Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2019 - 5 StR 526/18

published on 06/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2019 - 5 StR 526/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 526/18
vom
6. März 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:060319U5STR526.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin R. als Verteidigerin des Angeklagten T. ,
Rechtsanwältin M. als Verteidigerin des Angeklagten N. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. Juni 2018 dahingehend geändert , dass die Angeklagten sich durch die Tat B.II des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig gemacht haben, der Angeklagte T. zudem tateinheitlich der versuchten Nötigung.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Staatskasse hat deren Kosten sowie die den Angeklagten durch das jeweilige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die jeweils durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und versuchter Nötigung begangenen erpresserischen Menschenraubes (Tat B.II) sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung (Tat B.III) zu einer vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten N. hat es des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (Tat B.II) und der tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung verübten räuberischen Erpressung (Tat B.I) schuldig gesprochen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten festgesetzt sowie – bei elfmonatigem Vorwegvollzug der Strafe – seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es eine beide Angeklagten gesamtschuldnerisch betreffende Adhäsionsentscheidung getroffen.
2
Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen erfolglos. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, ebenfalls Verletzungen materiellen Rechts rügenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sind wirksam auf die Tat B.II sowie die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkt. Die vom Generalbundesanwalt auf der Basis einer anderen rechtlichen Sichtweise vertretenen Rechtsmittel führen lediglich zu der tenorierten Änderung der Schuldsprüche.
3
1. Das Landgericht hat zur danach allein relevanten Tat B.II Folgendes festgestellt:
4
Am 2. Mai 2017 entschloss sich der Angeklagte N. , den Zeugen K. zu erpressen. Er „befahl“ dem zuvor freiwillig in die im neunten Stockwerk gelegene Wohnung des Angeklagten T. gekommenen Zeugen, dort zu bleiben und Geld zu besorgen. Hierbei hielt er ihm ein aus der Küche geholtes Messer an den Hals und drohte, „seine Finger abzuschneiden und ihn vom Balkon zu werfen“. Der Angeklagte T. sahdas Vorgehen als Chance, durch Aufteilen der Beute seine finanziellen Verhältnisse aufzubessern, und entschloss sich deshalb, nun gemeinsam mit N. gegen K. vorzugehen. In Umsetzung dieses Entschlusses machte er die Balkontür zu, damit die Nachbarn durch den Lärm nicht alarmiert werden. Anschließend legte er das von ihm für die weitere Tatausführung nicht als erforderlich eingeschätzte Messer wieder in der Küche ab und konkretisierte sodann mit Billigung des Angeklagten N. die Forderung auf 1.000 €.
5
Da K. weder Geld noch Mobiltelefon bei sich hatte und keine andere Möglichkeit sah, die Wohnung unversehrt verlassen zu können, bat er um 2:53 Uhr vom Festnetzanschluss des Angeklagten T. aus seine Lebensgefährtin R. , das Geld zu besorgen; er werde von zwei Männern festgehalten und erst nach Übergabe von 1.000 € freigelassen. Nachdem die Angeklagten erkannt hatten, dass eine nahestehende Person eingeschaltet worden war, kamen sie überein, nun auch deren Angst um die körperliche Unversehrtheit des Festgehaltenen zur Forderungsdurchsetzung auszunutzen. Der Angeklagte T. übernahm daher das Gespräch und setzte eine einstündige Frist, das Geld zu beschaffen, anderenfalls man K. „alle zehn Minuten einen Finger abschneiden werde“. Die Geldübergabe habe in der Nähe eines bezeichneten Cafés zu erfolgen.
6
Die sich um die körperliche Unversehrtheit ihres Freundes sorgende Zeugin R. willigte ein. Während ihrer Fahrt mit einem Taxi zum vorgegebenen Treffpunkt erhielt sie vom Angeklagten T. zwei Kontrollanrufe. Dieser machte sich gegen 4:00 Uhr mit K. , dessen Personalausweis als „Pfand“ beim Angeklagten N. inder Wohnung verblieb, ebenfalls auf den Weg zum Übergabeort. Nachdem K. ihn jedoch angegriffen hatte, gelang es dem Angeklagten T. , zu flüchten und allein den mit der Zeugin R. vereinbarten Treffpunkt aufzusuchen. Diese übergab ihm das geforderte Geld. Erst jetzt informierte der Angeklagte T. sie, dass er ihren Freund be- reits „freigelassen“ habe, und drohte, dass sie und K. „tot seien, wenn sie irgend jemandem von der Tat erzählen würden“. Die Angeklagten teilten die Beute hälftig. K. hatte unterdessen das Geschehen bei der Polizei angezeigt.
7
2. Das Landgericht hat die Tat B.II rechtlich wie dargelegt gewürdigt. Eine Qualifizierung der räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat es verneint, weil das vom Angeklagten N. eingesetzte Messer nicht gegenüber der über das Geld verfügenden Zeugin R. und damit nicht „bei der Tat“ verwendet worden sei; der hiermit bedrohte K. habe mit sei- nem Anruf nur mittelbar zum Vermögensnachteil beigetragen.
8
3. Die staatsanwaltschaftlichen Revisionen weisen mit Recht darauf hin, dass beide Angeklagten bei der Tat B.II mit dem Messer ein gefährliches Werkzeug verwendet haben.
9
a) Das Landgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die das Geld übergebende Zeugin R. mit dem Messer weder selbst bedroht worden noch ihr auch nur dessen Existenz bekannt geworden war.
10
b) Jedoch wird die landgerichtliche und auch vom Generalbundesanwalt vorgenommene differenzierende Betrachtung der zum Nachteil K. s und seiner Freundin vorgenommenen Drohungen durch die Feststellungen nicht getragen. Soweit sich das Landgericht für seine Sicht der Dinge auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389), lag dieser eine andere Fallgestaltung zugrunde, bei der zwei Passanten von den dortigen Tätern zwar gleichzeitig, aber jeder für sich überfallen worden waren.
11
Hier hingegen verfolgten die Angeklagten lediglich ihr Vorhaben, K. zu erpressen, weiter und waren hiervon insbesondere nicht strafbefreiend zurückgetreten. Vielmehr ließen sie diesen seine Freundin anrufen, um „das Geld“ zu besorgen, weil er selbst keines mehr bei sich hatte; hierbei wollten sie neben seiner Furcht „auch“ deren Angst zum Erreichen ihres Zieles ausnutzen. Nach der Vorstellung der Angeklagten blieb der mit dem Messer bedrohte K. für das Herbeischaffen des Geldes verantwortlich, der sich hierfür angesichts seiner Lage der Mithilfe seiner Freundin bedienen musste. Für diese Sichtweise spricht auch, dass er bei der geplanten Übergabe des Geldes hätte zugegen sein sollen. Es stellt eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, dass es ihm zuvor gelang, sich aus der Gewalt der Angeklagten zu befreien. Die unter Einschaltung der Zeugin R. fortgeführte Bedrohung K. s zur Erlangung desselben angestrebten Vermögensvorteils lässt die räuberische Erpressung als eine einzige Tat erscheinen. Angesichts dieser Tatumstände steht es der Annahme einer vollendeten Erpressung nicht entgegen, dass die Beute Frau R. s Vermögen entstammte.
12
c) Der Angeklagte N. hat § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, obgleich das Messer nach seinem drohenden Einsatz bei der weiteren Tatdurchführung nicht mehr verwendet, sondern in der Küche abgelegt wurde. Hierin liegt nicht etwa ein Teilrücktritt vom Qualifikationstatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1983 – 5 StR 408/83, NStZ 1984, 216, 217). Der Angeklagte

T.

muss sich den Einsatz dieses qualifizierenden Tatmittels nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2016 – 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525).
13
4. Der Senat hat die Schuldsprüche zur Tat B.II entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits die Anklageschrift diese rechtliche Würdigung vorgenommen hatte.
14
5. Die für diese Tat festgesetzten Einzel- und damit auch die verhängten Gesamtstrafen haben Bestand. Der Senat kann ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass sie bei zutreffender rechtlicher Subsumtion anders, namentlich höher bemessen worden wären.
15
a) Hinsichtlich des Angeklagten N. hat der Generalbundesanwalt selbst darauf hingewiesen, dass der vom Landgericht angewendete Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB auch bei Hinzutreten des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unverändert geblieben wäre. „Art und hohe Intensität der Drohungen“ sind aus- drücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet worden; dem gerade hierdurch verwirklichten Qualifikationstatbestand kommt als solchem deshalb keine weitergehende unrechts- oder schulderhöhende Bedeutung zu.
16
b) Beim Angeklagten T. hat das Landgericht zwar einen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a Abs. 2 StGB) angenommen , so dass der über § 255 StGB für die schwere räuberische Erpressung eröffnete Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB höher gewesen wäre. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht lediglich bei dem die Tat prägenden erpresserischen Menschenraub einen minder schweren Fall angenom- men, einen solchen bei der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 3, § 255 StGB) dagegen abgelehnt hätte. Auch bei diesem Angeklagten hat es ne- ben der „Art und hohen Intensität der Drohungen“ die für eine Einordnung der (besonders) schweren räuberischen Erpressung als minder schweren Fall bestimmenden Zumessungsumstände berücksichtigt.
17
6. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionen der Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, diejenige betreffend die staatsanwaltschaftliche Revision auf § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO und diejenige bezüglich der Adhäsion auf § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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Annotations

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.