Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - I ZR 130/04

published on 24/05/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - I ZR 130/04
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Previous court decisions
Landgericht Mannheim, 7 O 262/03, 23/01/2004
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 37/04, 28/07/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
I ZR 130/04 Verkündet am:
24. Mai 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Gedichttitelliste I

a) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk
reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch
Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist,
einen individuellen Charakter hat.

b) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden
Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen
Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen
nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.
Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht
des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem
Schutzgegenstand.
BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 insoweit aufgehoben , als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2 auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1 durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" entstanden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen, soweit die Beklagte aufgrund der Klageanträge des Klägers zu 2 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. Januar 2004 abgeändert und die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt "Klassikerwortschatz", das zur Veröffentlichung der sog. Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933.
2
Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Projekts "Klassikerwortschatz" eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Überschrift "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" im Internet veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung führt die Liste - geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte - (regelmäßig ) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die bibliographische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von Anneliese Dühmert mit dem Titel "Von wem ist das Gedicht?". Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel erstellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermittelt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskräften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 € trug die Klägerin.

3
Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss", die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.
4
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.
5
Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" (ISBN-Nr. ) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten; 2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, an ihren Geschäftsführern zu vollziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geordneten Verzeichnisses der Liefermengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erzielten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedichtsammlung nach Ziff. 1; 4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.
6
Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die - urheberrechtlich nicht schutzfähige - Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" und auch diese nur als Referenz herangezogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewertungen einzelner Gedichte in Literaturlexika angewandt. Auch die Entstehungsdaten der Gedichte seien den eigenen Sammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" sei mangels einer schöpferischen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Die Datensammlung erfülle als solche nicht die Anforderungen an eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG; jedenfalls fehle es an einer unmittelbaren Leistungsübernahme.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196).
8
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
9
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche des Klägers als begründet angesehen, weil die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in das Urheberrecht des Klägers an der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" als einem Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG eingegriffen habe. Die Titelliste erreiche wegen des eigenschöpferischen Auswahlverfahrens bei der Auslese der Gedichte jedenfalls als sog. kleine Münze die unterste Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. Unerheblich sei, dass die Liste mit den Gedichttiteln nicht auch die Texte der Gedichte enthalte. Die Elemente der Liste seien systematisch entsprechend der Zahl der Nennungen in den Werken, die der Auswahl zugrunde gelegt worden seien, angeordnet. Im Rahmen dieses Anordnungsprinzips seien die unabhängig voneinander dargestellten Einzelelemente (Dichter und Titel der Gedichte) elektronisch zugänglich; die Dichternamen seien alphabetisch geordnet. Die Beklagte habe die vom Kläger getroffene Gedichttitelauswahl trotz mancher Auslassungen und einiger Hinzufügungen unmittelbar übernommen und damit das für den Kläger geschützte Werk rechtswidrig benutzt.
11
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass das Landgericht auch die Klageanträge der Klägerin zu Recht zugesprochen habe. Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Sie habe sich bei der Zusammenstellung ihrer Gedichtanthologie weit- gehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Kläger orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der geschützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige.
12
Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenansprüche der Kläger begründet.
13
II. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte allerdings dem Kläger nicht auch für Schäden, die der Klägerin als Datenbankherstellerin (§ 87a UrhG) entstanden sein können (dazu nachstehend unter 2.). Die Revision der Beklagten führt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags des Klägers auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
14
Über die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden werden, weil zunächst gemäß Art. 234 EG durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt werden muss (vgl. dazu den am selben Tag ergangenen Vorlagebeschluss).
15
1. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt , ihre CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 2, §§ 16, 17 UrhG).
16
a) Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste des Klägers ist ein urheberrechtlich schutzfähiges Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG. Gegenstand des Schutzrechts an einem Datenbankwerk, einem Unterfall des Sammelwerkes (§ 4 Abs. 1 UrhG), ist die Struktur der Datenbank als persönliche geistige Schöpfung, die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen kann. Diese Elemente sind als solche urheberrechtsfrei (vgl. - zu § 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136, 142 - Leitsätze; vgl. weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 4 UrhG Rdn. 39).
17
aa) Die Gedichttitelliste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind (§ 4 Abs. 2 UrhG). Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Urheber, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen nach der Zahl der Nennungen in den Sammlungen, die der Auswahl zugrunde liegen, und in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter geordnet. Die Elemente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils für sich - auch elektronisch - angesteuert werden.
18
bb) Die Gedichttitelliste ist in der Auswahl und Anordnung ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung.
19
(1) Der urheberrechtliche Schutz der Gedichttitelliste als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG bezieht sich nicht auf eine abstrakte wissenschaftliche Idee, sondern auf die besondere Konzeption bei der Auswahl der Gedichttitel. Diese ist gekennzeichnet durch die Entscheidung des Klägers, die "wichtigsten" Gedichte der Zeit zwischen 1730 und 1900 anhand weniger An- thologien, ausgesucht unter Tausenden solcher Sammlungen, sowie anhand der Bibliographie von Dühmert zu ermitteln und dabei ein statistisches Kriterium anzuwenden. Dieses Kriterium bestand in der Mindestzahl von drei Abdrucken (oder der Nennung in der Bibliographie von Dühmert). Die so ermittelten Gedichttitel konnten nach der unterschiedlichen Zahl von Abdrucken der Gedichte in weitere Gruppen eingeteilt werden. Im Hinblick darauf, dass der Schutz des Datenbankwerkes auf dieser Konzeption beruht, ist es - entgegen der Ansicht der Revision - ohne Bedeutung, dass mehr als die Hälfte der in die Gedichttitelliste aufgenommenen Titel auch in dem bibliographischen Werk von Dühmert genannt sind.
20
(2) Die Gedichttitelliste erreicht den für den Schutz als Datenbankwerk notwendigen Grad an Eigentümlichkeit.
21
Der erforderliche Grad an Eigentümlichkeit ist im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtlinie ) zu bestimmen, da § 4 Abs. 2 UrhG durch Art. 7 Nr. 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) in das Gesetz eingefügt worden ist. Danach genügt es, dass die Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers ist. Auf andere Kriterien, insbesondere die Qualität oder den ästhetischen Wert der Datenbank, kommt es nicht an (Art. 3 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie; vgl. auch Erwgrde 15 und 16 der Richtlinie). Eine bestimmte Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich; ein bescheidenes Maß an geistiger Leistung genügt. Es reicht aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist (vgl. Erwgrd 15 der Datenbankrichtlinie), einen individuellen Charakter hat (vgl. wei- ter von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Datenbank -RL Art. 3 Rdn. 8 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 4 UrhG Rdn. 33 ff.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 4 Rdn. 12, 19; Wandtke/Bullinger /Marquardt, Urheberrecht, 2. Aufl., § 4 UrhG Rdn. 11; Möhring/Nicolini/Ahlberg , UrhG, 2. Aufl., § 4 Rdn. 21 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 3. Aufl., Rdn. 259; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 20; vgl. auch - zu § 6 öUrhG - österr. OGH MR 2000, 373, 374 - Schüssels Dornenkrone). Dies ist hier der Fall.
22
Die Konzeption für die Auswahl der in die Gedichttitelliste aufgenommenen Gedichte ist hinreichend individuell und in der entstandenen Datenbank umgesetzt worden. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Datenbank zu Unrecht auch berücksichtigt hat, dass die zur statistischen Auswertung herangezogenen Gedichte zunächst hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Bezeichnung des Urhebers vereinheitlicht werden mussten, um eine statistische Bearbeitung zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass in dieser verhältnismäßig einfachen Bearbeitung ein schöpferischer Beitrag liegt.
23
b) Urheber des Datenbankwerkes ist der Kläger, auch wenn er nach den getroffenen Feststellungen die Gedichttitelliste, die nach seiner Konzeption ausgearbeitet wurde, nicht selbst erstellt hat. Die Umsetzung seiner Konzeption durch Hilfskräfte, die das Material gesammelt und für die statistische Auswertung vereinheitlicht haben, war nicht schöpferischer Art und begründete keine Miturheberschaft (vgl. dazu Schricker/Loewenheim aaO § 7 UrhG Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 7 UrhG Rdn. 12; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 7 UrhG Rdn. 9; Loewenheim/Hoeren, Handbuch des Urheberrechts, § 11 Rdn. 7). Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheber- rechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben (vgl. dazu auch Leistner, Der Schutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 78; Barta/Markiewicz, Festgabe Beier, 1996, S. 343, 346 f.; Kilches, RdW 1997, 710, 712).
24
c) Die Beklagte hat durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CDROM die Rechte des Klägers an der Gedichttitelliste "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" verletzt.
25
aa) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt (vgl. Erwgrd 15 Satz 2 der Datenbankrichtlinie), kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden (vgl. - zu § 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136, 142 f. - Leitsätze). Eine Urheberrechtsverletzung kommt, wenn keine vollständige Übernahme vorliegt, nur in Betracht, wenn auch der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen für ein Sammelwerk genügt (vgl. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Das ist hier der Fall.
26
bb) Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Gedichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch die Gedichttitelliste des Klägers bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten für den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf der mit der Gedichttitelliste des Klägers getroffenen Gedichtauswahl. Unerheblich ist demgegenüber, dass die Beklagte die Texte der Gedichte auf ihrer CDROM ihren eigenen Beständen entnommen hat. Die Revision verweist allerdings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur mit etwa 75% der Titel dem Teil der Gedichttitelliste des Klägers entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr großen Teil der vom Kläger für diesen Zeitraum bestimmten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat. Auch dieser übernommene Teil ist so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Klägers , dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Datenbankwerkes darstellt.
27
2. Wegen der Verletzung des Urheberrechts an seinem Datenbankwerk steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihm selbst durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstanden ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm als Gesamtgläubiger auch Ersatz leistet für den Schaden, den die Klägerin als Datenbankherstellerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CDROM erlitten hat. Den Klageparteien stehen - jeweils allein - unterschiedliche Rechte zu. Der Kläger ist als Urheber Inhaber des Rechts an der Gedichttitelliste als einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG), die Klägerin Inhaberin des Leistungsschutzrechts an der Gedichttitelliste als einer Datenbank im Sinne des § 87a UrhG. Beide Rechte bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 4 UrhG Rdn. 28; Schricker/Vogel aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. UrhG Rdn. 17, 25; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 4 UrhG Rdn. 3). Während sich das Urheberrecht des Klägers auf das Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) als Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung durch Auswahl und Anordnung der Gedichttitel bezieht, hat das unternehmensbezogene Datenbankherstellerrecht der Klägerin die Datenbank im Sinne des § 87a UrhG als Ergebnis ihrer Investitionsleistung zum Gegenstand. Falls die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in die Rechte der Klägerin als Datenbankherstellerin (§ 87b UrhG) eingegriffen haben sollte, würde dies lediglich Ansprüche der Klägerin begründen. Umgekehrt kann auch die Klägerin von der Beklagten nicht Ersatz des Schadens verlangen, der dem Kläger als Urheber des Datenbankwerkes entstanden ist.
28
3. Der Kläger hat (nur) insoweit Anspruch auf Auskunft, als dies erforderlich ist, um die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung seiner Rechte am Datenbankwerk vorbereiten zu können (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica). Der Anspruch auf Vernichtung der noch in Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke beruht auf § 98 Abs. 1 UrhG.
29
III. Auf die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers ist danach das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger als Gesamtgläubiger auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" entstanden ist. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers zurückzuweisen.
30
Im Umfang der Aufhebung ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage des Klägers abzuweisen.
31
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Bornkamm v.Ungern-Ster nberg Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitu
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published on 27/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/12 Verkündet am: 27. März 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 26/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS I ZR 121/13 vom 26. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü
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Annotations

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.