Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2015 - 5 StR 303/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2015, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender,
Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Sc.
als Verteidiger, Rechtsanwältin G. als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer“ Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn vom Vorwurf einer gleichartigen Tat zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Die gegen den Freispruch von der Staatsanwaltschaft – vom Generalbundesanwalt vertreten – und der Nebenklägerin mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführten Revisionen haben Erfolg. Dagegen ist das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
I.
- 2
- Hinsichtlich der Revision des Angeklagten bedarf nur die Rüge der fehlerhaften Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs betreffend den beisitzenden Richter Klinzing (§ 338 Nr. 3 StPO) der Erörterung:
- 3
- Es kann dahinstehen, ob die Rüge bereits deswegen unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision versäumt, die nach Anbringung des Befangenheitsgesuchs abgegebenen Stellungnahmen mitzuteilen, insbesondere die der Staatsanwaltschaft bzw. eine etwaige Äußerung des abgelehnten Beisitzers, auf dessen Zeugnis sich der Angeklagte zur Glaubhaftmachung berufen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2015 – 5 StR 578/14). Denn die Strafkammer hat den Befangenheitsantrag im Ergebnis zu Recht wegen Verspätung als unzulässig abgelehnt. Der Angeklagte hätte nach den insoweit geltenden strengen Maßstäben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 – 3StR 429/05, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 5; vom 6. Mai 2014 – 5 StR 99/14,BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 6, jeweils mwN) das Befangenheitsgesuch unmittelbar nach Fortsetzung der Hauptverhandlung anbringen müssen. Dies hat er jedoch versäumt und zunächst einen bereits vor der 45-minütigen Unterbrechung angekündigten Beweisantrag gestellt.
II.
- 4
- Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, an der aufgrund heimlich beigebrachter bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen willenlosen Nebenklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.
- 5
- 1. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: Am 15. September 2011 bot der Angeklagte auf der Straße der ihm unbekannten Nebenklägerin eine Anstellung als „Eventbegleiterin“ prominenter Personen an. Zur Besprechung von Einzelheiten lud er die interessierte Nebenklägerin in ein Restaurant ein. Von Anfang an hatte der Angeklagte vor, die Nebenklägerin bei einem von ihr zu absolvierenden „Test“ zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen. Nachdem die Nebenklägerin und der Angeklagte in dem Restaurant jeweils Getränke zu sich genommen und sich etwa eine halbe Stunde lang über das Angebot unterhalten hatten, verließen beide das Lokal, weil der Angeklagte nunmehr den angekündigten „Test“ durchführen wollte. Beide fuhren mit dem Pkw des Angeklagten zu einer Aral-Tankstelle, wo der Angeklagte sein Fahrzeug abstellte. Während die Nebenklägerin in dem Fahrzeug verblieb, holte der Angeklagte den Schlüssel für die Toilette der Tankstelle. Auf sein Geheiß folgte die Nebenklägerin dem Angeklagten nunmehr in die Toilette. Dort küsste er sie, berührte ihre Brüste, manipulierte mit den Fingern im Vaginalbereich und veranlasste sie, seinen Penis in die Hand zu nehmen. Schließlich zog der Angeklagte der Nebenklägerin die Hose herunter und führte von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Die sexuellen Handlungen wurden dadurch beendet, dass ein Unbekannter die Toilette betrat. Der Angeklagte setzte die Nebenklägerin wieder in der Innenstadt ab, nachdem er erfolglos versucht hatte, sie zur Fortsetzung der sexuellen Handlungen zu bewegen.
- 6
- 2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte der Nebenklägerin vor den sexuellen Handlungen während des Restaurantbesuchs heimlich „KO-Tropfen“ verabreicht hat. Es hat vielmehr nicht ausschließen können, dass die Nebenklägerin von dem Angeklagten „überrumpelt“ und dadurch in einen „Schockzustand“ versetzt worden ist, der die – vom Angeklagten eingeräumten – sexuellen Handlungen ermöglicht hat. Es liege zwar „sehr nahe“, dass der Angeklagte der Nebenklägerin bei dem Restaurantbesuch ein bewusstseinstrübendes Mittel verabreicht habe, es sei aber „letztlich nicht befriedigend“ geklärt worden, auf welche Weise eine Beibringung des Mittels angesichts der räumlichen Verhältnisse in dem Restaurant hätte erfolgen können, zumal die Nebenklägerin ihr Getränk durchgehend im Blick gehabt und ihren Tisch auch niemals verlassen habe.
- 7
- 3. Die Freisprechung des Angeklagten hat keinen Bestand. Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält trotz der beschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83, und vom 28. Mai 2015 – 3 StR 65/15 mwN) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn sie ist lückenhaft.
- 8
- Der psychiatrische Sachverständige hat es zwar für nicht ausgeschlossen gehalten, dass die von der Nebenklägerin beschriebene Empfindung – „ich war total perplex“, „als ob das Gehirn ausgeschaltet war“, „wie in Trance“, „willig und hörig“ u.a. (UA S. 60, 62) – auf einem Schockzustand aufgrund von Überrumpelung beruhen könnte. Der von der Strafkammer deshalb als mögliche Alternativursache angesehene Schockzustand bleibt indes ohne tatsächlich konkrete Anhaltspunkte und lässt deshalb, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine schlüssige Erklärung vermissen. Selbst wenn aber ein Schockzustand vorgelegen hätte, könnte dies nicht ohne weiteres erklären – undhätte deshalb auch erörtert werden müssen –, dass die Nebenklägerin schon nach dem Besuch des Restaurants auf dem Weg zur Tankstelle die gleiche Symptomatik – „wie in Watte gepackt“, „ich konnte nicht mehr Einfluss nehmen“ (UA S. 61), „willenlos und hörig“ (UAS. 62) – aufgewiesen hat wie später in der Toilette.
- 9
- Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
Berger Bellay
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Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
- 2
- Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
- 3
- 1. Soweit mit dem Rechtsmittel gerügt wird, das gegen den Dolmetscher gerichtete Befangenheitsgesuch sei von der Jugendkammer zu Unrecht zurückgewiesen worden, kann es nicht durchdringen. Die Rüge ist unzulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der Revisionsbegründungsschrift ist vorgetragen worden, im Verfahren über das Ablehnungsgesuch sei der Dol- metscher nicht angehört worden. Aus der den entsprechenden Protokollauszug enthaltenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt sich indes, dass neben den Prozessbeteiligten auch der Dolmetscher Gelegenheit zur Stellung- nahme zu dem Ablehnungsgesuch erhalten und „seine Stellungnahme dem Angeklagten in die arabische Sprache“übersetzt hat. Dieser Verfahrensgang deckt sich mit der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Jugendkammervorsitzenden vom 21. Oktober 2014. Unter diesen Umständen entspricht das Rügevorbringen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8). Im Übrigen wäre auch die Mitteilung des Inhalts der Stellungnahme zur Beurteilung des Verfahrensablaufs erforderlich gewesen, weil sich aus ihr eine Deutung des Verhaltens und der Äußerungen des Dolmetschers hätte ableiten lassen können, die die in Frage stehende Entscheidung des Landgerichts hätte rechtfertigen können.
- 4
- 2. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht zulässig erhoben worden. Die Revision hat nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände das Gericht sich zu der Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.
- 5
- 3. Das Urteil hält schließlich sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Berger Bellay
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.BUNDESGERICHTSHOF
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
- 2
- 1. Der Beanstandung liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zugrunde :
- 3
- In der Hauptverhandlung vom 7. März 2013 beantragte der Angeklagte die Entbindung seines Pflichtverteidigers, weil dieser die Verteidigung des Angeklagten durch Einwirken auf zwei Zeuginnen gegen dessen Willen eingeschränkt und damit das Vertrauensverhältnis schwerwiegend gestört habe. Mit außerhalb der Hauptverhandlung ergangenem und dem inhaftierten Angeklagten am 22. April 2013 formlos per Post übersandten Beschluss vom 19. Ap- ril 2013 wies der Vorsitzende den Entpflichtungsantrag zurück. Die Vorwürfe des Angeklagten lägen neben der Sache, würden dem bisherigen Einsatz des Verteidigers nicht gerecht und stellten sich entsprechend einer durch den Ver- teidiger in anderem Zusammenhang gebrauchten Formulierung als „Theaterdonner“ dar. Im nachfolgenden Hauptverhandlungstermin vom 25. April 2013 lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er machte unter anderem geltend, dass der Vorsitzende im Zurückweisungsbe- schluss das Wort „Theaterdonner“ aufgegriffen und verwendet habe, als sei damit „glasklar erwiesen“, dass der Verteidiger fair gearbeitet und ihn nicht sei- ner Rechte beraubt habe.
- 4
- Die Schwurgerichtskammer verwarf den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden im Termin vom 13. Mai 2013 als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO. Der Angeklagte habe weder ein Mittel zur Glaubhaftmachung noch einen geeigneten Ablehnungsgrund ange- geben. Betreffend die Formulierung „Theaterdonner“ habe er offengelassen, inwiefern hierdurch Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters begründet seien. Das Gesuch ziele ersichtlich nicht auf das Ausscheiden des abgelehnten Richters ab, sondern ausschließlich auf die Entpflichtung des Verteidigers und erweise sich damit als Missbrauch des Instituts der Richterablehnung.
- 5
- 2. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge führt zur Urteilsaufhebung. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist gegeben. Bei dem angegriffenen Urteil wirkte ein Richter mit, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch unter Verletzung des § 26a StPO in einer unter dem Aspekt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vertretbaren Weise verworfen worden war.
- 6
- a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts wäre das Gesuch des Angeklagten nicht schon mangels Glaubhaftmachung der Wahrung des Unverzüglichkeitserfordernisses nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO zu verwerfen gewesen. Denn der Glaubhaftmachung der zugrunde liegenden Tatsachen bedurfte es nicht, weil sich diese aus den Akten ergaben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976 – 2 StR 527/76; siehe auch BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162; KK-Scheuten, 7. Aufl., § 26 StPO Rn. 4). Die Ablehnung erfolgte auch rechtzeitig. Die Übersendung des Beschlusses vom 19. April 2013 wurde am 22. April 2013 ausgeführt und konnte den Angeklagten demgemäß frühestens am 23. April 2013 erreichen. Zwar kann es das Unverzüglichkeitsgebot in Anbetracht des anzulegenden strengen Maßstabs erfordern , das Gesuch schon während einer Verhandlungsunterbrechung zeitnah schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 344 f.; vom 5. April
1995
– 5StR 681/94, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 4). Jedoch ist die im unmittelbar folgenden Hauptverhandlungstermin vom 25. April 2013 durchgeführte Antragstellung unter Anrechnung einer dem Angeklagten zuzubilligenden Überlegungsfrist hier als rechtzeitig anzusehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 1995 – 5 StR 681/94, aaO).- 7
- b) Das Befangenheitsgesuch, das aus den vorgenannten Gründen auch hinsichtlich des Befangenheitsgrundes keine Glaubhaftmachung erforderte, hätte nicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO abgelehnt werden dürfen.
- 8
- aa) Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StPO gestattet ausnahmsweise nur dann die Beteiligung des abgelehnten Richters an der Ent- scheidung über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag, wenn das Ablehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist; hingegen darf der abgelehnte Richter über diese bloß formale Prüfung hinaus nicht an einer näheren inhaltlichen Untersuchung der Ablehnungsgründe auch unter dem Blickwinkel einer offensichtlichen Unbegründetheit mitwirken und sich auf diese Weise zum „Richter in eigener Sache“ machen (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2007, 275, 276 mwN; BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 220; vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 15; vom 8. Juli 2009 – 1 StR 289/09, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 19, jeweils mwN). Dabei muss die Auslegung des Ablehnungsgesuchs darauf ausgerichtet sein, es seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen, um nicht im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412).
- 9
- bb) Diesen Maßstäben wird der Zurückweisungsbeschluss der Schwurgerichtskammer nicht gerecht. Dem Befangenheitsgesuch ist die Besorgnis des Angeklagten zu entnehmen, dass der Vorsitzende das Vorbringen zur Beeinträchtigung seiner Verteidigungsinteressen durch den Pflichtverteidiger nicht ernst nehme („Theaterdonner“) und sich deshalb vorschnell auf die Seite des Genannten gestellt habe. Damit hat er dessen Voreingenommenheit geltend gemacht, ohne dass weitere Ausführungen notwendig gewesen wären. Das durch ein Zitat belegte Ablehnungsgesuch konnte nicht als aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet angesehen werden. Denn es erforderte eine inhaltliche und keine rein formale Prüfung, ob die Aussage in der gewählten Formulierung aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06, aaO). Weil der abgelehnte Richter die Entscheidung selbst getroffen und damit eine inhaltliche Bewertung des Ablehnungsgesuchs in Nichtausschöpfung des Gesuchs versagt hat, ist der Anwendungsbereich des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO in einer Weise überspannt worden, die im Blick auf die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli
2006
– 5StR 154/06, aaO). Daran vermag nichts zu ändern, dass das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters gemäß § 27 StPO wohl als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre.- 10
- c) Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO waren gleichfalls nicht gegeben. Sie könnten allein dann erfüllt sein, wenn der Angeklagte ausschließlich verfahrensfremde Ziele verfolgt hätte. Dies kann anzunehmen sein, wenn mit haltloser Begründung versucht wird, das Institut der Richterablehnung als Druckmittel zur Durchsetzung genehmer oder zur Verhinderung unangenehmer Entscheidungen zu missbrauchen; die völlige Abwegigkeit der Ablehnungsgründe kann dabei die Sachfremdheit des angebrachten Gesuchs im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO indizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, aaO, S. 222; siehe auch BVerfG, NJW 2006, 3129, 3133). Davon kann hier angesichts nicht gänzlicher Unschlüssigkeit des Vorbringens des Angeklagten nicht ausgegangen werden.
- 11
- 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
- 12
- a) Die Verfahrensrüge Nr. 1, mit der geltend gemacht wird, dass die Ergebnisse der Durchsuchung des Ladenlokals des Angeklagten unverwertbar seien, hätte ungeachtet ihrer Zulässigkeit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) keinen Erfolg gehabt. Mit Recht ist die Schwurgerichtskammer in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2013 davon ausgegangen, dass vor der durch den Angeklagten erteilten Zustimmung noch keine „Durchsuchung“ im Sinne des Gesetzes statt- gefunden hat. Der Polizeibeamte hat die Waffe beim (zulässigen) Durchqueren des Lokals nämlich lediglich erblickt, ohne irgendeine Maßnahme zu deren Auffinden getroffen zu haben. Die Feststellung der Schwurgerichtskammer, die Waffe habe in einem offenen Regalfach unter der Ladenkasse gelegen, deckt sich dabei mit dem Durchsuchungsbericht in Verbindung mit den vom Ladenlokal gefertigten Lichtbildern. Es kann deshalb offen bleiben, ob bei Annahme einer zunächst ohne richterliche Anordnung und ohne Zustimmung des Angeklagten erfolgten Durchsuchung ein Beweisverwertungsverbot abzulehnen gewesen wäre, wofür vor allem wegen der (nachträglich erteilten) Zustimmung des Angeklagten viel spricht.
- 13
- b) Das neu entscheidende Tatgericht wird auch der Frage nachzugehen haben, ob sich der Angeklagte wegen vollendeten Mordes durch positives Tun strafbar gemacht hat. Das im angefochtenen Urteil festgestellte, indessen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht näher erörterte fortbestehende erhebliche Interesse des Angeklagten an der Lebensgefährtin des Opfers, das sich auch in einem Anruf noch am Tattag dokumentiert hat (UA S. 7 f.), könnte die Annahme eines von vornherein geplanten Mordes aus niedrigen Beweggründen nahelegen, zumal andere Motive als eine durch den Angeklagten beabsichtigte Beseitigung des „Nebenbuhlers“ nicht erkennbar sind. Das Verschlechterungs- verbot aus § 358 Abs. 2 StPO stünde einer Verschärfung des Schuldspruchs dabei nicht entgegen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 5 StR 123/14).
König Bellay
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers jeweils mit der Sachrüge; die Staatsanwaltschaft beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
- 2
- 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, während seines Dienstes als Polizist den Nebenkläger in einer Polizeiwache anlässlich einer Anzeige wegen Fahrraddiebstahls durch (konkludente) Drohungen sowie unter Ausnutzung einer Lage, in der der Ne- benkläger seiner Einwirkung schutzlos ausgesetzt gewesen sei (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB), genötigt zu haben, bei ihm den Oralverkehr auszuführen sowie zu dulden, dass der Angeklagte ihn danach über der Hose an dessen Penis gestreichelt hat. Bei dieser Tat habe der Angeklagte seine geladene Dienstwaffe am Hosenbund getragen.
- 3
- 2. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
- 4
- Der Angeklagte hatte am 13. April 2013 ab 14:00 Uhr Dienst in einer "Ein-Mann-Wache". Nach der Wachablösung begab er sich in die erste Etage zu den Umkleideräumen und zog seine Dienstuniform an. Entgegen seiner sonstigen Übung vergaß er an diesem Tag, seine Dienstwaffe anzulegen.
- 5
- Der Nebenkläger begab sich zwischen 16:15 Uhr und 16:30 Uhr zu der allein mit dem Angeklagten besetzten Polizeiwache, um den Diebstahl seines Fahrrads anzuzeigen. Der Angeklagte bat den Nebenkläger unter anderem um die Vorlage seines Personalausweises und forderte ihn auf, an einem Schreibtisch Platz zu nehmen. Der Angeklagte rief im weiteren Verlauf das Computerprogramm zur Erstellung von Anzeigen auf und legte den Vorgang an. Kurz danach gab er den Namen des Nebenklägers mit Geburtsdatum ein. Einige Zeit später druckte der Angeklagte die Strafanzeige aus und überreichte sie dem Nebenkläger zur Durchsicht und Unterschrift. Dann begab er sich in die Toilettenräume der Wache. Der Nebenkläger folgte ihm und sah, dass der Angeklagte nach dem Urinieren seinen Penis durch den geöffneten Hosenschlitz in der Hand hielt. Der Nebenkläger kniete sich vor den ihm den Penis entgegenhaltenden Angeklagten, nahm dessen Glied in den Mund und bewegte sich mit geschlossenen Augen zweimal hin und her. Da der Nebenkläger sich ekelte und auch würgen musste, brach er den Verkehr ab, ohne dass es zum Samen- erguss gekommen war. Diesen Abbruch nahm der Angeklagte hin und verschloss seine Hose. Anschließend rauchten beide vor der Wache gemeinsam Zigaretten.
- 6
- 3. Die Strafkammer hat den Angeklagten, der den Anklagevorwurf sowie jeglichen sexualbezogenen Kontakt mit dem Nebenkläger bestritten hat, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; sie hat die Einlassung des Angeklagten, es sei zu einem "sexualbezogenen Körperkontakt" nicht gekommen, zwar als widerlegt angesehen, hat sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der festgestellte Oralverkehr hinsichtlich der Art seiner Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Aspekte "Unfreiwilligkeit, Zwang, Druck und Bedrohungscharakter" wie vom Nebenkläger geschildert abgelaufen ist.
II.
- 7
- Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers zeigen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf und bleiben ohne Erfolg.
- 8
- Revision der Staatsanwaltschaft
- 9
- 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes dargelegten Gründen nicht durch (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 10
- 2. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler erbracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
- 11
- a) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine beweisrechtlichen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen , wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 508 mwN).
- 12
- b) An diesen revisionsrechtlichen Maßstäben und Grundsätzen gemessen , zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist im Ergebnis weder lückenhaft noch widersprüchlich. Sie lässt insgesamt gesehen auch nicht besorgen , dass das Landgericht an seine Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt hat.
- 13
- Mit Blick auf die Revisionsbegründung gilt:
- 14
- Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft als lückenhaft beanstandet, das Landgericht habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Angeklagte jeglichen sexuellen Kontakt mit dem Nebenkläger nicht einge- räumt, sondern bis zuletzt vehement bestritten hat, geht diese Rüge fehl. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht umfassend erörtert, dass diese Einlassung des Angeklagten zwar widerlegt ist, allerdings allein damit eine dem Angeklagten ungünstige Sachverhaltsfeststellung oder der Beweis seiner Täterschaft nicht begründet werden kann, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht "Zuflucht zur Lüge nehmen kann". Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
- 15
- Die Rüge, das Landgericht habe sich nicht mit der sich aufdrängenden Frage befasst, weshalb der Nebenkläger sich ohne den Einsatz von Nötigungsmitteln darauf eingelassen haben sollte, den Oralverkehr an dem Angeklagten zu vollziehen, verkennt den Inhalt der Urteilsgründe: Durch welches konkrete Verhalten des Angeklagten das (sexualbezogene) Verhalten des Nebenklägers tatsächlich verursacht wurde, hat das Landgericht zwar nicht feststellen können. Insoweit hat es jedoch erwogen, es sei auch denkbar, dass der Angeklagte den Nebenkläger zwar durch sein Auftreten, seine Stimme und die Uniform sowie seine Stellung als Polizist und seine Einmischung in das Privatleben des Nebenklägers verunsichert haben, nicht aber durch eine strafbare Handlung unter Druck gesetzt haben könnte und dieser sich aufgrund dessen dazu habe verleiten lassen, die sexuelle Handlung an dem Angeklagten vorzunehmen. Diese Erwägungen und Schlüsse sind noch möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 16
- Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist auch die Beweiswürdigung zu der vom Nebenkläger geschilderten Durchsuchung und Entkleidung ohne durchgreifende Rechtsfehler; sie ist insbesondere nicht lückenhaft. Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat sich das Landgericht eingehend mit den Angaben des Nebenklägers hierzu befasst und auch berücksichtigt, dass an der Unterhose des Nebenklägers DNA-Spuren festgestellt worden sind, die auf einen Kontakt des Angeklagten mit diesem Kleidungsstück hindeuten und damit die Angaben des Angeklagten zu einer Durchsuchung stützen. Dass das Landgericht sich von einer Durchsuchung des Nebenklägers - jedenfalls wie von diesem beschrieben - aufgrund von mehreren, gegen die Richtigkeit der Darstellung dieses Geschehens sprechenden Umständen - keine DNA an der Oberbekleidung des Nebenklägers, unzureichende Konstanz der Angaben des Nebenklägers zur Ablage ausgezogener Kleidungsstücke und das Fehlen von Fingerspuren des Nebenklägers in dem Raum, in dem die Durchsuchung stattgefunden haben soll - nicht zu überzeugen vermocht hat, kann nach den zuvor dargestellten rechtlichen Maßstäben einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht begründen, da die Beschwerdeführerin letztlich lediglich ihre eigene Bewertung und Gewichtung der Beweisumstände an die Stelle der Würdigung des Landgerichts setzt. Entsprechendes gilt für die Wertung der Beschwerdeführerin, es sei "nach aussagepsychologischen Erkenntnissen fernliegend", dass der Nebenkläger bei Anlastung einer Vergewaltigung "seine Geschichte" mit einer derartigen Komplikation wie einer Durchsuchung belaste.
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- Auch die Beanstandung, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dem vom Nebenkläger beschriebenen Spreizen seiner Gesäßbacken sei widersprüchlich , da es fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Nebenkläger habe dies im Rahmen seiner ersten Schilderung nicht erwähnt, greift nicht durch. Nach den Urteilsfeststellungen besteht insoweit kein Widerspruch. Vielmehr hat der Nebenkläger danach - im Anschluss an seine von sich aus gemachten Angaben bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung - ein solches Geschehen (erst) "auf spätere Nachfrage" ergänzend angegeben.
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- Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Angaben von Zeugen bezieht, etwa auf die der Zeuginnen K. , Kr. und S. , begründet sie ihre Beanstandungen mit urteilsfremdem Vorbringen, mit dem sie ihr Rechtsmittel im Rahmen der Sachrüge nicht erfolgreich begründen kann. Gleiches gilt für die weiteren Beanstandungen, die von der Revision mit eigenen Schlussfolgerungen begründet werden, die sie an die Stelle der vom Landgericht gezogenen Schlüssen setzt. Auch dies kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
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- Schließlich lässt die Beweiswürdigung auch nicht durchgreifend besorgen , das Landgericht habe an seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Schuld des Angeklagten insgesamt zu hohe, letztlich überspannte Anforderungen gestellt. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit beanstandet, das Landgericht sei zu Unrecht von einer sogenannten Aussage-gegen-AussageKonstellation ausgegangen, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor; denn zumindest hinsichtlich des Kerngeschehens der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat ist diese Annahme zutreffend. Im Übrigen ist sich das Landgericht ersichtlich der neben den Angaben des Angeklagten und den Bekundungen des Nebenklägers vorhandenen Beweismittel und Beweisanzeichen bewusst gewesen. Dass es sich gleichwohl nicht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen vermocht hat, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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- Auch im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils, auch unter Berücksichtigung der weiteren Revisionsrechtfertigung, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erbracht.
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- Revision des Nebenklägers
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- Auch die Revision des Nebenklägers ist unbegründet.
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- Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehalten, den Inhalt der Aussage der sachverständigen Zeugin K. näher darzustellen. Die Beweiswürdigung dient nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme. Aus den Angaben von Zeugen ist nur das für die Sache Wesentliche darzustellen und zu würdigen. Für Sachverständigengutachten gilt grundsätzlich nichts anderes. Daran gemessen wäre die Beweiswürdigung des Landgerichts auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Zeugin K. (auch) als Sachverständige gehört worden sein sollte.
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- Auch im Übrigen hat die auf die Sachbeschwerde des Nebenklägers veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erbracht.
