Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 112/13
vom
10. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Urteils für den konkreten Einzelfall auch die Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Für die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung kommt es darauf an, dass die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen (BGH, Urteile vom 4. September 1996 - 2 StR 320/96, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 8 und vom 13. Januar 2006 - 2 StR 463/05; siehe auch Hardtung, in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 38). Besteht die Tathandlung im Würgen des Tatopfers oder in anderen Formen der Einwirkung auf dessen Fähigkeit zu atmen, kommt es für das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals auf die Dauer und Stärke der Einwirkung an (etwa BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650).
Nach den Feststellungen des Landgerichts und seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung hat sich der über 100 kg schwere Angeklagte rittlings im Rippen- und Bauchbereich seiner Frau, der Nebenklägerin, auf diese gesetzt und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese keine Luft mehr bekam. Aus den vom Tatgericht mitgeteilten und von ihm dem Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ergibt sich, dass durch das beschriebene Aufsitzen des Angeklagten die Rippen seiner Ehefrau nach oben geschoben wurden sowie aufgrund der dadurch bewirkten Kompression des Brustkorbs zusätzlich zu dem Verschließen von Mund und Nase eine gefährliche Einschränkung der Atmung herbeigeführt wurde. Das Zusammenwirken beider Einwirkungen des Angeklagten (zum Zusammenwirken von Würgen und gleichzeitigem Drehen des Kopfes zum Boden , das zu einer weiteren Beeinträchtigung der Atemluftzufuhr führt vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650) erweist sich daher unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als eine das Leben gefährdende Behandlung. Der bereits eingetretenen Vollendung des Qualifikationsmerkmals stand das im Ergebnis erfolgreiche Eingreifen des Sohnes der Nebenklägerin zu ihren Gunsten nicht entgegen.
Rothfuß Jäger Cirener Radtke Zeng

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02

bei uns veröffentlicht am 31.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 73/02 vom 31. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. Mai 2002 in der Sitzung vom 31. Mai 2002, an

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 73/02
vom
31. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
29. Mai 2002 in der Sitzung vom 31. Mai 2002, an denen teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin in der Verhandlung
und Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat er von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der regelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol konsumierte, am Tattag nach dem Abendessen ab 19.00 Uhr 1,5 l Kölsch getrunken, als er sich um etwa 21.00 Uhr mit seinem Freund H. traf. Die beiden begegneten dem späteren Tatopfer Sch. und ihrer Freundin; sie versuchten, die beiden Mädchen zu überreden, sich ihnen anzuschließen. Im Gegensatz zu ihrer
Freundin entschloû sich Sch. , die früher einmal mit H. befreundet gewesen war, den jungen Männern Gesellschaft zu leisten, da der Angeklagte ihr einredete, sein Freund wolle sich wieder mit ihr versöhnen. Während man sich unterhielt, teilten die beiden Männer sich eine halbe Flasche Wodka. Als der Angeklagte seine Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer schwinden sah, wollte er von seinem Freund nach Hause gefahren werden. In der Hoffnung auf Versöhnung mit H. begleitete Sch. die beiden. Vor dem Haus des Angeklagten ging die Unterhaltung auf dem Parkplatz weiter, und der Angeklagte holte aus seiner Wohnung eine Flasche Wein. Diese leerte er gemeinsam mit Sch. , welche zwei Gläser trank. Nachdem der Angeklagte noch eine Flasche Sekt herbeigebracht hatte, von der die junge Frau ein Glas und er den Rest konsumierte, wollte Sch. nach Hause. Der Angeklagte hatte sein Interesse an ihr noch nicht aufgegeben und erklärte, sie zu begleiten. Trotz seiner Alkoholisierung steuerte der Angeklagte den Pkw selbst. An einer Grünfläche hielt er auf einem Parkplatz an und faûte den Entschluû , mit Sch. an Ort und Stelle notfalls auch gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er zog die Frau, die sich widersetzte und vergeblich nach ihrem früheren Freund rief, in das nahegelegene Waldstück. Um sie zum Schweigen zu bringen, schlug der Angeklagte sie so heftig in das Gesicht, daû sie einen Schneidezahn verlor. Im Wald stieû er Sch. zu Boden, so daû sie mit dem Rücken über einem Holzbalken lag, und entkleidete sie teilweise. Als sie wiederum um Hilfe schrie, würgte er sie mit beiden Händen so stark, daû sie kaum noch atmen konnte, und drehte ihr Gesicht auf die Erde, wodurch sie noch weniger Luft bekam. Dabei drohte er ihr, sie zu erwürgen , wenn sie sich nicht ruhig verhalte. Sch. gab schlieûlich aus Furcht jeden weiteren Widerstand auf, und der Angeklagte führte gegen ihren
Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr und Oralverkehr aus. Nachdem er in die Hand der Zeugin ejakuliert hatte, gingen beide zurück zum Auto. Der Angeklagte forderte seinen Freund auf, zu fahren und zunächst Sch. nach Hause zu bringen, was diese aber nicht wollte. Als der Angeklagte sich von Sch. verabschiedete, kündigte er an, sie von nun an noch oft zu besuchen. Zu Hause wusch er sich, machte sich für seine Arbeit als Müllsortierer fertig und ging dieser Tätigkeit, ohne geschlafen zu haben, von 5.30 Uhr bis 10.00 Uhr nach. Übermüdet brach er dann die Arbeit ab. Sch. erlitt u.a. Würgemale am Hals und leidet seit der Tat unter Angstzuständen. Sie stimmte einer als "Täter-Opfer-Ausgleich" bezeichneten Vereinbarung vom 25./26. Oktober 2001 zu, die der Verteidiger des Angeklagten und ihr Rechtsanwalt unterzeichneten. Darin verpflichtete sich der Angeklagte, an die Geschädigte ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu zahlen, die Kosten für das notwendig werdende Zahnimplantat zu übernehmen sowie die Kosten der Vereinbarung nebst den entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Die Vereinbarung enthält ferner einen Passus, wonach der Angeklagte die Geschädigte um Verzeihung bittet und sie seine Entschuldigung annimmt. Vor der Hauptverhandlung leistete der Angeklagte eine erste Zahlung von 10.000 DM, die er durch den Verkauf seines Autos und über Familienangehörige finanzierte. Von diesem Betrag behielt der Rechtsanwalt der Geschädigten 2.000 DM für Anwaltskosten ein. Für weitere 5.000 DM und die Zahnarztkosten bestehen Zahlungsfrist zum 1. Juli und 31. Dezember 2002. Die Geschädigte, die ihre Nebenklage vereinbarungsgemäû zurücknahm , war zum Abschluû des Vergleichs nur deshalb bereit, weil sie befürchtete , ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten,
und weil sie - was der Angeklagte wuûte - dringend Geld zur Finanzierung des Zahnimplantats benötigte. 2. Das Landgericht hat angenommen, daû der Angeklagte bei Begehung der Tat eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,6 %o aufwies und sich - bei im übrigen voll vorhandener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns - im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) befand. Die Strafe hat die Kammer dem gemäû §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen; eine weitere Strafmilderung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB hat sie abgelehnt.

II.

Die Revision des Angeklagten war zu verwerfen. 1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, daû es von weiteren Beweiserhebungen zur Alkoholisierung des Angeklagten abgesehen hat. Eine Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten sowie seines Freundes H. dazu, daû der Angeklagte nicht 1,5 l, sondern 3 l Kölsch konsumierte und die halbvolle Flasche Wodka allein leerte, drängte sich nicht auf. Denn diese von dem Angeklagten behaupteten Trinkmengen hätten im Zusammenwirken mit dem weiteren Konsum von Wein und Sekt, wie er vom Landgericht festgestellt wurde, zu einer unglaubhaft hohen Blutalkoholkonzentration von weit über 4 %o zur Tatzeit geführt. Eine solche war mit dem Leistungsverhalten des Angeklagten unmittelbar vor, während und nach der Tat nicht vereinbar. Die sachverständig beratene Strafkammer hat vielmehr - worauf im folgenden noch einzugehen sein wird - in nicht zu bean-
standender Weise aus diversen Kriterien im Verhalten des Angeklagten den Schluû gezogen, daû seine Schuldfähigkeit nicht aufgehoben war.
b) Auch ein Verstoû gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Durch die nur zum überwiegenden Teil und nicht in vollem Wortlaut erfolgte Wiedergabe der als Täter-Opfer-Ausgleich bezeichneten Vereinbarung stellt sich die Beweiswürdigung nicht als lückenhaft oder widersprüchlich dar. Die in der Vereinbarung enthaltene Erklärung der Geschädigten, sie habe an der Verhängung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten kein Interesse mehr, wird im Urteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Dies läût aber nicht besorgen, die Strafkammer habe den Inhalt der Abrede unvollständig oder unrichtig gewürdigt. Eine wörtliche Wiedergabe dieses Gesichtspunkts war nicht zwingend; es kann vielmehr ausgeschlossen werden, daû das Landgericht sich damit nicht auseinandergesetzt hat. So wird unter anderem die Tatsache, daû die Geschädigte ihre Anschluûerklärung zurückgenommen hat, vom Tatgericht ausdrücklich gewürdigt; dieses Verhalten dokumentiert den Verzicht auf eine aktive eigene Beteiligung am Prozeû und läût bereits auf geringeres Strafverfolgungsinteresse schlieûen. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Der Schuldspruch hält materiellrechtlicher Überprüfung stand. aa) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat eine Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht - sachverständig beraten - bei dem 65 kg schweren Angeklagten zu Recht einen Reduktionsfaktor von 0,8
angenommen hat. Ein derartiges Abweichen von dem im Regelfall bei Männern anzusetzenden Faktor von 0,7 kann bei mageren, schmalwüchsigen Personen in Betracht kommen, da der Reduktionsfaktor von der individuellen körperlichen Konstitution, insbesondere vom Fettgewebsanteil, abhängt (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGH NStZ 1992, 277; Beschl. v. 25. Mai 1993 - 2 StR 153/93; Forster, Praxis der Rechtsmedizin (1986), S. 451; Schütz, Alkohol im Blut (1983), S. 59). Mangels näherer Angaben zum Körperbau des Angeklagten, auch seiner Gröûe, kann der Senat jedoch nicht überprüfen, ob die zu Ungunsten des Angeklagten erfolgte Abweichung vom Durchschnittswert berechtigt war. Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich ebensowenig wie die Tatsache, daû das Landgericht die gebotene Kontrollrechnung zur Überprüfung der Trinkmengenangaben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 18; § 20 Blutalkoholkonzentration 19; BGH NStZ-RR 1997, 226; 1998, 359) nicht vorgenommen hat. Denn der Senat schlieût aus, daû das Landgericht bei rechnerischer Ermittlung anderer Blutalkoholwerte Schuldunfähigkeit des Angeklagten angenommen hätte. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat einer Gesamtwürdigung unterzogen und im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise den Schluû gezogen, daû die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben und seine Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Rechtsfehlerfrei stellt das Landgericht im wesentlichen darauf ab, daû der Angeklagte ein zielgerichtetes und durchdachtes Leistungsverhalten (Autofahren, situationsadäquate Reaktionen und Gespräche, diverse Sexualpraktiken, anschlieûendes Arbeiten ) zeigte und - auch nach seinen eigenen Angaben - keine Ausfallerschei-
nungen aufwies. Gegenüber diesen aussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien, einhergehend mit Alkoholgewöhnung und weitgehend erhaltenem Erinnerungsvermögen des Angeklagten, hat das Landgericht dem Blutalkoholwert , der hier lediglich anhand der Trinkmengen über einen Zeitraum von 7 1/2 Stunden ermittelt werden konnte, zu Recht keine ausschlaggebende Beweisbedeutung beigemessen (vgl. BGHSt 43, 66; BGH NStZ 1998, 457; Beschl. v. 23. November 2000 - 3 StR 413/00). bb) Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angenommen. Das Würgen des Tatopfers durch den Angeklagten ist als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu werten. Festes Würgen am Hals kann geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl. BGH GA 1961, 241). Zwar reicht insoweit nicht jeder Griff aus, der zu Würgemalen führt, ebensowenig bloûe Atemnot (vgl. BGH StV 1993, 26; BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00); andererseits kann Würgen bis zur Bewuûtlosigkeit oder bis zum Eintritt von Sehstörungen beim Opfer dessen Leben gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1995 - 3 StR 324/95; BGH JZ 1986, 963). Von maûgeblicher Bedeutung sind demnach Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muû, das Leben des Opfers zu gefährden. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, daû das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Nach den vom Landgericht festgestellten Gesamtumständen gingen die von dem Angeklagten vorgenommenen Würgegriffe über ein nur kurzzeitiges Zudrücken mit vorübergehender Luftnot weit hinaus und waren nach Art und Umfang abstrakt geeignet, bei der Geschädigten eine Lebensgefährdung herbeizuführen. Daû der Angeklagte in subjektiver Hinsicht die Umstände erkannt hatte, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit
seines Tuns ergab (vgl. BGH NJW 1990, 3156), wird durch seine Äuûerung belegt, er werde sein Opfer erwürgen, wenn es nicht still sei.
b) Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ablehnung einer weiteren Strafmilderung gemäû §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen waren die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB hier im Ergebnis zu verneinen. Nach § 46 Abs. 2 StGB ist das Nachtatverhalten des Täters, insbesondere sein Bemühen um Wiedergutmachung und das Erstreben eines Ausgleichs mit dem Verletzten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist aus gesetzessystematischer Sicht davon auszugehen, daû der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46 a StGB an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein muû (vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 a Rdn. 4; Schöch in 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft , S. 309, 323). Die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung und nach der gesetzgeberischen Intention einen kommunikativen Prozeû zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muû (vgl. BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1; BT-Drs. 12/6853, S. 21). Dafür ist weder zwingend die Vermittlung durch einen neutralen Dritten erforderlich (obwohl die Gesetzesinitiative von einer solchen ausging, vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 22), noch ein - nicht immer ratsamer - persönlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer (vgl. BGH StV 1999, 89, 2001, 448). Unverzichtbar ist jedoch nach dem Grundgedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs eine von beiden Seiten akzeptierte , ernsthaft mitgetragene Regelung. An einer solchen fehlt es hier, obwohl
die von den Anwälten beider Seiten unterzeichnete schriftliche Vereinbarung rein formal gesehen die Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB indiziert. Das Tatgericht , das durch die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung der Vereinbarung als "Täter-Opfer-Ausgleich" in keiner Weise gebunden war, hat zu Recht die Gesamtumstände in seine Beurteilung mit einbezogen. Aus diesen ergibt sich, daû im vorliegenden Fall - wie er sich in der maûgeblichen Hauptverhandlung darstellte - ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne dieser Vorschrift nicht stattgefunden hat. Mit Einführung des § 46 a StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz sollten die Belange des Opfers in den Mittelpunkt des Interesses gerückt werden (vgl. Gesetzentwurf zum VerbrBekG, BT-Drs. 12/6853, S. 21; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 12/8588, S. 4). Bei der Verankerung des Täter -Opfer-Ausgleichs in Nr. 1 dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber inhaltlich an die Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG angelehnt und somit den förmlichen , tatsächlich praktizierten Täter-Opfer-Ausgleich vor Augen gehabt (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 21; ebenso König/Seitz NStZ 1995, 1, 2; Kilchling NStZ 1996, 309, 312). Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, daû das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Das ergibt sich aus ratio und Entstehungsgeschichte dieser Norm. Ob der von § 46 a Nr. 1 StGB angestrebte kommunikative Prozeû zu bejahen ist, ist im Einzelfall anhand deliktsspezifischer Gesichtspunkte zu prüfen. Bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt , wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. auch BGH NStZ 1995, 492; StV 2000, 129).
Hier hat die Geschädigte nach den Feststellungen des Landgerichts die Vereinbarung nicht als friedensstiftende Konfliktregelung innerlich akzeptiert. Sie stimmte der Abrede vielmehr nur zu, weil sie befürchtete, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, und weil sie - was der Angeklagte wuûte - dringend Geld benötigte, um das Zahnimplantat finanzieren zu können. Da das Tatopfer sich demnach allein aus faktischen Zwängen heraus notgedrungen mit der schriftlichen Vereinbarung einverstanden erklärte, liegt im Ergebnis ein umfassender Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB nicht vor. Allerdings kann die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des § 46 a Nr. 1 StGB dann unerheblich sein, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt hat. Die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes soll demnach nicht ausschlieûlich vom Willen des Opfers abhängen; nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte dem Täter in den Fällen, in denen eine vollständige Wiedergutmachung nicht möglich wäre, eine realistische Chance eingeräumt werden, in den Genuû der Strafmilderung zu gelangen, etwa bei Verweigerung der Mitwirkung durch das Opfer oder bei Eintritt eines hohen Schadens durch relativ geringes Verschulden. Als einschränkendes Kriterium fordert die Vorschrift aber das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, als Rahmenbedingung (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 21). Das bedeutet , daû das Bemühen des Täters gerade darauf gerichtet sein muû, zu e inem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten zu gelangen; der Täter muû demnach in dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer "zufriedenzustellen". Dies war bei dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Er kannte die finanzielle Situation der Geschädigten; ihm war bewuût, daû sie die schriftliche Vereinbarung nur aus der Not heraus annahm, ohne
darin tatsächlich eine Konfliktregelung zu sehen. Daû es dem Angeklagten aber selbst gerade um einen friedensstiftenden Ausgleich ging, ist nicht ersichtlich. Nach alledem muûte bei dieser Sachlage eine Strafmilderung gemäû § 46 a Nr. 1 StGB ausscheiden. Die - auch - auf diese Überlegungen gestützte Ablehnung der §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB erfolgte demnach ohne Rechtsfehler. Auf den teilweise rechtlich bedenklichen weiteren Erwägungen des Landgerichts zur Nichtanwendung des § 46 a StGB beruht der Strafausspruch daher nicht. Rechtsfehlerfrei und der Gesetzessystematik entsprechend hat das Landgericht nach Verneinung der Strafmilderung gemäû § 46 a StGB das Verhalten des Angeklagten strafmildernd gemäû § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Vizepräsident des Bundes- Otten Rothfuû gerichtshofs Dr. Jähnke ist infolge Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift gehindert. Otten Fischer Elf