Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat er von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Die Revision bleibt ohne Erfolg.I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der regelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol konsumierte, am Tattag nach dem Abendessen ab 19.00 Uhr 1,5 l Kölsch getrunken, als er sich um etwa 21.00 Uhr mit seinem Freund H. traf. Die beiden begegneten dem späteren Tatopfer Sch. und ihrer Freundin; sie versuchten, die beiden Mädchen zu überreden, sich ihnen anzuschließen. Im Gegensatz zu ihrerFreundin entschloû sich Sch. , die früher einmal mit H. befreundet gewesen war, den jungen Männern Gesellschaft zu leisten, da der Angeklagte ihr einredete, sein Freund wolle sich wieder mit ihr versöhnen. Während man sich unterhielt, teilten die beiden Männer sich eine halbe Flasche Wodka. Als der Angeklagte seine Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer schwinden sah, wollte er von seinem Freund nach Hause gefahren werden. In der Hoffnung auf Versöhnung mit H. begleitete Sch. die beiden. Vor dem Haus des Angeklagten ging die Unterhaltung auf dem Parkplatz weiter, und der Angeklagte holte aus seiner Wohnung eine Flasche Wein. Diese leerte er gemeinsam mit Sch. , welche zwei Gläser trank. Nachdem der Angeklagte noch eine Flasche Sekt herbeigebracht hatte, von der die junge Frau ein Glas und er den Rest konsumierte, wollte Sch. nach Hause. Der Angeklagte hatte sein Interesse an ihr noch nicht aufgegeben und erklärte, sie zu begleiten. Trotz seiner Alkoholisierung steuerte der Angeklagte den Pkw selbst. An einer Grünfläche hielt er auf einem Parkplatz an und faûte den Entschluû , mit Sch. an Ort und Stelle notfalls auch gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er zog die Frau, die sich widersetzte und vergeblich nach ihrem früheren Freund rief, in das nahegelegene Waldstück. Um sie zum Schweigen zu bringen, schlug der Angeklagte sie so heftig in das Gesicht, daû sie einen Schneidezahn verlor. Im Wald stieû er Sch. zu Boden, so daû sie mit dem Rücken über einem Holzbalken lag, und entkleidete sie teilweise. Als sie wiederum um Hilfe schrie, würgte er sie mit beiden Händen so stark, daû sie kaum noch atmen konnte, und drehte ihr Gesicht auf die Erde, wodurch sie noch weniger Luft bekam. Dabei drohte er ihr, sie zu erwürgen , wenn sie sich nicht ruhig verhalte. Sch. gab schlieûlich aus Furcht jeden weiteren Widerstand auf, und der Angeklagte führte gegen ihren
Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr und Oralverkehr aus. Nachdem er in die Hand der Zeugin ejakuliert hatte, gingen beide zurück zum Auto. Der Angeklagte forderte seinen Freund auf, zu fahren und zunächst Sch. nach Hause zu bringen, was diese aber nicht wollte. Als der Angeklagte sich von Sch. verabschiedete, kündigte er an, sie von nun an noch oft zu besuchen. Zu Hause wusch er sich, machte sich für seine Arbeit als Müllsortierer fertig und ging dieser Tätigkeit, ohne geschlafen zu haben, von 5.30 Uhr bis 10.00 Uhr nach. Übermüdet brach er dann die Arbeit ab. Sch. erlitt u.a. Würgemale am Hals und leidet seit der Tat unter Angstzuständen. Sie stimmte einer als "Täter-Opfer-Ausgleich" bezeichneten Vereinbarung vom 25./26. Oktober 2001 zu, die der Verteidiger des Angeklagten und ihr Rechtsanwalt unterzeichneten. Darin verpflichtete sich der Angeklagte, an die Geschädigte ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu zahlen, die Kosten für das notwendig werdende Zahnimplantat zu übernehmen sowie die Kosten der Vereinbarung nebst den entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Die Vereinbarung enthält ferner einen Passus, wonach der Angeklagte die Geschädigte um Verzeihung bittet und sie seine Entschuldigung annimmt. Vor der Hauptverhandlung leistete der Angeklagte eine erste Zahlung von 10.000 DM, die er durch den Verkauf seines Autos und über Familienangehörige finanzierte. Von diesem Betrag behielt der Rechtsanwalt der Geschädigten 2.000 DM für Anwaltskosten ein. Für weitere 5.000 DM und die Zahnarztkosten bestehen Zahlungsfrist zum 1. Juli und 31. Dezember 2002. Die Geschädigte, die ihre Nebenklage vereinbarungsgemäû zurücknahm , war zum Abschluû des Vergleichs nur deshalb bereit, weil sie befürchtete , ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten,
und weil sie - was der Angeklagte wuûte - dringend Geld zur Finanzierung des Zahnimplantats benötigte. 2. Das Landgericht hat angenommen, daû der Angeklagte bei Begehung der Tat eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,6 %o aufwies und sich - bei im übrigen voll vorhandener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns - im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) befand. Die Strafe hat die Kammer dem gemäû §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen; eine weitere Strafmilderung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB hat sie abgelehnt.
II.
Die Revision des Angeklagten war zu verwerfen. 1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.a) Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, daû es von weiteren Beweiserhebungen zur Alkoholisierung des Angeklagten abgesehen hat. Eine Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten sowie seines Freundes H. dazu, daû der Angeklagte nicht 1,5 l, sondern 3 l Kölsch konsumierte und die halbvolle Flasche Wodka allein leerte, drängte sich nicht auf. Denn diese von dem Angeklagten behaupteten Trinkmengen hätten im Zusammenwirken mit dem weiteren Konsum von Wein und Sekt, wie er vom Landgericht festgestellt wurde, zu einer unglaubhaft hohen Blutalkoholkonzentration von weit über 4 %o zur Tatzeit geführt. Eine solche war mit dem Leistungsverhalten des Angeklagten unmittelbar vor, während und nach der Tat nicht vereinbar. Die sachverständig beratene Strafkammer hat vielmehr - worauf im folgenden noch einzugehen sein wird - in nicht zu bean-
standender Weise aus diversen Kriterien im Verhalten des Angeklagten den Schluû gezogen, daû seine Schuldfähigkeit nicht aufgehoben war.
b) Auch ein Verstoû gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Durch die nur zum überwiegenden Teil und nicht in vollem Wortlaut erfolgte Wiedergabe der als Täter-Opfer-Ausgleich bezeichneten Vereinbarung stellt sich die Beweiswürdigung nicht als lückenhaft oder widersprüchlich dar. Die in der Vereinbarung enthaltene Erklärung der Geschädigten, sie habe an der Verhängung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten kein Interesse mehr, wird im Urteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Dies läût aber nicht besorgen, die Strafkammer habe den Inhalt der Abrede unvollständig oder unrichtig gewürdigt. Eine wörtliche Wiedergabe dieses Gesichtspunkts war nicht zwingend; es kann vielmehr ausgeschlossen werden, daû das Landgericht sich damit nicht auseinandergesetzt hat. So wird unter anderem die Tatsache, daû die Geschädigte ihre Anschluûerklärung zurückgenommen hat, vom Tatgericht ausdrücklich gewürdigt; dieses Verhalten dokumentiert den Verzicht auf eine aktive eigene Beteiligung am Prozeû und läût bereits auf geringeres Strafverfolgungsinteresse schlieûen. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Der Schuldspruch hält materiellrechtlicher Überprüfung stand. aa) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat eine Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht - sachverständig beraten - bei dem 65 kg schweren Angeklagten zu Recht einen Reduktionsfaktor von 0,8
angenommen hat. Ein derartiges Abweichen von dem im Regelfall bei Männern anzusetzenden Faktor von 0,7 kann bei mageren, schmalwüchsigen Personen in Betracht kommen, da der Reduktionsfaktor von der individuellen körperlichen Konstitution, insbesondere vom Fettgewebsanteil, abhängt (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGH NStZ 1992, 277; Beschl. v. 25. Mai 1993 - 2 StR 153/93; Forster, Praxis der Rechtsmedizin (1986), S. 451; Schütz, Alkohol im Blut (1983), S. 59). Mangels näherer Angaben zum Körperbau des Angeklagten, auch seiner Gröûe, kann der Senat jedoch nicht überprüfen, ob die zu Ungunsten des Angeklagten erfolgte Abweichung vom Durchschnittswert berechtigt war. Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich ebensowenig wie die Tatsache, daû das Landgericht die gebotene Kontrollrechnung zur Überprüfung der Trinkmengenangaben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 18; § 20 Blutalkoholkonzentration 19; BGH NStZ-RR 1997, 226; 1998, 359) nicht vorgenommen hat. Denn der Senat schlieût aus, daû das Landgericht bei rechnerischer Ermittlung anderer Blutalkoholwerte Schuldunfähigkeit des Angeklagten angenommen hätte. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat einer Gesamtwürdigung unterzogen und im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise den Schluû gezogen, daû die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben und seine Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Rechtsfehlerfrei stellt das Landgericht im wesentlichen darauf ab, daû der Angeklagte ein zielgerichtetes und durchdachtes Leistungsverhalten (Autofahren, situationsadäquate Reaktionen und Gespräche, diverse Sexualpraktiken, anschlieûendes Arbeiten ) zeigte und - auch nach seinen eigenen Angaben - keine Ausfallerschei-
nungen aufwies. Gegenüber diesen aussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien, einhergehend mit Alkoholgewöhnung und weitgehend erhaltenem Erinnerungsvermögen des Angeklagten, hat das Landgericht dem Blutalkoholwert , der hier lediglich anhand der Trinkmengen über einen Zeitraum von 7 1/2 Stunden ermittelt werden konnte, zu Recht keine ausschlaggebende Beweisbedeutung beigemessen (vgl. BGHSt 43, 66; BGH NStZ 1998, 457; Beschl. v. 23. November 2000 - 3 StR 413/00). bb) Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angenommen. Das Würgen des Tatopfers durch den Angeklagten ist als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu werten. Festes Würgen am Hals kann geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl. BGH GA 1961, 241). Zwar reicht insoweit nicht jeder Griff aus, der zu Würgemalen führt, ebensowenig bloûe Atemnot (vgl. BGH StV 1993, 26; BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00); andererseits kann Würgen bis zur Bewuûtlosigkeit oder bis zum Eintritt von Sehstörungen beim Opfer dessen Leben gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1995 - 3 StR 324/95; BGH JZ 1986, 963). Von maûgeblicher Bedeutung sind demnach Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muû, das Leben des Opfers zu gefährden. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, daû das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Nach den vom Landgericht festgestellten Gesamtumständen gingen die von dem Angeklagten vorgenommenen Würgegriffe über ein nur kurzzeitiges Zudrücken mit vorübergehender Luftnot weit hinaus und waren nach Art und Umfang abstrakt geeignet, bei der Geschädigten eine Lebensgefährdung herbeizuführen. Daû der Angeklagte in subjektiver Hinsicht die Umstände erkannt hatte, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit
seines Tuns ergab (vgl. BGH NJW 1990, 3156), wird durch seine Äuûerung belegt, er werde sein Opfer erwürgen, wenn es nicht still sei.
b) Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ablehnung einer weiteren Strafmilderung gemäû §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen waren die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB hier im Ergebnis zu verneinen. Nach § 46 Abs. 2 StGB ist das Nachtatverhalten des Täters, insbesondere sein Bemühen um Wiedergutmachung und das Erstreben eines Ausgleichs mit dem Verletzten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist aus gesetzessystematischer Sicht davon auszugehen, daû der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46 a StGB an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein muû (vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 a Rdn. 4; Schöch in 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft , S. 309, 323). Die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung und nach der gesetzgeberischen Intention einen kommunikativen Prozeû zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muû (vgl. BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1; BT-Drs. 12/6853, S. 21). Dafür ist weder zwingend die Vermittlung durch einen neutralen Dritten erforderlich (obwohl die Gesetzesinitiative von einer solchen ausging, vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 22), noch ein - nicht immer ratsamer - persönlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer (vgl. BGH StV 1999, 89, 2001, 448). Unverzichtbar ist jedoch nach dem Grundgedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs eine von beiden Seiten akzeptierte , ernsthaft mitgetragene Regelung. An einer solchen fehlt es hier, obwohl
die von den Anwälten beider Seiten unterzeichnete schriftliche Vereinbarung rein formal gesehen die Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB indiziert. Das Tatgericht , das durch die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung der Vereinbarung als "Täter-Opfer-Ausgleich" in keiner Weise gebunden war, hat zu Recht die Gesamtumstände in seine Beurteilung mit einbezogen. Aus diesen ergibt sich, daû im vorliegenden Fall - wie er sich in der maûgeblichen Hauptverhandlung darstellte - ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne dieser Vorschrift nicht stattgefunden hat. Mit Einführung des § 46 a StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz sollten die Belange des Opfers in den Mittelpunkt des Interesses gerückt werden (vgl. Gesetzentwurf zum VerbrBekG, BT-Drs. 12/6853, S. 21; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 12/8588, S. 4). Bei der Verankerung des Täter -Opfer-Ausgleichs in Nr. 1 dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber inhaltlich an die Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG angelehnt und somit den förmlichen , tatsächlich praktizierten Täter-Opfer-Ausgleich vor Augen gehabt (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 21; ebenso König/Seitz NStZ 1995, 1, 2; Kilchling NStZ 1996, 309, 312). Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, daû das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Das ergibt sich aus ratio und Entstehungsgeschichte dieser Norm. Ob der von § 46 a Nr. 1 StGB angestrebte kommunikative Prozeû zu bejahen ist, ist im Einzelfall anhand deliktsspezifischer Gesichtspunkte zu prüfen. Bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt , wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. auch BGH NStZ 1995, 492; StV 2000, 129).
Hier hat die Geschädigte nach den Feststellungen des Landgerichts die Vereinbarung nicht als friedensstiftende Konfliktregelung innerlich akzeptiert. Sie stimmte der Abrede vielmehr nur zu, weil sie befürchtete, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, und weil sie - was der Angeklagte wuûte - dringend Geld benötigte, um das Zahnimplantat finanzieren zu können. Da das Tatopfer sich demnach allein aus faktischen Zwängen heraus notgedrungen mit der schriftlichen Vereinbarung einverstanden erklärte, liegt im Ergebnis ein umfassender Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB nicht vor. Allerdings kann die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des § 46 a Nr. 1 StGB dann unerheblich sein, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt hat. Die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes soll demnach nicht ausschlieûlich vom Willen des Opfers abhängen; nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte dem Täter in den Fällen, in denen eine vollständige Wiedergutmachung nicht möglich wäre, eine realistische Chance eingeräumt werden, in den Genuû der Strafmilderung zu gelangen, etwa bei Verweigerung der Mitwirkung durch das Opfer oder bei Eintritt eines hohen Schadens durch relativ geringes Verschulden. Als einschränkendes Kriterium fordert die Vorschrift aber das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, als Rahmenbedingung (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 21). Das bedeutet , daû das Bemühen des Täters gerade darauf gerichtet sein muû, zu e inem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten zu gelangen; der Täter muû demnach in dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer "zufriedenzustellen". Dies war bei dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Er kannte die finanzielle Situation der Geschädigten; ihm war bewuût, daû sie die schriftliche Vereinbarung nur aus der Not heraus annahm, ohne
darin tatsächlich eine Konfliktregelung zu sehen. Daû es dem Angeklagten aber selbst gerade um einen friedensstiftenden Ausgleich ging, ist nicht ersichtlich. Nach alledem muûte bei dieser Sachlage eine Strafmilderung gemäû § 46 a Nr. 1 StGB ausscheiden. Die - auch - auf diese Überlegungen gestützte Ablehnung der §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB erfolgte demnach ohne Rechtsfehler. Auf den teilweise rechtlich bedenklichen weiteren Erwägungen des Landgerichts zur Nichtanwendung des § 46 a StGB beruht der Strafausspruch daher nicht. Rechtsfehlerfrei und der Gesetzessystematik entsprechend hat das Landgericht nach Verneinung der Strafmilderung gemäû § 46 a StGB das Verhalten des Angeklagten strafmildernd gemäû § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Vizepräsident des Bundes- Otten Rothfuû gerichtshofs Dr. Jähnke ist infolge Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift gehindert. Otten Fischer Elf
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
- 1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, - 2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, - 3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, - 4.
Arbeitsleistungen zu erbringen, - 5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, - 7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), - 8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder - 9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.