Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2001 - 5 StR 69/01

bei uns veröffentlicht am26.06.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 69/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 26. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2000 wird verworfen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 500 DM verurteilt wird; die Verwarnung mit Strafvorbehalt entfällt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig gesprochen, ihn deswegen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 500 DM vorbehalten. Gegen das Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Der Angeklagte beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Während das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufzeigt, hat die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, Erfolg.

I.


Gegenstand des Verfahrens ist der Versuch des Angeklagten, einen Teil des sogenannten Bernsteinzimmers an gutgläubige Erwerber zu veräußern.
Bei dem Bernsteinzimmer handelt es sich im wesentlichen um wertvolle Wandtäfelungen aus Bernstein, die König Friedrich Wilhelm I. von Preußen 1717 dem russischen Zaren Peter I. zum Geschenk gemacht hatte und die später in der Sommerresidenz der russischen Zarenfamilie, dem Katharinenpalais in der Nähe von St. Petersburg, eingebaut wurden. Ergänzt wurden die Bernsteinpaneele durch vier florentinische Steinmosaikbilder aus verschiedenfarbigem Marmor, die der Kaiser von Österreich der russischen Zarenfamilie geschenkt hatte. Der Wert eines solchen Bildes beträgt heute zwischen 300.000 DM und ca. 2 Mio. DM. 1941 wurden die Einzelteile des Bernsteinzimmers als ”Beutekunst” nach Königsberg transportiert, wo sie durch Luftangriffe der Alliierten mutmaßlich vernichtet wurden. Eines der Steinmosaike gelangte jedoch zuvor in den Besitz des Offiziers W A , der 1941 in der deutschen Wehrmacht Dienst tat und das Mosaik entweder selbst entwendet oder in Kenntnis seiner Herkunft von anderen Wehrmachtssoldaten widerrechtlich in Besitz genommen hatte. Er brachte das Mosaikbild nach Bremen und bewahrte es dort gemeinsam mit mehreren Fotografien, die Wehrmachtssoldaten vor dem zerstörten Katharinenpalais zeigen, sowie zwei Zeitungsausschnitten aus den 40er Jahren, auf denen Teile des Bernsteinzimmers abgebildet sind, in einem Sack auf dem Dachboden seines Hauses auf.
Noch vor dem Tod seines Vaters im Jahr 1978 erfuhr sein Sohn, der ehemalige Mitbeschuldigte H A , von der unrechtmäßigen Herkunft des Bildes. 1995 wandte sich der inzwischen verstorbene H A
an den ihm aus seiner Schulzeit gut bekannten Angeklagten, der als Rechtsanwalt und Notar tätig ist. Da A wußte, daß sich der Angeklagte allgemein für Kunstgegenstände interessierte und über die für den Verkauf solcher Gegenstände notwendigen kaufmännischen und gesellschaftlichen Beziehungen verfügte, bat er ihn, das Mosaik für ihn zu verkaufen. Der Angeklagte erklärte sich dazu bereit, obwohl er die Herkunft des Bildes alsbald erkannte und spätestens 1996 auch damit rechnete, daß A angesichts der Begleitumstände der Aufbewahrung des Bildes, insbesondere der beiliegenden Fotografien und Zeitungsausschnitte, dieses nicht gutgläubig nach § 937 Abs. 2 BGB ersessen hatte, ein Käufer mithin nach § 935 Abs. 1 BGB kein Eigentum an dem Bild erwerben konnte. Um einen vom Angeklagten mit Recht befürchteten ”großen öffentlichen Wirbel” zu vermeiden, blieb A , einem gemeinsamen Tatplan entsprechend , in der Folgezeit sowohl bei den Bemühungen, unauffällig Kaufinteressenten zu gewinnen, als auch bei den Verkaufsverhandlungen als ungenannter ”Mr. X” im Hintergrund.
Der Angeklagte ließ sich von ihm das Bild zu treuen Händen aushändigen , fertigte Fotografien zwecks späterer Vorlage an Kaufinteressenten, ließ das Mosaik durch ein ihm bekanntes Ehepaar begutachten und eine Expertise darüber herstellen, die die Geschichte des Mosaikbildes – unzutreffend – in der Weise darstellte, daß der gegenwärtige Besitzer des Bildes durch Ersitzung gutgläubig Eigentum daran erworben habe. Außerdem fertigte der Angeklagte Vertragsentwürfe, die für beide Vertragsparteien eine Verschwiegenheitspflicht über den Kauf vorsahen, und bemühte sich unter Einschaltung einer Bekannten um Kaufinteressenten.
Nachdem über Vertrauenspersonen der Kontakt zu einem Scheinkäufer der Polizei hergestellt worden war, der das Mosaikbild zum Preis von 2 Mio. US-Dollar erwerben sollte, führte der Angeklagte mit diesem in seinen Kanzleiräumen ein abschließendes Verkaufsgespräch, in dem er wiederum
einen gutgläubigen Erwerb des derzeitigen Besitzers betonte. Nachdem er das Bild für den vermeintlichen Käufer herbeigeschafft hatte, wurde er – unter spektakulärer Einbindung der Presse – festgenommen. Letztere hatte durch die bezahlte Indiskretion zweier als V-Leute der Polizei eingesetzter ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatsssicherheit Kenntnis von der bevorstehenden polizeilichen Maßnahme erhalten und ”unter massiver Verletzung des Hausrechts des Angeklagten und dessen geschützter Persönlichkeitsrechte” Filmaufnahmen von dem Angeklagten, seinen Kanzleiräumen und dem Mosaikbild gefertigt. Diese Aufnahmen wurden in zeitlichem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren wiederholt in der Presse veröffentlicht.

II.


Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten greift nicht durch.
1. Die auf eine Verletzung von § 338 Ziff. 6 StPO i. V. mit § 169 GVG gestützte Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, die Tür zur Zugangstreppe zum Verhandlungssaal sei an einem Sitzungstag nach dem Ende der Dienststunden während der noch stattfindenden Sitzung für Zuhörer verschlossen worden, wäre die dadurch eingetretene faktische Beschränkung der Öffentlichkeit dem Vorsitzenden nicht zuzurechnen (BGHR StPO § 338 Nr. 6 – Ortstermin 2; Zuhörer 4; jeweils m.w.N.). Nach seiner dienstlichen Ä ußerung ist dem Vorsitzenden eine Schließung des Treppenaufgangs während einer laufenden Verhandlung weder an dem von dem Beschwerdeführer bezeichneten Tag noch zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden.
2. Auch die Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere hat das Landgericht die konkreten Verkaufsverhandlungen des Angeklagten einschließlich der Täuschung seiner Vertragspartner über die Eigentumsverhältnisse an dem Bild mit Recht bereits als Versuch und nicht als straflose Vorbereitung eines Betruges angesehen.

III.


Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese zum Schuldspruch eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des versuchten Betruges – auf diesen Vorwurf ist das Verfahren nach § 154a StPO beschränkt worden – und zum Strafausspruch den Wegfall des Strafvorbehalts anstrebt, ist dagegen begründet.
1. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen Beihilfe darauf gestützt, daß der Angeklagte an die Weisungen seines Auftraggebers, des ehemaligen Mitbeschuldigten A , gebunden gewesen sei. Ein arbeitsteiliges Vorgehen sei nicht erfolgt. Zudem sei nicht feststellbar, daß dem Angeklagten über sein Anwaltshonorar hinaus ein grösserer Beuteanteil zugesagt worden sei.
Diese rechtliche Würdigung wird den Grundsätzen nicht gerecht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zu beachten sind. Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen (BGHSt 37, 289, 291). Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt 37, 289,
291), so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 – Mittäter 13, 18 und Tatinteresse 2). Bei der Gesamtbewertung steht dem Tatrichter zwar ein weiterer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH StV 1998, 540); diesen hat das Landgericht hier aber überschritten. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Verkauf des Steinmosaiks, dessen gegenwärtiger Besitzer wegen der historischen Herkunft des Bildes unter allen Umständen geheim bleiben sollte, eigenhändig geplant, vorbereitet und schließlich konkret angebahnt. Eigene Vorstellungen oder gar Einflußnahmen des ehemaligen Mitbeschuldigten A in Bezug auf die Vorgehensweise des Angeklagten sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. A hat lediglich das Mosaikbild sowie die Fotos und Zeitungsabschnitte zum Beleg seiner Herkunft zur Verfügung gestellt. Lag damit die Tatherrschaft nahezu ausschließlich beim Angeklagten , kommt dem eigenen Tatinteresse als Abgrenzungskriterium allenfalls eine marginale indizielle Bedeutung zu (für die Tatbeteiligung durch einen Strohmann vgl. BGHSt 38, 315, 317). Angesichts eines bei einem angestrebten Kaufpreis von 2 Mio. US-Dollar beträchtlichen Anwaltshonorars durfte ein Tatinteresse vom Landgericht zudem nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Inaussichtstellung eines Beuteanteils nicht nachweisbar sei. Vielmehr spricht der Umfang der vom Angeklagten entfalteten Aktivitäten deutlich für ein vorhandenes Interesse am Erfolg der Tat, die nach der Fassung des Betrugstatbestandes zudem auch auf die unrechtmäßige Bereicherung eines Dritten, hier des Mandanten und ehemaligen Schulkameraden des Angeklagten, A , gerichtet sein kann.
Da insoweit keine neuen Feststellungen zu erwarten sind und der Angeklagte bereits wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges angeklagt war, kann der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern.
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; sie unterliegt nur einer begrenzten revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGHSt 29, 319, 320). Angesichts der getroffenen Feststellungen trifft dies hier insoweit zu, als die der Höhe nach nicht zu beanstandende Strafe lediglich vorbehalten worden und der Angeklagte verwarnt worden ist.
Für die unterbliebene Verhängung von Freiheitsstrafe sprechen eine Vielzahl vom Landgericht rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten angeführter Umstände in der Person des 63 Jahre alten Angeklagten, der bislang ein untadeliges Leben geführt hat und für den das Strafverfahren mit einer Reihe außergewöhnlicher persönlicher und – wegen der zu erwartenden standesrechtlichen Auswirkungen – auch beruflicher Belastungen verbunden war. Hierzu zählt insbesondere eine Medienberichterstattung aufgrund von Erkenntnissen, die in rechtlich bedenklicher Weise erworben wurden. Auch hat das Landgericht mit Recht von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, zumal die Verkaufsbemühungen zu einem relativ frühen Zeitpunkt ins Blickfeld der Ermittlungsbehörden gelangt waren und von ihnen überwacht wurden.
Eine Geldstrafe in Höhe des landgerichtlichen Erkenntnisses wird dem Unrechtsgehalt der Tat auch dann gerecht, wenn sich die Begehungsform – wie dargelegt – rechtlich nicht als Beihilfe, sondern als Mittäterschaft darstellt. Da sich das Landgericht ersichtlich an der Untergrenze des insoweit von der Teilnahmeform unabhängigen Strafrahmens orientieren wollte, bedarf es – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts –
einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nicht. Angesichts der Gesamtumstände des vom Angeklagten beabsichtigten heimlichen Verkaufs von ”Beutekunst” mit hoher kunstgeschichtlicher und historischer Bedeutung zu einem Millionenbetrag verbietet jedoch die Verteidigung der Rechtsord-
nung, von einer Verurteilung zu einer Strafe abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Der Strafvorbehalt hat daher keinen Bestand.
Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause

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(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


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(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen


(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,

Strafgesetzbuch - StGB | § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig

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(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.