Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 161/03
vom
26. September 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September
2003 aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. September 2003, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten W. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten N.
- beide in der Verhandlung -
Justizangestellte in der Verhandlung
Justizhauptsekretärin bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2003, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. sowie die Revision des Angeklagten N. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 4. Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in einem Fall, Diebstahls in 12 Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten N. wegen Wohnungseinbruchsdieb-
stahls in einem Fall und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren; im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Dem Angeklagten W. wurde die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein wurde eingezogen. Das Landgericht hat eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte N. mit der in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkten Sachrüge. Der Angeklagte W. wendet sich mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge vor allem gegen die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB. Seine Revision führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; die Revision des Angeklagten N. ist unbegründet.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die Angeklagten in der Zeit zwischen Mai und September 2002 in einem größeren Kreis von Personen regelmäßig in der Wohnung des früheren Mitangeklagten D. auf. Von hier aus brachen, ohne daß dem eine längerfristige gemeinsame Planung zugrunde lag, nachts häufig Personen aus diesem Kreis auf, um Straftaten , vor allem Einbrüche zu begehen. Meistens fuhren die jeweils Beteiligten mit dem PKW des Angeklagten W. umher, um nach lohnenden Objekten für einen Einbruch zu suchen. Mit diesem PKW transportierten sie auch die Beute ab. Gefahren wurde der PKW von dem Angeklagten W. , der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. In der genannten Weise verübte der Angeklagte W. gemeinsam mit D. mindestens sechs Taten zwischen dem 15. Mai 2002 und dem 21. September 2002 (Fälle 1, 7, 9, 10, 11 und 13 des Urteils), wobei sie jeweils in Büroräume einbrachen, dort stehlenswerte Gegenstände,
überwiegend Computer-Anlagen, entwendeten und mit dem PKW des Angeklagten W. abtransportierten. Zu Fluchtfahrten nach Entdeckungen oder zu Verkehrskontrollen bei den Fahrten mit dem Diebesgut hat das Landgericht Feststellungen nicht getroffen.

II.


Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten N. ist unbegründet. Die Erwägungen, auf welche das Landgericht die Annahme einer ungünstigen Prognose und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung gestützt hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

III.


Die Revision des Angeklagten W. ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 69 Abs. 1 StGB eine bei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangene rechtswidrige Tat voraus. Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß die Maßregelanordnung nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welche als solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlich auch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der Bundesregierung zum Ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. [zu
§ 42 m a.F. StGB]; dazu Bericht des 27. Ausschusses, BT-Drucks. I/3774, S. 4; vgl. auch Entwurf des Zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BTDrucks. IV/651, S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters ergeben.
Die Rechtsprechung hat das Merkmal des Zusammenhangs seit jeher weit ausgelegt (krit. Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33 m.w.N.), seine Grenzen allerdings nicht stets ganz einheitlich bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8). Der Begriff des Zusammenhangs ist für die Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB daher ebenso auszulegen wie in § 44 Abs. 1 StGB (so auch schon der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, BT-Drucks. IV/651, S. 13); ein Zusammenhang außerhalb des von § 264 StPO umfaßten Tatgeschehens reicht nicht aus.
Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte W. die Taten jedenfalls im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, denn er benutzte seinen PKW nicht allein für Fahrten zu den jeweiligen Tatorten und für Rückfahrten nach begangener Tat (vgl. etwa BGHSt 22, 328, 329; BGH, Beschl. vom 6. November 1997 - 4 StR 536/97, NStZ-RR 1998, 271), sondern setzte das Kraftfahrzeug von vornherein geplant sowohl zum Auffinden geeigneter Tatobjekte als auch zum Abtransport der Beute ein, die anders nicht oder
nur unter wesentlich erschwerten Umständen hätte fortgeschafft werden können.
2. Weitere Voraussetzung der Maßregelanordnung ist zum einen die Feststellung der Ungeeignetheit des Täters, zum anderen die Feststellung, daß sich die Ungeeignetheit aus der Anlaßtat ergibt, diese sich also im Rahmen der der Maßregelanordnung zugrunde liegenden Prognose zugleich als Symptomtat erweist.

a) Die Bedeutung des Begriffs der Ungeeignetheit ergibt sich aus der Zielrichtung des Gesetzes und dem Charakter der Anordnung als Maßregel der Besserung und Sicherung; für seine Anwendung geben die in § 69 Abs. 2 aufgeführten Katalogtatbestände einen wichtigen gesetzlichen Auslegungshinweis. Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, daß die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dies kann auf körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen des Täters beruhen, aber auch auf charakterlichen Mängeln, namentlich auf verfestigten Fehleinstellungen , welche dazu führen, daß der Täter dazu neigt, bei der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer eigenen Zielen in nicht hinnehmbarem Maß unterzuordnen und insoweit die Gefährdung oder Verletzung fremder Rechtsgüter in Kauf zu nehmen.
Während für die Anlaßtat entweder ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs-
führers ausreicht, setzt die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB nach Ansicht des Senats daher die Gefahr voraus, daß der Täter bei zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade Verkehrssicherheitsbelange beeinträchtigen würde (so auch BGH, Beschlüsse vom 14. September 1993 - 1 StR 553/93, StV 1994, 314, 315; vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; vom 12. August 2003 - 5 StR 289/03). Daher reicht beispielsweise die Gefahr, daß der Täter zukünftig Betrugstaten zu Lasten einer Kfz-Kaskoversicherung begehen wird, für eine Maßregelanordnung nicht aus, denn die Wahrung der Interessen der Kaskoversicherung zählt nicht zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (BGH, Beschl. vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94; anders BGHSt 5, 179, 182). Die Gefahr der Begehung von weiteren Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt die Feststellung der Ungeeignetheit nur dann, wenn solche Taten zugleich die Sicherheit des Verkehrs gefährden würden. Zwar hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 5. November 1953 (BGHSt 5, 179) aus dem Umstand, daß als Anlaßtat auch eine nicht verkehrsspezifische Straftat ausreicht, ohne weiteres abgeleitet, eine auf charakterlichen Mängeln beruhende Ungeeignetheit müsse sich nicht auf Interessen der Verkehrssicherheit beziehen (BGHSt 5, 179, 180; vgl. auch BGH, Urt. vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55). Dieser Rechtssatz ist in dieser Weite von der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht angewandt worden ; er ist nach Ansicht des Senats jedenfalls durch Einfügung des § 69 Abs. 2 StGB und des § 44 StGB durch das Zweite Straßenverkehrssicherheitsgesetz vom 26. November 1964 (BGBl. I, 921) überholt.

b) Die Regelvermutungen des § 69 Abs. 2 StGB42 Abs. 2 a.F.) enthalten nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht keinen ab-
schließenden Tatkatalog (vgl. schon oben III.1), geben aber Anhaltspunkte für den Inhalt und die Zielrichtung der Indizwirkung der Begehung anderer, nicht aufgeführter Taten, namentlich solcher der nicht verkehrsspezifischen, allgemeinen Kriminalität. Insoweit unterscheidet sich die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB grundlegend von den Maßregeln der §§ 63, 64, 66 StGB, die von vornherein nicht auf die Wahrung spezifischer Sicherheitsinteressen ausgerichtet sind; sie steht in ihrer Struktur vielmehr der Maßregel des Berufsverbots (§ 70 StGB) nahe. Die Ansicht des 1. Strafsenats, schon die systematische Stellung des § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz vor rechtswidrigen Taten (Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/02), teilt der Senat im Hinblick auf § 70 StGB nicht, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen solchen allgemeinen Schutz (gleichfalls) nicht bezweckt.
c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat, ausgehend von der Entscheidung BGHSt 5, 179, in einer Vielzahl von Entscheidungen, freilich nicht stets einheitlich, das Erfordernis eines indiziellen Zusammenhangs zwischen Anlaßtat und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Ergebnis aufgelockert; hierbei kommt namentlich der Feststellung sogenannter charakterlicher Ungeeignetheit besondere Bedeutung zu. Nach der am weitesten gehenden Ansicht soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben, daß der Täter ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Begehung einer erheblichen Straftat eingesetzt hat (so ausdrücklich BGHSt 5, 179, 180 f. und die hierauf Bezug nehmende Rechtsprechung; zuletzt Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er-
gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297; vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998 - 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999, 18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt 10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtsprechung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.). Gegen die Anwendung der §§ 69, 69a StGB auch auf Fälle, in welchen sich aus der Anlaßtat Indizien dafür ergeben, der Beschuldigte werde zukünftig ein Kraftfahrzeug zur Begehung verkehrs-unspezifischer Straftaten mißbrauchen , hat der 4. Strafsenat in einer Reihe von Entscheidungen - jeweils in nicht tragenden Erwägungen - Bedenken erhoben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74; 2003, 311; Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02; 4 StR 409/02; 4 StR 480/02; vom 9. Januar 2003 - 4 StR 488/02; vom 16. Januar 2003 - 4 StR 264/02; vom 13. Mai 2003 - 4 StR 518/02; vgl. dazu Geppert NStZ 2003, 288 ff.; Detter NStZ 2003, 471, 476; Winkler NStZ 2003, 247, 251; kritisch Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ders. NStZ 2003, 288 f.; Kulemeier, Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis, 1991, S. 68 ff., 282 ff.; ders. NStZ 2003, 212; Molketin DAR 1999, 536 ff.; Stange StV 2002, 262 f.; einschränkend auch Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl. 2003, Rdn. 583). Diesen Bedenken ist der 1. Strafsenat im Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - entgegengetreten.
Der Senat vertritt folgende Auffassung: aa) Die in der Entscheidung BGHSt 5, 179 (zu § 42 m a.F. StGB) ver- tretene Ansicht, der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zu verkehrsunspezifischen Straftaten lasse den Schluß auf die Ungeeignetheit des Täters unabhängig davon zu, ob sich aus seinen charakterlichen Mängeln eine zukünftige Gefährdung der Verkehrssicherheit ergebe (BGHSt 5, 179, 181), konnte sich schon zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Erwägungen des Gesetzgebers kaum stützen; ein Anhaltspunkt dafür, daß durch die Einfügung der Maßregel andere Rechtsgüter als die Sicherheit des Verkehrs geschützt werden sollten (so BGHSt 5, 179, 180 f.), ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl. BT-Drucks. I/2674; I/3774). Nicht zutreffend erscheint der Schluß, eine solche allgemein kriminalitätsverhindernde Zielrichtung des Gesetzes ergebe sich ohne weiteres schon daraus, daß Anlaßtaten nicht allein solche sein können, durch welche die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt wurden. Jedenfalls durch Einfügung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB42 m Abs. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsgesetzes die Schutzrichtung der Maßregel eindeutig bestimmt (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 9, 18). Auch der 1. Strafsenat geht in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - nicht davon aus, daß die Ungeeignetheit sich ohne Bezug zu Verkehrssicherheitsbelangen bestimmen lasse; vielmehr setzt danach die Feststellung der Ungeeignetheit in entsprechenden Fällen jedenfalls eine abstrakte ("potentielle") Gefährdung der Verkehrssicherheit - durch Erhöhung der "Betriebsgefahr" - voraus. bb) Der Senat hält einen solchen abstrakten Gefahrzusammenhang für nicht ausreichend. Soweit sich der 1. Strafsenat insoweit auf empirische Erfahrungen stützt, wonach es bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs z.B. als Fluchtmittel
oder als Transportmittel für Betäubungsmittel zu Verstößen gegen Verkehrssicherheitsbelange kommen kann (etwa bei Verfolgungsfahrten oder bei der Überwindung von Verkehrskontrollen), erscheint dies nicht ohne weiteres überzeugend : Kommt es im Rahmen der Tatbegehung zu solchen Handlungen, so ist eine konkrete Gefährdung von Verkehrssicherheitsbelangen gegeben, so daß sich die Ungeeignetheit des Täters unproblematisch im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB "aus der Tat ergibt"; es bedarf daher in diesen Fällen des Abstellens auf eine nur potentielle Gefahr nicht. Kommt es umgekehrt trotz Eintritts einer unvorhergesehenen Situation zu entsprechenden Handlungen des Täters nicht oder ergibt sich aus den Umständen der Tat auch nicht, daß er sie einplante oder sich vorbehielt, so ist für den konkreten Fall eine Vermutung der Gefährlichkeit gerade widerlegt. Eine empirische Erfahrung, daß derjenige, der Diebesgut oder Betäubungsmittel in seinem Fahrzeug transportiert, zu verkehrsgefährdender Fahrweise neige, gibt es nicht; die Lebenserfahrung legt vielmehr die Annahme nahe, daß ein solcher Täter sich möglichst unauffällig und regelkonform verhalten werde, um keinen Anlaß für verkehrspolizeiliche Kontrollen zu geben. Da das Wesen der Maßregel es ausschließt, sie aus generalpräventiven Gründen einzusetzen, kann demjenigen Täter, der etwa beim Transport von Diebesgut in eine polizeiliche Kontrolle gerät, sich hier ordnungsgemäß verhält und keinerlei verkehrsgefährdende Handlungen unternimmt , nicht vorgehalten werden, "aus der Tat" ergebe sich, daß er dies potentiell hätte tun können. cc) Die Rechtsprechung, welche aus dem (bloßen) "Mißbrauch" eines Kraftfahrzeugs zur Begehung verkehrsfremder Straftaten auf eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit schließt und dies zur Feststellung der Ungeeignetheit i.S. von § 69 Abs. 1 StGB ausreichen läßt, entfernt sich damit in bedenklichem Maße von der Zweckrichtung der §§ 69, 69a StGB als Maßregel
und nähert diese einer (Neben-)Strafe für die begangene Anlaßtat an; die Ungeeignetheit des Täters ergibt sich so im Ergebnis nicht mehr aus den konkreten Umständen der Anlaßtat, sondern schon aus der Verwirklichung ihres Tatbestands als solcher. Hieraus ergeben sich Widersprüche im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregel, denn ein allgemeiner Charaktermangel liegt einer großen Vielzahl von Straftaten zugrunde; die Prognose, daß jemand sich (auch) über Interessen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen geneigt ist, könnte auf zahlreiche Taten gestützt werden, die ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs sind (z. B. Handtaschenraub mit dem Fahrrad ; Aggressionsdelikte; Taten unter bedenkenloser Mißachtung von Sicherheitsinteressen Dritter). Die gesetzliche Anknüpfung an Taten unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zeigt, daß weder solche allgemeinen charakterlichen Mängel noch allein die Disposition zur Mißachtung von Verkehrssicherheitsinteressen ausreichen; sie müssen sich vielmehr "aus der Tat" beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben (vgl. dazu Piesker NZV 2002, 297, 299). Wird die Feststellung der Ungeeignetheit allein auf die Verwirklichung bestimmter Tatbestände und eine - eher generalpräventiv formulierte - "potentielle Gefährdung" gestützt, so verliert diese Anknüpfung ihre innere Berechtigung; die Maßregelanordnung wird ihrem Wesen nach zur Zusatzstrafe für Straftäter, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder erwerben wollen. Ein solcher - verdeckter - Strafcharakter der Fahrerlaubnisentziehung wäre mit deren Wesen als Maßregel, die ein Verschulden des Täters gerade nicht voraussetzt , nicht vereinbar; auch die Möglichkeit der vorläufigen Entziehung gemäß § 111a StPO steht dem entgegen (so zutreffend Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34).
Nicht widerspruchsfrei erscheint daher auch das Verhältnis der genannten Rechtsprechung zu Entscheidungen über das Merkmal des Zusammenhangs im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa anerkannt, daß sich allein aus der Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Flucht nach Begehung einer Straftat der erforderliche Zusammenhang nicht ergibt (vgl. BGH NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; jeweils m.w.N.). Läßt man aber eine potentielle Gefahr der Verletzung von Verkehrssicherheitsbelangen im Sinne einer vom 1. Strafsenat zitierten "erhöhten Betriebsgefahr" ausreichen, so fehlt es auch hierfür an einer Berechtigung, denn die potentielle Gefahr verkehrsgefährdender Flucht vor einer überraschenden Polizeikontrolle ist bei demjenigen, der soeben eine Vergewaltigung begangen hat oder der das Opfer eines sexuellen Mißbrauchs vom Tatort zurückfährt , nicht geringer als etwa bei einem LKW-Fahrer, in dessen Fahrzeug Betäubungsmittel verborgen sind. dd) Der in der bisherigen praktischen Anwendung strafähnliche - und damit dem Gesetzeszweck widersprechende - Charakter der Maßregelanordnung zeigt sich vielfach auch in Erwägungen, welche im Rahmen einer für erforderlich gehaltenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Feststellung von Ungeeignetheit stützen oder ihr entgegenstehen sollen. So sind etwa die Menge des vom Täter transportierten Rauschgifts (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Juni 2000 - 3 StR 142/00) oder der Umstand, daß der Täter außer der Anlaßtat noch weitere Taten ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1991 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.), zwar für die Strafzumessung von Bedeutung ; ein maßregel-spezifischer Prognosewert kommt diesen Umständen hingegen nicht ohne weiteres zu.
Hierdurch wird die gesetzliche Abgrenzung zur Nebenstrafe des Fahr- verbots gemäß § 44 StGB verwischt; dies führt dazu, daß in der Praxis der Tatgerichte die Entscheidung zwischen der Verhängung eines Fahrverbots und der Entziehung der Fahrerlaubnis vielfach im Sinne einer StrafzumessungsEntscheidung von "Mehr" oder "Weniger" getroffen wird. Das entspricht weder dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 12 f.) noch dem Wortlaut des Gesetzes. Das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt als "Denkzettel"Strafe eine Prognose zukünftiger Gefährdung gerade nicht voraus, sondern erschöpft sich nach seiner wesentlichen Zielsetzung in der Ahndung der begangenen Tat; seine spezialpräventive Wirkung ist somit wie bei der Strafe im allgemeinen nur einer unter mehreren angestrebten Zwecken. Daher ist das Fahrverbot schon nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen die zutreffende Sanktion eines bloßen Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit der Begehung einer - auch verkehrsunspezifischen - Straftat (vgl. auch Piesker NZV 2002, 297 ff.). Die aktuellen rechtspolitischen Erwägungen zur Ausweitung des Fahrverbots bestätigen dies. ee) Eine weitgehende Gleichsetzung der gemäß § 69 StGB gebotenen strafrechtlichen Prognose mit der Eignungsbeurteilung gemäß §§ 2 ff. StVG sowie die Übertragung der zu §§ 2, 3 StVG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Anwendung der §§ 69, 69a StGB erscheint im Hinblick darauf nicht unbedenklich, daß die Beurteilungsgrundlage der Verwaltungsbehörde für die positive Feststellung der Eignung im Sinne des § 2 Abs. 4 StVG und für die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 3 StVG wesentlich breiter ist als die des Strafrichters (so schon BT-Drucks. I/2674, S. 8 f.).
ff) Schließlich erscheint - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - die Tendenz der Rechtsprechung bedenklich, den gesetzlichen Katalog von Anlaßtaten für die Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 StGB um weitere, außergesetzliche "Regelvermutungen" zu ergänzen, welche die verkehrsspezifischen Merkmale der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten gerade nicht enthalten, sondern sich auf in allgemeinen Straftaten zutage getretene charakterliche Mängel stützen. So kann etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe der Transport größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden. Es gibt keinen empirischen oder normativen Grund anzunehmen, ein stets alle Verkehrsregeln einhaltender Betäubungsmittelhändler sei ungeeigneter zum Führen von Kraftfahrzeugen als z.B. ein notorischer Steuerhinterzieher, der seine falschen Steueranmeldungen regelmäßig unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zum Nachtbriefkasten des Finanzamts fährt. Eine Tendenz zur Schaffung verkehrs-unspezifischer "Regel"Vermutungen zeigt sich namentlich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Begründungsanforderungen an eine Maßregelanordnung bei verkehrsfremden Anlaßtaten. Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des Täters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69 Rdn. 105). Damit wird die Beweiserleichterung des § 69 Abs. 2 StGB im Er-
gebnis auf Fallgruppen übertragen, welche sich von den dort aufgeführten Anlaßtaten grundlegend unterscheiden. Eine Berechtigung hierfür ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
d) Die in der Praxis kaum noch sicher voraussehbare und gleichmäßig vollzogene Anwendung der §§ 69, 69a StGB bei Anlaßtaten der verkehrsunspezifischen allgemeinen Kriminalität bedarf daher nach Ansicht des Senats der Einschränkung, welche das gesetzlich vorgegebene Wesen der Maßregel stärker als bisher beachtet und eine zuverlässigere systematische und praktische Abgrenzung zur Nebenstrafe nach § 44 StGB erlaubt. Das geeignete Kriterium hierfür ist nach Auffassung des Senats in dem Erfordernis zu finden, daß sich die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, also eine von ihm ausgehende, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs, "aus der Tat ergibt". Eine solche Feststellung kann weder schon darauf gestützt werden, daß der Täter die - verkehrsunspezifische - Anlaßtat überhaupt begangen hat, noch darauf, daß er hierzu - ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit - ein Kraftfahrzeug mißbraucht hat. Die generalpräventive Erwägung, daß Täter allgemeiner Straftaten potentiell dazu neigen könnten, auch Verkehrssicherheitsinteressen zu verletzen, rechtfertigt die allein spezialpräventiv orientierte Feststellung der Maßregelvoraussetzungen nicht. Die Ungeeignetheit des Täters kann sich nur dann "aus der Tat ergeben" , wenn konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit Anhaltspunkte dafür ergeben , daß der Täter bereit ist, zur Erreichung seiner - auch nicht-kriminellen - Ziele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Hierfür ist die Feststellung bei der Tat begangener konkreter Gefährdungen nicht zwingend erforder-
lich, denn sonst könnte sich aus einer (nur) "im Zusammenhang" mit dem Kraftfahrzeugführen begangene Tat die Ungeeignetheit nur ergeben, wenn zugleich eine Pflichtverletzung vorliegt (zutreffend insoweit BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). Ein Anwendungsbereich für die Maßregelanordnung bei "Zusammenhangs"-Taten kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn festgestellt werden kann, daß eine verkehrsgefährdende Verwendung des Kraftfahrzeugs vom Täter geplant oder bewußt in Kauf genommen wurde (z. B. wenn bei einer Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht mit dem Kraftfahrzeug zu rechnen war). Bei heimlichen Taten oder der bloßen Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern liegt dies hingegen nicht nahe. In solchen Fällen des "bloßen" Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs zur Durchführung einer Straftat wird vielmehr regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbots geboten sein. 3. Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt gibt dem Senat dennoch keinen Anlaß, bei den anderen Strafsenaten anzufragen oder die Sache dem Großen Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen. Denn auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine an § 69 Abs. 2 StGB angenäherte "Regel"-Vermutung für Diebstahlstaten wie die vorliegend abgeurteilten nicht angenommen worden, selbst wenn einzelne Entscheidungen durch allzu weite allgemeine Formulierungen oder pauschale Bezugnahmen auf die Entscheidung BGHSt 5, 179 der tatrichterlichen Praxis Anlaß zu dieser Annahme geben konnten. Selbst unter Zugrundelegung des bisher angewendeten Maßstabs für die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB konnte daher die Anordnung der Maßregel hier nicht ohne weiteres auf die bloße Feststellung der Anlaßtat im Sinne eines Zusammenhangs der Taten mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ge-
stützt werden (vgl. oben III. 1); vielmehr war eine Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit erforderlich. Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auf folgende - abschließende - Erwägungen gestützt: "Der Angeklagte hat sich durch seine Taten als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Ohne die Benutzung eines Fahrzeugs wären die Taten, insbesondere der Transport der Beute, in vielen Fällen nicht möglich gewesen. Die Benutzung seines Fahrzeugs für eine Vielzahl von rechtswidrigen Taten zeigt eine erhebliche charakterliche Ungeeignetheit, die den Angeklagten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen macht. Die Dauer der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis war angesichts der Vielzahl der Taten auf zwei Jahre und sechs Monate festzusetzen ..." (UA S. 37). Mit diesen - auf die Feststellung des "Zusammenhangs" beschränkten - Erwägungen ist, wie die Revision zutreffend rügt, die Anordnung der Maßregel hier nicht hinreichend begründet. Die Begründung läßt nicht erkennen, daß das Landgericht die in sonstigen Ausführungen der Urteilsgründe, namentlich zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dargelegten Gesichtspunkte, welche für die Prognosebeurteilung von Gewicht sein können, im Rahmen einer Gesamtwürdigung in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Begründung der Dauer der Sperrfrist gibt vielmehr Anlaß zu der Besorgnis, das Landgericht habe die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperrfrist unter Verkennung ihres Wesens als Maßregel jedenfalls überwiegend nach Maßstäben der Strafzumessung behandelt. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Rissing-van Saan Bode Otten
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

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(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

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(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

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(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

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(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

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Strafgesetzbuch - StGB | § 42 Zahlungserleichterungen


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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 113/03
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2002 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren bestimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke und die Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweils mehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fall auch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den Tatort mit ihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich das Landgericht die mangelnde Eignung der An-
geklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daß sie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen Erpressung "zur Durchführung der Straftat" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzentration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die Mindestblutalkoholkonzentration ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin-Tranquilizern (ICD-10: F 13.2) der Angeklagten hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wiewohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. 2. Die gegebene Begründung genügt hier den Anforderungen.
a) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese Rechtsprechung geht von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Tat vor, wenn diese "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer Anknüpfungspunkt daneben stehend - "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beiden Fällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sich dies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Nebeneinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeutlicht , daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die gesetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie
erstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwirkung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daß es eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, bei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat ergeben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkreten Ausgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der Eignung ermöglicht. Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen spricht auch ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderen Maßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten gelten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a). Wem die staatliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für hinreichend zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des Straßenverkehrs beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auch nicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt , kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er mißbraucht die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, auch wenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beeinträchtigt (vgl. BVerwG VM 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die Maßregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der Täter gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über die Achtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst „verkehrsfremde“ rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Gesichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug. Darüber hinaus hat der Eignungsmangel, der sich aus dem Mißbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht verkehrsspezifischen rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur
Verkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des Senats kommt es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch der Fahrerlaubnis eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Augenfällig ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeug oder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier können für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der Versuchung erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen Handelns willen spontan und nachhaltig über Verkehrssicherheitsbelange hinwegzusetzen. Er schafft also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risikoträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei handelt es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der "Betriebsgefahr" (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., Rdn.

18).

Diese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es sich seiner systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf dem Felde der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Nebenstrafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch wesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlich die Möglichkeit, "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein Risiko für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang erheblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die Allgemeinheit wird so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor
Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität, die "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" begangen werden können. Schließlich wird die Verwaltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt, die Eignungsfrage erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch davon geht ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den Ausspruch der Maßregel bedingt ist.
b) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwerwiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden, "muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prog-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt, daß eine Indizwirkung für einen Eignungsmangel nicht in Betracht kommt, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen ist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329).
c) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderliche Würdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst
kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen. In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336). Da für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahin weitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufiger Hinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zu widerlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umstände hinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen können , so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne weiteres erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Begründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen ist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht. Einer solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, sie werde auf diese Weise der gesetzlichen Regelvermutung bei Verkehrsstraftaten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene Regelvermutung gründet darin, daß zur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahrzeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsicher-
heit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall gegeben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den Begründungsaufwand des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhängig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; BGH NStZ-RR 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwa nur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Ungeeig -netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetreten sind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuter Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht mehr zu erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweise glaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 1999, 18; siehe auch BGH StV 1994, 314, 315). Liegt es so, kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu behalten ist stets, daß die Ungeeignetheit des Täters sich "aus der Tat" ergeben muß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des Täters kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. Himmelreich/Hentschel aaO Rdn. 42).
d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt , weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf
Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Diese Erwägung erweist sich ersichtlich nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eignungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 1 StGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die den Besonderheiten und dem Zweck der strafrechtlichen Sicherungsmaßregel gerecht wird. 3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ihres Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr Fahrzeug - nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGHSt 22, 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen Tatort gefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigung ihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbetrages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. Im Blick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeuges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-
noch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der Angeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge- prägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im systematischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich der Einziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 74 Rdn. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne weiteres den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungsmangel ; auf deren Grundlage hat die Strafkammer wegen der schweren Medikamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert , wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Beschlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschneidende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig halten könnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen Verfahren jedoch nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seinerseits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl. § 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch Winkler, NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag der Sachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Angeklagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung eines schweren Raubes in die Nähe des Tatortes zu fahren und diesen anschließend
mit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhebung des Maßregelausspruchs dort aber tragend allein auf die einzelfallbezogene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen näherer Begründung bedurft hätte. Richter am BGH Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

5 StR 289/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. August 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003

beschlossen:
1. Nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. Januar 2003 hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten B entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten B und E wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben in den Aussprüchen über die jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen und hinsichtlich des Angeklagten B , soweit dessen Fahrerlaubnis entzogen wurde; diese Anordnung entfällt.
3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Gesamtfreiheitsstrafen – und auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen der Angeklagten – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall mit einer nicht geringen Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, einen ihm gehörenden PKW eingezogen, seine Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperre von zwei Jahren entzogen und den Verfall von 130 Euro angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten E hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung anderweitig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von 150 Euro angeordnet. Die mit Sachrügen begründeten Revisionen der Angeklagten führen zu dem im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte E im Mai 2002 den aus Passau zugereisten K kennen, der in Neuruppin Ecstasy-Tabletten und Speed kaufen wollte. Der Angeklagte E verwies ihn an den Angeklagten B , der mit Hilfe seines PKW von Dritten 1000 Tabletten Ecstasy und 50 g Amphetamin besorgte und diese Rauschgifte an K verkaufte. Beide Angeklagte verkauften ferner am 27. Juli 2002 an K – getrennt voneinander und auf dessen Initiative – weitere Ecstasy-Tabletten (E 1000; B 1500) und Amphetamin (E 110 g). Der Angeklagte B beschaffte sich am 7. August 2002 unter erneutem Einsatz seines PKW 10.000 Ecstasy-Tabletten und ein Kilogramm Amphetamin für ein von K nach seiner Festnahme in Passau auf kriminalpolizeiliche Weisung initiiertes Scheingeschäft.
1. Die gegen den Angeklagten B aus den Einzelstrafen acht Monate, zehn Monate und zwei Jahre Freiheitsstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat wegen eines Wertungsfehlers keinen Bestand. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend erwogen, daß bei der Gesamtstrafenbildung eine enge zeitliche, örtliche und situative Verknüpfung der drei Taten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662). Es hat die Taten aber als "voneinander völlig unabhängig" (UA 18) bewertet und den jeweiligen Ankauf durch den gleichen Erwerber als "unmaßgebliche Verbindung" (UA 18) gewürdigt. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die sich der Summe der Einzelstrafen eher nähere, sei deshalb angemessen (UA 18). Diese Wertung findet in den Feststellungen zu den Tatumständen aber keine Stütze. Schon der allein jeweils von K ausgehende Tatanreiz bildet vorliegend eine gewichtige situative Verknüpfung der Taten. Zudem hat das Landgericht – im Zusammenhang mit einer bedenklichen Relativierung der erforderlichen Gesamtstrafenbildung – die recht schnelle Tatfolge selbst erwogen (UA 18) und auf die nämlichen Tatorte hingewiesen (UA 7).
2. Auch die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht begründet, daß der Angeklagte noch zum Zeitpunkt des Urteils ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB war. Eine Begründung war hier aber geboten, weil die Taten und das Verhalten des Angeklagten nach ihrer Begehung von Besonderheiten gekennzeichnet waren , die gegen einen künftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; BGH StV 1994, 314 f.; 1999, 18 f.). Die beiden Verurteilungen auf Grund des Vergehenstatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG entfalten eine eher geringe Indizwirkung (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74; BGH NStZ 2000, 26). Gleiches gilt auch für das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge im dritten Fall. Das Landgericht hat hier vor allem wegen der polizeilichen Tatprovokation rechtsfehlerfrei einen minderschweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. In diesem Fall war auch der Einsatz des PKW des Angeklagten zur Rauschgiftbeschaffung von dieser Provokation erfaßt (vgl. BGH StV 1999, 18; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5). Auch eine Gesamtschau aller drei Taten begründet wegen ihres situativen Zusammenhangs noch keine gesteigerte Indizwirkung. Schließlich war der nicht vorbestrafte Angeklagte Ersttäter, voll geständig und zeigte Einsicht und Reue (vgl. BGH StV 1999, 18 f.). Sein erst am 8. Juli 2002 für 7500 Euro gekaufter PKW wurde eingezogen. Diese vom Tatrichter nicht hinreichend gewürdigten Besonderheiten lassen es als fern- liegend erscheinen, daß weitere Verletzungen von Kraftfahrerpflichten durch den Angeklagten zu erwarten sind. Der Senat schließt aus, daß sich in einer neuen Verhandlung auch Feststellungen treffen lassen, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis stützen könnten. Deshalb läßt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung der Maßregel entfallen.
3. Auch die aus Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und einem Jahr und einbezogenen Geldstrafen von 90 und 20 Tagessätzen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe beim Angeklagten E von einem Jahr und sechs Monaten begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat mit der gleichen Bewertung wie beim Angeklagten B einen örtlichen , zeitlichen und situativen Zusammenhang der Betäubungsmitteldelikte verneint (UA 21). Es hat auch eine Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erwogen (vgl. dazu Schäfer aaO Rdn. 670 m. w. N.). Zudem hätte bedacht werden müssen, daß die Geldstrafen aus der Verletzung anderer Rechtsgüter entstandenen waren (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung , nachteilige 5).
4. Die Gesamtstrafen müssen demnach neu bemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorliegenden Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter wird zusätzliche Feststellungen treffen können, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen.
Für die erneut vorzunehmende Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Angeklagten E eine Aussetzung der Vollstreckung in Betracht kommt, weist der Senat darauf hin, daß bei einer Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelstrafen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vielfach Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sein werden (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7; Schäfer aaO Rdn. 669 und 164 m. w. N.). Die Begründung, mit der eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde, ist nicht tragfähig.
Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 113/03
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2002 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren bestimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke und die Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweils mehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fall auch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den Tatort mit ihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich das Landgericht die mangelnde Eignung der An-
geklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daß sie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen Erpressung "zur Durchführung der Straftat" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzentration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die Mindestblutalkoholkonzentration ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin-Tranquilizern (ICD-10: F 13.2) der Angeklagten hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wiewohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. 2. Die gegebene Begründung genügt hier den Anforderungen.
a) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese Rechtsprechung geht von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Tat vor, wenn diese "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer Anknüpfungspunkt daneben stehend - "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beiden Fällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sich dies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Nebeneinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeutlicht , daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die gesetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie
erstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwirkung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daß es eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, bei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat ergeben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkreten Ausgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der Eignung ermöglicht. Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen spricht auch ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderen Maßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten gelten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a). Wem die staatliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für hinreichend zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des Straßenverkehrs beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auch nicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt , kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er mißbraucht die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, auch wenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beeinträchtigt (vgl. BVerwG VM 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die Maßregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der Täter gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über die Achtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst „verkehrsfremde“ rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Gesichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug. Darüber hinaus hat der Eignungsmangel, der sich aus dem Mißbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht verkehrsspezifischen rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur
Verkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des Senats kommt es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch der Fahrerlaubnis eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Augenfällig ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeug oder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier können für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der Versuchung erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen Handelns willen spontan und nachhaltig über Verkehrssicherheitsbelange hinwegzusetzen. Er schafft also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risikoträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei handelt es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der "Betriebsgefahr" (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., Rdn.

18).

Diese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es sich seiner systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf dem Felde der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Nebenstrafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch wesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlich die Möglichkeit, "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein Risiko für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang erheblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die Allgemeinheit wird so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor
Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität, die "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" begangen werden können. Schließlich wird die Verwaltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt, die Eignungsfrage erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch davon geht ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den Ausspruch der Maßregel bedingt ist.
b) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwerwiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden, "muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prog-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt, daß eine Indizwirkung für einen Eignungsmangel nicht in Betracht kommt, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen ist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329).
c) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderliche Würdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst
kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen. In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336). Da für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahin weitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufiger Hinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zu widerlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umstände hinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen können , so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne weiteres erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Begründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen ist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht. Einer solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, sie werde auf diese Weise der gesetzlichen Regelvermutung bei Verkehrsstraftaten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene Regelvermutung gründet darin, daß zur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahrzeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsicher-
heit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall gegeben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den Begründungsaufwand des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhängig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; BGH NStZ-RR 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwa nur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Ungeeig -netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetreten sind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuter Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht mehr zu erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweise glaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 1999, 18; siehe auch BGH StV 1994, 314, 315). Liegt es so, kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu behalten ist stets, daß die Ungeeignetheit des Täters sich "aus der Tat" ergeben muß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des Täters kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. Himmelreich/Hentschel aaO Rdn. 42).
d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt , weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf
Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Diese Erwägung erweist sich ersichtlich nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eignungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 1 StGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die den Besonderheiten und dem Zweck der strafrechtlichen Sicherungsmaßregel gerecht wird. 3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ihres Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr Fahrzeug - nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGHSt 22, 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen Tatort gefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigung ihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbetrages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. Im Blick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeuges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-
noch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der Angeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge- prägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im systematischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich der Einziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 74 Rdn. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne weiteres den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungsmangel ; auf deren Grundlage hat die Strafkammer wegen der schweren Medikamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert , wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Beschlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschneidende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig halten könnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen Verfahren jedoch nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seinerseits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl. § 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch Winkler, NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag der Sachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Angeklagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung eines schweren Raubes in die Nähe des Tatortes zu fahren und diesen anschließend
mit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhebung des Maßregelausspruchs dort aber tragend allein auf die einzelfallbezogene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen näherer Begründung bedurft hätte. Richter am BGH Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 409/02
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. April 2002, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt sowie mit einer Formalrüge beanstandet, daß er entgegen § 265 Abs. 2 StPO nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB hingewiesen worden sei. Die Revision hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch
Erfolg; eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde be- darf es daher nicht. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldund Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.
Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten – hier: nach §§ 249, 250 StGB – gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6 sowie zuletzt Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 – 4 StR 339/02 und vom 5. November 2002 – 4 StR 316/02). Eine derartige Abwägung läßt das angefochtene Urteil vermissen, indem es sich zur Begründung der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf den pauschalen Hinweis beschränkt , daß er das angemietete Fahrzeug „im Zusammenhang mit der Tatausübung“ gefahren habe. Dabei bleibt völlig unberücksichtigt, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug nur im Vorbereitungsstadium für die spätere Raubtat geführt hat. Bei der Fahrt zum Tatort und vom Tatort zurück war Fahrer des Fahrzeugs jeweils der Mitangeklagte K. . Bei dieser Sachlage lag die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten fern. Der Senat schließt aus, daß sich noch Feststellungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragen können. Dieser entfällt daher.
2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 488/02
vom
9. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
zu 3.: Verabredung zum schweren Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. April 2002, soweit es sie betrifft, in den Maßregelaussprüchen über die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; die Aussprüche entfallen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wie folgt verurteilt: den Angeklagten D. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls , wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und wegen Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten; den Angeklagten G. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Angriff auf einen Kraftfahrer und wegen Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten und den Angeklagten S. wegen Verabredung zum schweren Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurz-
waffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Ferner hat es bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihnen vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben nur zum Maßregelausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat zu den Schuldund Strafaussprüchen keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnungen der isolierten Sperrfristen nach §§ 69 Abs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB können hingegen nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen ließen sich die Angeklagten von der Mitangeklagten Sa. , die als einzige von ihnen im Besitz einer Fahrerlaubnis war, zu den jeweiligen Tatorten fahren, wo sie die Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten begingen, während die Fahrerin im PKW wartete. Anschließend ließen sie sich von ihr wieder davonfahren.
Das Landgericht hat die Maßregelanordnung hinsichtlich der Angeklagten D. und G. lediglich pauschal damit begründet, sie hätten sich "durch die Tat" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Hinsichtlich des Angeklagten S. stützt die Strafkammer die Maßregel darauf, daß er "die Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch Anfahrt zum Tatort und Ausspionieren desselben" begangen habe.
Diese Erwägungen tragen die Maßregelaussprüche nicht. Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur
bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, zutreffend. Anders als bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung einer Straftat benutzt hat, nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb bedarf es in diesen Fällen einer näheren Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7 m.w.N.). An einer solchen fehlt es hier. Darüber hinaus ergeben die Urteilsfeststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen - Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.w.N.), zumal die Angeklagten lediglich in dem von einer anderen Person geführten Kraftfahrzeug mitgefahren sind.
Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung solche Feststellungen treffen lassen. Er hebt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnungen auf.
Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlaß, die Angeklagten teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 264/02
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
in Untervollmacht für Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Februar 2002 im Maß- regelausspruch aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines Personenkraftwagens und eines Handys nebst Ladegerät sowie den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 95.000 Euro angeordnet ; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Soweit sich die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch richten, haben sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand; insbesondere hat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - die von der Revision im Hinblick auf die Nichtanwendung des § 31 BtMG erhobene Verfahrensrüge keinen Erfolg, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie unterlassen habe aufzuklären, "ob" die Benennung eines Abnehmers, eines Lieferanten und eines Tatbeteiligten durch den Angeklagten wesentlich dazu beigetragen habe, die Tat über seine eigene Tatbeteiligung aufzuklären. Er ist der Ansicht, das Landgericht wäre durch weitere Ermittlungen - und zwar die Vernehmung bzw. erneute Vernehmung namentlich genannter Ermittlungsbeamter sowie des als Abnehmer bezeichneten H. und die Beiziehung der Ermittlungsakten gegen diesen - "möglicherweise" zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Tataufdeckung im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG erfolgt sei.
Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge nicht, weil es an einer bestimmten Behauptung fehlt (vgl. BGHR StPO
§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 244 Rdn. 81). Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für "möglich" erachtet, ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97 m.w.N.).
Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung handelt es sich bei den Formulierungen "ob" und "möglicherweise" auch nicht nur um eine "aus Gründen der Höflichkeit" gewählte mißverständliche Wortwahl. Vielmehr hat der Beschwerdeführer weder den Ermittlungsstand in bezug auf den vom Angeklagten benannten Rauschmittelkurier G. und auf seinen angeblichen Abnehmer H. zum Zeitpunkt der Aussagen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren mitgeteilt, noch hat er dargelegt, inwiefern durch seine Angaben ein zusätzlicher Aufklärungserfolg eingetreten sein soll, der das Landgericht dazu hätte drängen müssen, diesen durch die Verlesung von Urkunden oder die Vernehmung von Ermittlungsbeamten in die Hauptverhandlung einzuführen. Hinzu kommt, daß mehrere der in der Aufklärungsrüge benannten Vernehmungsbeamten - ohne daß dies im Revisionsvorbringen differenziert dargelegt wird - in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, so daß die Rüge insoweit unzulässig auf die Nichtausschöpfung von Beweismitteln gerichtet ist.
3. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er seine Fahrerlaubnis "zur Durchführung der Einfuhrfahrt aus den N. ... verwendet hat" [Fall II 5 der Urteilsgründe]. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte die von ihm in A. erworbenen Betäubungs-
mittel (etwa 18,57 kg Haschisch und ein Kilogramm Kokain) durch den inzwischen verstorbenen G. in dessen Personenkraftwagen nach Deutschland transportieren lassen, wobei er mit seinem eigenen Kraftfahrzeug vorausfuhr, den Umfang der Zollkontrolle auskundschaftete und G. telefonisch davon unterrichtete.
Bei Delikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7; BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.w.N.). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen.
Bei dem hier festgestellten Sachverhalt schließt der Senat aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Deshalb hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnung auf.
4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision, die sich ersichtlich in erster Linie gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet, gibt keinen Anlaß , den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 518/02
vom
13. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2002 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm "die Fahrerlaubnis mit einer Sperre" von drei Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, mit der "planmäßigen Einbeziehung ... (seines) Pkw's als Transportmittel in die Begehung der unter II. 3 festgestellten Tat" begründet. Tatsächlich hat der Angeklagte im Fall II. 3 jedoch kein Rauschgift transportiert. Denn noch bevor er den geplanten Haschischtransport nach Frankreich in seinem Fahrzeug durchführen konnte, wurde er festgenommen. Der Angeklagte hat daher die Drogenstraftat (noch) nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen."
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Maatz Athing

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 113/03
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2002 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren bestimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke und die Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweils mehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fall auch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den Tatort mit ihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich das Landgericht die mangelnde Eignung der An-
geklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daß sie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen Erpressung "zur Durchführung der Straftat" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzentration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die Mindestblutalkoholkonzentration ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin-Tranquilizern (ICD-10: F 13.2) der Angeklagten hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wiewohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. 2. Die gegebene Begründung genügt hier den Anforderungen.
a) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese Rechtsprechung geht von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Tat vor, wenn diese "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer Anknüpfungspunkt daneben stehend - "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beiden Fällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sich dies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Nebeneinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeutlicht , daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die gesetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie
erstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwirkung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daß es eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, bei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat ergeben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkreten Ausgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der Eignung ermöglicht. Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen spricht auch ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderen Maßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten gelten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a). Wem die staatliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für hinreichend zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des Straßenverkehrs beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auch nicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt , kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er mißbraucht die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, auch wenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beeinträchtigt (vgl. BVerwG VM 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die Maßregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der Täter gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über die Achtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst „verkehrsfremde“ rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Gesichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug. Darüber hinaus hat der Eignungsmangel, der sich aus dem Mißbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht verkehrsspezifischen rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur
Verkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des Senats kommt es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch der Fahrerlaubnis eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Augenfällig ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeug oder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier können für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der Versuchung erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen Handelns willen spontan und nachhaltig über Verkehrssicherheitsbelange hinwegzusetzen. Er schafft also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risikoträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei handelt es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der "Betriebsgefahr" (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., Rdn.

18).

Diese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es sich seiner systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf dem Felde der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Nebenstrafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch wesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlich die Möglichkeit, "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein Risiko für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang erheblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die Allgemeinheit wird so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor
Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität, die "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" begangen werden können. Schließlich wird die Verwaltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt, die Eignungsfrage erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch davon geht ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den Ausspruch der Maßregel bedingt ist.
b) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwerwiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden, "muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prog-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt, daß eine Indizwirkung für einen Eignungsmangel nicht in Betracht kommt, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen ist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329).
c) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderliche Würdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst
kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen. In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336). Da für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahin weitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufiger Hinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zu widerlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umstände hinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen können , so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne weiteres erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Begründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen ist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht. Einer solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, sie werde auf diese Weise der gesetzlichen Regelvermutung bei Verkehrsstraftaten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene Regelvermutung gründet darin, daß zur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahrzeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsicher-
heit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall gegeben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den Begründungsaufwand des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhängig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; BGH NStZ-RR 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwa nur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Ungeeig -netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetreten sind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuter Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht mehr zu erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweise glaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 1999, 18; siehe auch BGH StV 1994, 314, 315). Liegt es so, kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu behalten ist stets, daß die Ungeeignetheit des Täters sich "aus der Tat" ergeben muß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des Täters kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. Himmelreich/Hentschel aaO Rdn. 42).
d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt , weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf
Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Diese Erwägung erweist sich ersichtlich nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eignungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 1 StGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die den Besonderheiten und dem Zweck der strafrechtlichen Sicherungsmaßregel gerecht wird. 3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ihres Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr Fahrzeug - nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGHSt 22, 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen Tatort gefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigung ihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbetrages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. Im Blick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeuges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-
noch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der Angeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge- prägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im systematischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich der Einziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 74 Rdn. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne weiteres den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungsmangel ; auf deren Grundlage hat die Strafkammer wegen der schweren Medikamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert , wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Beschlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschneidende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig halten könnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen Verfahren jedoch nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seinerseits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl. § 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch Winkler, NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag der Sachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Angeklagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung eines schweren Raubes in die Nähe des Tatortes zu fahren und diesen anschließend
mit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhebung des Maßregelausspruchs dort aber tragend allein auf die einzelfallbezogene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen näherer Begründung bedurft hätte. Richter am BGH Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 113/03
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2002 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren bestimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke und die Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweils mehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fall auch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den Tatort mit ihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich das Landgericht die mangelnde Eignung der An-
geklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daß sie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen Erpressung "zur Durchführung der Straftat" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzentration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die Mindestblutalkoholkonzentration ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin-Tranquilizern (ICD-10: F 13.2) der Angeklagten hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wiewohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. 2. Die gegebene Begründung genügt hier den Anforderungen.
a) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese Rechtsprechung geht von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Tat vor, wenn diese "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer Anknüpfungspunkt daneben stehend - "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beiden Fällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sich dies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Nebeneinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeutlicht , daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die gesetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie
erstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwirkung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daß es eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, bei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat ergeben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkreten Ausgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der Eignung ermöglicht. Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen spricht auch ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderen Maßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten gelten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a). Wem die staatliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für hinreichend zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des Straßenverkehrs beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auch nicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt , kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er mißbraucht die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, auch wenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beeinträchtigt (vgl. BVerwG VM 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die Maßregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der Täter gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über die Achtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst „verkehrsfremde“ rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Gesichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug. Darüber hinaus hat der Eignungsmangel, der sich aus dem Mißbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht verkehrsspezifischen rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur
Verkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des Senats kommt es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch der Fahrerlaubnis eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Augenfällig ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeug oder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier können für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der Versuchung erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen Handelns willen spontan und nachhaltig über Verkehrssicherheitsbelange hinwegzusetzen. Er schafft also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risikoträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei handelt es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der "Betriebsgefahr" (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., Rdn.

18).

Diese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es sich seiner systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf dem Felde der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Nebenstrafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch wesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlich die Möglichkeit, "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein Risiko für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang erheblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die Allgemeinheit wird so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor
Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität, die "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" begangen werden können. Schließlich wird die Verwaltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt, die Eignungsfrage erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch davon geht ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den Ausspruch der Maßregel bedingt ist.
b) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwerwiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden, "muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prog-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt, daß eine Indizwirkung für einen Eignungsmangel nicht in Betracht kommt, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen ist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329).
c) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderliche Würdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst
kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen. In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336). Da für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahin weitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufiger Hinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zu widerlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umstände hinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen können , so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne weiteres erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Begründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen ist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht. Einer solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, sie werde auf diese Weise der gesetzlichen Regelvermutung bei Verkehrsstraftaten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene Regelvermutung gründet darin, daß zur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahrzeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsicher-
heit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall gegeben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den Begründungsaufwand des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhängig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; BGH NStZ-RR 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwa nur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Ungeeig -netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetreten sind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuter Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht mehr zu erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweise glaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 1999, 18; siehe auch BGH StV 1994, 314, 315). Liegt es so, kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu behalten ist stets, daß die Ungeeignetheit des Täters sich "aus der Tat" ergeben muß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des Täters kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. Himmelreich/Hentschel aaO Rdn. 42).
d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt , weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf
Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Diese Erwägung erweist sich ersichtlich nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eignungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 1 StGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die den Besonderheiten und dem Zweck der strafrechtlichen Sicherungsmaßregel gerecht wird. 3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ihres Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr Fahrzeug - nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGHSt 22, 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen Tatort gefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigung ihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbetrages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. Im Blick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeuges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-
noch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der Angeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge- prägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im systematischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich der Einziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 74 Rdn. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne weiteres den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungsmangel ; auf deren Grundlage hat die Strafkammer wegen der schweren Medikamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert , wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Beschlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschneidende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig halten könnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen Verfahren jedoch nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seinerseits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl. § 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch Winkler, NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag der Sachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Angeklagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung eines schweren Raubes in die Nähe des Tatortes zu fahren und diesen anschließend
mit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhebung des Maßregelausspruchs dort aber tragend allein auf die einzelfallbezogene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen näherer Begründung bedurft hätte. Richter am BGH Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 113/03
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2002 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren bestimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke und die Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweils mehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fall auch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den Tatort mit ihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich das Landgericht die mangelnde Eignung der An-
geklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daß sie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen Erpressung "zur Durchführung der Straftat" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzentration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die Mindestblutalkoholkonzentration ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin-Tranquilizern (ICD-10: F 13.2) der Angeklagten hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wiewohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. 2. Die gegebene Begründung genügt hier den Anforderungen.
a) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese Rechtsprechung geht von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Tat vor, wenn diese "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer Anknüpfungspunkt daneben stehend - "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beiden Fällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sich dies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Nebeneinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeutlicht , daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die gesetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie
erstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwirkung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daß es eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, bei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat ergeben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkreten Ausgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der Eignung ermöglicht. Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen spricht auch ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderen Maßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten gelten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a). Wem die staatliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für hinreichend zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des Straßenverkehrs beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auch nicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt , kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er mißbraucht die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, auch wenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beeinträchtigt (vgl. BVerwG VM 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die Maßregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der Täter gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über die Achtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst „verkehrsfremde“ rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Gesichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug. Darüber hinaus hat der Eignungsmangel, der sich aus dem Mißbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht verkehrsspezifischen rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur
Verkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des Senats kommt es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch der Fahrerlaubnis eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Augenfällig ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeug oder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier können für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der Versuchung erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen Handelns willen spontan und nachhaltig über Verkehrssicherheitsbelange hinwegzusetzen. Er schafft also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risikoträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei handelt es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der "Betriebsgefahr" (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., Rdn.

18).

Diese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es sich seiner systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf dem Felde der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Nebenstrafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch wesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlich die Möglichkeit, "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein Risiko für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang erheblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die Allgemeinheit wird so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor
Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität, die "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" begangen werden können. Schließlich wird die Verwaltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt, die Eignungsfrage erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch davon geht ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den Ausspruch der Maßregel bedingt ist.
b) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwerwiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden, "muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prog-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt, daß eine Indizwirkung für einen Eignungsmangel nicht in Betracht kommt, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen ist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329).
c) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderliche Würdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst
kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen. In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336). Da für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahin weitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufiger Hinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zu widerlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umstände hinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen können , so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne weiteres erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Begründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen ist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht. Einer solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, sie werde auf diese Weise der gesetzlichen Regelvermutung bei Verkehrsstraftaten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene Regelvermutung gründet darin, daß zur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahrzeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsicher-
heit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall gegeben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den Begründungsaufwand des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhängig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; BGH NStZ-RR 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwa nur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Ungeeig -netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetreten sind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuter Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht mehr zu erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweise glaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 1999, 18; siehe auch BGH StV 1994, 314, 315). Liegt es so, kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu behalten ist stets, daß die Ungeeignetheit des Täters sich "aus der Tat" ergeben muß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des Täters kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. Himmelreich/Hentschel aaO Rdn. 42).
d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt , weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf
Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Diese Erwägung erweist sich ersichtlich nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eignungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 1 StGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die den Besonderheiten und dem Zweck der strafrechtlichen Sicherungsmaßregel gerecht wird. 3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ihres Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr Fahrzeug - nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGHSt 22, 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen Tatort gefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigung ihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbetrages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. Im Blick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeuges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-
noch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der Angeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge- prägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im systematischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich der Einziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 74 Rdn. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne weiteres den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungsmangel ; auf deren Grundlage hat die Strafkammer wegen der schweren Medikamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert , wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Beschlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschneidende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig halten könnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen Verfahren jedoch nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seinerseits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl. § 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch Winkler, NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag der Sachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Angeklagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung eines schweren Raubes in die Nähe des Tatortes zu fahren und diesen anschließend
mit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhebung des Maßregelausspruchs dort aber tragend allein auf die einzelfallbezogene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen näherer Begründung bedurft hätte. Richter am BGH Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 113/03
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2002 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren bestimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke und die Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweils mehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fall auch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den Tatort mit ihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich das Landgericht die mangelnde Eignung der An-
geklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daß sie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen Erpressung "zur Durchführung der Straftat" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzentration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die Mindestblutalkoholkonzentration ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin-Tranquilizern (ICD-10: F 13.2) der Angeklagten hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wiewohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. 2. Die gegebene Begründung genügt hier den Anforderungen.
a) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese Rechtsprechung geht von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Tat vor, wenn diese "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer Anknüpfungspunkt daneben stehend - "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beiden Fällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sich dies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Nebeneinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeutlicht , daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die gesetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie
erstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwirkung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daß es eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, bei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat ergeben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkreten Ausgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der Eignung ermöglicht. Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen spricht auch ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderen Maßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten gelten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a). Wem die staatliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für hinreichend zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des Straßenverkehrs beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auch nicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt , kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er mißbraucht die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, auch wenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beeinträchtigt (vgl. BVerwG VM 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die Maßregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der Täter gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über die Achtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst „verkehrsfremde“ rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Gesichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug. Darüber hinaus hat der Eignungsmangel, der sich aus dem Mißbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht verkehrsspezifischen rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur
Verkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des Senats kommt es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch der Fahrerlaubnis eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Augenfällig ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeug oder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier können für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der Versuchung erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen Handelns willen spontan und nachhaltig über Verkehrssicherheitsbelange hinwegzusetzen. Er schafft also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risikoträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei handelt es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der "Betriebsgefahr" (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., Rdn.

18).

Diese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es sich seiner systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf dem Felde der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Nebenstrafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch wesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlich die Möglichkeit, "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein Risiko für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang erheblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die Allgemeinheit wird so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor
Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität, die "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" begangen werden können. Schließlich wird die Verwaltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt, die Eignungsfrage erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch davon geht ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den Ausspruch der Maßregel bedingt ist.
b) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwerwiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden, "muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prog-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt, daß eine Indizwirkung für einen Eignungsmangel nicht in Betracht kommt, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen ist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329).
c) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderliche Würdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst
kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen. In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336). Da für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahin weitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufiger Hinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zu widerlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umstände hinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen können , so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne weiteres erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Begründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen ist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht. Einer solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, sie werde auf diese Weise der gesetzlichen Regelvermutung bei Verkehrsstraftaten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene Regelvermutung gründet darin, daß zur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahrzeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsicher-
heit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall gegeben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den Begründungsaufwand des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhängig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; BGH NStZ-RR 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwa nur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Ungeeig -netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetreten sind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuter Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht mehr zu erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweise glaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 1999, 18; siehe auch BGH StV 1994, 314, 315). Liegt es so, kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu behalten ist stets, daß die Ungeeignetheit des Täters sich "aus der Tat" ergeben muß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des Täters kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. Himmelreich/Hentschel aaO Rdn. 42).
d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt , weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf
Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Diese Erwägung erweist sich ersichtlich nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eignungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 1 StGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die den Besonderheiten und dem Zweck der strafrechtlichen Sicherungsmaßregel gerecht wird. 3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ihres Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr Fahrzeug - nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGHSt 22, 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen Tatort gefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigung ihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbetrages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. Im Blick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeuges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-
noch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der Angeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge- prägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im systematischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich der Einziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 74 Rdn. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne weiteres den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungsmangel ; auf deren Grundlage hat die Strafkammer wegen der schweren Medikamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert , wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Beschlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschneidende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig halten könnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen Verfahren jedoch nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seinerseits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl. § 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch Winkler, NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag der Sachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Angeklagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung eines schweren Raubes in die Nähe des Tatortes zu fahren und diesen anschließend
mit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhebung des Maßregelausspruchs dort aber tragend allein auf die einzelfallbezogene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen näherer Begründung bedurft hätte. Richter am BGH Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 113/03
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2002 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren bestimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke und die Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweils mehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fall auch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den Tatort mit ihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich das Landgericht die mangelnde Eignung der An-
geklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daß sie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen Erpressung "zur Durchführung der Straftat" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzentration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die Mindestblutalkoholkonzentration ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin-Tranquilizern (ICD-10: F 13.2) der Angeklagten hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wiewohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. 2. Die gegebene Begründung genügt hier den Anforderungen.
a) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese Rechtsprechung geht von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Tat vor, wenn diese "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer Anknüpfungspunkt daneben stehend - "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beiden Fällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sich dies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Nebeneinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeutlicht , daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die gesetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie
erstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwirkung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daß es eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, bei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat ergeben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkreten Ausgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der Eignung ermöglicht. Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen spricht auch ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderen Maßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten gelten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a). Wem die staatliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für hinreichend zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des Straßenverkehrs beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auch nicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt , kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er mißbraucht die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, auch wenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beeinträchtigt (vgl. BVerwG VM 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die Maßregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der Täter gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über die Achtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst „verkehrsfremde“ rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Gesichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug. Darüber hinaus hat der Eignungsmangel, der sich aus dem Mißbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht verkehrsspezifischen rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur
Verkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des Senats kommt es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch der Fahrerlaubnis eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Augenfällig ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeug oder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier können für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der Versuchung erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen Handelns willen spontan und nachhaltig über Verkehrssicherheitsbelange hinwegzusetzen. Er schafft also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risikoträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei handelt es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der "Betriebsgefahr" (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., Rdn.

18).

Diese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es sich seiner systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf dem Felde der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Nebenstrafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch wesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlich die Möglichkeit, "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein Risiko für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang erheblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die Allgemeinheit wird so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor
Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität, die "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" begangen werden können. Schließlich wird die Verwaltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt, die Eignungsfrage erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch davon geht ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den Ausspruch der Maßregel bedingt ist.
b) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwerwiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden, "muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prog-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt, daß eine Indizwirkung für einen Eignungsmangel nicht in Betracht kommt, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen ist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329).
c) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderliche Würdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst
kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen. In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336). Da für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahin weitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufiger Hinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zu widerlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umstände hinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen können , so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne weiteres erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Begründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen ist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht. Einer solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, sie werde auf diese Weise der gesetzlichen Regelvermutung bei Verkehrsstraftaten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene Regelvermutung gründet darin, daß zur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahrzeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsicher-
heit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall gegeben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den Begründungsaufwand des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhängig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; BGH NStZ-RR 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwa nur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Ungeeig -netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetreten sind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuter Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht mehr zu erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweise glaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 1999, 18; siehe auch BGH StV 1994, 314, 315). Liegt es so, kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu behalten ist stets, daß die Ungeeignetheit des Täters sich "aus der Tat" ergeben muß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des Täters kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. Himmelreich/Hentschel aaO Rdn. 42).
d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt , weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf
Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Diese Erwägung erweist sich ersichtlich nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eignungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 1 StGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die den Besonderheiten und dem Zweck der strafrechtlichen Sicherungsmaßregel gerecht wird. 3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ihres Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr Fahrzeug - nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGHSt 22, 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen Tatort gefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigung ihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbetrages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. Im Blick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeuges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-
noch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der Angeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge- prägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im systematischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich der Einziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 74 Rdn. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne weiteres den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungsmangel ; auf deren Grundlage hat die Strafkammer wegen der schweren Medikamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert , wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Beschlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschneidende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig halten könnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen Verfahren jedoch nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seinerseits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl. § 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch Winkler, NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag der Sachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Angeklagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung eines schweren Raubes in die Nähe des Tatortes zu fahren und diesen anschließend
mit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhebung des Maßregelausspruchs dort aber tragend allein auf die einzelfallbezogene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen näherer Begründung bedurft hätte. Richter am BGH Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.