Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 411/19
vom
10. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2019:101019B1STR411.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Mai 2019 aufgehoben. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 4. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten wegen erlittener Untersuchungshaft bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten und die nicht revidierende Mitangeklagte H. wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz – unter anderem der Haupttat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten.

I.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte die nicht revidierende Mitangeklagte H. am 17. April 2018 – beide befanden sich gerade auf dem Weg zu einem Operationstermin der Mitangeklagten in S. – zu einem verlassenen Gebäudekomplex in F. , in dem die Mitangeklagte am Vortag 590,88 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt 12,3 % THC, Mindestwirkstoffmenge 72,67 Gramm) von einem Dealer erworben und dann dort versteckt hatte. Er begleitete die Mitangeklagte zu deren Schutz in das Gebäude, um ihr die Abholung des für den späteren Verkauf vorgesehenen Betäubungsmittels zu ermöglichen, und hätte dieses anschließend vereinbarungsgemäß für die Mitangeklagte bis zu deren Entlassung aus der Klinik in Verwahrung nehmen sollen. Da die Polizei das von der Mitangeklagten im Gebäude versteckte Betäubungsmittel bereits am Vortag sichergestellt hatte, konnten die Angeklagten dieses nicht mehr an sich bringen.
4
2. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten – dieser hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht – zunächst konstatiert, dass sich keine unmittelbaren Hinweise auf die „Täterschaft“ des Angeklagten „mit Ausnahme der DNA Spur des Angeklagten auf einer der Zippverschlusstüten“ ergeben hätten; die Mitangeklagte habe versucht, den Angeklagten zu entlasten, und keiner der Zeugen habe den Angeklagten zweifelsfrei identifizieren können. Auch die polizeilichen Ermittlun- gen hätten „keine greifbaren Anhaltspunkte“ für eine Beteiligung des Angeklag- ten an der konkreten Tat ergeben (III.2.2. der Urteilsgründe, UA S. 19). Unter III.2.3. der Urteilsgründe (UA S. 24) hat das Landgericht zur Begründung der Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen ausgeführt, dass es aus der DNA des Angeklagten auf einem der Zippverschlussbeutel keine Rückschlüsse auf dessen „Täterschaft“ ziehe, weil unklar sei, wie die DNA auf diesen gelangt sei.
5
Seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten – namentlich dessen Gehilfenvorsatz – hat das Landgericht auf verschiedene Indizien gestützt, insbesondere auf die persönliche Beziehung des Angeklagten zur Mitangeklagten und seine Kenntnis von deren Lebensumständen, dessen eigene Erfahrung im Bereich des Betäubungsmittelhandels, das aus dem Lichtbildmaterial erkennbare Bewegungsbild der Angeklagten bei der Annäherung an das verlassene Gebäude sowie den Umstand, dass die Mitangeklagte Unterstützung bei der Abholung und Verwahrung der Betäubungsmittel habe gebrauchen können.

II.


6
Das landgerichtliche Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.
8
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2019 – 1 StR 218/19 Rn. 8 und vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14 Rn. 9 mwN). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen , wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 Rn. 20 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16 Rn. 9). Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben , dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96 Rn. 9; Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16 Rn. 8).
9
b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird diesen Maßgaben nicht gerecht.
10
aa) Die vom Landgericht für seine Beweiswürdigung herangezogenen Indizien stellen keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme dar, der Angeklagte habe die Mitangeklagte wissentlich und willentlich bei der Abholung der Betäubungsmittel zwecks Aufbewahrung bis zu deren Entlassung aus der Klinik unterstützt. Sie sind weder jeweils für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit geeignet, den Schuldspruch zu tragen, weil sich aus ihnen kein belastbarer Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Angeklagte wenigstens eine ungefähre Vorstellung von der Haupttat der Mitangeklagten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17 Rn. 96 mwN), und sich daher die vom Landgericht aus ihnen gezogene Schlussfolgerung auf eine vorsätzliche Förderung der Haupttat der Mitangeklagten durch den Angeklagten als bloße Vermutung erweist. Es ist nicht mehr als die bloße Anwesenheit des Angeklagten am irrtümlich angenommenen Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel belegt.
11
bb) Bedenken begegnet die Beweiswürdigung aber auch deshalb, weil sie nicht frei von Widersprüchen ist. Die einleitende Feststellung des Landgerichts , dass es bis auf die DNA-Spur des Angeklagten an einer der im Drogenversteck aufgefundenen Zippverschlusstüten keine unmittelbaren Hinweise auf dessen „Täterschaft“ gebe, ist nicht mit der Begründung zur Ablehnung der Hilfsbeweisanträge in Einklang zu bringen, wonach die Strafkammer keine Rückschlüsse aus der DNA-Spur auf die „Täterschaft“ des Angeklagten ziehe (UA S. 24).
12
2. Die Verurteilung des Angeklagten kann danach keinen Bestand haben , ohne dass es noch darauf ankäme, ob das Verhalten des Angeklagten – hiergegen bestehen erhebliche Bedenken – nach Sicherstellung der Betäubungsmittel überhaupt noch als vollendete Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07 Rn. 12 ff.; aA Beschlüsse vom 28. Mai 2008 – 1 StR 196/08 und vom 9. Juli 1996 – 1 StR 71 StR 728/95 Rn. 12 mwN; offengelassen im Beschluss vom 27. Juni 2017 – 3 StR 218/17).
13
Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 StR 200/07 Rn. 8 mwN). Er schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden könnten, die geeignet wären, eine Verurteilung zu tragen, nachdem das Landgericht bereits alle Beweismittel ausgeschöpft und alle denkbaren Indizien in seine Beweiswürdigung eingestellt hat.

14
3. Aufgrund der Aufhebung des Urteils und des Freispruchs des Angeklagten ist über die Entschädigung des Angeklagten wegen der erlittenen Untersuchungshaft erneut zu befinden. Da es hierfür ergänzender tatrichterlicher Feststellungen – insbesondere zur genauen Dauer der Untersuchungshaft – bedarf, bleibt die Entscheidung dem Landgericht vorbehalten (§ 8 Abs. 1 StrEG; vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – 5 StR 401/12 Rn. 12 mwN).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 8 Entscheidung des Strafgerichts


(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligte

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

8
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14 Rn. 9 mwN). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf , ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 Rn. 20 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16 Rn. 9). Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96 Rn. 9; Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16 Rn. 8).
9
1. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302; vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78 aaO). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180). Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97 aaO; vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14 Rn. 7; vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86; vom 21. Oktober 2008 – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, 91).
8
a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).
20
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen , wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – 1 StR 597/15, Rn. 27, zit. nach juris, mwN [insoweit in NStZ-RR 2016, 272 nicht abgedruckt]). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen , erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen aus- zugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, Rn. 26, zit. nach juris mwN).
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a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 Rn. 5 [in NStZ-RR 2014, 349 nur redaktioneller Leitsatz] und vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Der Beur- teilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfeh- ler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 mwN und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87 und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 26; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Die Überzeugung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung allerdings eine ausreichende objektive Grundlage finden (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – 5 StR 594/15 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Es ist im Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich verpflichtet, die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2002 – 5 StR 448/01 und vom 25. Februar 2015 – 4 St4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]).
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a) Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Beweiswürdigung muss deshalb auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage unter vollständiger Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruhen. Dies ist in den Urteilsgründen in einer dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung entsprechenden Weise darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15; Urteil vom 17. Juli 2007 – 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149 f.). Diese müssen ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 f.; Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Wiedergabe einer bestimmten Zeugenaussage und de- ren Würdigung sind danach geboten, wenn sich deren Erörterung als wesentlicher Gesichtspunkt aufdrängte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1982 – 3 StR 453/82, NStZ 1983, 133).
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An den Vorsatz des Gehilfen sind geringere Anforderungen als an denjenigen des Täters zu stellen. Wer lediglich eine fremde Tat fördert, braucht Einzelheiten dieser Tat nicht zu kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben. Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1990 - 3 StR 448/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 f.).
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Der Senat kann dabei letztlich dahinstehen lassen, ob die Sicherstellung des Rauschgifts hier eine Beendigung der Haupttat hat eintreten lassen mit der Folge, dass schon deshalb keine Beihilfe mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2007, 35, 36; 1996, 563, 564). Für eine solche Beendigung der Haupttat könnte sprechen, dass der Waren- und Geldfluss zur Ruhe gekommen ist, weil aus dem sichergestellten Rauschgift keine Erlöse er- zielt wurden und auch nicht mehr zu erzielen waren (BGHSt 43, 158, 163, vgl. aber einschränkend BGHR BtMG § 29 Abs.1 Nr.1 Handeltreiben 50, 52).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 218/17
vom
27. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2017 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf das Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend: Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Einfuhr des Rauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland dadurch unterstützt, dass er dem Mitangeklagten Z. vor Antritt von dessen Fahrt in die Niederlande den ersten Teil des Kurierlohnes in bar übergeben habe, wird durch eine nach revisionsrechtlichem Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung getragen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, der Angeklagte sei in die Hintergründe der ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR218.17.0 Ehefrau in größerem Umfang mit Drogen handelte sowie dabei mit Z. zusammenarbeitete , der Angeklagte und Z. seien befreundet gewesen und der übergebene Geldbetrag sei für eine Kurierfahrt innerhalb Deutschlands zu hoch gewesen. Damit hat die Strafkammer ihre Überzeugung auf tragfähige Indizien gestützt und aus diesen mögliche Schlüsse gezogen.
Es kann dahinstehen, ob die Handlungen des Angeklagten nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel als Beihilfe zum Handeltreiben zu werten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08, NJW 2008, 2276). Dies hat auf den Schuldspruch keinen Einfluss; denn der Angeklagte verwirklichte die Voraussetzungen der § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB bereits durch die Übergabe des Teils des Kurierlohnes an Z. . Auch die Strafzumessung hat im Ergebnis Bestand. Die Strafkammer durfte die Tätigkeit des Angeklagten nach der Sicherstellung jedenfalls nach § 46 Abs. 2 StGB als Nachtatverhalten, das Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat und auf deren Unrechtsgehalt zulässt, strafschärfend gewichten. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, hätte es diese Überlegung angestellt, anstatt anzunehmen, der Angeklagte habe erneut den Betäubungsmittelhandel seiner Ehefrau in für sich genommen strafbarer Weise unterstützt.
Becker Schäfer Spaniol RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hoch

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

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2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319). Er schließt aus, dass bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden könnten, die für eine Verurteilung schon in Ermangelung einer ausreichend festgestellten Verletzungshandlung, sei es auch nur wegen einer fahrlässigen Körperverletzung, tragfähig wären.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

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6. Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist das Landgericht zuständig, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne besondere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1990 – 5 StR 601/89, NJW 1990, 2073 mwN).