Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2000 - 2 StR 314/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in 9 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, außerdem 30 Kreditkarten sowie einen auf den Namen C. lautenden britischen Paß eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt - ohne daß darin ein Erfolg erblickt werden könnte - zu einer Ä nderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs.
Den Feststellungen zufolge erhielt der Angeklagte auf dem Flug nach Frankfurt am Main von seinem Landsmann W. 30 gefälschte, auf den Namen C. lautende Kreditkarten; 6 davon benutzte er am Ankunftstag zum Einkauf von Uhren und Bekleidungsartikeln in 8 Geschäften der Frankfurter Innenstadt. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe hiernach 9 Taten der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen, nämlich die erste in der Form des Sichverschaffens durch Übernahme der 30 Kreditkarten, die weiteren 8 in der Form des Gebrauchs durch jeweiligen Karteneinsatz beim Einkauf in 8 Geschäften.
Das ist rechtsfehlerhaft. Verschafft sich der Täter gefälschte Zahlungskarten in der Absicht, sie zu gebrauchen, dann bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt ) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Verhältnis zwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen bestimmt sich hier ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu: BGHSt 34, 108; 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4). Daher handelt es sich zunächst um eine Tat, soweit 6 Kreditkarten sowohl beschafft als auch gebraucht worden sind. Mit dem Sichbeschaffen dieser Kreditkarten fällt das der 24 weiteren zusammen, und der Gebrauch der 6 Karten steht jeweils in Tateinheit mit dem dadurch verübten Betrug und der - durch Unterzeichnung des Kartenzahlungsbelegs mit dem Namen C. begangenen - Urkundenfälschung. Danach liegt insgesamt nur eine einzige Tat im Rechtssinne vor.
Der entsprechenden Ä nderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen können.
Angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der in den verhängten Einzelstrafen (Einsatzstrafe: 3 Jahre, 7 weitere Einzelstrafen zwischen 1 Jahr und 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsentzug) zum Ausdruck gekommen ist, trägt der Senat auch keine Bedenken, an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke Niemöller Detter
RiBGH Dr. Bode ist Ri'inBGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs ver- infolge Urlaubs verhindert, hindert, seine Unter- ihre Unterschrift beizufügen. schrift beizufügen. Jähnke Jähnke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, - 2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder - 3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.