Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 594/15
vom
19. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:190416U5STR594.15.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2015 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der zur Tatzeit 16 Jahre und zehn Monate alte Angeklagte, durch einen Überfall auf ein von ihm zuvor ausgespähtes Ladengeschäft in Berlin-Steglitz 2.000 bis 3.000 € zu erbeuten. Am frühen Abend des 14. Februar 2014 betrat er den Laden, wobei er sein Gesicht mit einer Mütze und einem Schal weitgehend verdeckt hatte. Er führte ein einseitig scharf geschliffenes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 bis 20 cm bei sich. Als er sich im Verkaufsraum der Kasse näherte, erschien der Ladeninhaber. Der Angeklagte forderte ihn auf, stehen zu bleiben, und streckte ihm drohend das Messer entgegen. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, deren Verlauf das Landgericht nicht im Einzelnen festzustellen vermochte. Der Angeklagte verfolgte hierbei weiter sein Ziel, Geld aus der Ladenkasse zu erbeuten, war aber während des Kampfgeschehens angesichts der Wehrhaftigkeit des Ladeninhabers auch darauf bedacht, sich einer Ergreifung durch diesen zu entziehen. Er fügte dem Opfer unter anderem sechs Stichverletzungen zu, davon drei an der rechten Körperseite und drei im linken Brust- und Bauchbereich.
3
Einen Stich führte der Angeklagte in der Weise, dass er das Küchenmesser schwungvoll und gezielt in den Oberkörper des Ladeninhabers stieß, wobei er einen tödlichen Ausgang für möglich hielt und hinnahm. Die Messerklinge drang etwa 10 bis 11 cm in die linke Brusthöhle des Tatopfers ein. Der Stichkanal endete in der linken Herzkammer und verursachte eine tödliche Herzbeuteltamponade. Nachdem das Tatopfer kampfunfähig zu Boden gegangen war, entnahm der Angeklagte in Fortführung seines Beutestrebens der Ladenkasse etwa 800 € und ergriff sodann die Flucht.
4
2. Das Landgericht hat die Tat als Totschlag in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gewertet. Die Mordmerkmale Habgier und Ermöglichungsabsicht seien nicht gegeben. Zwar könne ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte seinen Raubvorsatz zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatbegehung endgültig aufgegeben habe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass im Sinne eines Motivbündels neben der Beuteerlangungsabsicht weitere Tatantriebe für die Tötung mitbestimmend gewesen seien. In Betracht kämen Wut und Verärgerung über den vom Tatopfer geleisteten Widerstand sowie ein angesichts der Gegenwehr vorübergehend handlungsmitbestimmend gewordener Fluchtimpuls.
5
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
6
a) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich aufgrund des umfassenden Eindrucks der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatgericht dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Tatgericht an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Darüber hinaus muss die Überzeugung des Tatgerichts in den Feststellungen und der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2015 – 2 StR 322/15; vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Insbesondere dürfen weder im Hin- blick auf den Zweifelssatz noch aus sonstigen Gründen zugunsten des Angeklagten Unterstellungen vorgenommen werden, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Dezember 2015 – 1 StR 423/15; vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172, 173; vom 9. September 2014 – 5 StR 200/14).
7
b) Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Soweit das Landgericht neben der Beuteerlangungsabsicht des Angeklagten das Vorliegen weiterer Handlungsantriebe und damit ei- nes „Motivbündels“ für nicht ausschließbar erachtet hat, weist das Urteil Erörte- rungsmängel auf.
8
aa) Dies gilt zunächst insoweit, als die Jugendkammer dem Angeklagten zugutegehalten hat, er habe im Zeitpunkt der Tötungshandlung möglicherweise auch aus „Wut und Verärgerung über das widerständige, wehrhafte Verhalten des Tatopfers“ (UA S. 20) gehandelt.
9
Das Vorliegen von Wut und Verärgerung durfte das Landgericht indes nicht ohne Weiteres zugunsten des Angeklagten unterstellen. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für deren Vorliegen oder gar entsprechende Feststellungen ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Insbesondere hat sich der Angeklagte – ausweislich seiner im Urteil mitgeteilten Einlassung (UA S. 11 f.) – selbst gar nicht auf ein Handeln aus Wut oder Verärgerung berufen. Eine nähere Erörterung und Begründung dieser zugunsten des Angeklagten erfolgten Unterstellung war schließlich auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da sich derartige Handlungsantriebe des Täters auch bei einem sich zur Wehr setzenden Raubopfer nicht von selbst verstehen.
10
bb) Ein Erörterungsmangel liegt auch insoweit vor, als die Jugendkammer es für möglich erachtet hat, dass neben der Beuteerlangungsabsicht als weiterer Tatantrieb für die Tötung ein „vorübergehend handlungsmitbestimmend gewordener Fluchtimpuls“ (UA S. 20) auf den Angeklagten eingewirkt habe. Auch ein solches Fluchtmotiv durfte das Landgericht nur zugunsten des Angeklagten annehmen, wenn das Beweisergebnis konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür erbracht hätte und diese von der Kammer im Rahmen der Be- weiswürdigung erörtert worden wären. Da es hieran fehlt, bleibt unklar, aufgrund welcher Umstände das Landgericht sich veranlasst gesehen hat, zugunsten des Angeklagten ein Fluchtmotiv zu unterstellen.
11
Soweit sich die Jugendkammer hierzu durch die Angaben des Angeklag- ten, er habe angesichts des Widerstands des Tatopfers „an Flucht gedacht“, hingegen „an das Geld gar nicht mehr“ (UA S. 12), veranlasst gesehen haben sollte, hätte sie beweiswürdigend erörtern müssen, warum sie zwar entgegen der Einlassung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt seinen Raubvorsatz aufgegeben (UA S. 19), das Fluchtmotiv hingegen für glaubhaft erachtet hat; auch hierzu verhält sich das Urteil nicht.
12
Schließlich hat sich die Jugendkammer nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob das von ihr zugunsten des Angeklagten unterstellte Fluchtmotiv überhaupt mit ihrer Feststellung vereinbar ist, der Angeklagte habe durchgehend mit Raubvorsatz und Beuteerlangungsabsicht gehandelt (UA S. 8, 19 f.). Die Annahme, im Zeitpunkt der Tötungshandlung sei es dem Angeklagten darum gegangen, das Geld aus der Ladenkasse zu erbeuten, und gleichzeitig habe er – nicht ausschließbar – das Motiv gehabt, ohne Beute zu fliehen, hätte zumindest näher erörtert werden müssen.
13
4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen , die den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.
14
5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, eingehender als bislang erfolgt zu prüfen, ob die Tat auf ein bewusstseinsdominantes Motiv zurückgeht. Sollte die Jugendkam- mer wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass sich ein bewusstseinsdominantes Motiv nicht feststellen lasse, wird sie das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe zu prüfen haben; insoweit nimmt der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

Sander RiBGH Prof. Dr. König Berger ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander
Bellay Feilcke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 322/15
vom
29. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:291215B2STR322.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in 19 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Verfalls - sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten K. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen auf der Grundlage einer Verständigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
2
Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel.
3
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt auf die Geständnisse der beiden Angeklagten gestützt. Zur Beweiswürdigung ist in den Urteilsgründen ausgeführt: „Die Feststellungen zur Sache […] beruhen auf den umfassenden und glaubhaften Geständnissen beider Angeklagten, die durch die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Beweismittel bestätigt und ergänzt worden sind. Zwischen der Kammer und dem Angeklagten K. sowie der Staatsanwaltschaft ist eine Verständigung gemäß § 257 c StPO zustande gekommen. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass das von ihm abgelegte umfassende Geständnis zu den ihm noch vorgeworfenen Taten, das durch das übrige Beweisergebnis bestätigt und verifiziert worden ist, der Wahrheit entspricht. Soweit er sich dahin gehend eingelassen hat, dass er nicht als alleiniger Abnehmer des Rauschgifts, sondern in Absprache mit – von ihm nicht benannten Dritten – gehandelt hatte , konnte ihm dies nicht widerlegt werden und ist im Sinne seiner Einlassung ebenfalls in obige Feststellungen zur Sache eingeflossen. In Bezug auf den Angeklagten V. ist mangels Zustimmung der Staatsanwaltschaft keine Verständigung zustande gekommen […]. Sein gleichwohl zu den ihm noch vorgeworfenen Taten abge- legtes Geständnis war ebenfalls glaubhaft und ist durch die sonstigen Beweisergebnisse bestätigt und verifiziert worden. Auch seine Einlassung zu seiner Rolle bei den Rauschgiftgeschäften konnte ebenfalls nicht widerlegt werden und ist in diesem Sinne bei den Feststellungen zur Sache zugrunde gelegt worden.“
4
2. Diese Beweiserwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn sie sind lückenhaft.
5
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, sich aufgrund des umfassenden Eindrucks der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder der Tatrichter an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Die Überzeugung des Tatrichters muss darüber hinaus in den Feststellungen und der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage finden (BGH, Beschluss vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Die schriftlichen Urteilsgründe müssen deshalb nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, ihre rechtliche Würdigung sowie die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblichen Erwägungen wiedergeben (vgl. § 267 StPO); der Tatrichter ist außerdem verpflichtet, seine Beweiserwägungen so geschlossen und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, dass die Beweiswürdigung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle anhand des genannten Maßstabes einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zugänglich ist (st. Rspr; Senat , Beschluss vom 21. Juli 2015 – 2 StR 75/14, juris; Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 StR 222/10; vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 mwN; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15, NStZ-RR 2015,

180).

6
Die sachlich-rechtliche Begründungspflicht umfasst auch die Verpflichtung , die Einlassung des Angeklagten jedenfalls in ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Angeklagte ein Geständnis ablegt (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 2 StR 75/14, juris), denn ein Geständnis enthebt den Tatrichter nicht von seiner Pflicht, dieses einer kritischen Prüfung auf Plausibilität und Tragfähigkeit hin zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren, um dem Revisionsgericht eine Kontrolle seiner Entscheidung zu ermöglichen. Es kann vielmehr – je nach den Umständen des Einzelfalls – genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen. Erforderlich ist außerdem, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegt und begründet, aus welchen Gründen er das Geständnis des Angeklagten für glaubhaft erachtet. Decken sich die Angaben des Angeklagten mit sonstigen Beweisergebnissen und stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses auch auf diese Beweisergebnisse, so ist er zu deren jedenfalls gedrängter Wiedergabe verpflichtet, da anderenfalls eine revisionsgerichtliche Überprüfung seiner Überzeugungsbildung nicht möglich ist. Diese Maßstäbe gelten auch in Fällen, in denen der Angeklagte im Rahmen einer Verfahrensverständigung ein Geständnis ablegt.
7
b) Gemessen an diesen Maßstäben hält die tatrichterliche Beweiswürdigung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft.
8
Unklar bleibt insbesondere, ob die beiden Angeklagten Angaben zur Vorgeschichte der Tat II. 2 der Urteilsgründe gemacht haben. Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte V. dem Angeklagten K. im Auftrag einer oder mehrerer unbekannter Personen 25 Kilogramm Marihuana und sollte dafür, anders als in den übrigen zur Aburteilung führenden Fällen, als Ent- lohnung lediglich einen Geldbetrag in Höhe von 100 € pro Kilogramm Rauschgift erhalten. Das Landgericht hat diese Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt angesehen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgehalten, dass es nicht festzustellen vermochte, ob der Angeklagte über die bloße Auslieferung der Drogen hinaus auch die Bestellung des Angeklagten K. entgegen genommen, mit ihm die Modalitäten der Lieferung vereinbart hat und ob er damit beauftragt war, den Kaufpreis entgegen zu nehmen. In diesem Zusammenhang hätte es sich zu der Erörterung der Angaben der Angeklagte K. zu der Vorgeschichte dieser Tat gedrängt sehen müssen.
9
Darüber hinaus ist die tatrichterliche Erwägung, dass die Geständnisse der beiden Angeklagten durch die „in der Sitzungsniederschrift aufgefundenen Beweismittel bestätigt und ergänzt“ werden,nicht nachvollziehbar. Der Tatrich- ter teilt weder die erhobenen Beweismittel noch deren Beweisertrag mit. Zwar ist es regelmäßig weder erforderlich noch zweckmäßig, das Revisionsgericht im Einzelnen darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben (BGH, Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 mwN). Stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Geständnisse jedoch auf außerhalb der Angaben der Angeklagten liegende Beweisergebnisse, so ist er gehalten, diese in den Urteilsgründen – jedenfalls gedrängt – wiederzugeben.
10
Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf dem Erörterungsmangel zum Nachteil der Angeklagten nicht auszuschließen. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 378/13
vom
22. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 16. April 2013
a) unter Erstreckung auf den Mitangeklagten P. dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes schuldig sind,
b) aufgehoben, aa) soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen, bb) bezüglich des Angeklagten P. mit den Feststellungen im Strafausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden Angeklagten P. jeweils wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Gegenstandes in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes verurteilt. Den Angeklagten hat es deswegen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten belegt. Gegen den Mitangeklagten hat es eine solche von sieben Jahren verhängt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bei Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

II.


3
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2013 ohne Erfolg.
4
2. Das Urteil hat allerdings keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit entbehrt der Schuldspruch einer ihn tragenden rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
5
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte mit dem Mitangeklagten P. überein, mit dem Pkw des Angeklagten von Erfurt aus nach Cheb (Tschechien) zu fahren, um dort Methamphetamin für den gewinnbringenden Weiterverkauf im Inland zu erwerben. In Umsetzung dieses Plans erstand P. dort 38,38 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 15,66 g Methamphetaminbase. Er füllte die Drogen in die Kunststoffverpackungen von drei Überraschungseiern, zog darüber jeweils Kondome und führte sich die Verpackungen rektal selbst sein. Dieses Vorgehen von P. war dem Angeklagten bekannt. Bei der Wiedereinreise wurden die Angeklagten kontrolliert und die Drogen entdeckt. Auf dem Asia-Markt hatten beide Angeklagte zudem jeweils einen Schlagring erworben. Die Ringe verwahrten sie während der Rückfahrt im Fahrzeuginneren in einer an der Rückseite des Beifahrersitzes angebrachten Tasche.
6
b) Seine in den Feststellungen zum Ausdruck kommende Überzeugung, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten P. Methamphetamin erworben und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, um damit gewinnbringend Handel zu treiben, stützt das Tatgericht einerseits auf die desolate wirtschaftliche Situation beider Angeklagter sowie andererseits auf die Preisspanne zwischen dem jeweils näher festgestellten Einkaufspreis des Methamphetamins in Tschechien und dem in Erfurt erzielbaren Verkaufspreis sowie der aus dieser Differenz folgenden Gewinnspanne (UA S. 15 f.). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, bieten diese vom Landgericht herangezogenen Indizien keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, der Erwerb der Drogen in Tschechien habe für den Angeklagten dem gewinnbringenden Weiterverkauf und damit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gedient.
7
Zwar muss das Revisionsgericht die subjektive Überzeugung des Tatrichters von dem Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen (Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 177 mwN). Ebenso ist es ihm verwehrt, seine eigene Überzeugung an die Stelle der tatgerichtlichen Überzeugung zu setzen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - 2 StR 161/07). Allerdings kann und muss vom Revisionsgericht überprüft werden, ob die Überzeugung des Tatrichters in den getroffenen Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage findet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar2008 - 3 StR 486/07). Die entsprechenden Grundlagen müssen den Schluss erlauben , dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Deshalb müssen die Urteilsgründe des Tatgerichts erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 5 StR 520/01, StV 2002, 235 mwN; siehe auch KMR/Stuckenberg, StPO, § 261 Rn. 26 und 166 jeweils mit zahlr. Nachw.).
8
Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Tatgerichts im Hinblick auf die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Handeltreibens erforderlichen Feststellungen nicht gerecht. Zwar können an sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Täters im Zusammenspiel mit der möglichen Gewinnspanne des Vertriebs von Betäubungsmitteln eine tragfähige Grundlage für die Annahme der Bestimmung erworbener Drogen für den gewinnbringenden Weiterverbrauch sein. Vorliegend trägt der vom Tatgericht gezogene Schluss angesichts der sonstigen vom ihm festgestellten Indizien als von einer „verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage“ aus gezogen aber nicht. Denn das Tatgericht hat festgestellt, der Mitangeklagte P. konsumiere täglich selbst zwischen 1 bis 1 ½ g Methamphetamin. Dementsprechend hatte P. sich eingelassen, bei der transportierten Drogenmenge von etwas mehr als 38 g Methamphetamin handele es sich um den Monatsbedarf seines Eigenkonsums. Das Urteil ist, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, in sich widersprüchlich, wenn einerseits die genannte Tageskonsummenge festgestellt wird, andererseits aber die Einlassung des Mitangeklagten, es handele sich um Drogen für den Eigenkonsum, obwohl die Gesamtmenge gerade der monatlich benötigten Menge entspricht, für nicht glaubhaft gehalten wird (UA S. 16). Dass P. sich die monatlich für den Eigenbedarf benötigten Drogen anderweitig als durch die verfahrensgegenständliche Tat beschafft hat, wurde vom Tatrichter nicht festgestellt.
9
Vor diesem Hintergrund bildet allein die Differenz zwischen Einkaufsund Verkaufspreis keine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch wegen durch den Angeklagten mittäterschaftlich betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln. Weitere Beweisanzeichen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen tatsächlichen Umständen als objektive Grundlage aus rationalen Gründen den Schluss auf Handeltreiben zulassen würden, finden sich nicht. Die in den Urteilsgründen wiedergegebene Einlassung des Mitangeklagten P. („Wir haben uns drüben eingedeckt“) trägt zwar den Schluss des Tatgerichts auf die Kenntnis des Angeklagten von dem Ankauf und dem Transport der Drogen durch den Mitangeklagten, gibt aber für die Merkmale des Handeltreibens nichts her.
10
Zudem fehlt es, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend aufgezeigt hat, an Feststellungen, aus denen tragfähig auf den für das Handeltreiben erforderlichen Eigennutz des Angeklagten geschlossen werden kann.
11
3. Die im Übrigen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen über die Kenntnis des Angeklagten von dem Vorhaben des Mitangeklagten P. , Methamphetamin in Cheb zu erwerben und in die Bundesrepublik einzuführen, tragen allerdings einen Schuldspruch wegen (gemeinschaftlicher) bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat vermag auszuschließen, dass durch einen neuen Tatrichter noch Feststellungen getroffen werden können, die die Voraussetzungen des Handeltreibens tragen könnten. Er stellt den Schuldspruch daher auf bewaffnete Einfuhr mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge um. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
12
4. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen tateinheitlichen Führens und Besitzes eines verbotenen Gegenstandes hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Der Schuldspruch ist auch hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Waffendelikte zu korrigieren. Zwar steht das Führen mit Besitz regelmäßig in Tateinheit (vgl. nur Pauckstadt-Maihold in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg, WaffG § 52, Rn. 95 m.w.N.). Wird die tatsächliche Gewalt über einen verbotenen Gegenstand aber wie hier nur außerhalb der eigenen Wohnung ausgeübt, kommt nur eine Verurteilung wegen Führens in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 – 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes muss daher entfallen.“
13
Dem stimmt der Senat zu.
14
5. Die vorgenommenen Änderungen im Schuldspruch ziehen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Dies bedingt hier gleichfalls die Aufhebung der Feststellungen, die von dem Mangel beeinflusst sind.
15
6. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.

III.


16
Die Umstellung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten P. zu erstrecken.
17
1. Die vorstehend unter II.2. dargelegten rechtlichen Erwägungen, die zu der Schuldspruchänderung und der Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch in Bezug auf den Angeklagten geführt haben, müssen auch bei dem Mitangeklagten zu der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs führen (zu diesem Maßstab Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 17; SK-StPO/ Wohlers, 38. Lfg., Stand: 2004, § 357 Rn. 34 jeweils mwN). Da ersichtlich auch gegen den Mitangeklagten keine anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten vorhanden sind, beruht die Annahme von Handeltreiben auf keiner hinreichend sicheren Tatsachengrundlage.
18
Die ansonsten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen aber auch hier die Verurteilung des Mitangeklagten wegen (gemeinschaftlicher) bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Führens eines verbotenen Gegenstandes.
19
2. Dies bedingt gleichfalls die Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen.
20
Die Anordnung der Unterbringung des Mitangeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB weist dagegen keinen Rechtsfehler auf. Diese bleibt daher bestehen. Um dem neuen Tatrichter eine auf die neu festzulegende Strafe abgestimmte Anwendung von § 67 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB zu ermöglichen, bedarf es allerdings der Aufhebung der bisherigen Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Maßregel gemäß § 64 StGB.
21
3. Einer Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten P. , in Bezug auf den die Gründe des angefochtenen Urteils gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt sind, steht die Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Dieser hat zwar in seinem Beschluss vom 25. Juni 2013 (5 StR 276/13) die Auffassung vertreten, eine Erstreckung auf einen nicht revidierenden Angeklagten komme nicht in Betracht, wenn ihn betreffend gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteilsgründe verfasst worden sind. Dem lag aber eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde. Abgesehen davon, dass abgekürzte Urteilsgründe bei einem nicht revidierenden Angeklagten gemäß § 267 Abs. 4 StPO stets rechtlich zulässig sind und schon deshalb einer Anwendung von § 357 StPO nicht grundsätzlich entgegenstehen können, weil anderenfalls die Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich unangemessen eingeschränkt wäre, ist es ausgeschlossen, dass bezüglich des nicht revidierenden Mitangeklagten Gesichtspunkte denkbar sind, die den Schuldspruch stützen könnten.

IV.


22
Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat zu bedenken, dass angesichts der vom ersten Tatrichter getroffenen Feststellungen über den eigenen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten eine nähere Beschäftigung mit den Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 64 StGB in Betracht kommen dürfte. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, lässt sich der vom Tatgericht angenommene, lediglich sporadische Konsum des Angeklagten von THC und Amphetamin nicht ohne Weiteres mit den im Urteil mitgeteilten Ergebnissen der Haaranalyse des Angeklagten in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, über den Rechtsfolgenausspruch vollständig neu und ohne Bindung an die bisherigen - partiell widersprüchlichen - Feststellungen zu entscheiden.
Raum Wahl Jäger
Radtke Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 423/15
vom
16. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2015:161215U1STR423.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Dr. Bär,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Betruges freigesprochen und ihm eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

I.

2
1. Zu den in der Anklage erhobenen Vorwürfen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen (UA S. 9 – 17):
3
Die anderweitig Verfolgten H. , F. und P. , die sich aus vorausgegangenen Haftaufenthalten kannten, planten 2010 die Verwirklichung von Solarpark-Großprojekten, die über die kurz zuvor als „Firmenmantel“ ohne Eigenkapital erworbene Firma N. Inc. (nachfolgend: „N. “) mit Sitz in Oregon (USA) mit einer Niederlas- sung in D. realisiert werden sollten. Da die N. über keine entsprechenden Mittel verfügte, sollten diese über Investoren organisiert werden. Dazu kam es am 16. Oktober 2010 zu einem ersten Treffen des H. mit dem anderweitig verfolgten T. . Nachdem eine Finanzierung durch einen russischen Oligarchen als Investor über eine russische Bank an noch unzureichenden Projektplanungen gescheitert war, brachte T. im Dezember 2010 den Angeklagten als Investor ins Gespräch. Der als Verantwortlicher der M. Trust (nachfolgend: „M. “) mit Sitz in Südafrika handelnde Angeklagte übermittelte daraufhin der N. zwei auf den 14. Januar 2011 bzw. 27. Januar 2011 datierte und von ihm unterzeichnete Urkunden zur Darlehensfinanzierung zwischen der M. und der N. . Darin verpflichtete sich die M. gegenüber der N. zur Gewährung zweier verzinslicher Darlehen mit einem jährlichen Zinssatz von 4,5 % über 285 bzw. 315 Millionen Euro. Die beiden Verträge standen unter dem Vorbehalt, dass von oder im Namen der N. eine angemessene Sicherheit durch Bankhandelspapiere , Schuldbrief oder eine andere annehmbare Sicherheit im Gegenwert von 250 Millionen bzw. von 450 Millionen Euro geleistet wird, die aber zu keinem Zeitpunkt erfolgte.
4
Im Rahmen der Bemühungen zur Finanzierung der Projekte kam es ab Januar 2011 zu Treffen der N. -Mitarbeiter mit verschiedenen Geldgebern. In der Folge wurde am 3. Februar 2011 von diesen Geldgebern einen Betrag von 285.000 Euro unmittelbar an den anderweitig verfolgten T. überwiesen, der davon am selben Tag einen Betrag von 55.000 Euro auf das Konto des Angeklagten weiterleitete. Am 27. Januar 2011 erfolgte eine weitere Zahlung von 285.000 Euro durch andere Geldgeber an T. , der am 28. Januar 2011 nochmals einen Betrag in Höhe von 55.000 Euro an den Angeklagten überwies. Da es in der Folge zu keiner Auszahlung der Kredite gekommen war, erfolgten zahlreiche E-Mail-Kontakte zwischen H. und dem Angeklagten. Dieser teilte mit, er habe lediglich 2 x 55.000 Euro erhalten für die Einrichtung von zwei Kreditlinien, nicht jedoch Zahlungen für Bankgarantien. Im weiteren Verlauf bot der Angeklagte an, gegen Zahlung von weiteren 127.000 Euro selbst eine Bankgarantie besorgen zu können. Deshalb kam es auf Veranlassung des Angeklagten zu weiteren Kontakten der Verantwortlichen der N. mit Geldgebern, die weitere Geldbeträge leisteten, von denen im April 2011 und Mai 2011 insgesamt 65.000 Euro auf ein Konto des Angeklagten überwiesen wurden. In der Folgezeit kam es zu keinen Auszahlungen von Krediten.
5
2. Die Strafkammer kommt im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 18 – 44) zu dem Ergebnis, dass schon keine Täuschungshandlung des Angeklag- ten gegeben sei, da durch nichts belegt sei, dass der Angeklagte per se nicht im Stande gewesen wäre, eine Kreditauszahlung in den verfahrensgegenständlichen Größenordnungen zu bewerkstelligen (UA S. 28); er verkehrte unwiderlegten eigenen Angaben zufolge in Kreisen der Hochfinanz. Dies gelte auch für die Annex-Vereinbarungen mit der N. bzgl. der Kosten für die Einrichtung der Kreditlinien und Kreditfacilitäten (UA S. 28). Auch sei das Verhalten des Angeklagten nicht ursächlich für die Überweisungen. Die Strafkammer sieht auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrechtsvereinbarung mit dem anderweitig verfolgten T. . Aus den von diesem veranlassten Überweisungen von 2 x 55.000 Euro an den Angeklagten lasse sich entsprechendes nicht ableiten, da diese Zahlungen auch auf vertragliche Vereinbarungen zurückgeführt werden könnten (UA S. 30 – 31). Bei würdigender Gesamtschau halte es die Strafkammer daher zwar für gut möglich, dass der Angeklagte auch aus betrügerischen Motiven handelte, ist jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt.

II.


6
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es – wie hier – Zweifel an seiner Täterschaft oder am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines strafbaren Verhaltens nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Denn einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind und dabei nicht beachtet wurde, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, NStZRR 2015, 255; vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14; vom 27. April 2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109; vom 1. Februar 2011 – 1 StR 408/10 Rn. 15, NStZ-RR 2011, 184; vom 7. Juni 2011 – 5 StR 26/11 Rn. 9; vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12 Rn. 10; vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12 Rn. 28 [insoweit in BGHSt 58, 72 nicht abgedruckt]).
8
Der Tatrichter darf dabei entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Er muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325; Urteil vom 28. Januar 2009 – 2 StR 531/08, NStZ 2008, 285). Der Zweifelssatz gebietet es nicht etwa, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36; vom 17. März 2005 – 4 StR 581/04, NStZ-RR 2005, 209 und vom 21. Oktober 2008 – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90 jew. mwN).
9
2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

10
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte als „Vertreter“ (UA S. 11) bzw. entsprechend einem verlesenen „Letter of Authority“ als „Treu- händer“ des „handelsgerichtlich … im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung“ nicht eingetragenen „M. Trusts“ (M. ) aufgetreten ist, wobei sich aber weder zu diesem noch zu einem angeblich weiteren Unternehmen des Angeklagten im Internet Informationen finden lassen (UA S. 39). Dies obwohl sich der Angeklagte „unwiderlegbaren eigenen Angaben“ zufolge „in Kreisen der Hochfinanz“ bewegte, wobei er auch schon „zahlreiche afrikanische Staaten in Finanzangelegenheiten beraten habe“ (UA S. 28).
11
Schon im Ansatz bleibt damit unklar, auf welche konkreten Anhaltspunkte die Kammer ihre Annahme stützt, dass der Angeklagte innerhalb weniger Wochen für die M. seriös über die Vergabe von zwei verzinslichen Darlehen über 285 Millionen bzw. 315 Millionen Euro (UA S. 11 – 12) entscheiden hätte können. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Vorlage einer unwirksam ausgestellten oder gefälschten Bankgarantie einer russischen Bank, die „der Angeklagte ohne vorherige Prüfung akzeptieren und 'vercashen' werde“ (UA S. 10 – 11). Allein die Annahme der „rechtliche(n) Existenz des M. oder zumindest von einer entsprechenden Vorgesellschaft“ (UA S. 39), lässt einen Schluss darauf nicht zu, ob der M. Darlehen in der angenommenen Höhe hätte vergeben bzw. vermitteln können. Im Übrigen bleibt auch angesichts des nicht mitgeteilten vollständigen Inhalts der beiden genannten Verträge völlig unklar, ob und wenn ja welche weiteren Sicherheiten zu stellen waren (UA S. 21 und 37). Nicht nachvollziehbar ist auch die von der Kammer festgestellte unterschiedliche Höhe der zu stellenden Sicherheiten von 250 Millionen Euro für das Darlehen über 315 Millionen und von 450 Millionen Euro für das weitere Darlehen über 285 Millionen Euro (UA S. 11 – 12).

12
Hinzu kommt, dass sich nach den Feststellungen der Strafkammer bei der nur unvollständig erfolgten Auswertung des beim Angeklagten sichergestellten Rechners einerseits durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass auch andere Personen erfolglos versucht hätten, über den Angeklagten an Bankgarantien zu gelangen, sich aber andererseits keinerlei Hinweise dafür fanden, dass der Angeklagte Bankgarantiegeschäfte tatsächlich erfolgreich abgeschlossen habe (UA S. 40).
13
Nach den Feststellungen der Strafkammer bleibt zudem völlig offen, wel- ches „Geschäftsmodell“ (UA S. 37, 28) der Angeklagte letztlich verfolgt haben soll. Während ursprünglich vereinbart gewesen sei, „dass T. bzw. H. eine Bankgarantie einer russischen Bank liefern würden und er sich dann um die Erlangung bzw. Auszahlung des Kredits annehmen würde“ (UA S. 18), gehörte die Beschaffung einer Bankgarantie ursprünglich nicht zu seinen Aufgaben. Erst als keine Bankgarantien geliefert wurden, habe er schließlich angeboten, diese zur Absicherung der Kredite selbst zu organisieren.

III.


14
Das Urteil ist somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben; die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
15
Mit der Aufhebung des freisprechenden Urteils werden die damit verknüpfte Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG) und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 114/14 juris Rn. 96 mwN). Raum Jäger Radtke Mosbacher Bär

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 442/14
vom
26. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März
2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin – in der Verhandlung –,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung –
als Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. April 2014, auch zugunsten der Angeklagten, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren zulässigen Revisionen und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstanden insbesondere, dass die Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne von § 227 StGB oder wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Die Rechtsmittel haben Erfolg, und zwar auch insoweit, als sie zugunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO).

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Die aus schwierigen, von Gewalt und sexuellem Missbrauch geprägten familiären Verhältnissen stammende, zum Tatzeitpunkt 44 Jahre alte Ange- klagte ist seit ihrem 18. Lebensjahr verheiratet. Die Ehe gestaltete sich schon nach kurzer Zeit wegen starken Alkoholkonsums, Geldverschwendung und Gewalttätigkeiten des Ehemannes zunehmend problematisch. Zum Tatzeitpunkt war die Angeklagte, die bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Krise von ihrem Ehemann kaum Unterstützung erfuhr, nicht mehr in der Lage, die laufenden Verbindlichkeiten der inzwischen hoch verschuldeten Familie zu bedienen.
4
Nach Eingang einer neuerlichen Mahnung, mit der sie zur Rückführung eines Bankkredits aufgefordert wurde, beschloss die Angeklagte erstmals, bei einer Person außerhalb ihrer Familie um Hilfe zu bitten. Am Tattag, dem 22. Oktober 2013, suchte sie die 88 Jahre alte, körperlich noch rüstige Geschädigte auf, die in der Nachbarschaft wohnte. Nachdem die Geschädigte die Angeklagte in ihre Wohnung eingelassen und beide sich eine gewisse Zeit unterhalten hatten, nahm die Angeklagte von ihrem ursprünglich gefassten Plan Abstand , die Geschädigte um Geld zu bitten, und wollte nach Hause zurückkehren. Die Geschädigte lud sie jedoch ein, noch gemeinsam in der Küche Kaffee zu trinken. Infolge der mittelschweren Demenzerkrankung der Geschädigten, deren Symptome und Auswirkungen der Angeklagten nicht bekannt waren, sprang die Geschädigte plötzlich vom Küchentisch auf, fing an zu schreien und beschimpfte die Angeklagte, die sie demenzbedingt nun nicht mehr erkannte, als „Miststück“. Da gutes Zureden durch die Angeklagte nicht half und die Ge- schädigte weiter schrie, befürchtete die Angeklagte, dass Nachbarn auf das Geschrei aufmerksam werden könnten. Daher hielt sie der Geschädigten von vorne mit einer Hand den Mund zu, um sie am Schreien zu hindern. Diese setzte sich jedoch in einer solchen Weise zur Wehr, dass es zu einem Gerangel kam, in dessen Verlauf beide zu Boden gingen. Einer plötzlichen Regung folgend setzte sich die Angeklagte auf den Oberkörper der auf dem Rücken lie- genden und noch lebenden, weiterhin schreienden Geschädigten und drückte ihr Mund und Nase ohne Tötungsvorsatz für mindestens zwanzig Sekunden fest zu, um die Geschädigte auf diese Weise zur Ruhe zu bringen, wobei der Angeklagten die Gefährlichkeit ihres Handelns bewusst war. Als sie daraufhin bei der Geschädigten keine Atemtätigkeit mehr feststellte, nahm sie an, diese getötet zu haben. Um ihre Täterschaft zu verdecken und die Tat wie einen Wohnungseinbruchsdiebstahl aussehen zu lassen, fesselte die Angeklagte die Geschädigte in Höhe der Unterschenkel und legte einen straffen Knebel um Kopf und Mund der Frau, den sie mit einem festen Doppelknoten im Mundbereich verschloss. Die Geschädigte verstarb infolge Erstickens, wobei die Strafkammer den genauen Zeitpunkt des Todeseintritts nicht feststellen konnte. Demzufolge hat sie offen gelassen, ob das Tatopfer, dessen Körper während der Knebelung noch Kreislauftätigkeit aufwies, zu diesem Zeitpunkt nur bewusstlos war, der Tod also erst durch die nachfolgende Knebelung eintrat, oder der Tod bereits zuvor infolge des Zuhaltens von Mund und Nase eingetreten war, es sich bei der nachfolgenden Kreislauftätigkeit also lediglich um ein „Nachschlagen des Herzens“ handelte. Das Landgericht hat ferner nicht aus- schließen können, dass die Angeklagte die Tat affektbedingt im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit beging.
5
2. Das Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagte sich der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht hat. Da nicht habe aufgeklärt werden können, ob die Geschädigte bereits durch das Zuhalten des Mundes für einen Zeitraum von etwa zwanzig Sekunden oder erst infolge der anschließenden Knebelung zu Tode kam, die Angeklagte aber unwiderlegbar davon ausgegangen sei, ihr Opfer schon durch die erste, ohne Tötungsvorsatz vorgenommene Handlung getötet zu haben, scheide in Anwendung des Zwei- felssatzes eine Verurteilung wegen Totschlags (§ 212 StGB) ebenso aus wie eine solche wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Aus demselben Grund komme ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) nicht in Betracht.

II.


6
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die jeweils mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revisionen der Nebenkläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Erwägungen der Strafkammer leiden an einem durchgreifenden Rechtsfehler, der die Verurteilung gleichermaßen zugunsten wie auch zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst haben kann (§ 301 StPO; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. August 1995 – 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130 mwN).
7
1. Zur Begründung der subjektiven Tatseite der gefährlichen Körperverletzung sowie zur Abgrenzung vom bedingten Tötungsvorsatz stellt die Strafkammer maßgeblich auf das Bewusstsein der Angeklagten von der Gefährlichkeit des Zuhaltens von Mund und Nase des Opfers ab. Insoweit im Wesentlichen der Einlassung der Angeklagten folgend, gelangt sie einerseits zu der Feststellung, die Gefährlichkeit dieses Handelns sei der Angeklagten bewusst gewesen, ein bedingter Tötungsvorsatz lasse sich jedoch nicht feststellen. Die Verneinung des Tötungsvorsatzes stützt das Landgericht bei der Beweiswürdigung hingegen auf die Erwägung, das Verschließen der Atemwege eines Menschen sei zwar grundsätzlich als gefährliche Gewalthandlung anzusehen, die zum Tode führen könne, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles sei hier jedoch nicht davon auszugehen, dass die Angeklagte die potentielle Lebensgefährlichkeit ihrer Handlungsweise erkannt und gebilligt habe. Den bedingten Vorsatz einer Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StPO hält die Strafkammer schließlich für gegeben; der Angeklagten sei insbesondere die Gefährlichkeit ihres Handelns und der Umstand, dass es geeignet war, das Leben des Tatopfers zu gefährden, bewusst gewesen.
8
2. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die in ihnen enthaltenen Widersprüche können auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht aufgelöst werden.
9
a) Die Urteilsausführungen lassen zum einen besorgen, dass die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen eines bedingten Tötungsvorsatzes auf der Grundlage von zwei einander widersprechenden Begründungen verneint hat. Während die Strafkammer einerseits der Einlassung der Angeklagten folgt, ihr sei die Gefährlichkeit des Zuhaltens von Mund und Nase des Tatopfers bewusst gewesen, schließt sie an anderer Stelle aus, dass die Angeklagte die potentielle Lebensgefährlichkeit ihrer Handlungsweise erkannt haben könnte. Da die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmen und wesentlicher Indikator sowohl für das Wissensals auch für das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist (vgl. nur Senatsurteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; BGH, Urteil vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64), kann der Senat auf der Grundlage dieser widersprüchlichen Erwägungen in den Urteilsgründen nicht überprüfen, ob das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
10
b) Zum anderen lassen die Ausführungen der Strafkammer besorgen, dass sie – rechtsfehlerhaft – den in-dubio-Grundsatz bereits auf die einzelnen Indizien angewandt hat (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 26 mwN). Denn sie geht – ohne dies näher zu belegen – davon aus, dass „gegen einen Tötungsvorsatz“ das Nachtatgeschehen, also der Suizidver- such der Angeklagten, spreche, ferner, dass sie sich die Tat nicht zunutze gemacht habe und ein Tötungsmotiv nicht ersichtlich sei. All dies schließt indes einen bedingten Tötungsvorsatz nicht aus, zumal mit ihm handelnde Täter kein Tötungsmotiv haben, sondern einem anderen Handlungsantrieb nachgehen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445). Der Zweifelssatz bedeutet auch nicht, dass von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Unterstellungen zugunsten des Täters sind vielmehr nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierfür reale Anknüpfungspunkte hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 177/12, NStZ-RR 2013, 117, 118; BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630).
11
c) Die nach § 301 StPO gebotene Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt ferner, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB aus Rechtsgründen ebenfalls keinen Bestand haben kann.
12
Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, auch wenn er sie nicht als solche bewertet (BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15). Die Ausführungen im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes, wonach die Angeklagte die potentielle Lebensgefährlichkeit ihrer Handlungsweise weder erkannt noch gebilligt habe, stehen, wie bereits dargelegt, insoweit in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Feststellungen und zur rechtlichen Würdigung.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Bender

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR200/14
vom
9. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist.
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zur Be1 stechlichkeit freigesprochen, gegen sie jedoch Wertersatzverfall in Höhe von 80.000 € angeordnet. Soweit das Landgericht gleichzeitig den Mitangeklagten B. wegen Bestechung verurteilt hat, hat der Senat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers durch Beschluss vom 16. Juli 2014 aufgehoben. Das Verfah-
ren gegen den wegen Bestechlichkeit mitangeklagten Ehemann der Angeklagten , H. R. , hatte das Landgericht im Verlauf der Hauptverhandlung abgetrennt, nachdem dieser verhandlungsunfähig geworden war. Gegen den Freispruch der Angeklagten wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Die Angeklagte greift mit ihrer Revision die Anordnung von Wertersatzverfall an. Beide Revisionen haben Erfolg.
1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof2 fen:

a) Der Ehemann der Angeklagten war von 2001 bis 2011 ehrenamtlicher
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Bürgermeister der Gemeinde Weyhausen (Niedersachsen). Bereits im Jahr 1997 hatte die Gemeinde mit einer privatrechtlich organisierten Gesell- schaft, der „N. , deren Rechtsnachfolgerin die NI. wurde“ (UA S. 3, im Folgenden vereinfacht: NI. ), einen Erschließungs- und Finanzierungsvertrag abgeschlossen. Die NI. übernahm darin gegen Entgelt die Erschließung und Vorfinanzierung eines in der Gemeinde gelegenen Gewerbegebietes. Die betreffenden Grundstücke sollten von der NI. erworben und erschlossen werden ; ihre Weitervermarktung war Sache der Gemeinde. Hierfür wurde ihr jeweiliger Bürgermeister mit einer Vollmacht ausgestattet, die Grundstücke im Namen der NI. weiterzuverkaufen. Nach Ablauf einer bestimmten Frist sollte eine Abrechnung erfolgen, in die zugunsten der Gemeinde die aus dem Weiterverkauf der Grundstücke erzielten Erlöse und zu ihren Lasten die Kosten des Grundstücksankaufs, der Erschließung, Zinskosten sowie der Honoraranspruch der NI. eingestellt werden sollten.
Die weitere Vermarktung der Gewerbegrundstücke gestaltete sich aus
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unterschiedlichen Gründen schwierig und langwierig. Im Jahr 2003 schlug der Zeuge W. , Mitarbeiter der Firma L. , dem Ehemann der Angeklagten als Bürgermeister der Gemeinde die Errichtung und Vermietung eines L. - Marktes durch einen Investor vor. H. R. erkannte, dass das Projekt sehr lukrativ war. Da ihn – nicht jedoch die steuerlich getrennt veranlagte Angeklagte – Steuerschulden in Höhe von mehreren hunderttausend Euro belasteten , schlug R. dem Zeugen vor, dass seine Ehefrau, die Angeklagte, einen Teil der Gewerbegrundstücke erwerben,den Markt errichten und an L. vermieten sollte. Die Verhandlungen gediehen so weit, dass der Abschluss eines Mietvertrages unmittelbar bevorstand. Der Gemeinderat machte indes einen Verstoß gegen das in der damaligen Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) aufgestellte Mitwirkungsverbot geltend und war nicht bereit, einem Verkauf des entsprechenden Grundstückes an die Angeklagte zuzustimmen. Dies verärgerte H. R. erheblich.
Erst im Frühjahr 2006 eröffnete R. dem Zeugen W. , dass seine
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Ehefrau nicht in der Lage sei, den projektierten L. -Markt zu errichten. Da die Firma L. aber weiter an dem Standort interessiert war, informierte der Zeuge den ihm bekannten Mitangeklagten B. , der gemeinsam mit dem Zeugen O. Gesellschafter der B&. GmbH (im Folgenden: B&O) und als solcher als „Projektentwickler“ tätig war, über das Gewerbegebiet und „setzte ihn darauf an“.
H. R. und B. , die sich bereits von früher kannten, trafen
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sich spätestens im Sommer 2006. R. wollte den ihm entgangenen Gewinn infolge der Weigerung der Gemeinde, seiner Frau ein Grundstück zwecks Ansiedlung eines L. -Marktes zu verkaufen, weiterhin „irgendwie für sich verein- nahmen“ (UA S. 7). Inder Folgezeit wies er weitere Interessenten für das Ge- werbegebiet ab oder hielt sie hin. Der Rat der Gemeinde Weyhausen wurde parallel dazu von ihm nur unzureichend informiert.
Im August 2006 meldete die Angeklagte ein Gewerbe mit dem Gegen7 stand Bauträger, Baubetreuer, Immobilienverwaltung und -beratung an. Ihr Ehemann war „formal“ ihr Angestellter (UA S. 3).
Spätestens Ende 2006 vereinbarte H. R. mit B. , dass er
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– R. – der B&. die Gewerbegrundstücke verkaufen würde, wenn er dafür über seine Ehefrau, die Angeklagte, ohne erwähnenswerte weitere Gegenleis- tung 350.000 € erhalten würde. Am 22. Oktober 2007 wurde in Anwesenheit der Angeklagten zunächst ein notarieller Grundstückskaufvertrag (nebst Auflassung ) zwischen der NI. , vertreten durch H. R. , und der B&. , vertreten durch B. und den Zeugen O. , geschlossen. Die betreffenden Gewerbegrundstücke wurden zu dem – für sich angemessenen – Preis von rund 1.760.000 € an dieB&. verkauft. Am selben Tag schloss sodann die Angeklagte mit der B&. einen ebenfalls notariell beurkundeten „Ge- schäftsbesorgungsvertrag“, auf dessen Grundlage sie von der B&. fürVorleistungen , nämlich den „Verzicht zugunsten von B&. a) auf den Bau des Ge- schäftsgebäudes und Abschluss eines 15-jährigen Mietvertrages mit der Firma L. , b) auf den Bau des Geschäftsgebäudes und anschließenden Verkauf zugunsten der Unternehmensgruppe A. “ sowie den Aufbau von Geschäftsbeziehungen zu weiteren ansiedlungswilligen Unternehmen (UA S. 9), einen Betrag von 350.000 € in mehreren Teilbeträgen erhalten sollte. Dieser Betrag wurde in der Folgezeit vollständig auf das Konto der Angeklagten eingezahlt. Irgendwelche vermögenswerten Leistungen wurden tatsächlich weder von der Angeklagten selbst noch in nennenswertem Umfang von ihrem Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt erbracht.
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Die vereinnahmten 350.000 € setzten die Eheleute R. zugroßen Tei- len zur Reduzierung der Steuerschulden des Ehemannes ein. 80.000 € wurden im Oktober 2008 in bar durch H. R. vom Konto der Angeklagten abgehoben. „Konkrete Feststellungen dazu, dass dieses Geld der Angeklagten nicht mehr zur Verfügung steht, konnte die Kammer nicht treffen“ (UA S. 10).

b) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, der Mitangeklagte B.
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, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, habe den Betrag von 350.000 € aufgrund einer mit H. R. getroffenen Vereinbarung an die Angeklagte dafür gezahlt, dass R. unter Verletzung seiner Dienstpflichten als Bürgermeister der Gemeinde Weyhausen eine Ermessensentscheidung für den Verkauf der Gewerbegrundstücke an die B&. traf. Sie hat das Handeln des Mitangeklagten B. deshalb als Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 StGB gewertet.
Demgegenüber hat das Landgericht die Angeklagte aus tatsächlichen
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Gründen vom Vorwurf der Beihilfe zur Bestechlichkeit freigesprochen. Beweiswürdigend vermochte es nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, die Angeklagte, die sich – ebenso wie ihr früher mitangeklagter Ehemann – zur Sache nicht eingelassen hat, habe wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die 350.000 € Gegenleistung für die Bereitschaft R. s zu einem Verkauf der Grundstücke an die B&. waren. Die Lebenswirklichkeit zeige, dass Ehefrauen oft nicht alles wüssten, was der Ehepartner tue. Der Angeklagten sei zwar bewusst gewesen, dass sie selbst für die Zahlung keine Gegenleistung erbracht habe. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass sie davon ausging, ihr Ehemann habe als Gegenleistung für den gezahlten Betrag die Ansiedlung der im Vertrag genannten Unternehmen im künftigen Gewerbegebiet vermittelt und die geschlossene Vertragsvereinbarung habe allein „steuerliche Hintergründe“.
R. sei ein „absoluter Machertyp“, der sich auch tatsächlich für das Gewer- begebiet intensiv eingesetzt habe. Die Rolle der in der Hauptverhandlung „sehr verschüchtert“ wirkenden Angeklagten habe sich demgegenüber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als „unbedeutend und nichtwissend“ dargestellt (UA S. 51).
Die Strafkammer hat gegen die Angeklagte jedoch gemäß § 73 Abs. 1,
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Abs. 3, § 73a StGB – unter Anwendung der Härtefallregelung des § 73c StGB – Verfall von Wertersatz in Höhe von 80.000 € angeordnet. Der Verfall des Gesamtbetrages in Höhe von 350.000 € würde für die Angeklagte eine unbillige Härte darstellen, da ein erheblicher Teil dieses Betrages zur Tilgung der Steuerverbindlichkeiten ihres Ehemannes verwendet worden sei; das Geld stehe der Angeklagten nicht mehr zur Verfügung, ohne dass ihr hierfür ein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen sei. Die Strafkammer vermochte keine tragfähige Tatsa- chengrundlage dafür zu finden, dass auch in Höhe der verbliebenen 80.000 € eine Entreicherung der Angeklagten R. stattgefunden hätte.
2. Der Freispruch der Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht
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stand.

a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum
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objektiven Tatgeschehen hat die Angeklagte – wovon wohl auch das Landgericht ausgeht – jedenfalls durch Abschluss des notariellen „Geschäftsbesor- gungsvertrags“ vom 22. Oktober 2007 und Zurverfügungstellung ihres Bankkon- tos für die Überweisung des vereinbarten Betrages den objektiven Tatbestand der Beihilfe zur Bestechlichkeit (§§ 332, 27 StGB) erfüllt.
Als ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 68 Abs. 3 NGO in der Fassung vom
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28. Oktober 2006) war H. R. Ehrenbeamter nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 NBG (in der Fassung vom 6. Dezember 2006) und als solcher Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 – 4 StR 554/87, BGHSt 35, 128, 132; LK/Sowada, StGB, 12. Aufl., § 331
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Rn. 5; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 26).
Der Verkauf der Grundstücke durch R. erfolgte in Ausübung des Am17 tes des Bürgermeisters. Nach dem Erschließungs- und Finanzierungsvertrag mit der NI. oblag es der Gemeinde, vertreten durch ihren jeweiligen Bürgermeister , für den Verkauf der Gewerbegrundstücke Sorge zu tragen. Die Entscheidung über den Verkauf stellte als Geschäft der laufenden Verwaltung (§§ 67, 62 Abs. 1 Nr. 5 NGO in der Fassung vom 28. Oktober 2006) eine Dienstpflicht für R. als Bürgermeister dar. Ausdrücklich in dieser Funktion war er durch die NI. bevollmächtigt worden; in dieser Funktion und unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht der NI. unterschrieb R. am 22. Oktober 2007 den notariellen Grundstückskaufvertrag samt Auflassung.
Für den Verkauf der Grundstücke an die B&. ließ R. sich von B.
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die Zahlung von 350.000 € an die Angeklagte versprechen. Zwischen B. und R. war vor Abschluss der notariellen Verträge spätestens Ende 2006 eine entsprechende Unrechtsvereinbarung geschlossen worden. Diese bezog sich auf eine konkrete Diensthandlung, durch die R. seine dienstlichen Pflichten verletzte. Als Amtsträger hatte R. bei der Auswahl seines Vertragspartners einen Gestaltungsspielraum. Insoweit gelten für ihn die Grundsätze, die für Ermessensentscheidungen entwickelt worden sind (BGH, Urteile vom 14. Februar 2007 – 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 14, und vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 263). Bei solchen Entscheidungen handelt der Täter nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, sondern bereits dann, wenn er sich von dem Vorteil beeinflussen lässt, selbst wenn seine Entscheidung sonst innerhalb des Ermessensspielraums läge (vgl. BGH aaO). Es kommt somit nicht darauf an, dass der von der B&. für die Gewerbegrundstücke gezahlte Kaufpreis angemessen war. R. hatte – wie das Landgericht festgestellt hat – in der konkreten Situation neben dem Verkauf der Grundstücke an die B&. weitere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeiten. Zum einen war die Gemeinde Weyhausen zwar vertraglich verpflichtet, die Grundstücke bis zum 30. November 2008 zu vermarkten oder diese nach Ablauf der Frist in den eigenen Bestand zu übernehmen. Als der Kaufvertrag mit der B&. im Oktober 2007 geschlossen wurde, war für eine anderweitige Vermarktung mithin aber noch über ein Jahr Zeit; zum anderen gab es jedenfalls einen weiteren ernsthaften Kaufinteressenten.

b) Soweit das Landgericht das Fehlen eines (Eventual-)Vorsatzes der
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Angeklagten nicht auszuschließen vermochte, beruht dies auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
aa) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn
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das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts ; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl.
BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung unzureichende 20).
bb) Solche Rechtsfehler liegen hier vor; die Beweiswürdigung des Land21 gerichts hinsichtlich eines Gehilfenvorsatzes der Angeklagten ist lückenhaft.
(1) Auf der Grundlage der Feststellungen war der Angeklagten klar, dass
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die in dem „Geschäftsbesorgungsvertrag“ versprochene Zahlung in Zusam- menhang mit dem Verkauf der Gewerbegrundstücke an die B&. stand und dass der Verkauf der im Eigentum der NI. stehenden Gewerbegrundstücke mit deren Vollmacht durch H. R. in dessen Funktion als Bürgermeister der Gemeinde Weyhausen geschah. Die Angeklagte war bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags anwesend, mit dem der am selben Tag mit der B&. abgeschlossene „Geschäftsbesorgungsvertrag“ in unmittelbarem Sachzusammenhang stand. Sie wusste nach den Feststellungen auch, dass die Angaben im Vertrag falsch waren, da sie selbst für die vereinbarte Zahlung keine Gegenleistung erbracht hatte (UA S. 51). Ihr war mithin bewusst, dass es sich bei dem „Geschäftsbesorgungsvertrag“ um ein Scheingeschäft handelte, das einen vorgetäuschten Rechtsgrund für die Zahlung des Betrages von 350.000 € an sie schaffen sollte.
(2) Soweit das Landgericht davon ausgeht, die Angeklagte könnte den23 noch geglaubt haben, ihr Ehemann hätte entsprechende Leistungen erbracht, für die der Betrag von 350.000 € gezahlt werden sollte, hat es folgende Um- stände nicht bedacht:
Die in dem Geschäftsbesorgungsvertrag genannten Leistungen konnte
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H. R. auch nach der Vorstellung der Angeklagten jedenfalls nicht als Angestellter ihres Gewerbebetriebes erbracht haben. Die Erfüllung der ver- einbarten Gegenleistungen im Rahmen des von der Angeklagten kurz vor Abschluss der notariellen Verträge angemeldeten Gewerbebetriebes hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Angeklagte den im Vertrag genannten Unternehmen die Gewerbegrundstücke hätte zur Verfügung stellen können. Dies war ihr aber – wiesie wusste – nicht möglich, nachdem der Rat der Gemeinde Weyhausen sich ausdrücklich geweigert hatte, dem Verkauf der Grundstücke an sie zuzustimmen. Darüber hinaus war es für die Angeklagte aufgrund dieser Vorgänge offensichtlich, dass jedenfalls der in dem Geschäftsbesorgungsvertrag genannte Bau von Geschäftsgebäuden für die Firmen L. und A. und der Abschluss von Miet- bzw. Kaufverträgen mit diesen Firmen ihrem Ehemann auch auf eigene Rechnung nicht möglich gewesen wäre und er auf sie deshalb nicht zugunsten der B&. „verzichten“ konnte.
Die (Fehl-)Vorstellung der Angeklagten konnte also allenfalls dahin ge25 hen, ihr Ehemann habe die Ansiedlung der im Vertrag genannten Unternehmen im künftigen Gewerbegebiet im Rahmen seiner Tätigkeit als Bürgermeister gefördert. Damit lag für sie aber auf der Hand, dass die – vermeintlich von ihrem Ehemann erbrachten – Leistungen in dem „Geschäftsbesorgungsvertrag“ zur Rechtfertigung des hohen Betrages der Zahlung der B&. zumindest deutlich gewichtiger dargestellt waren, als sie es tatsächlich sein konnten. Dass vor diesem Hintergrund die Angeklagte – wie die Strafkammer unterstellt – davon ausgegangen sein könnte, die geschlossene Vertragsvereinbarung habe allein „steuerliche Hintergründe“, erhellt sich ohne weitere Erläuterung überhaupt nicht. Mit der angesichts der genannten Umstände näherliegenden Möglichkeit, dass auch die Angeklagte die Verschleierung des wahren Zahlungszweckes – Gegenleistung für dieBereitschaft zum Verkauf der Grundstücke an die B&. durch Gewinnbeteiligung als Ausgleich für eigenen entgangenen Gewinn – erkannte , setzt sich das Landgericht nicht hinreichend auseinander.
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3. Der Senat hebt das angefochtene Urteil somit auf, soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist. Die für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang können nicht aufrecht erhalten bleiben, da die Angeklagte das Urteil insoweit nicht anfechten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 – 3 StR 595/99 mwN). Sollte das neue Tatgericht wiederum nicht ausschließen können, dass die Angeklagte von einer Erbringung der in dem „Geschäftsbesorgungsvertrag“ genannten Leistungen durch ihren Ehemann ausgegangen sei, wird es sich – unter Umständen auch im Hinblick auf §§ 331, 27 StGB – damit auseinandersetzen müssen, ob sich in diesem Falle nach der Vorstellung der Angeklagten ihr Ehemann von derB&. für Leistungen hätte bezahlen lassen, die er als Bürgermeister für die Gemeinde Weyhausen im Rahmen seiner Dienstausübung erbracht hätte.
4. Auf die Revision der Angeklagten ist die auf § 73 Abs. 1 und 3, § 73a
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StGB gestützte Verfallsanordnung aufzuheben, da sie sachlich-rechtlich fehlerhaft ist.
Das Landgericht hat keinerlei Feststellungen zu den wirtschaftlichen
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Verhältnissen der Angeklagten getroffen; es ist mithin nicht ersichtlich, wie sich die Anordnung des Verfalls konkret auf das Vermögen der Angeklagten auswirkt. Dies ermöglicht nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht den Begriff der unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt oder sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 – 3 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 340).
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay