Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2019 - 3 StR 133/19

published on 13.06.2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2019 - 3 StR 133/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 133/19
vom
13. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
ECLI:DE:BGH:2019:130619U3STR133.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg, Dr. Anstötz,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
1. Zu der dem Angeklagten angelasteten Tat hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
3
Nach der bestandskräftigen Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 ist es der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) nach § 18 Satz 2 VereinsG verboten, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu betätigen (BAnz 1993, 10313 f.).
4
Am 1. und 2. Februar 2017 fand unter dem Motto "Langer Marsch für die Freiheit von Abdullah Öcalan und einen Status für Kurdistan" ein Demonstrationszug mit Beginn in Potsdam und Ende in Berlin statt, an dem der Angeklagte teilnahm. Am 2. Februar 2017 vor 14 Uhr schloss dieser sein Mobiltelefon an die Lautsprecheranlage des Wagens an, der die etwas weniger als 30 Demonstrationsteilnehmer begleitete, und ließ über die Autoplay-Funktion von YouTube kurdische Lieder abspielen. Die Möglichkeit, dass auch Lieder mit Bezug zur PKK aufgerufen werden könnten, war ihm bewusst. Wie er zumindest billigend in Kauf nahm, lief über sein Mobiltelefon tatsächlich gegen 14 Uhr ein Lied, in dem jedenfalls einmal die Worte "biji PKK" ("Es lebe die PKK" [UA S. 4] bzw. "Hoch lebe die PKK" [UA S. 11]) vorkamen. Der Angeklagte, der selbst kein Mitglied der PKK war, wusste, dass diese Worte in Deutschland verboten sind.
5
2. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllten nicht den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG.
6
Zwar seien die Worte "biji PKK" grundsätzlich geeignet, eine Zuwiderhandlung gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG darzustellen. In dem zu beurteilenden Einzelfall habe das festgestellte Verhalten des Angeklagten jedoch nicht die für die Verwirklichung des Straftatbestands notwendige Erheblichkeitsschwelle überschritten. Der Angeklagte habe nicht als Mitglied der PKK, sondern als Außenstehender gehandelt. Das betreffende kurdische Lied habe "keine besonders motivierende, die Menge be- geisternde und mitreißende Wirkung" gehabt. Denn hierauf habe keiner der - zumal weniger als 30 - Demonstrationsteilnehmer wahrnehmbar reagiert. Welches konkrete Lied abgespielt worden sei, habe nicht festgestellt werden können. Daher sei es auch unmöglich, "Feststellungen zum Gesamtkontext der Worte 'biji PKK' im Text des Liedes" oder dazu zu treffen, ob es "überhaupt einen Aufrufcharakter" gehabt habe.

II.


7
1. Die Revision ist zulässig, auch wenn der Revisionsantrag (§ 344 Abs. 1 Halbsatz 1 StPO) ersichtlich fehlerhaft dahin formuliert ist, dass die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils "im Rechtsfolgenausspruch" begehrt. Dass das Rechtsmittel auf die Aufhebung des freisprechenden Erkenntnisses zielt, geht unmissverständlich aus der Antragsbegründung (§ 344 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 StPO) hervor. Daher kann dahinstehen, ob es sich bei der Fassung des Antrags um ein schlichtes Versehen handelt oder sie darauf beruht , dass die Beschwerdeführerin nur die rechtliche Beurteilung der Urteilsfeststellungen , nicht aber diese selbst beanstandet, und somit mit "Rechtsfolgenausspruch" der Freispruch gemeint ist.
8
2. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Der Freispruch vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
a) Für die Strafbarkeit eines nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch in den mit dem Betätigungsverbot belegten Verein eingebundenen Dritten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG gilt:
10
aa) Im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG handelt einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG auch ein solcher Außenstehender zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich ist. Hierfür genügt es, dass das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen ; auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 36 f.; vom 24. April 1996 - 3 StR 116/96, juris Rn. 8; vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, NJW 2003, 2621, 2622). In Betracht kommen insbesondere auch unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda (s. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, NStZ-RR 2002, 120, 121; BGH, Beschluss vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 313; Groh, VereinsG, § 20 Rn. 19), so etwa das Skandieren von Parolen während einer Kundgebung, die auf den Verein bezogen sind (so BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zuwiderhandeln 1), oder die Teilnahme an einer Demonstration, aus der heraus für die Ziele des Vereins agitiert wird (so BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97, NStZ 1997, 497; vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97, NStZ-RR 1997, 349 f.), an einer für diesen werbenden Plakatklebeaktion (so BGH, Urteil vom 24. April 1996 - 3 StR 116/96, juris Rn. 9) oder an einer Solidarisierungskampagne mittels massenhafter Selbstbezichtigungserklärungen (so BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, aaO).
11
Die Tätigkeit des Dritten muss im Bereich der Propaganda Außenwirkung in dem Sinne erlangen, dass seine eigene werbende Tätigkeit irgendwie nach außen hervortritt oder er einen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen des Vereins leistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97, NStZ 1997, 497; vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97, NStZ-RR 1997, 349, 350; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 83 mwN).
12
bb) Darüber hinaus verlangt § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, dass das Handeln des Außenstehenden (wie auch des organisatorisch Eingebundenen) eine gewisse Erheblichkeitsschwelle dergestalt überschreitet, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gründe des Betätigungsverbots bedeutsam ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, NJW 2003, 2621, 2622; ferner BGH, Beschluss vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 313; Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 StR 109/13, NStZ 2013, 733, 734).
13
b) Gemessen daran, erweist sich das freisprechende Erkenntnis als rechtsfehlerhaft.
14
aa) Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass das rechtsfehlerfrei festgestellte Handeln des Angeklagten - unbeschadet der Frage seiner Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe - gegen das Betätigungsverbot verstieß, mit dem der Bundesminister des Innern die PKK belegt hatte.
15
Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte bei einer öffentlichen Demonstration , die unter dem Motto "Langer Marsch für die Freiheit von Abdullah Öcalan und einen Status für Kurdistan" stand, bedingt vorsätzlich über Lautsprecher ein Lied abspielen, das die Worte "biji PKK" ("Es lebe die PKK" bzw. "Hoch lebe die PKK") enthielt. Hierbei handelte es sich in Anbetracht des Inhalts , der Form und des Hintergrundes der Verlautbarung um eine potentiell öffentlichkeitswirksame Aktion mit werbendem Charakter unmittelbar zugunsten der PKK:
16
Der Sinngehalt der Worte "biji PKK" ist - ungeachtet, ob sie mit "Es lebe die PKK" oder "Hoch lebe die PKK" übersetzt werden - im Kern eindeutig (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, aaO); sie bezeugen demonstrativ Anerkennung und Wertschätzung. Von diesem Bedeutungsinhalt ist auch das Landgericht ausgegangen (vgl. UA S. 11). Entgegen der Ansicht der Verteidigung begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass sich das Urteil auf der Grundlage der Feststellungen nicht mit alternativen Deutungen der Worte auseinandersetzt (s. hierzu - im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG - BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zuwiderhandeln 1; ferner - allgemein zu Äußerungsdelikten - BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.). Denn angesichts der Begleitumstände, unter denen das Lied abgespielt wurde, stellen nicht strafbare Bedeutungsinhalte lediglich denktheoretische Möglichkeiten dar. Sie setzten voraus, dass sich aus dem übrigen Liedtext ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis der Worte, namentlich im Wege der ironischen Verfremdung oder inhaltlichen Distanzierung , ergeben hätte; dies liegt indes völlig fern.
17
Die propagandistische Betätigung des Angeklagten war auf die verbotene Vereinstätigkeit der ausländischen Organisation PKK selbst bezogen und dieser förderlich. Sie erschöpfte sich nicht in der Kundgabe gleicher Ziele wie die PKK, in einem Hinweis auf deren Aktivitäten oder in einer Forderung nach Aufhebung des Betätigungsverbots (s. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, NStZ-RR 2002, 120, 121 f.; vom 26. September 2006 - 1 BvR 605/04 u.a., NJOZ 2007, 2939, 2943 f.; BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, NJW 2003, 2621, 2622 f.).
18
bb) Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, das Verhalten des Angeklagten habe nicht die strafbarkeitsbegründende Erheblichkeitsschwelle überschritten.
19
(1) Das Merkmal einer gewissen Erheblichkeit der Zuwiderhandlung führt nicht dazu, dass nur schwerwiegende Verstöße von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG erfasst würden. Es dient dazu, tatbestandsmäßige von eher neutralen Handlungen abzugrenzen, und stellt sicher, dass nur solches Verhalten bestraft wird, das gerade unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe von Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, NJW 2003, 2621, 2622). Durch dieses Kriterium wird der Bezug zu den Gründen des Betätigungsverbots hergestellt. Es zielt hingegen nicht auf die Fälle geringer Schuld. Dies ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 VereinsG, der anderenfalls - zumindest weitestgehend - der Anwendungsbereich entzogen würde.
20
(2) Auf der Grundlage der Feststellungen war das vom Angeklagten veranlasste öffentliche Abspielen des die Worte "biji PKK" enthaltenden Liedes auf der Demonstration unter dem Motto "Langer Marsch für die Freiheit von Abdullah Öcalan und einen Status für Kurdistan" in diesem Sinne erheblich.
21
Die Parole ist nach ihrem Inhalt sowie der Form und diesem Hintergrund ihrer Verlautbarung als unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe bedeutsam zu bewerten. Eine potentielle Wirkung konnte sie sowohl auf die Teilnehmer der Demonstration in Richtung einer Stärkung ihrer Solidarität als auch auf etwaige unbeteiligte Beobachter, namentlich andere Angehörige der kurdischen Volksgruppe , haben. Das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle hängt dagegen nicht davon ab, dass die Worte "biji PKK" - was das Landgericht nicht festzu- stellen vermocht hat - im "Gesamtkontext" besonders hervorgehoben oder wiederholt worden wären. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Angeklagte nur bedingt vorsätzlich handelte; dies betrifft die Frage geringer Schuld.
22
(3) Die Gründe, auf die das Landgericht seine abweichende Beurteilung gestützt hat, entfernen sich demgegenüber von den gesetzlichen Wertungen:
23
Dass die Demonstrationsteilnehmer auf das abgespielte Lied nicht erkennbar reagierten und es zu keinen - weiteren - strafbaren Handlungen mit Bezug zur PKK kam, führt nicht zur Unerheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe. Denn der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG setzt, wie dargelegt (s. oben II. 2. a)), gerade nicht den Eintritt eines messbaren Nutzens für den mit dem Betätigungsverbot belegten Verein voraus.
24
Für das Merkmal der Erheblichkeit kann ebenso wenig ein "Aufrufcharakter" der Worte "biji PKK" maßgebend sein, der darin bestünde, dass Personen, die den Liedtext hörten, zu irgendeinem den Interessen der PKK dienlichen Verhalten aufgerufen worden wären. Im Übrigen bleibt unklar, was die Strafkammer unter diesem Begriff genau verstanden hat.
25
Schließlich ist es für das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle ohne Bedeutung, dass der Angeklagte kein Mitglied der PKK war. Vielmehr folgt aus diesem Umstand das Erfordernis einer Außenwirkung, das im Bereich der Propaganda namentlich bei vorbereitenden Handlungen nicht gegeben ist. Die werbende Tätigkeit des Angeklagten hatte - nach den dargelegten Maßstäben (s. oben II. 2. a)) - eine solche Wirkung schon deshalb, weil sie auf die festgestellte Weise nach außen hervortrat.
26
3. Infolgedessen ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Deren Aufrechterhaltung kommt, anders als die Beschwerdeführerin möglicherweise meint, nicht in Betracht, weil der Angeklagte das Urteil insoweit nicht hätte anfechten können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 353 Rn. 15a mwN).
27
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Anlass zur Prüfung besteht, ob in Anbetracht der bislang festgestellten zahlreichen unrechts - und schuldmildernden Umstände ein Absehen von Strafe gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 VereinsG in Betracht kommt. Zur Vermeidung einer erneuten Hauptverhandlung könnte auch ein Vorgehen nach § 153b Abs. 2 StPO in Erwägung gezogen werden.
Schäfer Wimmer Tiemann
Berg Anstötz
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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published on 27.06.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 109/13 vom 27. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2013, an der teilgenommen haben: Präsident des Bun
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Annotations

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 109/13
vom
27. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni
2013, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. November 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Staatsschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Vom Vorwurf, durch eine weitere selbständige Handlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) verstoßen zu haben, hat es die Angeklagte freigesprochen. Allein gegen den Freispruch richtet sich die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Der Angeklagten ist vorgeworfen worden, in einer Gruppe von Teilnehmern einer zuvor beendeten Versammlung eine Fahne mit dem Abbild des Führers der PKK Abdullah Öcalan hochgehalten und außerdem um die Schulter eine Fahne mit dem Symbol der KCK (Koma Civaken Kurdistan - Vereinigte Gemeinschaften Kurdistans) getragen zu haben in dem Wissen, dass ihre Handlungsweise von einer Vielzahl von Passanten wahrgenommen werden konnte und dies konkret geeignet war, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Propagandawirkung hervorzurufen (Vergehen, strafbar nach § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG).
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Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte "mutmaßlich" zu dem Kreis zahlreicher Personen gehörte, die am 26. November 2011 zu einer Demonstration unter dem Motto "Demokratie stärken, PKK-Verbot aufheben, Freiheit für Öcalan und Frieden in Kurdistan" nach Berlin gereist waren und sich, nachdem diese Kundgebung kurzfristig verboten worden war, einem anderen , "gegen Faschismus und Rassismus" gerichteten Umzug angeschlossen hatten. Hierbei kam es zu zahlreichen Sympathiebekundungen für die PKK. Eine Beteiligung der Angeklagten hieran hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach Beendigung der Demonstration ging die Angeklagte mit anderen Personen Richtung Ostbahnhof. Auf dem Weg dorthin beleidigte sie eine Polizistin. Später befand sie sich mit ca. 100 Personen vor dem Ostbahnhof, die "jedenfalls zum Teil" auf das Eintreffen eines für die Reise nach Berlin gecharterten Busses warteten. Hier hielt sie einen kurzen Augenblick lang eine gelbe Fahne mit dem Portrait Abdullah Öcalans zwischen den ausgebreiteten Händen über ihrem Kopf in die Höhe. Das Bildnis war wegen der geringen Körpergröße der Angeklagten kaum zu sehen. Als der die Personengruppe beobachtende Polizeibeamte POM H. das Geschehen fotografieren wollte, hatte die Angeklagte die Fahne schon wieder abgesenkt. Dem Beamten gelang es nur noch, ein Bild zu machen, während die Angeklagte die Fahne noch weitere, wenige Sekunden lang vor ihrem Körper ausgebreitet hielt. Bei der Festnahme der Angeklagten wurde sodann festgestellt, dass sie eine Fahne mit dem Symbol der KCK als Umhang um die Schulter geschlungen hielt.
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Das Landgericht hat sich von diesem Geschehen, zu dem die Angeklagte keine Angaben gemacht hat, durch die Aussagen mehrerer als Zeugen vernommener Polizeibeamter sowie durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und Asservaten überzeugt. Es hat aber nicht festzustellen vermocht, dass die Angeklagte in der Öffentlichkeit für die Belange der PKK oder der KCK eintrat und dadurch deren verbotene inländische Tätigkeit förderte. Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt: Das Ausbreiten der Fahne mit dem Porträt Öcalans sei keine propagandistische Sympathiewerbung der Angeklagten für das Ansehen der PKK gewesen. Dies sei aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, der in Fällen eines vollziehbaren Betätigungsverbots für einen Auslandsverein als alleiniger Straftatbestand in Betracht komme. Anders als bei der Demonstration habe vor dem Ostbahnhof eine gemeinsame Aktion nicht mehr stattgefunden. Eine Werbung für die PKK könne sich allein aus dem Kontext der die Aktion begleitenden Meinungsäußerungen ergeben, zu denen aber nichts habe festgestellt werden können. Das von der Angeklagten gezeigte Bild Öcalans sei kein Symbol; das Hochhalten des Portraits unterfalle dem Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, wenn es im Zusammenhang mit der Diskussion über die Haftbedingungen Öcalans erfolgt sei, was nicht ausgeschlossen werden könne. In jedem Fall sei das Handeln der Angeklagten von einer lediglich unerheblichen - zur Erfüllung des Straftatbestands nicht ausreichenden - Außenwirkung gewesen. Das Tragen der Fahne über der Schulter stelle sich nicht als Förderung der KCK dar, weil der Symbolcharakter wegen der zusammengefalteten Trageweise nicht zu erkennen gewesen sei.
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2. Der Freispruch hält bereits deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es das Landgericht unterlassen hat, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des öffentlichen Verwendens eines Kennzeichens (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG) zu würdigen.
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a) Das Landgericht ist bei seiner Beurteilung - ebenso wie erkennbar die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage - von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach die bloße Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen eines von einem vollziehbaren Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG betroffenen Vereins nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar ist, sondern von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG erfasst wird, wenn dadurch zugleich gegen das Betätigungsverbot verstoßen wird (BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, sowie 3 StR 545/95, NStZRR 1996, 218). Diese Entscheidungen sind indes dadurch überholt, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf sie (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 76; BT-Drucks. 13/9064 S. 24) mit Wirkung vom 1. April 1998 auch die Verwendung von Kennzeichen der lediglich mit einem vollziehbaren Betätigungsverbot belegten Vereine unter diese Strafnorm gestellt hat (vgl. KG, Beschluss vom 6. April 2000 - (4) 1 Ss 34/00 (54/00) - juris). Unbeschadet dieser Gesetzesänderung kann im Verwenden oder Verbreiten von Kennzeichen auch weiterhin ein Verstoß gegen ein Betätigungsverbot liegen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG gegeben sind.
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b) Die bisherigen Feststellungen legen nahe, dass die Angeklagte den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG zumindest durch das Hoch- halten der Fahne verwirklicht hat (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 - juris Rn. 21 ff.; sowie Beschluss vom 21. Februar 2011 - 1 A 227/09 - juris Rn. 10). Soweit das Landgericht zum Beleg seiner Ansicht, Öcalan sei dabei nicht als Identifikationsfigur der PKK dargestellt , auf geringfügige Abweichungen des von der Angeklagten gezeigten Portraits zu sonstigen Bildern Öcalans verweist, lässt es außer Acht, dass leichte Unterschiede in der Darstellung der Strafbarkeit nicht entgegenstehen, da den Kennzeichen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Landgericht eine ins Einzelne gehende Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Fahne - sachgerecht ergänzt durch eine Bezugnahme auf Lichtbilder (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - unterlassen hat.
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Für eine Konstellation, bei der das Verwenden im Grundsatz verbotener Kennzeichen ausnahmsweise erlaubt ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt.
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3. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob das Landgericht bei der Ablehnung eines Verstoßes gegen ein Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) zu hohe Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat. Auch über die Frage, ob die Angeklagte sich einer solchen Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat, wird neu zu verhandeln und zu entscheiden sein.
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4. Der Senat verweist die Sache an eine andere als Staatsschutzkammer tätige Strafkammer zurück. Nachdem weiterhin eine Verurteilung der Angeklagten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG möglich ist, verbleibt es bei deren Zuständigkeit (§ 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG).
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5. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass für das Fördern der weiteren Tätigkeit der mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) eine Handlung ausreicht, die lediglich konkret geeignet ist, im Inland eine vorteilhafte Wirkung für den Verein zu erzielen, ein tatsächlicher Nutzen für den Verein nicht feststellbar sein muss, dass indessen die Tätigkeit eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 81 f. mwN).
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Im Übrigen besteht Anlass zur Prüfung, ob angesichts der Kürze des Vorgangs ein Absehen von Strafe gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG in Betracht kommt. Zur Vermeidung einer erneuten Hauptverhandlung könnte auch ein Vorgehen nach § 153b Abs. 2 StPO bzw. - im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung wegen Beleidigung - nach § 154 Abs. 2 StPO in Erwägung gezogen werden.
Tolksdorf Pfister Hubert Mayer Spaniol

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.