Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2008 - I ZR 116/06

bei uns veröffentlicht am13.03.2008
vorgehend
Amtsgericht Bonn, 9 C 79/05, 12.12.2005
Landgericht Bonn, 5 S 14/06, 07.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 116/06 Verkündet am:
13. März 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zur allgemeinen
Hemmungsregelung des § 203 BGB nicht lex specialis. Beide Bestimmungen
stehen vielmehr uneingeschränkt nebeneinander.
BGH, Urt. v. 13. März 2008 - I ZR 116/06 - LG Bonn
AG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte, die D. AG, wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die auf den Verlust von vier Paketen gestützte Klage ist nur hinsichtlich eines Pakets im Wert von 500 € in die Revisionsinstanz gelangt.
2
Der Kläger beauftragte die Beklagte am 13. Dezember 2003 mit der Beförderung von vier Paketsendungen zu verschiedenen Empfängern in Deutschland. Die Pakete kamen bei den Empfängern nicht an.

3
Nach einem erfolglosen Nachforschungsauftrag vom 17. Dezember 2003 und einer Haftungsablehnung der Beklagten vom 22. Januar 2004 machte der Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2004 gegenüber der Beklagten wegen des Verlustes der vier Pakete eine Schadensersatzforderung in Höhe von 2.011,02 € geltend. Die Beklagte ließ das Schadensersatzverlangen unbeantwortet. Mit Anwaltsschreiben vom 10. September 2004 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und teilte ihr mit, dass deren Haftungsablehnung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus forderte er die Beklagte auf, ihm einen Ansprechpartner zu nennen, an den der Originaleinlieferungsschein übersandt werden könne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 21. September 2004, sie benötige für die Einleitung des Ersatzanspruchsverfahrens eine vollständig ausgefüllte Schadensersatzmeldung über die Höhe der Ersatzforderung sowie eine Kopie der dem Warenempfänger erteilten Rechnung oder einen anderen Nachweis über den Paketinhalt. Daraufhin ließ der Kläger am 24. September 2004 durch seine damaligen Bevollmächtigten mitteilen , dass er den Originaleinlieferungsschein bei Benennung eines Ansprechpartners jederzeit übermitteln könne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15. Oktober 2004, da der Kläger ihrer Aufforderung bezüglich der Zusendung der erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen sei, sende sie ihm zu ihrer Entlastung seine eingesandten Unterlagen zurück und betrachte die Bearbeitung damit als abgeschlossen. Dieses Schreiben enthielt im Betreff unter anderem folgende Angaben: "Identcode 853718206741/Einlieferdatum: 13.12.2003 von … Alexander S. … an Christian K. …".
4
Der Kläger hat am 2. Februar 2005 wegen Verlustes des an den Empfänger G. adressierten Pakets eine Schadensersatzklage in Höhe von 506,60 € eingereicht.

5
Er hat - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 506,60 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte hat gegenüber dem geltend gemachten Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben.
7
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht dem Kläger unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels eine Ersatzforderung in Höhe von 506,60 € nebst Zinsen zuerkannt (LG Bonn, Urt. v. 7.6.2006 - 5 S 14/06, juris).
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 500 € aus § 425 Abs. 1 HGB wegen Verlustes der an den Empfänger G. adressierten Paketsendung für begründet erachtet. Darüber hinaus hat es dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Beförderungsentgelts für diese Sendung in Höhe von 6,60 € zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
10
Das an den Empfänger G. adressierte Paket sei unstreitig am 13. Dezember 2003 bei der Beklagten eingeliefert worden und bei dem Empfänger nicht angekommen. Dadurch sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von 500 € entstanden.
11
Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 425 Abs. 1 HGB sei nicht gemäß § 439 HGB verjährt. Die Verjährungsfrist betrage ein Jahr, da der Kläger ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht behaupte. Der Lauf der Verjährungsfrist habe am 17. Dezember 2003 eingesetzt und wäre danach am 16. Dezember 2004, also vor Einreichung der Klage am 2. Februar 2005, abgelaufen gewesen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht nach § 439 Abs. 3 HGB gehemmt gewesen. Durch den Nachforschungsauftrag des Klägers vom 17. Dezember 2003 sei keine Hemmung erfolgt. Ebenso wenig habe eine Hemmung der Verjährungsfrist durch das Anspruchsschreiben des Klägers vom 24. Februar 2004 eintreten können, da die Beklagte ihre Haftung bereits zuvor mit Schreiben vom 22. Januar 2004 abgelehnt habe.
12
Die Beklagte sei jedoch durch ihr Schreiben vom 21. September 2004, mit dem sie auf das Schadensregulierungsverlangen des Klägers vom 10. September 2004 reagiert habe, in Verhandlungen über den Anspruch eingetreten. Dadurch sei die Verjährung gemäß § 203 BGB, der neben § 439 Abs. 3 HGB zur Anwendung komme, gehemmt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Haftung zuvor mit Schreiben vom 22. Januar 2004 bereits abgelehnt habe.
13
Dementsprechend sei ab dem 10. September 2004, dem Datum des Schreibens der anwaltlichen Vertreter des Klägers, eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Diese sei hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes des an den Kunden G. versandten Pakets nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2004 beendet worden, weil sich dieses Schreiben auf ein anderes, ebenfalls verlorengegangenes Paket bezogen habe. Die Verjährungshemmung könne aber auch dadurch enden, dass ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" erfolge. In einem solchen Fall komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu dem der Berechtigte nach Treu und Glauben eine Antwort der Gegenseite spätestens habe erwarten dürfen. Unter den im Streitfall gegebenen Umständen sei eine Äußerung der Beklagten betreffend des bei dem Adressaten G. nicht angekommenen Pakets bis spätestens 15. November 2004 zu erwarten gewesen. Die Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 HGB sei danach ab dem 16. November 2004 weitergelaufen. Zu diesem Zeitpunkt seien acht Monate und 24 Tage von der Verjährungsfrist verstrichen gewesen, so dass diese am 22. Februar 2005 geendet habe. Die am 2. Februar 2005 eingereichte Klage wegen Verlustes der an den Kunden G. adressierten Sendung sei mithin rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden.
14
Gemäß § 432 Satz 1 HGB stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung des für die Beförderung zu dem Adressaten G. entrichteten Entgelts in Höhe von 6,60 €. Die dem Kläger zuerkannten Zinsen seien gemäß § 353 HGB, §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
15
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
16
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten für den Verlust des an den Empfänger G. adressierten Pakets gemäß § 425 Abs. 1 HGB bejaht. Dadurch ist dem Kläger unstreitig ein Schaden in Hö- he von 500 € entstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
17
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist.
18
a) Gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen den Frachtführer aus einem Güterbeförderungsvertrag grundsätzlich in einem Jahr. Davon ist auch im Streitfall auszugehen, weil der Kläger ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht dargelegt hat. Die Verjährungsfrist beginnt im Falle der unterbliebenen Ablieferung des Gutes nach § 439 Abs. 2 Satz 2 HGB mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Das war hier nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts der 16. Dezember 2003, so dass die Verjährungsfrist am 17. Dezember 2003 zu laufen begonnen hat und gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, Altern. 1 BGB am 16. Dezember 2004, mithin vor Einreichung der Schadensersatzklage, abgelaufen wäre.
19
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB gehemmt worden ist. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung eines gegen den Frachtführer gerichteten Anspruchs durch ein schriftliches Schadensersatzverlangen des Absenders bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt.
20
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Nachforschungsauftrag des Klägers vom 17. Dezember 2003 nicht den an ein Anspruchsschreiben i.S. des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB zu stellenden Anforderun- gen genügt hat. Erst mit Schreiben vom 24. Februar 2004 hat der Kläger gegenüber der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sie wegen des Verlustes von vier bei ihr eingelieferten Paketen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Dieses Schreiben konnte jedoch keine Verjährungshemmung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB mehr bewirken, weil die Beklagte bereits zuvor mit Schreiben vom 22. Januar 2004 eine Haftung für die in Rede stehenden Verluste abgelehnt hatte. Ein solches Verhalten rechtfertigt die Annahme , dass der spätere Anspruchsgegner, der schon vor Erhebung eines Schadensersatzanspruchs seine Haftung zurückgewiesen hat, sich auf ein Anspruchsschreiben hin nicht zu Verhandlungen bereit findet, die zu einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien führen (vgl. Ramming, TranspR 2002, 45, 52; wohl auch Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 439 HGB Rdn. 44).
21
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB bejaht.
22
aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die allgemeine , die Hemmung der Verjährung regelnde Vorschrift des § 203 BGB nicht durch § 439 Abs. 3 HGB verdrängt wird. Die Bestimmung des § 439 Abs. 3 HGB ist nicht lex specialis im Verhältnis zu § 203 BGB. Vielmehr stehen beide Vorschriften uneingeschränkt nebeneinander (vgl. Koller aaO § 439 HGB Rdn. 31; ders., TranspR 2001, 425, 429; Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 439 Rdn. 23; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rdn. 8; MünchKomm.BGB /Grothe, 5. Aufl., § 203 Rdn. 13; Staudinger/Peters, BGB [Bearb. 2004], § 203 Rdn. 20; Ramming, TranspR 2002, 45, 52 f.; a.A. Harms, TranspR 2001, 294, 297; Drews, TranspR 2004, 340, 341 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 203 Rdn. 1). Diese Annahme rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Anwendungsvoraussetzungen beider Vorschriften erhebliche Unter- schiede aufweisen und § 439 Abs. 3 HGB nicht darauf abzielt, die allgemeinen Hemmungstatbestände einzugrenzen (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 203 Rdn. 13; Koller, TranspR 2001, 425, 429).
23
Der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB erfordert lediglich ein einseitiges Schadensersatzverlangen des Anspruchstellers. Demgegenüber knüpft § 203 BGB für die Hemmung der Verjährungsfrist an Verhandlungen zwischen den Parteien an. Damit erfordert die Anwendung des § 203 BGB - anders als § 439 Abs. 3 HGB - das Hervorrufen eines besonderen Vertrauens seitens des Schuldners beim Gläubiger (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 31; Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, § 439 HGB Rdn. 34). Daher kann der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB - sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind - selbst dann noch gehemmt werden, wenn andere Hemmungstatbestände, die auf dem gleichen Rechtsgedanken beruhen, vom Anwendungsbereich her zwar eröffnet sind, ihre Voraussetzungen aber nicht (mehr) bestehen (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 203 Rdn. 13). Daraus ergibt sich, dass Verhandlungen nach formgerechter Zurückweisung eines Schadensersatzverlangens grundsätzlich erneut den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen können (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 31; Ramming, TranspR 2002, 45, 53). Das erfordert allerdings eine hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs seitens des Gläubigers, damit der Schuldner - gerade wenn es sich dabei um einen Spediteur/Frachtführer handelt , der massenweise Paketsendungen befördert - den Anspruch zuordnen und prüfen kann, ob er die Forderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zurückgewiesen hatte.
24
Die parallele Anwendung von § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB und § 203 BGB führt auch nicht zu einer Umgehung der erstgenannten Bestimmung. Im Falle des § 203 BGB muss es zu Verhandlungen zwischen den Parteien kommen. Erforderlich ist also eine Mitwirkung des in Anspruch genommenen Frachtführers. Reagiert dieser auf ein erneutes Schadensersatzverlangen nicht oder weist er dieses nochmals zurück, so verbleibt es bei der Regelung des § 439 Abs. 3 Satz 2 HGB, wonach durch die erneute Erhebung des Anspruchs keine (weitere) Verjährungshemmung eintritt. Tritt der Schuldner dagegen nach einer vorangegangenen Zurückweisung der Ansprüche erneut in Verhandlungen ein, so hat er sich des Schutzes, den ihm § 439 Abs. 3 HGB grundsätzlich gewährt, selbst begeben. Dies steht nicht im Widerspruch zum Zweck des handelsrechtlichen Hemmungstatbestandes.
25
bb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Voraussetzungen für die Anwendung des § 203 BGB bejaht. Der Kläger hat der Beklagten in seinem Anspruchsschreiben vom 10. September 2004 ein Aktenzeichen, unter dem der Vorgang bei der Beklagten bearbeitet wurde, sowie vier Einlieferungsnummern und eine Kundenkennung mitgeteilt. Diese Angaben ermöglichten der Beklagten eine Zuordnung des Schadensersatzverlangens sowie die Prüfung, ob und mit welchem Ergebnis sie mit dem geltend gemachten Anspruch schon einmal befasst war. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 21. September 2004 in Verhandlungen über den vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruch eingetreten ist. Revisionsrechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährungsfrist hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs, den der Kläger auf den Verlust der an seinen Kunden G. adressierten Sendung stützt, bis zum 15. November 2004 angenommen hat. Insoweit wird von der Revision auch nichts erinnert.

26
3. Die Zuerkennung des Zinsanspruchs lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
27
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 12.12.2005 - 9 C 79/05 -
LG Bonn, Entscheidung vom 07.06.2006 - 5 S 14/06 -

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(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)