende es gleichsam seinem eigenen Kennzeichen einverleibt. Geht der Inhaber einer Marke oder eines anderen Unterscheidungszeichens hiergegen nicht vor, setzt er die Marke der Gefahr des Verfalls nach Art. 12 Abs. 2 lit. a der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG 1989 Nr. L 40, S. 1) aus (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), oder er beraubt sich der Chance, das Unterscheidungszeichen als Herkunftshinweis im Verkehr aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen. Der Inhaber einer Marke - entsprechendes gilt für den Inhaber eines sonstigen Unterscheidungszeichens - muß gewärtigen, daß die angesprochenen Verkehrskreise das an sich unterscheidungskräftige Zeichen infolge der identischen Benutzung für verschiedene Wettbewerber nicht mehr als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem Unternehmen, sondern als Gattungsbezeichnung auffassen.
Nach dem 14. und 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/55/EG kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerläßlich sein, Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, daß auf eine ihm gehörende Marke oder seinen Handelsnamen Bezug genommen wird. Eine solche Benutzung von Marken, Handelsnamen oder anderen Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers stellt keine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts Dritter dar, wenn sie unter Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und nur eine Unterscheidung bezweckt, durch die die Unterschiede objektiv herausgestellt werden sollen.
Der Werbende nutzt den Ruf eines Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers deshalb nicht in unlauterer Weise aus, wenn ein Hinweis auf dieses Zeichen Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt ist
(vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 54 - Toshiba/Katun). Die (teil-)identische Übernahme von Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers durch den Werbenden für seine eigenen Waren erscheint dem Senat aber deshalb unlauter, weil sie über die der vergleichenden Werbung immanente Bezugnahme und über dasjenige hinausgeht, was für einen wirksamen Wettbewerb erforderlich ist. Technisch ist die Übernahme der Bestellnummernkerne der Klägerin für die Beklagte zwar nützlich, nicht aber erforderlich. Diese könnte - wie im Fall Toshiba/Katun - eigene Bestellnummern denjenigen der Klägerin gegenüberstellen.
Dies wäre allerdings mit gewissen Nachteilen für die Beklagte und die Verbraucher verbunden. Diese müßten in Fällen, in denen die Bestellnummern der Klägerin von Bedeutung sind - also häufig im Falle von Bestellungen bei der Beklagten sowie im Fall der Konfiguration der Software zur Steuerung der "S. S 7" -, die sich jeweils entsprechenden Bestellnummern anhand von Vergleichslisten heraussuchen.
Nach Ansicht des Senats sollte diese Beeinträchtigung des Informationsinteresses für die Beklagte und für die Verbraucher die Unlauterkeit der Rufausnutzung des Unterscheidungszeichens der Klägerin aber nicht ausschließen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.