Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2008 - I ZR 158/05

published on 31/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2008 - I ZR 158/05
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Previous court decisions
Landgericht München I, 4 HKO 13509/04, 20/01/2005
Oberlandesgericht München, 29 U 2050/05, 18/08/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 158/05 Verkündet am:
31. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Haus & Grund I

a) Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines
Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1
MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht
nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus
ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung
genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen
Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung
zu dienen.

b) Zwischen dem Namensschlagwort "Haus und Grund" und der Firmenbezeichnung
"Holzer Haus + Grund e.K." besteht keine Verwechslungsgefahr.
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 158/05 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er ist unter dem Namen „Haus und Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“ im Vereinsregister eingetragen. Ihm sind 22 Landesverbände angeschlossen, die sich wiederum in etwa 1000 Ortsvereine gliedern. Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung die Wahrung der Belange des Haus- und Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit sowie die Förderung der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft.
2
Der Beklagte betreibt unter der Firma „Holzer Haus + Grund e.K.“ seit 1988 ein Immobilienunternehmen im Wesentlichen mit den Gegenständen „Vermittlung von Haus- und Wohnungseigentum“ und „Bauunternehmerleistungen“.
3
Der Kläger ist der Ansicht, der Bestandteil „Haus und Grund“ in seinem Namen genieße als Unternehmenskennzeichen Schutz. Er hat dazu vorgetragen, der Namensbestandteil sei bekannt und werde im geschäftlichen Verkehr seit Ende des 19. Jahrhunderts durchgängig bis heute verwendet. Es bestehe damit auch Schutz aufgrund von Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG. Die Firma des Beklagten sei mit seinem Kennzeichen verwechselbar, da die Bezeichnungen ausreichend ähnlich und die angebotenen Dienstleistungen gleichartig seien. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ferner aus der Verletzung von Vorschriften zum Schutz des lauteren Wettbewerbs wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise.
4
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt.
5
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dem Bestandteil „Haus und Grund“ im Namen des Klägers komme kein kennzeichenrechtlicher Schutz zu. Es fehle zudem an einer Verwechslungsgefahr. Jedenfalls seien mögliche Ansprüche des Klägers verwirkt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
7
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat marken-, namens- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu, da der Bezeichnung „Haus und Grund“ weder originäre kennzeichenmäßige Unterscheidungskraft noch Verkehrsgeltung beigemessen werden könne. Diese Bezeichnung sei für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hausbau und -verwaltung beschreibend. Sie umschreibe in Kurzfassung die beiden Gegenstände, auf die sich die Dienstleistungen der Parteien bezögen. Die Zusammenfassung der beiden Begriffe zu einer Bezeichnung ändere daran nichts. Es handele sich nicht um eine einprägsame Neubildung, sondern um eine übliche, sachlich sogar naheliegende Zusammenführung zweier Begriffe. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, dass die in Rede stehende Bezeichnung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch den Beklagten Verkehrsgeltung zugunsten des Klägers erlangt habe. Zudem fehle es an einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Namensschlagwort des Klägers und der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten. Da dem Bestandteil „Haus und Grund“ keine namensmäßige Unterscheidungskraft zukomme, werde das Zeichen des Beklagten von dessen Familiennamen geprägt. Im Übrigen sei den beteiligten Verkehrskreisen bekannt, dass der Kläger und seine Unterorganisationen die Bezeichnung „Haus und Grund“ entweder allein oder mit einem Ortszusatz, nicht aber zusammen mit Familiennamen verwendeten. Ein markenrechtlicher Anspruch aus § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 MarkenG scheide ebenfalls mangels Verkehrsgeltung des Klagezeichens aus. Namensrechtliche Ansprüche seien ausgeschlossen , weil es auch insoweit an der Unterscheidungskraft bzw. an der Verkehrsgeltung fehle. Da es sich bei „Haus und Grund“ um eine beschreibende Angabe han- dele, komme schließlich auch eine Irreführung nach § 3 UWG a.F. nicht in Betracht.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
11
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung aus § 15 Abs. 4 i.V. mit § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG zu.
12
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem – unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden – Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen , die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.
13
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und – gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen – Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und Ortsvereine stellen sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt.
14
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kurzbezeichnung „Haus und Grund“ sei für die fraglichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig; sie genieße auch keine Verkehrsgeltung. Darüber hinaus fehle es aber auch an der erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen „Haus und Grund“ und der beanstandeten, vom Beklagten verwendeten Bezeichnung „Holzer Haus + Grund“. Gegen die Verneinung der Verwechslungsgefahr wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Frage der Unterscheidungskraft und der Verkehrsgeltung des Klagezeichens bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.7.2008 – I ZR 171/05 Tz. 16 ff. – Haus & Grund II).
15
aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 – Euro Telekom).
16
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen werden kann. Die Tätigkeit des Klägers ist darauf gerichtet, die Belange des Hausund Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit zu wahren sowie die Grundstücks- und Gebäudewirtschaft zu fördern; die ihm vermittels der Landesverbände angehörenden Ortsvereine führen Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Verwaltung von Häusern und Grundstücken durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in dem der Beklagte als Immobilienmakler und Bauunternehmer tätig ist. Gemeinsamer Bezugspunkt beider Tätigkeiten sind jedoch Immobilien. Dies würde jedenfalls bei Zeichenidentität ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, weil der Verkehr zumindest wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien vermuten würde. Insoweit bestehen ausreichende Berührungspunkte.
17
cc) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass es an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit fehlt. Selbst wenn mit dem Berufungsgericht Verkehrsgeltung des Klagezeichens „Haus und Grund“ und damit zumindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 888 Tz. 19 – Euro Telekom), hält die Firma des Beklagten („Holzer Haus + Grund e.K.“) einen ausreichenden Abstand zur Geschäftsbezeichnung des Klägers („Haus und Grund“).
18
(1) Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 = WRP 2002, 1066 – defacto). Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (BGH GRUR 2007, 888 Tz. 22 – Euro Telekom).
19
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die (zumindest weitgehende ) Übereinstimmung des Schlagworts „Haus und Grund“ mit dem Bestandteil „Haus + Grund“ in der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, weil die angegriffene Bezeichnung durch den Familiennamen „Holzer“ und nicht durch den übereinstimmenden Bestandteil „Haus + Grund“ geprägt wird. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren daher nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den maßgeblichen Rechtsbegriff zutreffend zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat (BGH, Urt. v. 27.11.2003 – I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 – Telekom). Es verstößt nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht dem Familiennamen „Holzer“ eine allein prägende Bedeutung in der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten beigemessen hat. Der Familienname stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 – I ZR 134/05 Tz. 13 – Hansen -Bau). Demgegenüber zeichnet sich der Bestandteil „Haus + Grund“ in der angegriffenen Bezeichnung – auch wenn man ihm Unterscheidungskraft zubilligt – durch deutlich beschreibende Anklänge an die vom Beklagten angebotenen Dienstleistungen eines Maklers und Bauunternehmers aus.
20
(3) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen „Haus und Grund“ und der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten droht auch nicht deswegen , weil die Unterorganisationen des Klägers häufig die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem Zusatz führen und der Beklagte deswegen als zum Verband des Klägers gehörig angesehen würde. Nach den getroffenen Feststellungen verwenden die Unterorganisationen des Klägers die Bezeichnung „Haus und Grund“ entweder allein oder zusammen mit einer Ortsbezeichnung, nicht dagegen mit einem Familiennamen. Die Ortszusätze werden auch stets angehängt, während bei der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten der Familienname „Holzer“ dem Bestandteil „Haus + Grund“ vorangestellt ist.
21
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch andere als kennzeichenrechtliche Ansprüche des Klägers verneint. Mit Recht erhebt die Revision insofern keine Rügen.
22
3. Mangels Rechtsverletzung bestehen auch keine Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz.
III. Die Revision ist danach auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu23 rückzuweisen.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 HKO 13509/04 -
OLG München, Entscheidung vom 18.08.2005 - 29 U 2050/05 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi
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published on 30/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134/05 Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230/99 Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 137/04 Verkündet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 16/12/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/02 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein B
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published on 31/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 36/08 Verkündet am: 31. März 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 05/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/14 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
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Annotations

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)