Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2018 - 3 StR 618/17

bei uns veröffentlicht am20.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 618/17
vom
20. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:200918U3STR618.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 2018, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,


für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. August 2017, auch im Adhäsionsausspruch , soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000 € nebst Zinsen ver- urteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der materiellen Schäden der Nebenklägerin nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, bestimmt, dass fünf Monate der verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend macht und fünf Verfahrensrügen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Während den verfahrensrechtlichen Beanstandungen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen der Erfolg zu versagen ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
2
I. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte in vier Fällen die im Tatzeitraum zehn- bis elfjährige Tochter seiner Lebensgefährtin. An zwei Tagen Ende 2003 berührte er die Scheide und die Brust der auf seinem Schoß sitzenden Zehnjährigen. Anfang 2005 führte er mit der Elfjährigen den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Schließlich fesselte er sie im Sommer 2005 mit Kabelbindern an das Kopfende ihres Bettes und vollzog wiederum den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr.
3
Die Nebenklägerin ist durch das Geschehen psychisch sehr belastet. Insbesondere entwickelte sie in der Folge eine schwere dissoziative Störung.
4
II. Die Beweiswürdigung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
5
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95, 96; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 404/16, StV 2018, 195).
6
2. So liegt es hier. Die Beweiswürdigung erweist sich als teilweise widersprüchlich und damit rechtsfehlerhaft.
7
Der Angeklagte hat die Taten abgestritten. Das Landgericht hat sich sachverständig beraten seine Überzeugung nahezu ausschließlich aufgrund der Aussage der Geschädigten gebildet, die es hinsichtlich der festgestellten Taten für glaubhaft befunden hat. Dem liegt zugrunde:
8
Die Nebenklägerin hatte sich zu vom Angeklagten in den Jahren 2004 und 2005 begangenen Missbrauchstaten erstmals im Jahr 2007 gegenüber ihrem ehemaligen Handballtrainer geäußert. Dabei schilderte sie zunächst die vier festgestellten Taten. In den Folgejahren wurde die Nebenklägerin mehrfach therapeutisch behandelt. Ab dem Jahr 2010 fanden mehrere polizeiliche Vernehmungen statt. Außerdem äußerte sich die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Exploration durch den ihre Glaubhaftigkeit begutachtenden Sachverständigen und in der Hauptverhandlung. Im Rahmen dieser Vernehmungen und der Exploration berichtete sie - teilweise detailreich, aber auch voneinander abweichend - von einer Vielzahl sexueller Übergriffe durch den Angeklagten. Der Sachverständige, der die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin aufgrund der fortschreitenden psychischen Erkrankung, insbesondere der dissoziativen Störung , als nunmehr beeinträchtigt angesehen hat, bewertete ihre Aussage im Hinblick auf mögliche spätere auto- und fremdsuggestive Einwirkungen nur hinsichtlich der vier festgestellten Taten als mit großer Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert. Da bezüglich der Angaben gegenüber dem ehemaligen Handballtrainer eine Suggestion auszuschließen sei, könne insoweit eine Aussagezuverlässigkeit bejaht werden. Auch hinsichtlich dieser Fälle gelte aber, dass spätere Beimischungen und Veränderungen nicht ausgeschlossen werden könnten, so dass allein die Angaben zum Kerngeschehen als ausreichend zuverlässig anzusehen seien. Nur hinsichtlich dieses Kerngeschehens sei die Aussage auch als konstant zu bezeichnen. Im Rahmen der Analyse der Qualität der Aussage seien zudem motivationsbezogene Inhalte wie Zugeständnisse von Erinnerungslücken oder Selbstbelastungen vor dem Hintergrund einiger nachweislich nicht real basierter Schilderungen als nicht sehr hoch zu bewerten.
9
Das Landgericht hat sich dem Sachverständigen nach eigenständiger Überprüfung der gutachterlichen Ausführungen "vollumfänglich" angeschlossen und zusammenfassend nochmals die Erwägungen dargelegt, aufgrund derer es die Angaben der Nebenklägerin zu den festgestellten Taten für glaubhaft gehalten hat. Dabei hat es insbesondere auf die Qualität der Aussage abgestellt, die sich in der Schilderung zahlreicher Details zum Kerngeschehen, aber auch in einer Vielzahl nebensächlicher Details gezeigt habe. Damit hat sich die Strafkammer aber in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen gesetzt , der ausdrücklich nur die Angaben zum Kerngeschehen, nicht aber die zu weiteren Umständen der Taten als zuverlässig angesehen hat. Mithin hat - jedenfalls nach der Auffassung des Sachverständigen - der Detailreichtum der Angaben zum Randgeschehen gerade nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können. Auch im Übrigen hat der Sachverständige den sogenannten Realkennzeichen, anhand derer die Qualität einer Aussage zu überprüfen ist, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin nur einen geringen Wert beigemessen. Hiervon ist das Landgericht abgewichen, indem es ausgeführt hat, für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche auch, dass die Nebenklägerin auf Mehrbelastungen verzichtet habe. Dies gilt umso mehr, als nach Auffassung des Sachverständigen die weiteren Angaben der Zeugin zu sexuellen Übergriffen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als erlebnisbasiert zu bewerten sind. Mit der Heranziehung dieser vom Gutachten abweichenden Glaubhaftigkeitskriterien hat das Landgericht die Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin mit widersprüchlicher Begründung bejaht, da es sich andererseits "vollumfänglich" dem Sachverständigen angeschlossen haben will.
10
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
11
III. Auch der Adhäsionsausspruch kann, soweit der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 60.000 € nebst Zinsen zugesprochen worden ist, nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt: "Die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000 Euro an die Geschädigte kann dagegen keinen Bestand haben. Denn der Adhäsionsantrag war nicht beziffert und enthielt auch sonst keinen Hinweis auf die Größenordnung oder einen Mindestbetrag , den die Adhäsionsklägerin als Schmerzensgeld anstrebte (vgl. auch BGH NJW 1996, 2425). Damit genügte der Antrag nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies wurde bis zum Ende der Hauptverhandlung auch nicht geheilt - etwa durch eine Streitwertangabe oder eine vor Urteilserlass unwidersprochen hingenommene Streitwertfestsetzung seitens des Gerichts (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 14 m.w.N.). § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt aber die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Die Vorschrift steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Antrags nur dann nicht entgegen , wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll. Deshalb fehlt es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Adhäsionskläger keine Angaben zur Größenordnung, zum geforderten Mindestbetrag des begehrten Schmerzensgeldes oder zum Streitwert macht (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 351)."
12
Dem schließt sich der Senat an und hebt insoweit auch den Adhäsionsausspruch auf. Darüber hinaus hat er den Ausspruch über die Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger Schäden um den Vorbehalt ergänzt, dass die Ansprüche nicht auf andere Versicherungsträger übergegangen sind (§ 86 VVG). Gericke Spaniol Berg Hoch Pernice

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


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BESCHLUSS
3 StR 404/16
vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR404.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts erzwang der Angeklagte, der seit 2011 mit der Nebenklägerin zusammenlebte, an einem Tag im Juni oder Juli 2014 den Geschlechtsverkehr mit ihr, indem er sich zu ihr aufs Bett legte, sie gewaltsam auf den Bauch drehte, sich auf sie legte und sich so schwer machte, dass sie flach auf dem Bett lag. Anschließend spreizte er die Beine der Nebenklägerin und drang trotz heftiger Gegenwehr mit seinem Penis vaginal in sie ein.
3
Die Verurteilung des - den Tatvorwurf bestreitenden - Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.
4
Die Beweiswürdigung ist allerdings Sache des Tatrichters, dem es obliegt , das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11).
5
So liegt es hier; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft. Denn den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass das Tatgericht alle Umstände, die geeignet waren, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat. Dies ist zwar generell erforderlich , insbesondere aber dann unabdingbar, wenn der Tatrichter - wie vorliegend - seine Feststellungen zum Tatkerngeschehen allein auf die Angaben des (vermeintlichen) Tatopfers stützt und daher seine Urteilsfindung maßgeblich von der Beantwortung der Frage abhängt, ob diesem zu glauben ist oder nicht. Hat der einzige Belastungszeuge zudem weitere Straftaten behauptet, von denen sich das Gericht nicht zu überzeugen vermag, so gewinnt das in diesem Rahmen besonderer Bedeutung und bedarf näherer Erörterung (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13, juris Rn. 14 mwN).
6
Dem Angeklagten war neben der Vergewaltigung zur Last gelegt worden , die Nebenklägerin in der Zeit von September bis Dezember 2013 in zehn Fällen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt zu haben, indem er sie wenigstens zehn Mal in eine Decke einwickelte, so dass sie die Arme nicht mehr bewegen konnte, mit ganzer Kraft ein Kissen bzw. eine andere Decke auf ihr Gesicht drückte, sich auf sie setzte und sie derart stark würgte, dass sie befürchtete, sterben zu müssen, wobei er zumindest in einem Fall mit dem beschuhten Fuß auf sie eintrat (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 53 StGB). Der Angeklagte hat auch diese Vorwürfe bestritten. Das Landgericht hat insoweit - auch gestützt auf die Aussage der Zeugin K. - festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in mindestens zehn Fällen auf dem Sofa in eine Decke einwickelte, sich auf sie setzte und ihr mehrmals ein Kissen auf das Gesicht drückte. Sie hat ferner festgestellt, dass er einmal nach der Nebenklägerin trat. Den Freispruch hat das Landgericht damit begründet , dass eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen ausscheide, weil nicht feststellbar gewesen sei, ob die Nebenklägerin Schmerzen erlitten habe, als der Angeklagte ihr das Kissen auf das Gesicht gedrückt und sie getreten habe.
7
Welche Erwägungen dem zugrunde liegen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Daraus ergibt sich nicht, warum das Landgericht abweichend von den Anklagevorwürfen nicht zu der Feststellung gelangt ist, dass der Angeklagte das Kissen "mit ganzer Kraft" auf das Gesicht der Nebenklägerin drückte und sie "derart stark würgte, dass sie befürchtete, sterben zu müssen". Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den Angaben der Nebenklägerin zur Intensität und zu den Folgen dieser Übergriffe keinen Glauben geschenkt hat, ohne zu erkennen, dass sich daraus Zweifel auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu dem Vergewaltigungsgeschehen ergeben konnten.
8
Auf diesem Erörterungsmangel beruht das angefochtene Urteil, denn der Senat vermag angesichts der besonderen Beweiskonstellation nicht auszuschließen , dass das Landgericht zu einer abweichenden Überzeugungsbildung gelangt wäre, wenn es die Gründe für den Teilfreispruch in seine Erwägungen zum Vorwurf der Vergewaltigung miteinbezogen hätte.
Becker Schäfer Gericke
Tiemann Hoch

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.