Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 315/04
vom
17. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 11. März 2004 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Die von dem Angeklagten K. erhobene Rüge der Verletzung
des § 100a StPO ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht
hat die im Zeitpunkt der Anordnungen der Telekommunikationsüberwachung
gegebene Verdachts- und Beweislage nach
Maßgabe der vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen
(vgl. BGHSt 47, 362) geprüft und rechtsfehlerfrei als tragfähig
bewertet. Hiernach beruhten die gegen den Angeklagten
D. gerichteten ermittlungsrichterlichen Anordnungen
vom 8. und 14. November 2002 auf hinreichend bestimmten
Tatsachen, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes
gegen § 92a Abs. 2 AuslG handelte. Die nachfolgenden Anordnungen
der Telekommunikationsüberwachung - die die
Revision nicht mitteilt - stützten sich auf weitergehende
on nicht mitteilt - stützten sich auf weitergehende Erkenntnisse,
die sich insbesondere aus den zwischenzeitlich durchgeführten
Telekommunikationsüberwachungen ergaben. Diese Erkenntnisse
belegten auch bezüglich des Angeklagten K. hinreichend
den Verdacht einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG, die gemäß § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO ebenfalls
Katalogtat für die Überwachung der Telekommunikation ist.
2. Die Angeklagten Ö. und K. rügen ohne Erfolg die Verletzung
der Aufklärungspflicht und des fair-trial-Grundsatzes
wegen der Ablehnung der Vernehmung der Verdeckten Ermittler
in der Hauptverhandlung.

a) Die Revision macht geltend, die Vernehmung der Verdeckten
Ermittler hätte ergeben, daß der Mitangeklagte D.
der , von ihnen die Betäubungsmittel bezogen hatte, von
den Verdeckten Ermittlern zu den Betäubungsmittelgeschäften
provoziert worden sei. Für die Verdeckten Ermittler bestand
eine Sperrerklärung des Innenministeriums BadenWürttemberg
, die auch eine audiovisuelle Vernehmung unter
optischer und akustischer Abschirmung umfaßte. Seine
Überzeugung davon, daß die Betäubungsmittelgeschäfte
nicht von den Verdeckten Ermittlern provoziert worden, sondern
auf Initiative des D. zustande gekommen seien,
hat das Landgericht in erster Linie auf die Aussagen des
D. im Ermittlungsverfahren, auf umfangreiche Erkenntnisse
aus der Telekommunikationsüberwachung sowie
auf die Vernehmung des Führungsbeamten der Verdeckten
Ermittler gestützt. Die Angeklagten und ihre Verteidiger hatten
Gelegenheit, durch Vermittlung des Führungsbeamten
konkrete Fragen an die Verdeckten Ermittler zu stellen.
Die Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil das ange -
fochtene Urteil hinsichtlich der beiden beschwerdeführenden
Angeklagten nicht auf der Ablehnung der Vernehmung der
Verdeckten Ermittler beruhen kann. Die Angeklagten hatten
zu diesen zu keiner Zeit Kontakt. Lediglich der Mitangeklagte
D. war mit ihnen zusammengetroffen und hatte alle
Verhandlungen mit ihnen geführt. Es ist daher von vornherein
ausgeschlossen, daß die Angeklagten Ö. und K.
von polizeilicher Seite zu ihren Taten provoziert wurden (vgl.
BGH StV 1994, 368, 369).

b) Die den Rügen zugrundeliegenden Vorgänge, insbesondere
die Darlegungen in den Sperrerklärungen des Innenministeriums
, geben dem Senat jedoch Veranlassung zu folgenden
Hinweisen:
Der Senat hält an seiner mit Beschluß vom 26. Septembe r
2002 (NJW 2003, 74) näher begründeten Auffassung fest,
daß eine audiovisuelle Vernehmung besondersgefährdeter
Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung nicht
nur keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sondern sogar
- insbesondere im Hinblick auf das Fragerecht des Angeklagten
gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK - rechtlich geboten
sein kann. Daß der Große Senat, dem der Senat diese
Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen ge-
dachte, keine Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern, weil
das zugrundeliegende Anfrageverfahren gegenstandslos
geworden war, ändert daran nichts. Mit der Frage war inzwischen
auch der 3. Senat befaßt, der das mit der Senatsentscheidung
vom 26. September 2002 erfolgte Anliegen begrüßt
hat (NStZ 2004, 345).
In Fällen, in denen selbst eine audiovisuelle Vernehmu ng
unter optischer und akustischer Abschirmung nach Maßgabe
der heutigen technischen Möglichkeiten die Gefährdung eines
Verdeckten Ermittlers an Leib oder Leben oder die Gefährdung
seiner notwendigen weiteren Verwendung nicht
verhindern könnte, muß es zwar zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Zeugen und der Innenbehörde bei seiner
Sperrung bleiben. An eine Sperrerklärung sind allerdings
schon generell strenge Anforderungen zu stellen, denn sie
behindert die Erforschung der Wahrheit und stellt daher einen
Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar. Sie muß
deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGHSt 35,
82, 85). Bei der Sperrerklärung, die auch eine Videokonferenz
unter optischer und akustischer Abschirmung ausschließt
, ist zudem zwischen einer Privatperson als Hinweisgeber
und einem als Verdeckten Ermittler eingesetzten Polizeibeamten
zu differenzieren:
Bei einer Privatperson, die als Vertrauensperson oder Hinweisgeber
tätig ist, werden dessen Identität und Funktion als
Informant der Ermittlungsbehörden den Beteiligten zumeist
nicht bekannt sein. Hier können Befragung, aber auch
Sprachduktus, Mimik und Gestik - selbst durch Abschirmung
- zur Aufdeckung seiner Identität führen, etwa wenn es
sich um eine Person aus dem Nahbereich der Angeklagten
handelt.
Bei einem Verdeckten Ermittler wird sich das Risiko der Aufdeckung
der Identität und die damit verbundene Gefährdung
(seiner Person und seines weiteren Einsatzes) in der Regel
anders darstellen. Daß die Erkenntnisse aufgrund des Einsatzes
eines Verdeckten Ermittlers gewonnen wurden, wird
den Angeklagten zumeist bekannt geworden sein. Sie wissen
häufig, welche der beteiligten Personen der Verdeckte
Ermittler war und welche Aktivitäten dieser im Zusammenhang
mit den Ermittlungen entfaltet hat. Geheimhaltungsbedürftig
ist in einem solchen Fall primär die wahre Identität
des Verdeckten Ermittlers, die kriminaltaktische Vorgehensweise
bei der Legendierung und der Bereich seines weiteren
Einsatzes. Konkrete Umstände der Tat - insbesondere Fragen
der Tatprovokation - kann der Verdeckte Ermittler somit
möglicherweise auch bei einer abgeschirmten Videokonferenz
bekunden, ohne daß - anders als bei einer Vertrauensperson
- schon dadurch eine mit der Identitätsaufdeckung
verbundene Gefährdung (seiner Person und seines weiteren
Einsatzes) verbunden sein muß.
Hinzu kommt: Der Verdeckte Ermittler darf bei der Videokonferenz
im Beisein seines Führungsbeamten vernommen
werden, der insbesondere darauf achtet, daß keine Fragen
beantwortet werden, die zur Gefährdung der Person des
Verdeckten Ermittlers und seines weiteren Einsatzes führen.
Derartige Fragen kann die oberste Dienstbehörde für eine
Videokonferenz generell "sperren" und das Gericht darf die
Fragen im konkreten Fall auf entsprechenden Hinweis des
Führungsbeamten oder des Verdeckten Ermittlers nicht zulassen.
Auch wird der Verdeckte Ermittler so ausgebildet
sein - und gegebenenfalls auszubilden sein -, daß er sich
durch entsprechende Fragen nicht gefährdet.
Diese Umstände sind bei der Sperrerklärung eines Verdeckten
Ermittlers, mit denen auch eine Videokonferenz abgelehnt
wird, einzelfallbezogen darzustellen und nachvollziehbar
zu begründen.
Nack Wahl Kolz
Herr RiBGH Hebenstreit ist
in Urlaub und deshalb an der
Unterschrift gehindert.
Nack Elf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

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bei uns veröffentlicht am 17.08.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 315/04 vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.