Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2016 - 3 StR 483/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17. Juni 2014 - entsprechend der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge sowie mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 27. November 2014 (3 StR 458/14, NStZ 2015, 331) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hatte nicht geprüft und erörtert, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten war, obwohl diese Prüfung auf Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich geboten war.
- 2
- Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet im Einzelnen die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
- 3
- 1. Die Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am Montag, den 2. Dezember 2013, zwischen 5:00 und 6:00 Uhr morgens mittels einer von ihm auf diesen Zeitraum programmierten Zeitschaltuhr in seinem Kellerraum des Mehrfamilienhauses, das er als Mieter bewohnte, eine elektrische CampingHerdplatte aufgeheizt zu haben, auf der er zuvor mit Brandbeschleuniger benetzte Papiere abgelegt hatte. Der Angeklagte habe durch das auf diese Weise entzündete Feuer erreichen wollen, einen von ihm neben der Herdplatte abgelegten Gasdruckbehälter, der mit 21 Litern eines Butan-Propan-Gasgemisches gefüllt war, durch Erhitzen zur Explosion zu bringen. Dabei habe der Angeklagte angesichts einer von ihm als ungerechtfertigt empfundenen fristlosen Kündigung seines Mietverhältnisses aus Rachsucht die vollständige oder teilweise Zerstörung des Wohnhauses infolge der Explosion des Gasgemisches und damit den Tod der zur Tatzeit im Hause befindlichen 13 Hausbewohner zumindest billigend in Kauf genommen. Hierzu sei es nicht gekommen, da ein Hausbewohner infolge des entstandenen Rauches auf das Brandgeschehen aufmerksam geworden sei und die Feuerwehr informiert habe. Diese habe die in dem Kellerraum des Angeklagten bereits in Brand geratenen Gegenstände zeitnah löschen und den Gasdruckbehälter aus den Kellerräumen entfernen können. Dessen Inhalt habe sich bereits auf 85 °C und damit soweit aufgeheizt gehabt, dass eine Explosion des in dem Gasdruckbehälter enthaltenen Gasgemisches unmittelbar bevorgestanden habe.
- 4
- 2. Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund der neuen Hauptverhandlung wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt (§ 20 StGB) freigesprochen. Es hat hierzu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 5
- Der Angeklagte entwickelte spätestens Ende November 2013 den Plan, sich mittels Entzündung von Einweggrills in seiner Wohnung mit Kohlenmonoxyd umzubringen. Da er die Versorgung seiner Katze sicherstellen, zugleich aber nicht zu früh auf seinen Suizid aufmerksam machen wollte, um nicht gerettet zu werden und möglicherweise als Pflegefall zu enden, kam ihm der Gedanke, den Schalter in seinem Schlafzimmer zu nutzen, der die Stromversorgung seines Kellerraumes regelte. Durch einen Brand mit Rauchentwicklung in seinem Kellerraum sollte nach seinem (sicheren) Tod die Aufmerksamkeit der Mitbewohner sowie der Feuerwehr auf diesen Raum und danach auch auf seinen Tod sowie auf seine Katze gelenkt werden.
- 6
- Drei Tage vor dem Brand, am Freitag, den 29. November 2013, steckte der Angeklagte in die Steckdose seines Kellerraumes eine durch Eindrücken von kleinen Reitern programmierte Zeitschaltuhr sowie in diese ein Verlängerungskabel , in dessen Steckdose er den Stecker der elektrischen Herdplatte einführte. Anschließend vergewisserte er sich davon, dass die Herdplatte heiß wurde und schob diese unter einen Stapel von Prospekten, Zeitschriften und Kartonage. Einen konkreten Zeitpunkt für die Entfachung des Feuers hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewählt.
- 7
- In der Nacht des 2. Dezember 2013, vor 6:30 Uhr, stellte der Angeklagte - nach dem Genuss erheblicher Mengen von Alkohol und Cannabis - den Schalter in seinem Schlafzimmer auf "Ein", sodass die Steckdose in seinem Kellerraum mit Strom versorgt wurde. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass es nunmehr durch die Aufheizung der Herdplatte und Entzündung des über dieser befindlichen Papiers im Kellerraum zu einem Brand kommen könnte , und er billigte dies. Er rechnete dabei mit einem Ausbrennen seines Kellerraumes sowie mit Brandschäden dort und im Kellerflur sowie mit einem Rauchaustritt aus dem Kellerraum ins Treppenhaus und die Flure des Wohnhauses. Davon, dass der Angeklagte den Gastank zur Explosion bringen wollte und handelte, um sich an den übrigen Hausbewohnern zu rächen, konnte sich das Landgericht nicht überzeugen. Den Gastank habe er in seinem unübersichtlichen Kellerraum nicht gesehen und auch nicht an ihn gedacht. Ferner sei die dem Angeklagten zur Last gelegte Verwendung eines Brandbeschleunigers nicht belegbar.
- 8
- Wie die Zeitschaltuhr im Keller programmiert war und mit welcher zeitlichen Verzögerung nach Beginn der Stromzufuhr zu der Steckdose im Kellerraum die Erhitzung der Herdplatte begann, konnte die Strafkammer nicht aufklären. Sie vermochte daher nicht festzustellen, zu welchem genauen Zeitpunkt der Angeklagte in der Tatnacht den Schalter in seinem Schlafzimmer umlegte und damit die Steckdose in seinem Kellerraum mit Strom versorgte und aus diesem Grund nicht ausschließen, dass der Angeklagte den Strom gegen 0:00 Uhr des 2. Dezember 2013 eingeschaltet hatte, als die bei ihm vorhandene Blutalkoholkonzentration - vom Blutentnahmezeitpunkt zurückgerechnet - 3,4 ‰ betragen hatte. Vor diesem Hintergrund blieb zur Überzeugung des Landgerichts ungeklärt, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beim Be- tätigen des Schalters voll erhalten, erheblich eingeschränkt oder aufgehoben war.
II.
- 9
- Die aufgrund der Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft vorzunehmende umfassende Überprüfung des Urteils hat im Ergebnis keinen zum Vorteil des Angeklagten wirkenden durchgreifenden Rechtsfehler erbracht.
- 10
- 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insofern gilt:
- 11
- a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überspannte Anforderungen gestellt werden. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen , wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN, und vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147).
- 12
- b) Daran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie erweist sich insbesondere nicht in rechtsfehlerhafter Weise als lückenhaft oder widersprüchlich.
- 13
- aa) Das Landgericht ist auf der Grundlage eines fundierten und widerspruchsfreien Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen davon ausgegangen , dass infolge der beim Angeklagten in der Tatnacht vorhandenen Mischintoxikation aus Cannabis und Alkohol nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Betätigung des Schalters gegen 0:00 Uhr des Tattages seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Blutalkoholkonzentration 3,4 ‰ betragen. Seine am Folgetag um 13:13 Uhr entnommene Blutprobe habe auch einen recht hohen Wert von THC ergeben. Wann der Angeklagte den Stromschalter betätigt hatte, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen; es konnte auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte den Schalter um Mitternacht betätigte und das Feuer infolge der Programmierung der zwischengeschalteten Zeitschaltuhr erst (mehrere Stunden ) später entstand. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
- 14
- bb) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe in den Urteilgründen die früheren Angaben des Angeklagten im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens nicht mitgeteilt, sodass nicht überprüfbar ist, ob seine Annahme zutreffe, er habe sich konstant eingelassen, kann dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, die Beweisaufnahme und den Gang des Verfahrens zu dokumentieren, sondern müssen lediglich die wesentlichen Umstände darstellen, die der Überzeugungsbildung des Tatgerichts zugrunde liegen (§ 267 Abs. 1 Satz 2, § 261 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 267 Rn. 11 ff.). Die Beanstandung , der Angeklagte habe sich früher nicht oder anders eingelassen als zuletzt, wird durch die - im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen - Urteilsgründe nicht belegt. Dies gilt auch für den Einwand der Revision, der Angeklagte habe seine Einlassung an den Ermittlungsstand angepasst. Eine Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
- 15
- cc) Entgegen der Ansicht der Revision lassen die Urteilsgründe auch nicht besorgen, das Landgericht habe im Rahmen seiner ausführlichen Beweiswürdigung keine Gesamtschau aller Beweisanzeichen vorgenommen. Das Landgericht hat vielmehr die erhobenen Beweise umfassend gewürdigt und dabei auch die Einlassung des Angeklagten kritisch überprüft. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
- 16
- dd) Entsprechendes gilt für die Auseinandersetzung des Landgerichts mit der beim Angeklagten gegebenen Motivlage. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil ausführlich. Das Landgericht kommt aufgrund möglicher Schlüsse zu plausiblen Ergebnissen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 17
- 2. Die Verneinung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nach den Grundsätzen der fahrlässigen actio libera in causa ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar begegnet die Begründung des Landgerichts hierfür, es seien keine sicheren Feststellungen zum Tatzeitpunkt und zur (auf diesen bezogenen) Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich, rechtlichen Bedenken. Denn für die actio libera in causa kommt es (allein) darauf an, ob der Angeklagte - wofür die Feststellungen sprechen könnten - zum Zeitpunkt der Planung und Vorbereitung des Brandes, der die Brandlegung in der Tatnacht in allen Einzelheiten entsprach, schuldfähig und strafrechtlich verantwortlich war. Jedoch geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass nach Lage der Dinge allenfalls eine fahrlässige actio libera in causa in Betracht gekommen wäre. Der Senat kann indes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sicher ausschließen, dass die Voraussetzungen einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d StGB vorgelegen haben, insbesondere etwa eine teilweise Zerstörung des Mehrfamilienhauses im Sinne von § 306 Abs. 1 StGB gegeben war.
- 18
- 3. Auch die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB durch die - auch insoweit sachverständig beratene - Schwurgerichtskammer begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der allein vom Tatgericht vorzunehmenden Beurteilung der festgestellten Umstände. Soweit die Revision eine hiervon abweichende eigene Bewertung ins Feld führt, vermag dies einen revisionsrechtlich bedeutsamen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer fremde
- 1.
Gebäude oder Hütten, - 2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorräte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
Wälder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.