Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 117/12
vom
5. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Berger,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten T. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2011, soweit es ihn betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten. 2. Auf die Revision der Angeklagten T. wird das vorgenannte Urteil unter Aufrechterhaltung der getroffenen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit sie wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen (Fälle II.B.6, 7, 9, 12 - 18 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten O. und T. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten O. und T. werden verworfen. II. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte S. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten O. wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten und die Angeklagte T. wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel der Angeklagten O. und T. haben in dem aus der Urteilsformel erkennbaren Umfang Erfolg; die Revision des Angeklagten S. ist aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte die Angeklagte T. im Jahre 2008 über den Mitangeklagten O. einen unbekannt gebliebenen "M. " kennen, der sie dazu überredete, für ihn mit gefälschten Kreditkarten möglichst viele Pay-Safe-Karten und U-Cash-Karten zu erwerben. Zur Entlohnung sollte sie die falschen Kreditkarten auch für eigene Zwecke einsetzen dürfen , wovon sich die Angeklagte T. eine laufende Einnahmequelle versprach. "M. " besorgte Daten von Originalkreditkarten, die der Mitangeklagte S. , den die Angeklagten T. und O. seit dem Jahre 2006 kannten, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans auf Kreditkartenrohlinge kopierte. Im Zeitraum von März bis Mai 2009 fertigte der Angeklagte S. in fünf Fällen mit den von "M. " jeweils unmittelbar zuvor erhaltenen Daten (insgesamt) mindestens elf Kreditkartenfalsifikate, die er danach der Angeklagten T. zur Verfügung stellte. Dabei wusste er, dass die Fälschungen zu betrügeri- schen Handlungen verwendet werden sollten. Jeweils mehrere Falsifikate lauteten auf denselben Inhaber. Die Angeklagte T. setzte an fünf verschiedenen Tagen die Falsifikate bei Einkäufen ein oder ließ durch den Zeugen H. solche Einkäufe durchführen. Dabei erwarb sie in den ersten drei Fällen nicht nur Guthabenkarten für "M. ", sondern auch Waren für sich (Fälle II.A.1 - 3 der Urteilsgründe), während sie in den letzten beiden Fällen nur PaySafe - oder U-Cash-Karten für "M. " beschaffte (Fälle II.A.4 - 5).
3
Der Angeklagte O. floh am 26. Oktober 2009 aus der Haft und benötigte Geldmittel. Er wollte sich Kreditkartenfalsifikate verschaffen, indem er heimlich Daten von Kreditkarten auslas, die von Freiern der damals als Prostituierte tätigen Angeklagten T. mitgeführt wurden. In den meisten Fällen geschah dies, indem die Angeklagte T. die Freier ablenkte und der Angeklagte O. dies ausnutzte, um deren Kreditkartendaten auszuspähen (Fälle II.B.6, 7, 9, 12 - 18); in drei Fällen war eine Ablenkungshandlung der Angeklagten T. nicht festzustellen (Fälle II.B.8, 10, 11). Die Daten wurden vom Angeklagten O. an einen unbekannten Fälscher weitergeleitet, der sie auf Kreditkartenrohlinge kopierte und die Falsifikate an O. übergab. In der Zeit von Herbst 2009 bis Februar 2010 wurden auf diese Weise insgesamt in dreizehn Fällen Kreditkartendaten verschiedener Freier ausgespäht, Falsifikate der Kreditkarten erstellt und damit bei Einkäufen Waren bezahlt (Fälle II.B.6 - 18).

II.

4
Die Revisionen der Angeklagten O. und T. sind aufgrund der Sachrüge in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten durch das Landgericht rechtlichen Bedenken begegnet. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
5
1. Im ersten Tatkomplex ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen , dass die Zahl der Herstellungsakte durch den Angeklagten S. bzw. das fünfmalige Sich-Verschaffen von Falsifikaten durch die Angeklagte T. die Anzahl von deren rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bestimmt. Die Tathandlungen der Angeklagten O. und T. gemäß § 152b in Verbindung mit §§ 152a Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1, 27 StGB können dagegen im zweiten Tatkomplex in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil identisch sein und daher zu einer geringeren Anzahl von Taten führen, als sie das Landgericht angenommen hat.
6
a) Zwar begründen der gleichzeitige Entschluss zur Begehung mehrerer Taten, die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung, eine Teilidentität von nicht selbständig strafbaren Vorbereitungshandlungen oder aber eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen jeweils noch nicht die Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00, BGHSt 46, 146, 153). Jedoch kommt bei mehreren Fälschungsvorgängen im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine natürliche Handlungseinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) dann in Betracht, wenn die Fälschungen durch Codierung von mehreren Kartenrohlingen in einem Arbeitsgang in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 243/10, BGHR StGB § 152a Konkurrenzen 3). Die Beschaffung von Falsifikaten als ein nach §§ 152a Abs. 1 Nr. 2, 152b Abs. 1 StGB strafbarer Vorbereitungsakt zur Täuschung im Rechtsverkehr durch Gebrauchen der falschen Zahlungskarten bildet zusammen mit dem Gebrauchen als Ausführungsakt eine Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2000 - 2 StR 314/00, BGHR StGB § 152a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 26. Januar 2005 - 2 StR 516/04, BGHR StGB § 152b Konkurrenzen 1; Beschluss vom 7. März 2008 - 2 StR 44/08, NStZ 2008, 568 f.; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 243/10, BGHR StGB § 152a Konkurrenzen 3; Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 383/10, wistra 2010, 483 f.). Verschaffen und Gebrauchen sind in § 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB prinzipiell gleichrangig. Damit zusammentreffende Betrugstaten stehen in Tateinheit mit der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b i.V.m. § 152a Abs. 1 Nr. 2, §§ 263 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB).
7
b) Nach diesem Maßstab tragen die Feststellungen des Landgerichts im ersten Tatkomplex die Annahme der Begehung von fünf rechtlich selbständigen Taten der Angeklagten S. und T. . Auf die Art der Datenbeschaffung durch "M. " kommt es dafür ebenso wenig an, wie auf die Zahl der betrügerischen Handlungen, bei denen von den falschen Kreditkarten Gebrauch gemacht wurde, wohl aber auf die Zahl der Herstellungsakte durch den Angeklagten S. bzw. die Beschaffungsakte der Angeklagten T. . Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte S. mit Hilfe der jeweils unmittelbar zuvor von "M. " erlangten Daten in fünf Fällen insgesamt mindestens elf Kreditkartenfalsifikate hergestellt und die Angeklagte T. diese bei fünf Gelegenheiten übernommen hat. Gegen die Annahme von fünf selbständigen Handlungen ist auf dieser Grundlage rechtlich nichts zu erinnern.
8
c) Anders liegt es im zweiten Tatkomplex. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen Straftaten richtet sich bei der Mitwirkung mehrerer Tatbeteiligter zunächst für jeden Beteiligten danach, welche Tathandlungen er selbst vorgenommen hat. Ob bei der akzessorischen Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt aber sowohl von der Anzahl der Beihilfehandlungen als auch von der Zahl der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit ist danach nur anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden. Dagegen liegt eine einzige Beihilfe vor, wenn der Gehilfe mit einer Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines Anderen Hilfe leistet. Handlungseinheit liegt ferner vor, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen. Die Akzessorietät der Beihilfe gilt schließlich auch in Fällen einer Bewertungseinheit , so dass mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit auch bei den Haupttaten der Fall ist, zu denen Beihilfe geleistet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 393/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 12).
9
Im zweiten Tatkomplex kann sich der als Täter handelnde Angeklagte O. nach diesem Maßstab - zum Teil unter Mithilfe der Angeklagten T. - mehrere Falsifikate zugleich von dem unbekannten Fälscher verschafft haben, um sie zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen; dies wäre für ihn eine Handlung im Rechtssinne. Die Zahl der Verschaffungsdelikte kann danach geringer sein als die Anzahl der Fälle des betrügerischen Gebrauchens einzelner Kreditkarten. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht sicher, dass sich der Angeklagte O. nach jedem Ausspähen von Kreditkartendaten gesondert ein Falsifikat hat herstellen und übergeben lassen. Dagegen spricht die zeitliche Überlappung zumindest eines Teils der weiteren Tathandlungen und die mehrfache Verwendung desselben angeblichen Inhabernamens auf verschiedenen Falsifikaten.
10
Die Zahl der Taten des Haupttäters O. ist nach den genannten Grundsätzen dann auch für die Zahl der Beihilfedelikte der AngeklagtenT. maßgebend.
11
d) Da weitergehende Feststellungen zum Konkurrenzverhältnis möglich erscheinen, kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst abändern. Der mögliche Wegfall eines großen Teils der Einzelstrafen für die Angeklagte T. zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
12
2. Die Strafzumessung bezüglich der Angeklagten T. im ersten Tatkomplex weist dagegen keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil auf, weshalb sie Bestand hat.
13
Eine Verletzung von § 46 Abs. 3 StGB liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deshalb vor, weil das Landgericht erwähnt hat, "der jeweils entstandene Schaden" spreche gegen sie. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung lässt erkennen, dass damit nicht die nur den Unrechtstatbestand begründende Schadensverursachung als solche, sondern auch der jeweilige Umfang des in den einzelnen Fällen verursachten Schadens gemeint sein soll, der in den Fällen II.A.4 und 5 "deutlich geringer" war als in den Fällen II.A.1 - 3.
14
Auch die Erwägung, dass die Angeklagte T. den gesondert verfolgten Zeugen H. , der ihr "hörig" war, ausgenutzt habe, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie hat ihn aufgrund der Geneigtheit in das betrügerische Gebrauchen der Kreditkartenfalsifikate eingebunden. Das rechtfertigt unabhängig von der Tatsache, dass H. eigenverantwortlich gehandelt hat, eine Strafschärfung.
Becker Schmitt Berger Eschelbach Ott

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Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion


(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Ban

Strafgesetzbuch - StGB | § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder2. solche falsche

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(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 314/00
vom
25. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß Schuldspruch und Strafausspruch folgende Fassung erhalten: Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neuen Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in 9 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, außerdem 30 Kreditkarten sowie einen auf den Namen C. lautenden britischen Paß eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt - ohne daß darin ein Erfolg erblickt werden könnte - zu einer Ä nderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs.
Den Feststellungen zufolge erhielt der Angeklagte auf dem Flug nach Frankfurt am Main von seinem Landsmann W. 30 gefälschte, auf den Namen C. lautende Kreditkarten; 6 davon benutzte er am Ankunftstag zum Einkauf von Uhren und Bekleidungsartikeln in 8 Geschäften der Frankfurter Innenstadt. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe hiernach 9 Taten der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen, nämlich die erste in der Form des Sichverschaffens durch Übernahme der 30 Kreditkarten, die weiteren 8 in der Form des Gebrauchs durch jeweiligen Karteneinsatz beim Einkauf in 8 Geschäften.
Das ist rechtsfehlerhaft. Verschafft sich der Täter gefälschte Zahlungskarten in der Absicht, sie zu gebrauchen, dann bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt ) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Verhältnis zwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen bestimmt sich hier ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu: BGHSt 34, 108; 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4). Daher handelt es sich zunächst um eine Tat, soweit 6 Kreditkarten sowohl beschafft als auch gebraucht worden sind. Mit dem Sichbeschaffen dieser Kreditkarten fällt das der 24 weiteren zusammen, und der Gebrauch der 6 Karten steht jeweils in Tateinheit mit dem dadurch verübten Betrug und der - durch Unterzeichnung des Kartenzahlungsbelegs mit dem Namen C. begangenen - Urkundenfälschung. Danach liegt insgesamt nur eine einzige Tat im Rechtssinne vor.
Der entsprechenden Ä nderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen können.
Angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der in den verhängten Einzelstrafen (Einsatzstrafe: 3 Jahre, 7 weitere Einzelstrafen zwischen 1 Jahr und 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsentzug) zum Ausdruck gekommen ist, trägt der Senat auch keine Bedenken, an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke Niemöller Detter
RiBGH Dr. Bode ist Ri'inBGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs ver- infolge Urlaubs verhindert, hindert, seine Unter- ihre Unterschrift beizufügen. schrift beizufügen. Jähnke Jähnke

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,

1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

5 StR 383/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug sowie der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (in zwei tateinheitlichen Fällen) in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Computerbetrug und versuchtem Betrug schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug in einem besonders schweren Fall“ (Fall II.1 der Urteils- gründe; Einzelstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen „gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug in einem besonders schweren Fall, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug in einem besonders schweren Fall“ (Fälle II.2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (bei Einzelstrafen von jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe ) verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
Am 8. September 2009 legte der Angeklagte in einem Sportartikelgeschäft zur Bezahlung von Trikots im Wert von 490 € eine MastercardKreditkarte vor, die auf dem Magnetstreifen mit gefälschten Daten versehen war. Die Ware wurde ihm nicht überlassen, weil das Kartenlesegerät die Kreditkarte nicht akzeptierte (Fall II.1).
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In einem Matratzengeschäft bezahlte der Angeklagte am 18. Januar 2010 Matratzen und Betttücher im Wert von 900 € mit einer auf den Namen A. ausgestellten Kreditkarte, auf deren Magnetstreifen sich gefälschte Daten befanden. Nach Unterzeichnung des Kartenbelegs mit dem Namen „ A. “ erhielt der Angeklagte die Ware ausgehändigt (Fall II.2).
5
Am 19. Januar 2010 legte der Angeklagte in einem Kaufhaus zur Bezahlung von zwei Geschenkgutscheinen im Wert von 1.200 € eine weitere, ebenfalls auf den Namen A. ausgestellte Kreditkarte vor, die mit gefälschten Daten auf dem Magnetstreifen versehen war. Nachdem der Ange- klagte den Kassenbeleg mit den Namenszug „ A. “ unterschrieben hatte , bemerkte das zur Prüfung des Kassenbelegs von der Geschäftsleitung angehaltene Kassenpersonal die Manipulation, so dass die Gutscheine dem Angeklagten nicht übergeben wurden (Fall II.3).
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Der Angeklagte beabsichtigte, sich durch seine Einkäufe über einen längeren Zeitraum eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Von einem Hintermann sollte er für jeden getätigten Einkauf als Entlohnung 100 € erhalten.
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2. Die Feststellungen zu den Fällen II.2 und 3 der Urteilsgründe tragen eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei tatmehrheitlichen Fällen nicht. Die Beschaffung gefälschter Kreditkarten bildet als Vorbereitungsakt mit deren Einsatz als Ausführungsakt eine einzige Tat, wenn der Täter sich die Kreditkarte mit der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich mehrere gefälschte Zahlungskarten in einem Vorbereitungsakt verschafft hat (vgl. BGH NJW 2010, 623; NStZ 2008, 568). Den Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, dass sich der Angeklagte die beiden verwendeten Kreditkarten durch zwei selbständige Handlungen verschafft hat. Vielmehr sprechen der gleichlautende Name des angeblichen Karteninhabers und der zeitliche Zusammenhang des Einsatzes beider Kreditkarten dafür, dass der Angeklagte sie sich durch eine Handlung beschafft hat.
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Der Senat schließt aus, dass konkrete Feststellungen dahingehend getroffen werden können, dass der Angeklagte sich die verwendeten Kreditkarten durch zwei selbständige Handlungen verschafft hat, und ändert daher – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – den Schuldspruch in den Fällen II.2 und 3 auf tateinheitliche Begehung der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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3. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der für die Fälle II.2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der insoweit gebildeten Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hat auch die Einzelstrafe für den Fall II.1 der Urteilsgründe und die insoweit mit der einbezogenen Freiheitsstrafe gebildeten Gesamtstrafe aufgehoben, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen. Mit Blick auf die Höhe der verhängten Einzel- und der Gesamtstrafen begegnet rechtlichen Bedenken insbesondere die formelhafte und nicht differenzierende Prüfung der Voraussetzungen, ob minder schwere Fälle gemäß § 152b Abs. 3 StGB anzunehmen sind, ohne dass hierbei auf die eher untergeordnete Rolle des teilweise nur geringfügig vorbestraften (Fall II.1) Angeklagten, auf den von ihm beabsichtigten Tatvorteil und auf die Höhe des eingetretenen oder beabsichtigten Schadens eingegangen wird. Zudem wird bei der Bemessung der zu verhängenden Gesamtstrafen die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels (vgl. BGHSt 41, 310, 313) zu beachten sein.
10
Da die Aufhebung wegen Begründungs- und Wertungsfehlern erfolgt, können die hierzu gehörenden Feststellungen insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Basdorf Schaal Schneider König Bellay

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 393/11
vom
6. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die konkurrenzrechtliche Würdigung der Taten des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs rechtlich selbständigen Fällen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB) hält der Nachprüfung im Ergebnis Stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagten in Kenntnis aller Umstände zwischen April und Ende Juni 2010 an fünf verschiedenen Tagen jeweils den gesondert verfolgten D. zu dem Drogenhändler S. , von dem D. sodann zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung zwischen 290 g und 1000 g Marihuana mit einem THC-Gehalt von 5 % bis zu 12,2 % kaufte. Um den 12. Juli 2010 übergab der Angeklagte auf Anweisung des S. dem D. in dessen Wohnung 250 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 12,2% THC. In allen Fällen entlohnte D. den Ange- klagten: In den ersten fünf Fällen erhielt dieser jeweils 50 €, im Fall sechs 150 €.
Die in den Fällen II.1.- 4. sowie die in den Fällen II.5. und 6. von D. erworbenen Teilmengen stammten jeweils aus einer dem Verkäufer S. zur Verfügung stehenden Gesamtmenge.
Der Verkauf aus insgesamt zwei Vorratsmengen durch S. hindert die Würdigung der Taten des Angeklagten als Beihilfe in sechs rechtlich selbständigen Fällen nicht. Zwar hat der Angeklagte durch seine Fahr- und Kurierdienste objektiv und subjektiv auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Verkäufers gefördert und damit zu dessen Taten ebenso Beihilfe geleistet, wie zu den Taten des Käufers. Da die Akzessorietät der Beihilfe auch in den Fällen der Bewertungseinheit gilt, so dass mehrere natürliche, an sich selbständige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit bei den Taten der Fall ist, zu denen Beihilfe geleistet wurde (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., vor § 29 Rn. 280 mwN), wäre der Angeklagte im Hinblick auf seine Förderung der Taten des Verkäufers lediglich der Beihilfe in zwei Fällen schuldig , während seine Teilnahme als Gehilfe an den Taten des Käufers - wie vom Landgericht angenommen - rechtlich als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 2 StR 451/99, NStZ 2000, 83). Dies führt im vorliegenden Fall indes nicht dazu, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils zu beanstanden wäre. Vielmehr kommt es vorliegend bei der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Beihilfehandlungen des Angeklagten (allein) auf dessen Unterstützung der Haupttaten des Käufers D. an; denn der Ange- klagte hat - neben der Verfolgung seiner eigenen Belange - in erster Linie jeweils in dessen Auftrag und Interesse gehandelt und wurde auch (allein) von diesem für die einzelnen Beihilfehandlungen entlohnt (vgl. zur Bedeutung der Interessen von Verkäufer und Käufer: BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02, NJW 2002, 3486). Hierin liegt damit bei wertender Betrachtung der Schwerpunkt des jeweiligen Rechtsgutsangriffs des Angeklagten. In solch einem Fall tritt die - notwendigerweise stets auch gegebene - Beihilfe zum Handeltreiben des Verkäufers hinter der zu den Taten des Käufers zurück (Subsidiarität; vgl. LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 129 ff., 137; zum Verhältnis von Beihilfe und Mittäterschaft: BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29 f.). Sie kann daher nicht die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten des Angeklagten bestimmen.
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.