Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 240/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 11. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 27. November und 11. Dezember 2013, an der teilgenommen haben
:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K. ,
Rechtsanwalt C.
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwalt F.
als Verteidiger des Angeklagten Sa. ,
Rechtsanwalt N. ,
Rechtsanwalt R.
als Verteidiger des Angeklagten So. ,
Rechtsanwalt St.
als Verteidiger des Angeklagten V. ,
Rechtsanwalt L. ,
Rechtsanwalt P.
als Verteidiger des Angeklagten U. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 11. Dezember 2013 für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2012 werden verworfen.
2. Die Angeklagten haben jeweils die durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
3. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die durch diese Rechtsmittel den Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
I. Das Landgericht hat verurteilt
2
- den Angeklagten A. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – jeweils in nicht geringer Menge – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten,
3
- die Angeklagten Sa. und So. jeweils wegen Beihilfe zu den vom Angeklagten A. täterschaftlich verwirklichten Delikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten bzw. von drei Jahren und sieben Monaten,
4
- den Angeklagten U. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – jeweils in nicht geringer Menge – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie
5
- den Angeklagten V. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten.
6
Hiergegen richten sich die Revisionen der fünf Angeklagten, die jeweils die Sachrüge erheben. Die Angeklagten A. und So. haben zudem Verfahrensfehler geltend gemacht. Die Revisionen bleiben ebenso wie die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, jeweils auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.
7
1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen geriet der Angeklagte A. Anfang September 2009 in Verdacht, aus einem Café heraus in großem Umfang mit Heroin zu handeln. Seit 1. November 2009 setzte das Landeskriminalamt Berlin die aus dem kriminellen Milieu stammende, seit über zehn Jahren im Drogen-, Waffen- und Falschgeldbereich tätige sowie als sehr erfahren und stets zuverlässig geltende Vertrauensperson (VP) „M. “ ein, ohne dies aktenkundigzu machen. Sie sollte für ihre Tätigkeit über die Auslagenerstattung hinaus Honorare für die jeweiligen Einsatztage sowie eine Erfolgsprämie erhalten, „die … bei einer großen Sicherstellungsmenge höher ausfallen sollte als bei einer kleineren“ (UA S. 13).
8
„M. “ suchte in den folgenden Monaten häufig das fragliche „Ca- fé A. “ auf und kam alsbald mit dem Angeklagten A. insGe- spräch; dieser Erstkontakt wurde lediglich in einem polizeiinternen Treffbericht festgehalten und erst nach Anklageerhebung aktenkundig (UA S. 14). „M. “ wurde nunmehr mit der Legende ausgestattet, selbst mit Heroin zu handeln, das er „über Bremerhaven in Containern einführe und durch ei- nen Kontakt zu einem Hafenarbeiter namens ´Kl. ` an der Zollkontrolle vorbei aus dem Hafenbereich“ schaffen könne (UA S. 15 f.).
9
Vom 7. Dezember 2009 bis 5. Januar 2010 war in Richtung des „Ca- fés A. “ eine Überwachungskamera installiert. Deren Aufzeichnungen wurden ausgewertet, ein Bericht hierüber wurde nicht gefertigt. Das Video- material wurde gelöscht, da es „aus Sicht der Ermittler nicht ergiebig war“. Auch diese Ermittlungsmaßnahme wurde in den Akten erst nach der Anklageerhebung erwähnt (UA S. 18).
10
Am 23. Februar 2010 schilderte „M. “ in einem Hinterzimmer des „Cafés A. “ – entsprechendseiner Legende – seine Heroinge- schäfte und fragte den Angeklagten, ob sie „nicht zusammen Geld verdienen“ wollten. Dieser antwortete jedoch „spontan, dass er mit dem ´Dreckszeug Heroin` nichts zu tun haben wolle“. Im weiteren Gespräch ließ er erkennen, dass Haschisch und Kokain „für ihn etwas anderes seien und er dagegen nicht so eine Abscheu habe wie gegen Heroin“. Noch am selben Tag berichtete „M. “ dagegen seiner polizeilichen Führung, das Ge- spräch sei auf Initiative des Angeklagten A. zustande gekommen, der „insgesamt sehr begierig“ auf die Bremerhavener Kontakte gewesen sei. Dessen Abneigung gegen Heroin erwähnte er nicht. In der hierüber gefertig- ten „Quellenvernehmung“, der ersten von insgesamt 81, wurde die seit Mitte November 2009 erfolgte Fortführung des Einsatzes „M. s“ erstmals aktenkundig gemacht (UA S. 19 f.).
11
Der Angeklagte fand die Idee eines wegen der Kontakte „M. s“ anscheinend einfach zu gestaltenden Einfuhrschmuggels von Kokain „sehr faszinierend und verlockend. Um nicht unbedarft zu erscheinen“, gab er auf die Frage „M. s“ wahrheitswidrig an, über „entsprechende Kontakte“ zu verfügen und sich „mal umzuhören“ (UA S. 21).
12
Da „M. “ bis Anfang Mai 2010 trotz dieser Bemühungen nichts über Handelstätigkeiten erfahren hatte und „auch anderweitige neue Ermittlungserkenntnisse hierzu nicht vorlagen“, wurde er vom VP-Führer beauftragt , „aktiv“ an den Angeklagten A. heranzutreten. Dies tat er am 4. Mai 2010, indem er dem Angeklagten vorspiegelte, sich für diesen bei sei- nem „Mann in Bremerhaven, der beim Zoll arbeite und für die Containereinfuhr zuständig sei, ... eingesetzt zu haben“; dieser sei hundertprozentig ver- lässlich und zu einer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten bereit. „Es wäre die leichteste und sicherste Methode, Geld zu verdienen. Je größer die Liefe- rung, desto größer der Gewinn.“ Der Angeklagte fand dies interessant, wollte den Mann aber zuvor kennenlernen, um sich selbst ein Bild machen zu kön- nen. Seiner polizeilichen Führung gegenüber gab „M. “ dagegen an, der Angeklagte habe von sich aus nach Einzelheiten der Abwicklung gefragt. Er habe geantwortet, „dass der Mann im Hafen mindestens 50.000 Euro verlange“ (UA S. 22 f.).
13
Obwohl „M. “ dem Angeklagten A. in der Folge noch mehr- mals anbot, mit ihm nach Bremerhaven zu fahren, ging dieser darauf nicht ein, weil er „den Gedanken an ein Drogengeschäft aus eigenem Antrieb … nicht weiterverfolgte“. Auch wenn er „M. “ wahrheitswidrig Gegenteiliges sagte, verfügte er „weder über entsprechende Kontakte noch über ausreichende finanzielle Mittel, … zumal ´M. ` … stets auch weitere 50.000 Euro für sich selbst verlangte“ (UA S. 23 f.). Als derAngeklagte im Juli 2010 130.000 Euro aus einer Erbschaft erhielt, verlieh er das Geld an zwei Bekannte.
14
Da „M. “ ihm nach wie vor regelmäßig die Nutzung der günsti- gen Einfuhrmöglichkeit eröffnete, versuchte der Angeklagte etwa zurselben Zeit gleichwohl erstmals, einen Kontakt zu einem Kokain-Lieferanten herzu- stellen. „M. s“ Einsatz wurde nun mit Blick auf die polizeilich konstruier- te Bremerhavener Einfuhrmöglichkeit fortgesetzt, obwohl sich fast neun Monate nach seinem Beginn keine Anhaltspunkte für eigene Kokain- oder gar – dem Anfangsverdacht entsprechend – Heroingeschäfte des Angeklagten ergeben hatten (UA S. 25).
15
Am 6. August 2010 fuhren der Angeklagte und „M. “ nach Bremerhaven , um den „Hafenmitarbeiter ´Kl. `“ zu treffen. Bei diesem handelte es sich um einen zunächst nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, der dann aber seit 24. September 2010 als Verdeckter Ermittler (VE) eingesetzt wurde. Während der Hinfahrt hatte „M. “ vom Angeklagten verlangt, dieser solle sich szenebedingt als „Ma. “ vorstellen und „unter vier Augen … schnell zur Sache kommen“. Daher erörterte der Angeklagte mit „Kl. “ so- gleich, ob dieser beim Schmuggel von Taschen mit Kokain im Rahmen einer Containerlieferung aus Südamerika behilflich sein könne. Entsprechend der entworfenen Legende bejahte „Kl. “, jedoch seien 50.000 Euro an ihn zu zahlen. Abschließend kündigte der Angeklagte A. – ohne derartige Kontakte zu haben – an, „nun werde er jemanden nach Südamerika schicken, um dort Vorbereitungen für den Transport in die Wege zu leiten“. Er war von dem Treffen „sehr beeindruckt“ und wollte sich „eine solch einmalige Gelegenheit … nicht entgehen lassen“ (UA S. 26 f.).
16
In der „Quellenvernehmung“ am Folgetag gab „M. “ – möglich- erweise wiederum wahrheitswidrig – an, auf der Fahrt nach Bremerhaven habe der Angeklagte von einem „Deal“ mit 270 kg Rauschgift in Mazedonien berichtet, der gescheitert sei, weil das Transportschiff zu groß für einen der dortigen Häfen gewesen sei. Dies glaubten die Ermittler ohne weitere Prüfung , obwohl Mazedonien als Binnenstaat über keinen Hafen verfügt (UA S. 27 f.).
17
Da „M. “ weiter drängte, sprach der Angeklagte A. den mit ihm befreundeten Angeklagten U. an. Dieser war im Jahr 2007 in den Nie- derlanden wegen Schmuggels „einer Partie Kokain im Umfang von insgesamt drei Kilogramm … nach Belgien“ zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden und sollte sich nun an einen in der Türkei Inhaftierten wenden , der Kontakte zu Kokainhändlern haben sollte; dies misslang (UA S. 28). Dennoch berichtete „M. “ seinem VP-Führer, dass der Angeklagte A. gesagt habe, „dass es bald losgehe“ (UA S. 28 f.).
18
Etwa Anfang Oktober 2010 wandte sich der Angeklagte A. an den lediglich einmal nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten Sa. den er seit 20 Jahren gut kannte, schilderte ihm die „sich nur einmal im Leben bietende günstige Gelegenheit“ und bat ihn um Unterstützung bei dem Kokain- import. Er versprach sich vom Angeklagten Sa. , dieser werde in Süd- amerika Informationen sammeln „und möglicherweise auch bereits eine Kokainlieferung … nach Bremerhaven vorbereiten“. Mit Blick auf die zu diesem Zweck in Aussicht gestellten 50.000 Euro, auf deren Erhalt es ihm in erster Linie ankam,ging der in Wahrheit noch unentschlossene Angeklagte Sa. „formal“ auf den Vorschlag ein.
19
Am 20. Oktober 2010 kam es in Bremerhaven zu einem weiteren Tref- fen von „Kl. “ mit „M. “ und dem Angeklagten A. , bei dem dieser von „zwei möglichen Lieferschienen“ sprach, ein Übergabeort ausgesucht und vereinbart wurde, dass die Hälfte der „Provisionszahlung“ vor der Wa- renübergabe erfolgen solle (UA S. 29 f.).
20
Am 8. Februar 2011 berichtete „M. “ in einer „Quellenvernehmung“ , der Angeklagte A. habe eingeräumt, „dass der angekündigte Transport nicht klappen würde“, zugleich aber versprochen, „dass die Sachen in ein bis anderthalb Monaten“ über „seinen ´großen Mann` in der Türkei … da seien“. Anhaltspunktefür im Übrigen betriebene Kokaingeschäfte des Angeklagten A. lagen weiterhin nicht vor; derartige Ermittlungen wurden auch nicht geführt (UA S. 30 f.).
21
Vor diesem Hintergrund zweifelte der Angeklagte A. selbst daran, Kokain besorgen zu können. Vom mittlerweile – scheinbar – zum Freund gewordenen „M. “ durch entsprechende Redeweisen „an der Ehre gepackt“ und unter Druck gesetzt, entschied er sich jedoch zum Weitermachen. Deshalb brachte er den Angeklagten Sa. dazu, am 18. Februar 2011 nach Venezuela zu fliegen. Dieser kehrte jedoch am 1. März 2011 von dort zurück, ohne ein Kokaingeschäft auch nur angebahnt zu haben (UA S. 31 ff.). Auf „M. s“ Initiative trafen sich dieser und der Angeklag- te A. am 29. März 2011 in Magdeburg-Rothensee mit „Kl. “, um weite- re Absprachen zu treffen (UA S. 33 f.).
22
Nach diesem etwa anderthalbjährigen Vorlauf kam es zum eigentlichen Tatgeschehen: Der mit dem Angeklagten A. befreundete und einige Jahre zuvor nur wegen Straßenverkehrsdelikten bestrafte Angeklagte So. wollte günstig arabischen Wasserpfeifentabak erwerben; A. wollte ihn hierbei finanziell unterstützen. Im April oder Mai 2011 fuhren die Angeklagten A. und So. in die Niederlande, um das – tatsächlich durchgeführte – Wasserpfeifentabakgeschäft abzuschließen. Dabei kam der Angeklagte A. mit dem Bekannten des Angeklagten So. auch über eine mögliche Kokainlieferung ins Gespräch, bei dem der Angeklagte A. von der (vermeintlichen) Möglichkeit berichtete, die Zollkontrolle in Bremerhaven „absolut sicher“ zu umgehen. Der niederländische Bekannte sagte zu, sich um ein Treffen mit einem Mann, „der Kontakte nach Südamerika habe“, zu bemühen. Am 17. Mai 2011 erhielt „M. “ vom VP-Führerden Auftrag, dem Angeklagten A. „zu sagen, die ganze Sache mit dem Kokaintransport zu vergessen, weil ´Kl. ` nicht glaube, dass A. “ diesen „wirklich … bewerkstelligen könne“ (UA S. 36).
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Das avisierte Treffen fand am 25. Mai 2011 wiederum in den Niederlanden statt; hieran nahmen die Angeklagten A. und So. , dessen niederländischer Bekannter (der „Araber“) sowie möglicherweise zwei Süd- amerikaner teil. Während der Angeklagte A. erneut die sichere Einfuhrmöglichkeit schilderte, beteiligte sich der Angeklagte So. an den Verhandlungen nicht. Diese wurden in weiteren Treffen ab 30. Mai 2011 fortgesetzt. Hieran nahm neben den Angeklagten So. – der ursprünglichen Kontaktperson – und A. nun auch der Angeklagte Sa. als dessen „rechte Hand“ teil. Letztlich einigte man sich, über die Bremerhavener „Einfuhrschiene“ um die 100 kg Kokain einzuführen und zum gewinnbringenden Weiterverkauf nach Berlin zu bringen. 16 kg Kokain „von guter Qualität“ sollte der Angeklagte A. erhalten, der mit einem Verkaufserlös zwischen 500.000 und 600.000 Euro rechnete. Die Angeklagten So. und Sa. rechneten für ihre Mitwirkung mit 10.000 Euro bzw. dem Erlass von Schulden (UA S. 37 ff.).
24
Unterdessen kam es am 31. Mai, 8. Juli und 2. August 2011 zu Treffen „M. s“ und des Angeklagten A. mit „Kl. “. Dieser erhielt dabei von „M. “ eine Geldzahlung und räumte die Besorgnis des Angeklagten A. aus, ein Container könne ohne sein Wissen „gescannt“ werden. Gemeinsam wurde eine leere, zur Zwischenlagerung vorgesehene Wohnung besichtigt, die die Ermittlungsbehörden mit Mikrofonen ausgestattet und ebenso besorgt hatten wie einen – mit einer Fahrzeuginnenraumüberwachung versehenen – Kleintransporter, den der Angeklagte A. für erforder- lich gehalten hatte. Dieser teilte „Kl. “ schließlich den fraglichen Container mit, übergab ihm 3.000 Euro als „Anzahlung“ und erhielt den Schlüssel für die „Bunkerwohnung“ (UA S. 41 f.).
25
Am Mittwoch, dem 17. August 2011, traf das Schiff „C. S. “ mit dem das Kokain enthaltenden Container in Bremerhaven ein. Noch am sel- ben Tag begaben sich „M. “ und der Angeklagte A. in die „Bunkerwohnung“ ; letzterer händigte dort „Kl. “ 12.000 Euro aus und kündigte die Restzahlung für den bevorstehenden Montag an, womit „Kl. “ sich entspre- chend den Vorgaben seiner Führung zufrieden gab. Das Abholen der Taschen im Hafen und deren Transport in die Wohnung wurden für den folgenden Vormittag vereinbart. Gegen 10.00 Uhr fuhren „Kl. “ und der Angeklagte A. mit dem Transporter zum Hafengelände, wo letzterer die Siegel des Containers auftrennte. Die darin aufgefundenen drei Taschen transportierten beide zur „Bunkerwohnung“, in der „M. “ wartete. Dorthin bestellte der Angeklagte A. nun telefonisch den Angeklagten U. , den er in den Wochen zuvor gewonnen hatte, den Weitertransport des Kokains nach Berlin zu organisieren. Der Angeklagte U. hatte zunächst wegen seiner Vorstrafe Bedenken gehabt, dann aber seine Hilfe zugesagt, weil er sich dem Ange- klagten A. verpflichtet fühlte und dieser ihm vom „Einfluss seiner Leute“ berichtet hatte. Der Angeklagte U. rechnete mit einer Menge Kokains zumindest guter Qualität im zweistelligen Kilogrammbereich und stellte sich eine Entlohnung in Höhe von ein paar Tausend Euro vor (UA S. 44 f.).
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Der Angeklagte A. übergab dem Angeklagten U. die Wohnungsschlüssel und ließ sich von diesem gegen 11.20 Uhr zu einem Treff- punkt fahren, den er mit „M. “ und „Kl. “ vereinbart hatte. Der Ange- klagte U. wiederum traf sich am Nachmittag mit dem unbestraften Angeklagten V. , einem Speditionsfahrer. Dieser hatte im Juli 2011 zugesagt, für 1.000 Euro das Kokain – nach seiner Vorstellung im zweistelligen Kilogrammbereich – mit seinem beruflich genutzten Lkw nach Berlin zu schaffen, und dem Angeklagten U. zudem bereits am Wochenbeginn seinen privaten Pkw für die erforderlichen Fahrten, insbesondere für die Begleitung nach Berlin, überlassen. Gemeinsam fuhren die Angeklagten U. und V. in dessen Pkw zur „Bunkerwohnung“, um das Kokain in das Auto zu laden. Nach ihrem Eintreffen und dem Beginn des Packens wurden sie dort von einem polizeilichen Sondereinsatzkommando festgenommen, das die Wohnung seit dem Morgen observiert hatte; 97,17 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von fast 87 kg Cocainhydrochlorid wurden sichergestellt. Auch die übrigen Angeklagten wurden am selben Tag festgenommen (UA S. 45 ff.).
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2. Das Landgericht hat diese Feststellungen im Wesentlichen aufgrund der Angaben der Angeklagten getroffen. Alle haben ihre jeweiligen Tatbeiträge in weitgehend miteinander kompatiblen Verteidigererklärungen eingeräumt. Diese Einlassungen hat das Landgericht als nicht zu widerlegen angesehen, obwohl nach den als Zeugen gehörten polizeilichen Führungs- beamten die VP „M. “ – diein der Hauptverhandlung nicht selbst vernommen werden konnte – ihnen gegenüber den gesamten Tathergang in über 80 Quellenvernehmungen „teilweise grob abweichend geschildert“ hat, „insbesondere auch im Hinblick auf Art und Ausmaß ihrer Einflussnahme auf den Angeklagten A. “ (UA S. 89). Diesen nur durch Zeugen vom Hören- sagen eingeführten, in den Urteilsgründen nicht näher dargelegten Angaben hat das Landgericht nur „geringen Beweiswert“ zugebilligt, da es sich bei „M. “ um eine „Person aus dem kriminellen Milieu“ handele, die „ein erhebliches finanzielles Eigeninteresse an der Überführung des Angeklagten A. hatte“ (UA S. 89 f.).
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3. Das Landgericht hat vor allem wegen des „sehr langen Zeitraums“, in dem „M. “ im Zuge einer Vielzahl legendenbildender Maßnahmen – ergänzt durch den eingebundenen VE „Kl. “ – miterheblichen Verlo- ckungen und Druck auf den Angeklagten A. eingewirkt hat und diesem auch im Übrigen die Begehung der ganz erheblich über den Anfangsverdacht hinausgehenden Tat seitens der Ermittlungsbehörden wesentlich erleichtert wurde, eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation bejaht (UA S. 96 ff.). Trotz der nur mittelbaren Einflussnahme hat es eine solche auch hinsichtlich der Angeklagten Sa. und So. angenommen, weil diese „ihre Tatbeiträge gerade im Hinblick auf den infolge der staatlichen Einflussnahme sicher er- scheinenden Einfuhrweg erbracht haben“ (UA S. 104).
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An Schuldsprüchen hat sich das Landgericht hierdurch aber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehindert ge- sehen (UA S. 95). Es hat stattdessen den „schweren Makel“ der unzulässi- gen, beim Angeklagten A. „besonders massiven“ Tatprovokation bei den drei genannten Angeklagten mit herangezogen, um den jeweils bejahten minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) zu begründen, und hat daher Freiheitsstrafen verhängt, die erheblich unter den vom Landgericht sonst als schuldangemessen angesehenen geblieben sind (Angeklagter A. : „nicht unter zehn Jahren“; Angeklagte Sa. und So. : „nicht unter sieben Jahren“). Bei den Angeklagten U. undV. hat es die staatliche Tatprovokation allgemein strafmildernd berücksichtigt.
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4. Die Angeklagten streben jeweils die Einstellung des Verfahrens an, der Angeklagte So. aber nur hilfsweise für den Fall, dass er nicht freige- sprochen wird. Alle Angeklagten wenden sich hilfsweise gegen den sie jeweils betreffenden Strafausspruch. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft rügen im Wesentlichen die Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Tatpro- vokation als unzureichend, weil der Inhalt der über 80 mit „M. “ durch- geführten Quellenvernehmungen im Urteil nicht mitgeteilt wird, und beanstanden ferner – nur insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten – die nach den Feststellungen zur Tatprovokation vom Landgericht für die Strafzumessung gezogenen Folgerungen.
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II. Die von den Angeklagten A. und So. erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich durchgängig als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da jeweils in Bezug genommene Stellungnahmen und Schriftstücke nicht bzw. sonstige Verfahrenstatsachen nicht vollständig mitgeteilt werden. Der Erörterung bedarf danach allein die Anwendung des materiellen Rechts durch das Landgericht.
32
1. Die Prüfung aufgrund der Revisionen der Angeklagten hat Folgendes ergeben: Der Verurteilung der Angeklagten steht kein Verfahrenshindernis entgegen (lit. a). Die Schuldsprüche erweisen sich ebenso als rechtsfehlerfrei (lit. b) wie die Strafaussprüche (lit. c).
33
a) Die Annahme des Landgerichts, durch den festgestellten Einsatz verdeckt agierender Personen sei gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verstoßen worden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
34
aa) Die Strafkammer hat zunächst zu Recht angenommen, der Angeklagte A. sei zu seiner Tat rechtsstaatswidrig provoziert worden. Zwar bestand gegen ihn zunächst ein gewisser Anfangsverdacht. In der Folge wurde das tatprovozierende Verhalten aber bei Abwägung aller Umstände „unvertretbar übergewichtig“ (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983 – 2StR 370/83, NStZ 1984, 78, 79; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 853). Hierbei durfte das Landgericht maßgeblich auf den außergewöhnlich langen Zeitraum abstellen, während des- sen nicht nur durch die VP „M. “, sondern ergänzend durch den VE „Kl. in vielfältiger, einen hohen Tatanreiz schaffenderWeise – auch mit gewissem Druck – auf den Angeklagten eingewirkt sowie die Durchführung der Kokaineinfuhr seitens der Ermittlungsbehörden zudem durch weiteres Tun wesentlich erleichtert worden ist. Es durfte weiter berücksichtigen, dass der Umfang der staatlicherseits initiierten Tat um ein Vielfaches über das Ausmaß des ursprünglichen Anfangsverdachtes hinausging und die übrigen Ermittlungen – soweit sie überhaupt geführt wurden – keinerlei belastende Momente ergeben haben. In der Gesamtschau spricht letztlich nichts dafür, dass der bislang unbestrafte Angeklagte A. die Tat ohne die gewichtigen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden und das dem Staat zuzurechnende (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 336) Vorgehen „M. s“ verübt hätte. Das Verfahren war mithin nicht fair im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. EGMR [Große Kammer], NJW 2009, 3565, 3568).
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bb) Bei der festgestellten besonderen Fallgestaltung durfte das Landgericht auch in Bezug auf die Angeklagten Sa. und So. einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bejahen. Zu diesen beiden hatten die VP „M. “ und der VE „Kl. “ nach den Feststellungen aller- dings keinen unmittelbaren Kontakt, so dass es an einer direkten staatlichen Einflussnahme fehlt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 17. März 1994 – 1 StR 1/94, NStZ 1994, 335; vom 17. August 2004 – 1 StR 315/04, NStZ 2005, 43). Allein deshalb stehen Rechtsgründe der Annahme einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation jedoch nicht von vornherein entgegen. Denn eine solche kommt etwa auch dergestalt in Betracht, dass der durch die Vertrauensperson Provozierte deren Anweisung befolgt, einen weiteren Beteiligten in die Tat zu verstricken (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Urteil vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 334).
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Eine derartige ausdrückliche Anweisung ist zwar nicht festgestellt worden. Dem Urteil lässt sich aber entnehmen, dass „die Ermittlungsbehörden … stets damit gerechnet“ haben, „dass der Angeklagte A. einenBe- täubungsmittelschmuggel nicht alleine begehen, sondern dabei zumindest Helfer haben werde. Ihnen war daher bewusst, dass sich die provozierende Wirkung des zur Verfügung gestellten Einfuhrweges auch auf andere Personen als den Angeklagten A. erstrecken würde“ (UA S. 104). Angesichts der Größe des Drogengeschäfts erscheint diese Einschätzung als geradezu zwingend. Tatsächlich sind die Angeklagten Sa. und So. wesentlich durch das seitens des Staates geschaffene, ihnen vom Angeklagten A. erwartungsgemäß vermittelte Szenario beeinflusst worden, da sie „ihre Tatbeiträge gerade im Hinblick auf den infolge der staatlichen Einflussnahme sicher erscheinenden Einfuhrweg erbracht haben“ (UA S. 104). Angesichts dessen hält der Senat die landgerichtliche Bewertung der nur mittelbaren Einwirkung auf die beiden im Lager des unmittelbar provozierten A. stehenden Angeklagten für rechtsfehlerfrei.
37
cc) Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation zieht jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrenshindernis nach sich; ihr ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (sogenannte Strafzumessungslösung). Für diese Auffassung ist maßgebend, dass selbst ein massiver Verstoß gegen § 136a StPO nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung lediglich zu einem Beweisverwertungsverbot führt, nach den Prinzipien des deutschen Verfahrensrechts ein Beweisverbot stets nur die jeweils unzulässige Ermittlungshandlung betrifft und im Falle eines Verfahrenshindernisses der Schutz unbeteiligter Dritter sowie ihrer Individualrechtsgüter – etwa Leib und Leben – Not leiden (vgl. BGH, aaO, 323, 334; siehe auch Urteil vom 23. Mai 1984 – 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 353), ferner die Genugtuungsfunktion des Strafrechts verfehlt werden könnte. Angesichts dieser gewichtigen Argumente gibt der vorliegende Fall einer – freilich besonders schwerwiegenden – rechtsstaatswidrigen Einwirkung auf drei der Angeklagten keinen Anlass, über die bisherige Rechtsprechung hinaus- zugehen. Dies gilt jedenfalls angesichts einer nur verhältnismäßig gering zu gewichtenden Zwangseinwirkung durch die VP auf den Angeklagten A. und unter Berücksichtigung von dessen nach der Tatprovokation aufgewendeter erheblicher krimineller Energie bei zugleich nur mittelbarer Einwirkung auf die beiden anderen betroffenen Angeklagten.
38
Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083, 3085) in § 20g Abs. 2 Nr. 4 BKAG mit Wirkung zum 1. Januar 2009 der „Einsatz von Privatpersonen , deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson)“, normiert worden ist. Denn diese Regelung betrifft primär polizeirechtliche Präventivmaßnahmen innerhalb eines speziellen Anwendungsbereichs. Sie legt den von der Revision des Angeklagten A. befürworteten Schluss nicht nahe, der Gesetzgeber habe durch diese – sichauf die dem Bundeskriminalamt in § 4a Abs. 1 BKAG übertragenen Aufgaben beziehende – Teilregelung einen nicht ausdrücklich gesetzlich normierten Einsatz von Vertrauenspersonen im Rahmen des Strafverfahrens als nicht mehr zulässig ansehen wollen. Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers lässt sich insbesondere den Materialien nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 16/10121 S. 16, 25).
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b) Die Schuldsprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ihnen liegen Feststellungen zugrunde, die ohne einen die jeweils glaubhaft geständigen Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler zustande gekommen sind.
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c) Auch die Strafaussprüche sind sorgfältig und rechtsfehlerfrei begründet worden und haben daher Bestand. Das Landgericht hat bei ihrer Festsetzung dem außergewöhnlichen, in einem Rechtsstaat nicht mehr hinnehmbaren Gesamtgewicht des festgestellten Einsatzes der VP „M. “ und des VE „Kl. “ sowie der sonstigen die Tat fördernden Maßnahmen der Ermittlungsbehörden in – angesichts der erheblichen Menge des eingeführ- ten und für den Handel bestimmten Kokains guter Qualität einerseits und deren Sicherstellung aufgrund der umfassenden polizeilichen Überwachung andererseits (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 19. Mai 1987 – 1 StR 202/87, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1; Urteil vom 16. März 1995 – 4 StR 111/95, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 28) – noch hinreichendem Maße Rechnung getragen, und zwar bei allen Angeklagten. Das nur begrenzt eingesetzte Druckpotential und die erheblichen kriminellen Aktivitäten der Angeklagten, insbesondere des Hauptangeklagten A. , machten eine noch stärkere Strafreduktion bis hin zur Grenze der Aussetzungsfähigkeit der Freiheitsstrafen nicht erforderlich.
41
2. Mit ihren Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft vor allem gegen die Beweiswürdigung, soweit diese die Tatsachen betrifft, die der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation zugrunde liegen, im Übrigen gegen die Strafzumessung. Sie haben keinen Erfolg.
42
a) Die – vom Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare – tatgerichtliche Beweiswürdigung erweist sich vorliegend insbesondere nicht als lückenhaft. Dem Landgericht ist namentlich bei der Einschätzung des Beweiswertes der Angaben „M. s“ als gering kein Rechtsfehler unterlaufen. Es durfte insofern berücksichtigen, dass die Vertrauensperson „aus dem kriminellen Milieu“ stammt, „einerhebliches finanzielles Eigeninteresse an der Überführung des Angeklagten A. hatte“ und ihre Angaben lediglich über Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten (zum hierdurch geminderten Beweiswert vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 340; Beschluss vom 4. März 2003 – 4 StR 543/02). Bei dieser Beweislage war es – ungeachtet der überaus breiten wörtlichen Wiedergabe der Angeklagteneinlassungen – nicht gehalten, Näheres zum Inhalt der über 80 „Quellenvernehmun- gen“ mitzuteilen, weil sich hierdurch, wie auch der Generalbundesanwalt meint, nichts für die Beweiswürdigung Gewichtiges hätte ergeben können. Für diese Bewertung hält der Senat zwei weitere Umstände für bedeutsam:
43
aa) Die Polizei ist verpflichtet, eine von ihr beauftragte Vertrauensperson bestmöglich zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November1999 – 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 336). Es muss der Gefahr begegnet werden, dass diese den ihr staatlicherseits erteilten Auftrag missbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 – 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 353). Dies gilt besonders dann, wenn die Vertrauensperson – wie häufig und auch vorliegend offenbar in erheblichem Ausmaß – selbst aus dem kriminellen Milieu stammt. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 102), war die Kontroll- pflicht nicht dadurch relativiert oder gar entfallen, dass „M. “, ohne dass das näher konkretisierbar war, sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen hatte (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 854).
44
Seine Kontrolle ist jedoch nicht im gebotenen Maße erfolgt. Dies hat es ermöglicht, dass „M. “ nach den Feststellungen im Rahmen der „Quellenvernehmungen“ mehrfach wahrheitswidrige Angaben machen konn- te – etwa zu Kontakten und dem Verhalten des Angeklagten A. –, ohne dass diese seitens der Ermittlungsbehörden auch nur in Frage gestellt wurden. Namentlich die Vernehmungsbeamten wären zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob die Schilderungen „M. s“ in sich stimmig und mit sonsti- gen Ermittlungsergebnissen vereinbar waren. Hierbei hätte jede Gelegenheit ergriffen werden müssen, objektivierbare Daten zu überprüfen.
45
bb) Darüber hinaus wurde bei den Ermittlungen mehrfach gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und –vollständigkeit verstoßen. Der Einsatz „M. s“ blieb über mehrere Monate in den Akten völlig unerwähnt. Sein Erstkontakt mit dem Angeklagten A. wurde zunächst lediglich in einem polizeiinternen Treffbericht festgehalten und erst nach Anklageerhebung aktenkundig. Dies gilt auch für den Umstand, dass für die Dauer eines Monats in Richtung des „Cafés A. “ eine Überwachungskamera installiert war. Deren Aufzeichnungen wurden ausgewertet, ohne dass hierüber ein Bericht angefertigt wurde. Zudem wurde das Videomaterial gelöscht, da es „aus Sicht der Ermittler nicht ergiebig war“.
46
Ein solches Vorgehen ist in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht hinnehmbar. Es steht nicht im Belieben der Ermittlungsbehörden, ob sie strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen in den Akten vermerken und zu welchem Zeitpunkt sie dies tun. Das Tatgericht muss den Gang des Verfahrens ohne Abstriche nachvollziehen können. Dies ist kein Selbstzweck, sondern soll die ordnungsgemäße Vorbereitung der Hauptverhandlung durch das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 338 f.; LG Berlin StV 1986, 96; Urteil vom 23. April 2008 – [528] 1 Kap Js 1946/06 KLs [11/07]). Zudem muss in einem Rechtsstaat schon der bloße Anschein, die Ermittlungsbehörden wollten etwas verbergen, vermieden werden. Deshalb sollte in den Akten ebenfalls vermerkt sein, ob eine Vertrauensperson für ihre Tätigkeit eine Entlohnung zugesagt bekommen oder gar erhalten hat. Der Senat weist darauf hin, dass Höhe und Erfolgsbezogenheit des jeweiligen Honorars im Rahmen der gebotenen umfassenden Beweiswürdigung für die Bewertung des Motivs der Vertrauensperson, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten, relevant sein und entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann.
47
Angesichts von Qualität und Quantität des festgestellten Vorgehens „M. s“ ist der vom Landgericht gezogene Schluss, der Angeklagte A. sei hierdurch zu dem Drogengeschäft sehr großen Ausmaßes veranlasst worden, nicht zu beanstanden, sondern vielmehr naheliegend. Eine die Ver- nehmungen „M. s“ betreffende Aufklärungsrüge haben die staatsan- waltschaftlichen Revisionen nicht erhoben.
48
cc) Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass rechtsstaatliche Belange namentlich auch durch ein etwaiges Strafverfahren gegen die VP zu gewährleisten sind. In Fällen einer Tatprovokation der hier vorliegenden Art besteht für die Staatsanwaltschaft Anlass, bei Verdacht eines zielstrebig und unbedingt auf einen großen Betäubungsmittelum- satz gerichteten, grob rechtswidrigen Verhaltens einer VP deren strafrechtliche Verantwortlichkeit zu überprüfen.
49
b) Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Insbesondere ist die Differenz zwischen den verhängten und den ohne die unzulässige Tatprovokation vom Landgericht als angemessen angesehenen Strafen angesichts des Ausmaßes der Rechtsstaatswidrigkeit nicht etwa unangemessen hoch.
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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2013 - 5 StR 240/13 zitiert 7 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s

Strafprozeßordnung - StPO | § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote


(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung od

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 312/15 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen : Die Rev

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 315/04
vom
17. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 11. März 2004 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Die von dem Angeklagten K. erhobene Rüge der Verletzung
des § 100a StPO ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht
hat die im Zeitpunkt der Anordnungen der Telekommunikationsüberwachung
gegebene Verdachts- und Beweislage nach
Maßgabe der vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen
(vgl. BGHSt 47, 362) geprüft und rechtsfehlerfrei als tragfähig
bewertet. Hiernach beruhten die gegen den Angeklagten
D. gerichteten ermittlungsrichterlichen Anordnungen
vom 8. und 14. November 2002 auf hinreichend bestimmten
Tatsachen, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes
gegen § 92a Abs. 2 AuslG handelte. Die nachfolgenden Anordnungen
der Telekommunikationsüberwachung - die die
Revision nicht mitteilt - stützten sich auf weitergehende
on nicht mitteilt - stützten sich auf weitergehende Erkenntnisse,
die sich insbesondere aus den zwischenzeitlich durchgeführten
Telekommunikationsüberwachungen ergaben. Diese Erkenntnisse
belegten auch bezüglich des Angeklagten K. hinreichend
den Verdacht einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG, die gemäß § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO ebenfalls
Katalogtat für die Überwachung der Telekommunikation ist.
2. Die Angeklagten Ö. und K. rügen ohne Erfolg die Verletzung
der Aufklärungspflicht und des fair-trial-Grundsatzes
wegen der Ablehnung der Vernehmung der Verdeckten Ermittler
in der Hauptverhandlung.

a) Die Revision macht geltend, die Vernehmung der Verdeckten
Ermittler hätte ergeben, daß der Mitangeklagte D.
der , von ihnen die Betäubungsmittel bezogen hatte, von
den Verdeckten Ermittlern zu den Betäubungsmittelgeschäften
provoziert worden sei. Für die Verdeckten Ermittler bestand
eine Sperrerklärung des Innenministeriums BadenWürttemberg
, die auch eine audiovisuelle Vernehmung unter
optischer und akustischer Abschirmung umfaßte. Seine
Überzeugung davon, daß die Betäubungsmittelgeschäfte
nicht von den Verdeckten Ermittlern provoziert worden, sondern
auf Initiative des D. zustande gekommen seien,
hat das Landgericht in erster Linie auf die Aussagen des
D. im Ermittlungsverfahren, auf umfangreiche Erkenntnisse
aus der Telekommunikationsüberwachung sowie
auf die Vernehmung des Führungsbeamten der Verdeckten
Ermittler gestützt. Die Angeklagten und ihre Verteidiger hatten
Gelegenheit, durch Vermittlung des Führungsbeamten
konkrete Fragen an die Verdeckten Ermittler zu stellen.
Die Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil das ange -
fochtene Urteil hinsichtlich der beiden beschwerdeführenden
Angeklagten nicht auf der Ablehnung der Vernehmung der
Verdeckten Ermittler beruhen kann. Die Angeklagten hatten
zu diesen zu keiner Zeit Kontakt. Lediglich der Mitangeklagte
D. war mit ihnen zusammengetroffen und hatte alle
Verhandlungen mit ihnen geführt. Es ist daher von vornherein
ausgeschlossen, daß die Angeklagten Ö. und K.
von polizeilicher Seite zu ihren Taten provoziert wurden (vgl.
BGH StV 1994, 368, 369).

b) Die den Rügen zugrundeliegenden Vorgänge, insbesondere
die Darlegungen in den Sperrerklärungen des Innenministeriums
, geben dem Senat jedoch Veranlassung zu folgenden
Hinweisen:
Der Senat hält an seiner mit Beschluß vom 26. Septembe r
2002 (NJW 2003, 74) näher begründeten Auffassung fest,
daß eine audiovisuelle Vernehmung besondersgefährdeter
Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung nicht
nur keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sondern sogar
- insbesondere im Hinblick auf das Fragerecht des Angeklagten
gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK - rechtlich geboten
sein kann. Daß der Große Senat, dem der Senat diese
Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen ge-
dachte, keine Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern, weil
das zugrundeliegende Anfrageverfahren gegenstandslos
geworden war, ändert daran nichts. Mit der Frage war inzwischen
auch der 3. Senat befaßt, der das mit der Senatsentscheidung
vom 26. September 2002 erfolgte Anliegen begrüßt
hat (NStZ 2004, 345).
In Fällen, in denen selbst eine audiovisuelle Vernehmu ng
unter optischer und akustischer Abschirmung nach Maßgabe
der heutigen technischen Möglichkeiten die Gefährdung eines
Verdeckten Ermittlers an Leib oder Leben oder die Gefährdung
seiner notwendigen weiteren Verwendung nicht
verhindern könnte, muß es zwar zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Zeugen und der Innenbehörde bei seiner
Sperrung bleiben. An eine Sperrerklärung sind allerdings
schon generell strenge Anforderungen zu stellen, denn sie
behindert die Erforschung der Wahrheit und stellt daher einen
Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar. Sie muß
deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGHSt 35,
82, 85). Bei der Sperrerklärung, die auch eine Videokonferenz
unter optischer und akustischer Abschirmung ausschließt
, ist zudem zwischen einer Privatperson als Hinweisgeber
und einem als Verdeckten Ermittler eingesetzten Polizeibeamten
zu differenzieren:
Bei einer Privatperson, die als Vertrauensperson oder Hinweisgeber
tätig ist, werden dessen Identität und Funktion als
Informant der Ermittlungsbehörden den Beteiligten zumeist
nicht bekannt sein. Hier können Befragung, aber auch
Sprachduktus, Mimik und Gestik - selbst durch Abschirmung
- zur Aufdeckung seiner Identität führen, etwa wenn es
sich um eine Person aus dem Nahbereich der Angeklagten
handelt.
Bei einem Verdeckten Ermittler wird sich das Risiko der Aufdeckung
der Identität und die damit verbundene Gefährdung
(seiner Person und seines weiteren Einsatzes) in der Regel
anders darstellen. Daß die Erkenntnisse aufgrund des Einsatzes
eines Verdeckten Ermittlers gewonnen wurden, wird
den Angeklagten zumeist bekannt geworden sein. Sie wissen
häufig, welche der beteiligten Personen der Verdeckte
Ermittler war und welche Aktivitäten dieser im Zusammenhang
mit den Ermittlungen entfaltet hat. Geheimhaltungsbedürftig
ist in einem solchen Fall primär die wahre Identität
des Verdeckten Ermittlers, die kriminaltaktische Vorgehensweise
bei der Legendierung und der Bereich seines weiteren
Einsatzes. Konkrete Umstände der Tat - insbesondere Fragen
der Tatprovokation - kann der Verdeckte Ermittler somit
möglicherweise auch bei einer abgeschirmten Videokonferenz
bekunden, ohne daß - anders als bei einer Vertrauensperson
- schon dadurch eine mit der Identitätsaufdeckung
verbundene Gefährdung (seiner Person und seines weiteren
Einsatzes) verbunden sein muß.
Hinzu kommt: Der Verdeckte Ermittler darf bei der Videokonferenz
im Beisein seines Führungsbeamten vernommen
werden, der insbesondere darauf achtet, daß keine Fragen
beantwortet werden, die zur Gefährdung der Person des
Verdeckten Ermittlers und seines weiteren Einsatzes führen.
Derartige Fragen kann die oberste Dienstbehörde für eine
Videokonferenz generell "sperren" und das Gericht darf die
Fragen im konkreten Fall auf entsprechenden Hinweis des
Führungsbeamten oder des Verdeckten Ermittlers nicht zulassen.
Auch wird der Verdeckte Ermittler so ausgebildet
sein - und gegebenenfalls auszubilden sein -, daß er sich
durch entsprechende Fragen nicht gefährdet.
Diese Umstände sind bei der Sperrerklärung eines Verdeckten
Ermittlers, mit denen auch eine Videokonferenz abgelehnt
wird, einzelfallbezogen darzustellen und nachvollziehbar
zu begründen.
Nack Wahl Kolz
Herr RiBGH Hebenstreit ist
in Urlaub und deshalb an der
Unterschrift gehindert.
Nack Elf

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.