Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wenden sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich als unbegründet; die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat hingegen Erfolg.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte am Tattag ein Juweliergeschäft, aus dem er wertvolle Schmuckstücke entwenden wollte. Dabei hoffte er, diese in einem unbeobachteten Moment einstecken zu können; für den Fall, dass dies nicht gelingen würde, hatte er sich mit einem Elektroschockgerät und Pfefferspray ausgerüstet, um damit die Herausgabe der Schmuckstücke oder die Duldung ihrer Wegnahme notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Da der Angeklagte, der sich eine Vielzahl von Ringen und anderem Schmuck zeigen ließ, das Misstrauen der Angestellten des Geschäfts, der Zeugin D. , erregte und diese deshalb sehr vorsichtig agierte, ergab sich die Möglichkeit, den Schmuck unbemerkt zu entwenden, nicht. Der Angeklagte entschloss sich daher, das Elektroschockgerät einzusetzen, und schaltete es ein, wobei er zunächst selbst einen Stromschlag erlitt. Sodann hielt er es der Zeugin an den Kopf und löste mindestens vier weitere Stromschläge aus. Die Zeugin ging daraufhin fast zu Boden und begann, in Panik laut zu schreien. Der Angeklagte verlor nunmehr die Kontrolle über die Situation: Er hatte infolge des selbst erlittenen Stromschlags einen Krampf in der Hand, weshalb er unkontrolliert und ungezielt unentwegt weitere Stromschläge auslöste. Da er im Umgang mit einem solchen Gerät nicht vertraut war, wusste er nicht, wie er es abschalten konnte, und geriet darüber und wegen der Schreie der Zeugin selbst in Panik. Nachdem es ihm gelungen war, den Elektroschocker von seinem Handgelenk abzuschütteln, war er gleichwohl nicht in der Lage, noch einen klaren Gedanken zu fassen, und wollte nur noch weglaufen. Er verließ deshalb fluchtartig das Geschäft, ohne Teile des nunmehr offen in seinem Zugriffsbereich liegenden Schmucks mitzunehmen.
- 3
- 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.
- 4
- a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung; insbesondere ist es entgegen der Revision des Angeklagten nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch abgelehnt hat. Stehen - wie hier - äußere Umstände einer Tatvollendung nicht entgegen, kann es gleichwohl an der Freiwilligkeit des Abbruchs der weiteren Tatausführung fehlen, wenn willensunabhängige Tatumstände das Weiterhandeln unmöglich machen. Solche können gegeben sein, wenn der Täter an der weiteren Tatbegehung wegen unwiderstehlicher innerer Hemmungen, etwa infolge Schocks oder seelischen Drucks gehindert ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 - 1 StR 19/94, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 23; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 402/03, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 28). Entscheidend ist in diesen Fällen, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184,
186).
- 5
- Nach diesen Maßstäben brach der Angeklagte die weitere Tatausführung nicht freiwillig ab, vielmehr geriet er in Panik und war nicht mehr in der Lage, einen klaren Gedanken zu fassen, blieb also gerade nicht Herr seiner Entschlüsse. Der Umstand, dass der Angeklagte beim fluchtartigen Verlassen des Geschäfts keine Schmuckstücke an sich nahm, beruhte damit nicht auf einer willensgesteuerten Entscheidung. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung liegt mithin nicht vor.
- 6
- b) Auch der Strafausspruch lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
- 7
- Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB verneint, kann ihr aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht gefolgt werden.
- 8
- Bei der Strafrahmenwahl hat die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt und dazu ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte - zu denen es die Entschuldigung des Angeklagten bei der Zeugin D. und sein Bemühen um Wiedergutmachung gezählt hat - handele es sich noch um einen üblichen Fall der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung. Den danach zugrunde zu legenden Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB hat das Landgericht sodann indes wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und wegen der Annahme eines Täter-OpferAusgleichs nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemildert. Dies begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer sich nicht ausdrücklich dazu verhalten hat, dass nach Ablehnung eines minder schweren Falles auf der Grundlage der allgemeinen Strafzumessungsumstände zunächst weitergehend zu prüfen ist, ob der mildere Sonderstrafrahmen bei zusätzlicher Heranziehung eventuell gegebener gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4 mwN).
- 9
- Der Senat kann jedoch insoweit ausschließen, dass der Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten auf einem Rechtsfehler beruht. Dies folgt zunächst daraus, dass der doppelt gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB milder ist als derjenige des § 250 Abs. 3 StGB, so dass ein milderer Strafrahmen als der angewandte nur in Betracht käme, wenn das Landgericht unter Heranziehung nur eines vertypten Milderungsgrundes zur Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB gelangt wäre und diesen Strafrahmen alsdann erneut (einfach ) nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert hätte. Dieser Annahme stehen indes die Erwägungen der Strafkammer zur Strafrahmenwahl entgegen: Der Sache nach hat sie sowohl den Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb, als auch die Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten in die Abwägung einbezogen und gleichwohl die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt. Waren damit aber die strafmildernden Umstände, die die vertypten Strafmilderungen begründen, bereits Gegenstand der Abwägung, schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne Verbrauch beider vertypter Strafmilderungsgründe (vgl. § 50 StGB) zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt wäre.
- 10
- 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin , dass die Ausführungen des Landgerichts nicht ausreichen, um die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB zu belegen.
- 11
- Für einen solchen ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer erforderlich, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftaten verursachten Folgen gerichtet sein muss. Aus diesem Grund reicht das einseitige Wiedergutmachungsbestreben durch den Täter ohne den Versuch einer Einbeziehung des Opfers nicht aus. Regelmäßig sind dazu insbesondere Feststellungen erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat, denn ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 142 f. mwN).
- 12
- Aus den Urteilsgründen ergibt sich zwar, dass der Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung einen Betrag in Höhe von 2.000 € als Entschädigung für die verursachten körperlichen und seelischen Verletzungen über seine Verteidiger an die Geschädigte überweisen ließ und sich zudem vor und in der Hauptverhandlung bei ihr entschuldigte und sie um Verzeihung bat. Es fehlen indes jegliche Angaben dazu, wie die Zeugin D. auf diese Ausgleichsbemühungen reagiert hat.
- 13
- Solche Darlegungen waren schließlich nicht mit Blick darauf entbehrlich, dass es nach § 46a Nr. 1 StGB ausreichen kann, wenn der Täter die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Denn auch insoweit ist es grundsätzlich erforderlich , dass sich das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfindet und sich auf ihn einlässt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276 mwN); etwas anderes soll ausnahmsweise etwa dann gelten können, wenn sich die Verweigerung durch das Opfer nicht mehr als Wahrnehmung rechtlich schützenswerter Interessen darstellt (vgl. Schädler, NStZ 2005, 366, 368 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46a Rn. 10d; kritisch ["zu weitgehend"] insoweit MüKoStGB/Maier, 2. Aufl., § 46a Rn. 28). Angesichts der massiven Gewalteinwirkung und der nachhaltigen Folgen - die Geschädigte befindet sich seit der Tat in psychotherapeutischer Behandlung und ist aufgrund der durch die Tat hervorgerufenen Angstzustände sowohl in ihrer Arbeitstätigkeit als auch im täglichen Leben eingeschränkt - lag auch mit Blick auf die Höhe der geleisteten Zahlung eine solche Fallkonstellation einer nicht zu billigenden Weigerung des Opfers indes fern.
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(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,