Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 S t R 9 0 / 1 4
vom
20. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Mosbacher,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 11. November 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen und des Erwerbs von Betäubungsmitteln in 40 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet wird, hat keinen Erfolg.

I.

2
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
3
Der bislang unbestrafte Angeklagte arbeitete bis wenige Monate vor seiner im Juni 2013 erfolgten Inhaftierung als Fahrer für verschiedene Firmen. Im Jahr 2011 fing er an, unregelmäßig kleinere Mengen (0,2 Gramm) Heroin zu rauchen, wobei er den Konsum auch wochenweise einstellte. Ab Sommer 2012 kam es zu einer Steigerung des Heroinkonsums. Der Angeklagte rauchte etwa bis März 2013 täglich bis zu ein Gramm Heroin. Aus Angst um seine Gesundheit führte er im Frühjahr 2013 einen Selbstentzug mit Subutex durch. In der Folgezeit rauchte er wieder unregelmäßig kleinere Mengen Heroin. Körperliche Entzugserscheinungen hatte er nach seiner Inhaftierung nicht.
4
Im Februar, Mai und Juni 2013 fuhr der Angeklagte den früheren Mitangeklagten G. , der über keine Fahrerlaubnis verfügte, nach Aachen, wo G. jeweils 100 Gramm Heroin (Wirkstoffgehalt mindestens 16 Prozent) kaufte, um dieses gewinnbringend weiter zu verkaufen. Der Angeklagte, der um den Zweck der Fahrten wusste, erhielt als Belohnung für jede Fahrt entweder 200 Euro Bargeld oder fünf Gramm Heroin zum Eigenkonsum. Im Zeitraum Anfang August 2012 bis Ende Mai 2013 kaufte der Angeklagte mindestens einmal wöchentlich jeweils mindestens ein Gramm Heroingemisch (Wirkstoffgehalt mindestens zehn Prozent) für jeweils 50 Euro zum Eigenkonsum.
5
2. Das Landgericht hat dieses Verhalten als drei Taten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und als 40 Taten des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gewertet. Die drei Beihilfetaten hat es unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes jeweils als minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG gewertet und auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zehn Monaten und zwei Jahren erkannt; bei den 40 Erwerbstaten hat es den Strafrahmen § 29 Abs. 1 BtMG entnommen und Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verhängt.
6
3. Sachverständig beraten hat die Kammer geprüft, ob der Angeklagte nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Mit dem Sachverständigen ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten zwar ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt, seine Taten auf diesen Hang zurückgehen und ohne ausreichende Suchtbehandlung weitere ähnliche Taten vom Angeklagten zu erwarten sind. Allerdings hat die Kammer, dem Sachverständigen folgend, die Erfolgsaussichten einer Therapie verneint, weil der Angeklagte jede Therapie kategorisch ablehne und die notwendige Therapiebereitschaft auch im Maßregelvollzug nicht geweckt werden könne.

II.

7
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des geständigen Angeklagten. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
8
1. Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Sie weist insbesondere keine Erörterungsmängel oder Lücken auf. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob bei den einzelnen Taten des Angeklagten die Voraussetzungen des vertypten fakultativen Strafmilderungsgrundes einer verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB vorliegen. Dies erweist sich jedoch nicht als rechtsfehlerhaft.
9
a) Ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel liegt vor, wenn nach den Urteilsfeststellungen und den dort geschilderten Umständen des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines rechtlich beachtlichen Umstands bestehen, so dass sich dessen Erörterung aufdrängt, dies jedoch unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342, 344).
10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Drogen für sich gesehen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519). Deshalb liegt regelmäßig kein Erörterungsmangel vor, wenn bei Straftaten von Drogenabhängigen die Voraussetzungen von § 21 StGB nicht erörtert werden.
11
Eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt (vgl. BGH, aaO mwN). In Ausnahmefällen kann auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äu- ßerst unangenehm („intensivst“ oder „grausamst“) erlitten hat, zu einer erhebli- chen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (Senat, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54 f. Rn. 27, 36 mwN; BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347). Nur wenn solche besonderen Umstände vorliegen, drängt sich die Erörterung der Voraussetzungen von § 21 StGB auf, so dass ein Erörterungsmangel vorliegen kann, wenn solche Erwägungen unterbleiben.
12
b) Derartige besondere Umstände enthalten die Urteilsfeststellungen nicht. Der Angeklagte ist bislang nicht straffällig geworden und hat bis wenige Monate vor seiner Verhaftung regelmäßig gearbeitet.
13
Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 64 StGB legt die Kammer zwar dar, dass der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen geäußert hat, er habe im Tatzeitraum „Entzugserscheinungen in Form von ausgeprägten Gelenkschmerzen verspürt“, wenn ihm kein Heroin zur Verfügung gestanden ha- be, und er habe deshalb regelmäßig weiterkonsumiert. Daraus und aus der Konsumhäufigkeit folgert der Sachverständige (und mit ihm das Landgericht), beim Angeklagten sei eine „beginnend eingeschränkte Kontrollfähigkeit hinsichtlich des Opiatkonsums“, ein „Opiatabhängigkeitssyndrom“, mithin ein Hang im Sinne von § 64 StGB festzustellen.
14
Damit belegen die Urteilsfeststellungen jedoch nur die Voraussetzungen einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die sich bei Opiaten – wie im vorliegenden Fall – typischerweise gerade wegen der Vermeidung als unangenehm erlebter Entzugserscheinungen entwickelt. Über die genannten Folgen der Betäubungsmittelabhängigkeit hinaus schildert das Urteil keine als „grausamst“ oder „intensivst“ zuvor erlebten und deshalb bei Tatbegehung akut befürchteten Entzugserscheinungen. Weil die Abhängigkeit von Heroin nicht per se zur Einschränkung der Steuerungsfähigkeit hinsichtlich des Erwerbs von Heroinmengen zum Eigenverbrauch führt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1989 – 2 StR 172/89, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 6; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. September 2003 – 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14), bedurfte es deshalb keiner Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen von § 21 StGB vorliegen.
15
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Angeklagten nicht in einer Entziehungsanstalt untergebracht hat. Das Landgericht hat den rechtlichen Maßstab der Anwendung von § 64 StGB zutreffend erkannt und ist sachverständig beraten auf tragfähiger Grundlage zu der Überzeugung gelangt, dass eine Therapie aufgrund der kategorischen Weigerung des Angeklagten, sich therapieren zu lassen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei hat die Kammer unter Einbeziehung der durch den Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse auch hinreichend dargelegt, dass aufgrund der verfestigten Einstellung des Angeklagten im Maßregelvollzug seine Therapiebereitschaft nicht geweckt werden kann. Soweit der Revisionsführer die Erfolgsaussichten einer Therapie unter Hinweis auf Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten anders einschätzt als das Gericht, kann er mit diesem urteilsfremden Vorbringen im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden.
16
3. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Ergänzung und Präzisierung des Schuldspruchs durch Einfügung der Worte „vorsätzlich“ und „uner- laubt“ hält der Senat nicht für geboten. Weil nach § 15 StGB zunächst nur vor- sätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässiges lediglich dann, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, muss der Zusatz vorsätzlicher Tatbegehung hier nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 1992 – 3 StR 61/92, NStZ 1992, 546; Beschluss vom 3. Mai 2002 – 2 StR 133/02). Dass es sich bei Straftaten nach dem BtMG um einen „unerlaubten“Umgang mit Betäubungsmitteln handelt, versteht sich von selbst und bedarf deshalb nicht der Tenorierung, auch wenn eine solche üblich und unschädlich ist. Raum Rothfuß Graf Jäger Mosbacher

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - 1 StR 90/14 zitiert 7 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Strafgesetzbuch - StGB | § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln


Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

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Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Nachschlagewerk:
BGHSt : ja
Veröffentlichung: ja
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will,
muß grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes
bereits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen
Verzögerung, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen.
Das gilt auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung,
namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte
ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung
drängen mußten, so daß ein sachlichrechtlich zu beanstandender
Erörterungsmangel vorliegt.
BGH, Beschluß vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03
LG Frankfurt (Oder) -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 2. April 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im gesamten Strafausspruch gegen den Revisionsführer; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörte der Angeklagte zu einer in wechselnder Zusammensetzung arbeitsteilig und international
organisiert handelnden Bande, die durch Straftaten erlangte hochwertige Autos von Stettin aus nach Osteuropa verschob. Der Angeklagte wirkte dabei zwischen 1994 und Sommer 1998 in insgesamt sieben Fällen als Kurierfahrer an dem Transport der Fahrzeuge nach Osteuropa mit. In einem Fall beteiligte er sich an der Täuschung einer Kfz-Versicherung, als er mit anderen einen wahrheitswidrig als gestohlen gemeldeten Pkw nach Minsk verbrachte und dort veräußerte. Den letztgenannten Fall hat das Landgericht als Beihilfe zum versuchten Betrug gewertet, die übrigen Taten als jeweils selbständige Handlungen der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260a StGB.
Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Haupttäter nichtrevidierende Mitangeklagte T kurz nach seiner Inhaftierung im Juni 1998 ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei auch die Mittäter benannt hat. Der Angeklagte war in dieser Sache vom 28. Oktober 1998 bis 20. Januar 1999 in Untersuchungshaft.

II.


Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet. Auf die Sachrüge hebt der Senat jedoch den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob im vorliegenden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war.
1. Für die Entscheidung des Senats über die Revision des Angeklagten im vorliegenden Verfahren ist die Frage erheblich, ob und inwieweit die revisionsgerichtliche Prüfung einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung auf Sachrüge zu erfolgen hat oder die Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge voraussetzt. Diese Frage war in der Rechtsprechung der Senate des Bundesgerichtshofs bislang streitig. Der Senat hat die Frage mit Beschluß vom 13. November 2003 (wistra 2004,
181) zum Gegenstand eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 GVG gemacht. Die Antwortbeschlüsse der anderen Strafsenate haben zwar kein ganz einheitliches Bild ergeben. Indes gibt es deutliche Anzeichen für eine Annäherung der gegensätzlichen Standpunkte, die eine – im übrigen wegen der damit verbundenen weiteren Verfahrensverzögerung kontraindizierte – Befassung des Großen Senats für Strafsachen nach § 132 Abs. 2 oder Abs. 4 GVG entbehrlich macht.

a) Der Senat erkennt an, daß es jenseits eines sich schon aus der Urteilsurkunde ergebenden Erörterungsbedarfs einer Verfahrensrüge dann bedarf , wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung dartun will. Deshalb ist der Senat bereit, unter Aufgabe seines weitergehenden Standpunktes im Anfragebeschluß die Rechtsposition des 3. Strafsenats (Antwortbeschluß vom 12. August 2004 – 3 ARs 5/04) prinzipiell zu übernehmen, dem auch die Auffassung des 4. Strafsenats tendenziell nahekommt (Antwortbeschluß vom 25. März 2004 – 4 ARs 6/04). Danach ist für die revisionsgerichtliche Prüfung, ob im Einzelfall eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende Verfahrensverzögerung vorliegt , grundsätzlich eine Verfahrensrüge erforderlich. Ergeben sich indes bereits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung , hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen. Das gleiche gilt aber auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung, namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mußten , so daß ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt.
Die Voraussetzungen eines solchen Erörterungsmangels werden nach den individuellen Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls zu beurteilen sein. So wird eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer wegen der vielen denkbaren Ursachen nicht ohne weiteres einen sachlichrechtlichen Erörterungsbedarf in diesem Sinne auslösen, wie in den genannten Antwort-
beschlüssen im einzelnen näher erläutert ist. Den – im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK freilich dokumentationspflichtigen – Tatrichtern wird in diesem Bereich kein unangemessener übergroßer Begründungsbedarf abverlangt; selbstverständlich wird eine schlüssige schlagwortartige Erklärung für eine auffällige Verfahrensverzögerung ausreichen. Es wird auch nicht ernsthaft die Gefahr bestehen, daß es zu Urteilsaufhebungen allein wegen Begründungsdefiziten in einer erheblichen Zahl von Fällen kommen wird, in denen tatsächlich gar keine Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorlag.

b) Die Antwortbeschlüsse des 1. und des 2. Strafsenats stehen dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
aa) Im Antwortbeschluß des 2. Strafsenats vom 26. Mai 2004 – 2 ARs 33/04 – (vgl. StraFo 2004, 356) wird ebenfalls Raum für eine revisionsgerichtliche Prüfung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf Sachrüge gesehen. Zwar werden die Voraussetzungen hierfür enger gefaßt, doch ist der genannten Auffassung widerstreitende Rechtsprechung dieses Senats nicht ersichtlich.
bb) Wie sich aus dem Antwortbeschluß des 1. Strafsenats vom 23. Juni 2004 – 1 ARs 5/04 – ergibt, hält dieser Senat eine Verfahrensrüge in Fällen der vorliegenden Art in sehr viel weitergehendem Umfang für unerläßlich. Indes steht auch der Beschluß dieses Senats vom 3. August 2000 – 1 StR 293/00 –, der nach dem Antwortbeschluß einem Eingreifen auf Sachrüge tragend entgegenstehen soll, der Annahme eines Erörterungsmangels in Fällen signifikanter Anhaltspunkte für eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung nicht zwingend entgegen. Dies hat der 1. Strafsenat auf informelle Nachfrage bestätigt. Danach hält zudem auch dieser Senat im Blick auf das Gesamtbild der Ergebnisse des Anfrageverfahrens eine im Einzelfall praktikabel zu handhabende Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Senate ohne ein Vorlageverfahren an den Großen Se-
nat für Strafsachen für vertretbar und auch sachgerecht. Der 1. Strafsenat tendiert nunmehr zu der Auffassung, daß ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben müsse; nur in besonderen Ausnahmefällen könne insoweit ein auf die Sachrüge zu prüfender Erörterungsmangel vorliegen; dafür sei maßgeblich, daß in den Urteilsgründen Umstände festgestellt sein müßten, die für das Vorliegen einer solchen Verfahrensverzögerung so signifikant seien, daß sie den Tatrichter zur Prüfung des darin liegenden Verstoßes drängen.

c) Damit bestehen zwischen den Senaten im Ergebnis zwar im einzelnen noch unterschiedliche Auffassungen zur sachlichrechtlichen Erörterungspflicht bei Anzeichen für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Da aber keine tragende Divergenz in der Frage besteht, daß für den Tatrichter in diesem Bereich überhaupt eine Erörterungspflicht entstehen kann, ist auch die Notwendigkeit einer Anrufung des Großen Senats nach § 132 Abs. 2 GVG entfallen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der 5. Strafsenat nunmehr zubilligt, daß im Revisionsverfahren der Einwand einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung grundsätzlich in der Form einer Verfahrensrüge (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 19) zu erheben ist, wobei allerdings die Anforderungen an den Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht übersteigert werden dürfen (so auch die Antwortbeschlüsse des 1. und des 2. Strafsenats). Eine möglicherweise verbleibende Divergenz bezieht sich letztlich nur noch auf den konkreten Subsumtionsvorgang und die Reichweite der sachlichrechtlichen Prüfungspflicht in zukünftigen Einzelfällen. Zwischen den Senaten steht mithin allenfalls eine unterschiedliche Bewertung zu beurteilender Sachverhalte, jedoch keine – vom Großen Senat für Strafsachen abstrakt zu beantwortende – Rechtsfrage mehr im Streit.
2. Nach den vorgenannten Grundsätzen hätte es im vorliegenden Fall einer Erörterung bedurft, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
rung eingetreten war. Mit dem sehr umfänglichen Geständnis des Haupttäters im Juni 1998, das bereits zu Beginn der Ermittlungen erfolgte und nach den Urteilsgründen die Tatabläufe und die Tatbeteiligungen anderer umfassend aufdeckte, waren die Taten weitgehend geklärt, zumal auch der (nichtrevidierende ) Mitangeklagte P ebenfalls schon im Ermittlungsverfahren geständig war. Der Angeklagte war – jedenfalls spätestens mit seiner Inhaftierung im Oktober 1998 – als Tatbeteiligter bekannt. Die Anklageschrift, die der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte, datierte gleichwohl erst vom Dezember 2001. Auf welche Umstände es zurückzuführen war, daß es erst nach über drei Jahren zur Anklageerhebung kam, hätte deshalb im Hinblick auf den durch die weitgehenden Geständnisse bestimmten Ermittlungsstand unter dem Gesichtspunkt einer den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnenden beträchtlichen Verfahrensverzögerung der Darlegung bedurft.
Bei der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung muß allerdings immer auch die Gesamtverfahrensdauer in Rechnung gestellt werden, zumal durch eine besondere Beschleunigung in späteren Verfahrensabschnitten Verfahrensverzögerungen in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden können (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Verfahrensverzögerung 9; StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 17; vgl. auch EGMR wistra 2004, 177). Der Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsspruch , der wiederum fast ein Jahr und fünf Monate in Anspruch genommen hat, ist hingegen seinerseits so lang, daß auch insoweit eine Darlegung der Ursachen geboten gewesen wäre. In der Zusammenschau beider Verfahrensabschnitte gilt dies in besonderem Maße. Es war hier eine – aus der Mitteilung der relevanten Verfahrenstatsachen und möglicherweise einer daran anknüpfenden Würdigung bestehende – Erläuterung dahingehend unerläßlich , warum trotz der frühzeitigen umfassenden Geständnisse das Verfahren insgesamt fast fünf Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil gedauert hat. Dabei mag die Komplexität des Verfahrens und der Auslandsbezug nach Osteuropa eine Rolle spielen. Andererseits erschließt sich im vorliegenden
Fall nicht ohne weiteres, wie sich dieser Umstand auf den dann auch in der Hauptverhandlung geständigen Angeklagten ausgewirkt haben könnte, der ersichtlich bereits frühzeitig von Mitangeklagten belastet worden war.
Diese Prüfung wird der neue Tatrichter nachzuholen haben. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es hierfür aber nicht, weil der neue Tatrichter zusätzliche Feststellungen zur Verfahrensverzögerung wird treffen können, ohne sich zu den bisherigen in Widerspruch zu setzen. Er wird zudem die im Revisionsrechtszug infolge des durchgeführten Zwischenverfahrens nach § 132 Abs. 3 GVG notwendig gewordene weitere Verfahrensdauer in Bedacht zu nehmen haben – dies freilich nur unter den allgemeinen Gesichtspunkten des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Aburteilung sowie etwaiger Belastungen durch die lange Verfahrensdauer (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

III.


Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten kommt nicht in Betracht. Ein Erörterungsmangel
liegt bei diesen schon deshalb nicht vor, weil die insoweit maßgeblichen Darstellungspflichten hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten in einem nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil nicht bestehen.
Harms RiBGH Häger ist wegen Raum Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert Harms Brause Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 42/13
vom
12. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie
b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen sexueller Nötigung (Vergewaltigung) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Fall II. 1 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin im Zuge einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung zu Boden stieß und sie dort mit beiden Händen am Hals würgte, bis diese keine Luft mehr bekam, was der Angeklagte auch erkannte. Diese Feststellungen belegen eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht.
4
b) Zwar muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; die jeweilige Einwirkung muss lediglich abstrakt geeignet sein, eine solche Gefährdung herbeizuführen. Danach kommt festes Würgen am Hals zwar grundsätzlich als geeignete Tathandlung in Betracht; von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit jedoch Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 – 4 StR 403/04, NStZ-RR 2005, 44 mwN). Zu den näheren Umständen der konkreten Tatausführung , etwa dazu, ob der Nebenklägerin durch die Einwirkung des Angeklagten die Halsschlagader abgeschnürt wurde, enthalten die Urteilsgründe indes keine Feststellungen. Dies gilt auch für die hier möglicherweise bedeutsame Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Atemnot bei der Nebenklägerin und dem Nichtweiterhandeln des Angeklagten.
5
2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hält der Senat es nicht für sicher ausgeschlossen, dass zu Art und Dauer der Einwirkung noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

II.


6
1. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sich die Strafkammer sachverständig beraten lassen und angenommen, dass der Angeklagte bei der Begehung der abgeurteilten Taten einerseits unter einem Syndrom der Abhängigkeit von Stimulanzien und Cannabinoiden und andererseits unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen litt. Das Abhängigkeitssyndrom habe indes nicht zu einer „derart erheblichen krankhaften seelischen Störung“ geführt , dass die „psychische Befindlichkeit“ des Angeklagten dadurch wesentlich beeinträchtigt worden sei. Eine „andere schwere seelische“ Abartigkeit liege insoweit nicht vor, weil das Syndrom keine tatdeterminierenden Konsequenzen gehabt habe und eine Persönlichkeitsdepravation, ein Verfall oder eine Verwahrlosung des Angeklagten ebenso wenig festgestellt werden könne wie eine akute Intoxikationspsychose zu den jeweiligen Tatzeitpunkten. Auch die beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung habe nicht das Gewicht einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“, da sie weder mit schweren überdauernden Störungen der Affektregulation einhergegangen sei, noch zu einer Stereotypisierung des Verhaltens des Angeklagten geführt habe und schwere Störungen des Selbstwertgefühls sowie der sozialen Bindungsfähigkeit ebenfalls nicht festzustellen seien. Der Angeklagte sei daher bei Begehung aller Taten uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Den Darlegungen des Sachverständigen hat sich das Landgericht angeschlossen; seine Würdigung hat es dabei auf die Bemerkung beschränkt, sie seien überzeugend. Dies hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
a) Als stoffgebundene Suchterkrankung kann die Abhängigkeit von Drogen wegen der Vielzahl möglicher Ursachen, Ausprägungen sowie körperlicher und psychischer Folgen sowohl die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB als auch – vor allem bei körperlicher Abhängigkeit – jene einer krankhaften seelischen Störung erfüllen (SSW-StGB/Schöch, § 20 Rn. 46; vgl. auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 41). Unabhängig von dieser Einordnung begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftabhängigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa dann, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. August 2001 – 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 152 mwN). Dabei erfolgt die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war, in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im Einzelnen Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57). Zuerst ist die Feststellung erforderlich, dass beim Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Aus- prägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen daher mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 23. August 2000 – 2 StR 281/00, BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14; Beschluss vom 3. September 2004 – 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360). Der Tatrichter hat bei der Entscheidung über die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit nicht nur die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen eigenständig zu überprüfen; er ist auch verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 3 StR 52/06, NStZ-RR 2007, 74). Das abschließende Urteil über die Erheblichkeit der Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist als Rechtsfrage ausschließlich Sache des Richters (BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12; Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 308/12, jeweils mwN).
8
b) Gemessen daran sind die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen schon für sich genommen nicht bedenkenfrei , soweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen wird.
9
aa) So legen die Urteilsgründe schon nicht dar, ob der Sachverständige beim Angeklagten die allgemeinen psychiatrischen Kriterien einer Substanzabhängigkeit gemäß ICD-10 oder DSM-IV als erfüllt angesehen hat. Zwar besagt das Vorliegen eines bestimmten Zustandsbildes nach einer der beiden Klassifikationen noch nichts über das Ausmaß drogeninduzierter Störungen. Gleichwohl weist eine solche Zuordnung in der Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin, der der Tatrichter mit Hilfe des Sachverständigen nachgehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2000 – 1 StR 310/00, NStZ 2001, 83, 84 mwN). Die Urteilsgründe beschränken sich in diesem Zusammenhang auf die Wiedergabe der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen , wonach beim Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom vorliege, die drogeninduzierte Beeinflussung aber nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der „psychischen Befindlichkeit“ des Angeklagten geführt habe. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob sich der Tatrichter insoweit von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab hat leiten lassen.
10
bb) Die Urteilsgründe lassen ferner besorgen, dass die Strafkammer die für das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit einerseits und der krankhaften seelischen Störung andererseits erforderlichen unterschiedlichen Voraussetzungen und deren Verhältnis zueinander nicht hinreichend in den Blick genommen hat; dies kann die Beurteilung der Schuldfähigkeit hier zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. So erörtert die Strafkammer vor dem Hintergrund der entsprechenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen das Vorliegen einer akuten Intoxikationspsychose in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit, nicht aber in Bezug auf eine mögliche krankhafte seelische Störung, was näher liegt. Ob das Landgericht die Vernachlässigung anderer Interessen durch den Angeklagten neben seinem starken Wunsch nach Betäubungsmittelkonsum zutreffend als Anzeichen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eingeordnet hat (vgl. Fischer aaO), vermögen die Urteilsgründe ebenfalls nicht zu vermitteln; Erwähnung findet die- ser Gesichtspunkt bei der Erörterung des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung.
11
c) Die Erörterung der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich zudem als lückenhaft.
12
So findet der Umstand, dass der Angeklagte, wie vom Landgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 4), während einer auf eigene Initiative durchgeführten Entgiftung im April 2011, also zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums, unter intensiven und quälenden akustischen Halluzinationen litt und erst zwei bis drei Wochen vor der letzten Tat seinen Rauschgiftkonsum wieder aufnahm, bei der Erörterung der Eingangsmerkmale des § 20 StGB keine Erwähnung. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob der Sachverständige diesen gewichtigen Umstand bei seiner Begutachtung berücksichtigt und in welcher Weise die Strafkammer dessen Äußerungen bewertet hat. Die bloße Erwähnung eines zeitlich nicht näher eingegrenzten Entzugssyndroms (UA S. 9) ist in diesem Zusammenhang unzureichend. Die Urteilsgründe lassen ferner nicht erkennen, ob die Strafkammer in einer umfassenden Gesamtwürdigung berücksichtigt hat, dass der Sachverständige neben dem Abhängigkeitssyndrom beim Angeklagten auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hat. Dies lässt besorgen, dass diese Prüfung hier nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde und das Landgericht seine Beurteilung lediglich isoliert auf die vom Sachverständigen angesprochenen Gesichtspunkte gestützt hat.
13
2. Die Frage der Schuldfähigkeit muss daher umfassend neu geprüft werden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen. Da der Senat auszuschließen vermag, dass beim Angeklagten bei allen Taten Schuldunfähigkeit vorlag, führt der Rechtsfehler lediglich zur Aufhebung der Strafaussprüche.

III.


14
Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird in den Blick nehmen müssen, dass vor dem Hintergrund der neuen Feststellungen zur Schuldfähigkeit gegebenenfalls die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen sein wird.
15
Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Februar 2012 merkt der Senat an, dass die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB die Betätigung tatrichterlichen Ermessens voraussetzt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1999 – 4 StR 554/99, NStZ-RR 2000, 364).
Mutzbauer Cierniak Franke
Bender Quentin

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

27
Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben (BGH, Urteile vom 23. August 2000 - 3 StR 224/00; vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01, V.1.). Entzugserscheinungen , welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“ ) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hem- mungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Hero- inkonsum die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kokain nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16).
5 StR 36/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 2012 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub, wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.
3
a) Der 26 Jahre alte Angeklagte ist von Cannabis abhängig. Mit dem Rauchen von Cannabisprodukten begann er bereits in seiner Jugend. Einen schulischen Abschluss erreichte er nicht. Mit Ausnahme einer kurzfristigen Tätigkeit als Servicetechniker, während der er seinen Drogenkonsum erheblich reduzieren konnte, lebte er im Wesentlichen in den Tag hinein. Sozialleistungen beantragte er nicht. Finanziell wurde er durch seine Mutter und gelegentlich seine Großmutter unterstützt. Das Geld gab er vor allem für Drogenkäufe aus. Er nahm sowohl allein als auch in Gesellschaft täglich Cannabis, wobei er zuletzt drei bis fünf Gramm benötigte und mit dem Konsum bereits nach dem Aufstehen begann. Stets war er bestrebt, fünf bis zehn Gramm Cannabis vorrätig zu haben, weil er bereits erlebte Entzugserscheinungen , nämlich nächtliche Schweißausbrüche und Schlafstörungen fürchtete. Andere Interessen vernachlässigte er. Um das wenige Geld zu vermehren , besuchte er Spielhallen, verlor aber in der Regel alles, weswegen sich seine finanzielle Situation weiter verschlechterte.
4
Die nachfolgend dargestellten Taten beging er, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren.
5
Am 24. Juni 2011 hebelten der Angeklagte und seine Mittäter ein Fenster in einem Kindergarten auf, fanden aber nichts Stehlenswertes. Vor der Tat hatte der Angeklagte Cannabis konsumiert (Tat 1). Am 29. November 2011 brachen der Angeklagte und seine Mittäter unter anderem in ein Seglervereinsheim ein und entwendeten eine Geldkassette mit 12 € sowie sich später als wertlos erweisende Teller und Anstecknadeln; nach der Tat rauchten der Angeklagte und ein Mittäter einen Joint (Tat 2). Am 10. Dezember 2011 beteiligte sich der Angeklagte als Gehilfe an einem von zwei Tätern verübten bewaffneten Überfall auf eine Spielhalle, wobei er vor und nach der Tat mit einem der Täter einen Joint rauchte; er erhielt ein Drittel der erbeute- ten 510 € und kaufte damit Drogen (Tat 3). Am 11. Dezember 2011 verübte er mit einem Mittäter einen versuchten Einbruchsdiebstahl in ein Sportheim; er hatte zuvor Cannabis konsumiert und fühlte sich berauscht (Tat 4). Am 12./13. Dezember 2011 wirkte er an einem weiteren bewaffneten Überfall auf eine Spielhalle mit, wobei er während des gestreckten Tatgeschehens und nach Durchführung der Tat insgesamt vier Joints rauchte; von seinem Beu- teanteil (ca. 130 €) kaufte er Cannabis im Wert von 70 € und verspielte den Rest in einer Spielhalle (Tat 5).
6
b) Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine schuldrelevante Intoxikation infolge der Drogenaufnahme vor vier der fünf Taten verneint. Sie vermochte jedoch nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen des Verlangens nach weiteren Drogen und dessen permanenten Ziels, Geld für Cannabis zu beschaffen, in Verbindung mit der ständigen Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen bei allen Taten erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Sie hat deshalb die für die jeweils verwirklichten Delikte angeordneten Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei Tat 3 hat sie eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, bei Tat 5 eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
7
Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgesehen. Trotz fortbestehenden Hangs fehle es an der von § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzten Gefährlichkeit des Angeklagten. Dieser habe seinen Drogenkonsum schon in der Untersuchungshaft reduziert. Nach Haftverschonung habe er aus eigenem Antrieb eine ambulante Therapie begonnen, die erfolgversprechend verlaufe. Sein Konsum sei nun- mehr nur noch „minimal“. Aufgrund dieser Umstände sowie weiterer positiver Ansätze bestehe keine Gefahr der Begehung hangbedingter Taten mehr.
8
2. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit dem Angeklagten durchgehend ein Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt worden ist.
9
a) Das Landgericht legt ersichtlich die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach bei Beschaffungsdelikten eines rauschmittelabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit – in der hier al- lein in Betracht kommenden Variante – unter Umständen dann relevant vermindert sein kann, wenn dieser aus Angst vor nahe bevorstehenden Ent- zugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“ ) erlitten hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53 Rn. 27 mwN). Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – 5 StR175/89, NJW 1989, 2336 mwN) und später trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Kokainabhängigkeit („Crack“) angewendet (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtMAuswirkungen 16). Für die Abhängigkeit von Amphetaminen wurde die Frage erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2000 – 1 StR 310/00, NStZ 2001, 83, 84).
10
b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine Schuldminderung bei Abhängigkeit von Cannabis etwa im Blick auf die in jüngerer Zeit beobachtete erhöhte Toxizität der im Handel befindlichen Cannabisprodukte und die denkbar dadurch bedingten Auswirkungen auf Art und Maß der Abhängigkeit (dazu Weber, BtMG, 4. Aufl., Einleitung Rn. 144 ff., § 1 Rn. 323 ff.; Patzak/Marcus/Goldhausen, NStZ 2006, 259, 265 f.) in der Fallvariante der Furcht vor gravierenden Entzugserscheinungen grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. aber BGH, Urteile vom 20. September 1988 – 1 StR 369/88, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 4, und vom 6. Juni 1989 – 5 StR 175/89, aaO mwN) und ob die vom Landgericht eher vage beschrie- benen Entzugserscheinungen des Angeklagten (nächtliche Schweißausbrüche , Schlafstörungen) in ihrem Schweregrad (äußerst unangenehm bzw. „grausamst“) hinreichen würden. Denn die Urteilsfeststellungen tragen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten selbst bejahendenfalls nicht. Insbesondere lässt der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht insoweit außer Acht, dass der Angeklagte bei allen Taten offensichtlich unschwer Zugriff auf Cannabis hatte und dieses vor vier der fünf Taten sogar konsumierte. Unter solchen Vorzeichen scheidet aber die Annahme regelmäßig aus, das Handeln des Täters sei durch die Angst vor un- mittelbar bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen in schuldrelevanter Weise bestimmt worden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12). Das allgemeine Bestreben, ständig einen Vorrat an Betäubungsmitteln bereit zu halten, auch um unangenehme körperliche Folgewirkungen tunlichst zu ver- meiden, sowie ein „Suchtdruck“ sind hingegen generelle Merkmale zumin- dest gewichtigerer Formen der Drogenabhängigkeit (vgl. auch UA S. 16). Die Drogenabhängigkeit als solche vermag aber nach ständiger Rechtsprechung die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen (vgl. zusammenfassend BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12).
11
Die Frage der Schuldfähigkeit und daran anschließend die gesamte Strafzumessung bedürfen deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
12
3. Wegen des engen Zusammenhangs der Beurteilung der Schuldfähigkeit mit der Maßregelfrage war der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Das neu entscheidende Tatgericht wird sich nochmals eingehend mit der Frage zu befassen haben, ob die in § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzte Gefahr vorliegend gegeben ist. Hierfür könnte neben der im angefochtenen Urteil angenommenen schweren Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten sowie Art und Zahl der durch ihn begangenen Beschaffungsdelikte vor allem der Umstand sprechen, dass der Angeklagte – wenngleich „minimal“ – weiterhin und gänzlich unterbrochen nicht einmal durch die Untersuchungshaft Cannabis konsumiert. Seine Entwicklung wird deshalb sorgfältiger darzulegen sein als bislang geschehen. Sollte das neue Tatgericht erneut zur Festsetzung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gelangen, könnten die im angefochtenen Urteil angesprochenen positiven Ansätze gegebe- nenfalls im Rahmen der Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB zu berücksichtigen sein.
Basdorf Dölp König Berger Bellay

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 147/03
vom
10. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September
2003, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München I vom 14. Oktober 2002 wird mit folgender Maßgabe verworfen:
a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt.
b) Die mit Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2000 - 9 KLs 364 Js 54127/99 angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bleibt aufrecht erhalten. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben in nicht geringer Menge - unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist bis auf die aus der Urteilsformel ersichtliche Umstellung im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolglos. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet insbesondere die Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten und die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorschriften über den Verfall. Damit hat die Staatanwaltschaft Erfolg.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts übernahm der Angeklagte Anfang Dezember 1997 die Drogengeschäfte des P. sowie dessen Drogenkurierin L. . In der Zeit von Dezember 1997 bis Ende April 1998 fuhr L. im Auftrag des Angeklagten fünfmal nach Prag, um dort dreimal 500 g und zweimal 1 kg Heroin (Wirkstoffgehalt jeweils
mindestens 20 %) zu übernehmen, unerlaubt nach Deutschland einzuführen und dem Angeklagten in dessen Wohnung in München zu übergeben. Das Kaufgeld - jeweils zwischen 15.000,-- DM und 23.000,-- DM - hatte der Angeklagte der Kurierin immer in einem Briefumschlag mitgegeben. Geringe Mengen des Heroins konsumierte der Angeklagte selbst. Den größten Teil verkaufte er gewinnbringend weiter. Das Landgericht verhängte für diese Taten unter Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen nicht ausschließbar verminderter Schuldfähigkeit Einzelstrafen in Höhe von dreimal drei Jahren und neun Monaten und zweimal fünf Jahren und drei Monaten.
Wegen weiterer Heroingeschäfte in der Zeit von September bis Dezember 1999 war der Angeklagte vom Landgericht München I bereits am 13. November 2000 - ausgehend von zehn Einzelstrafen in Höhe von acht Monaten bis zu einem Jahr und acht Monaten - mit dem einbezogenen Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Bereits mit diesem Urteil ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.

II.


Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den vom Vertreter des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. April 2003 und in der Revisionshauptverhandlung dargelegten Gründen weitgehend offensichtlich unbegründet. Lediglich der erneute Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt ist zu korrigieren. Denn auch insoweit haben die Grundsätze der nachträglichen Ge-
samtsstrafenbildung (§ 55 StGB) Vorrang vor § 67 f StGB, so daß in der neuen Entscheidung lediglich die frühere Anordnung der Maßregel aufrechtzuerhalten , nicht aber eine neue Maßregel anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGH NStZ 1998, 79). Nur so wird vermieden, daß sich die nicht gleichzeitige Aburteilung der Taten zu Lasten des Täters auswirkt, etwa bei der Dauer des Maßregelvollzugs (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 67 f Rdn.

5).


Da für eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB somit kein Raum war, kommt es nicht darauf an, daß nach den im angefochtenen Urteil hierzu getroffenen Feststellungen die Erfolgsaussicht einer Therapie beim Angeklagten eher fraglich erscheint. Die Kammer stellte fest, "bisherige Therapien führten nicht dazu, daß der Angeklagte drogenfrei lebte" (UA S. 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, woraus der Sachverständige und mit ihm die Strafkammer folgern, "daß eine Therapie beim Angeklagten aussichtsreich erscheint". Denn nähere Darlegungen dazu fehlen.

III.


1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zwar erklärt die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift eine Beschränkung auf den Strafausspruch und nennt am Ende als Ziel der Revision die Aufhebung des angegriffenen Urteils im Strafausspruch. Dies steht jedoch im Widerspruch zum sonstigen Inhalt der Revisionsbegründung. Denn darin beanstandet die Staatsanwaltschaft auch die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a StGB). Das Revisions-
vorbringen ist daher mit Rücksicht auf das ersichtlich erstrebte Ziel dahin auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 55/00 - und vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97; Hanack in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 10), daß der gesamte Rechtsfolgenausspruch angegriffen ist.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg:

a) Die Begründung, mit welcher das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten angenommen und deshalb bei der Festsetzung der Einzelstrafen den nach §§ 21, 49 Abs. 1 gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt: "Nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. S. , der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie große Erfahrungen bei der Begutachtung von Drogenabhängigen hat, leidet der Angeklagte seit vielen Jahren, auch zur Tatzeit von Dezember 1997 bis Ende April 1998 an einer Politoxikomanie. In Anbetracht der großen Mengen von eingeführtem Heroin liegt zwar keine direkte Beschaffungskriminalität vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bestand beim Angeklagten jedoch aufgrund seines Abhängigkeitssyndroms ein indirekter Beschaffungsdruck. Hierzu kommt nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass der Angeklagte durch den ihm physisch und psychisch weit überlegenen P. unter Druck gesetzt wurde und diesen fürchtete. Das Gericht konnte sich selbst davon überzeugen, dass es sich bei P. um eine sehr dominante Persönlichkeit handelt. Die Zeugen K. und Sa. , die ihn näher kennen gelernt hatten, beschrieben ihn als brutal. Beide berichteten, dass sich P. ihnen gegenüber gebrüstet hatte, schon einmal zwei Personen aus dem Weg geräumt zu haben. Der Sachverständige Dr. S. hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, daß die Drogenabhängigkeit des Angeklagten und der auf ihn ausgeübte psychische Druck des P. dazu führen, daß eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an."
Diese Darlegungen lassen befürchten, daß die Strafkammer schon nicht von einem zutreffenden Prüfungsansatz ausging. Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" i.S.d. § 21 StGB ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten hat. Dabei fließen normative Erwägungen ein. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt entscheidend von den Ansprüchen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten zu stellen hat, wenn die Tat mit den festgestellten Folgen von Drogenmißbrauch zusammenhängt. Dies zu beurteilen und zu entscheiden ist Sache des Richters. Allein zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinischpsychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf er sachverständiger Hilfe, sofern er hierüber nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (BGHSt 43, 66 [77]; BGH StV 1999, 309 [310]; Lenckner/Perron StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 4 m.w.N).
Außerdem ist die Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, ohne Mitteilung der Befundtatsachen insbesondere zur Sucht des Angeklagten nicht nachvollziehbar und steht mit anderen von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht in Einklang.
aa) Bei Drogenabhängigkeit ist zwar in besonders gelagerten Fällen eine Verminderung - oder gar ein Ausschluß - der Schuldfähigkeit auf der Basis einer "schweren seelischen Abartigkeit" oder einer "krankhaften seelischen Störung" nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. Jähnke in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. § 20 Rdn. 51; Streng in Münchener Kommentar zum StGB, § 20 Rdn. 105; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB § 20 Rdn. 17, jeweils m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs begründet jedoch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH NStZ 2002, 31 [32]; BGH NStZ 2001, 83 [84]; BGH StV 1997, 517; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 - "nicht lediglich von § 21 'ausgehen' -"; Theune, Auswirkungen der Drogenabhängigkeit auf die Schuldfähigkeit und die Zumessung von Strafe und Maßregel , NStZ 1997, 69; jeweils m.w.N.).
Vom Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsveränderung beim Angeklagten oder einer Tatbegehung während eines akuten Drogenrausches ist die Strafkammer ersichtlich nicht ausgegangen. Aber auch dafür, daß der Angeklagte unter dem Eindruck starker Entzugserscheinungen oder aus Angst davor zu seinen Taten getrieben wurde, werden zureichende Anhaltspunkte nicht mitgeteilt. Zur Drogenkarriere des "drogenabhängigen", auch einschlägig mehrfach erheblich vorbestraften Angeklagten stellt die Strafkammer lediglich fest:
"Im Alter von 16 Jahren fing der Angeklagte an, gelegentlich Haschisch zu rauchen. Im Alter von 23 Jahren begann er regelmäßig Kokain zu konsumieren, zwei Jahre später auch Heroin, das er seit 1990 auch spritzte. Nach seiner letzten Haftentlassung im Oktober 1997 konsumierte der Angeklagte Heroin nur noch durch Schnupfen. Bisherige Therapien führten nicht dazu, daß der Angeklagte drogenfrei lebte."
Nähere Angaben zum Konsumverhalten, insbesondere zur Dosierung des Heroins, die Hinweise auf das Ausmaß der Drogenabhängigkeit geben könnten, fehlen ebenso wie eine Beschreibung der körperlichen Verfassung des Angeklagten - etwa zu Entzugserscheinungen und deshalb eventuell notwendig gewordenen medizinische Maßnahmen - nach seiner Inhaftierung im Dezember 1999. Sollten weitergehende Feststellungen nicht möglich gewesen sein, da der Angeklagte weder zur Person noch zur Sache Angaben machte und weitere Ermittlungsansätze nicht gegeben waren, hätte es der Zweifelsgrundsatz nicht geboten, von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestanden (vgl. BGH NJW 1995, 2300; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 112).
Im übrigen liegt angesichts der gehandelten Mengen Sucht als Motiv der Taten hier eher fern. "Bei Transaktionen von mehreren hundert Gramm oder sogar mehreren Kilogramm Heroin z.B. ist ein Zusammenhang mit der eigenen Sucht meist nicht mehr erkennbar, zumal Drogenabgängige in aller Regel nicht dazu neigen, größere Lagerhaltung zu betreiben. Dazu sind sie aufgrund ihres süchtigen Kontrollverlustes gar nicht in der Lage. Fallen also Stoffmengen als Gewinn an, die beispielsweise 10 g Heroin überschreiten, so wird die Motivation aus eigener Sucht unglaubhaft. Es ist zu überprüfen, ob nicht andere Motivationen die Straftat bedingt haben" (Täschner, Kriterien der Schuldfähigkeit Drogenabhängiger bei unterschiedlichen Deliktformen, Blutalkohol 1993, 313 [319]).
bb) Furcht vor P. , der - psychisch und physisch überlegen - den Angeklagten unter Druck gesetzt haben soll, kann verminderte
Schuldfähigkeit nicht begründen. Zwar mag psychische Abhängigkeit in extremen Einzelfällen eine "andere seelische Abartigkeit" darstellen (vgl. Streng in Münchener Kommentar zum StGB, § 20 Rdn. 108 m.w.N.). Nötigung zu einer Straftat kann jedoch keinem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zugeordnet werden. Es handelt sich um eine grundsätzlich bewältigbare Herausforderung, bezüglich derer die Verhaltenserwartungen der Gemeinschaft außerhalb der Reichweite der - hier nicht einschlägigen - §§ 34, 35 StGB nicht zurückzunehmen sind (vgl. auch allgemein: Streng aaO Rdn. 109).
Im übrigen steht die - jedenfalls nach der Darstellung in den Urteilsgründen - nicht weiter konkretisierte Bewertung seitens des Sachverständigen nicht in Einklang mit den Feststellungen der Strafkammer. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zur Tatbegehung auch nur überredet werden mußte, ergaben sich danach gerade nicht: "Anfang Dezember 1997" - oder Ende November 1997 (UA S. 18) - "zog sich P. aus dem Drogenhandel zurück und überließ dem Angeklagten sowohl die Drogenkurierin L. als auch den Drogenlieferanten in Tschechien" (UA S. 14), nachdem er - so zitiert die Strafkammer den Zeugen P. - genug Geld verdient gehabt hätte und außerdem wegen Kokainkonsums in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen sei. "Der Angeklagte wickelte die Rauschgiftgeschäfte selbständig ab. P. , der sich vom 06.01.1998 bis 20.02.1998 sowie seit 15.03.1998 in Haft befand, wurde vom Angeklagten über die Rauschgiftgeschäfte informiert" (UA S. 15), während des Aufenthalts des P. in der Haftanstalt über ein eingeschmuggeltes Mobiltelefon. Dabei nahm P. auch Einfluß auf die Preisgestaltung (UA S. 21). Hinweise auf irgendeine Zwangseinwirkung, auf "psychischen Druck" auf den Angeklagten fehlen. Aus der Schilderung zweier Zeugen, wonach P. brutal sein soll und sich diesen gegenüber gebrü-
stet habe, schon einmal zwei Personen aus dem Weg geräumt zu haben, folgt nichts anderes. Anhaltspunkte dafür, daß es beim Angeklagten des Einsatzes dieses Drohpotentials bedurfte, um ihn zur Übernahme und Durchführung der Drogengeschäfte zu veranlassen, sind nach den Feststellungen der Strafkammer nicht ersichtlich.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer ausgehend vom nicht gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG höhere Einzelstrafen verhängt hätte. Deren Aufhebung entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage, wenn auch die Gesamtstrafenbildung seitens des Landgerichts für sich betrachtet - entgegen der Auffassung der Revisionsführerin - keine Rechtsfehler aufweist.

b) Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft die fehlende Auseinandersetzung der Strafkammer mit den Bestimmungen über den Verfall (§§ 73 ff. StGB). Da der Angeklagte den größten Teil des eingeschmuggelten Heroins gewinnbringend weiterveräußerte, unterliegt - ausgehend vom sogenannten Bruttoprinzip (vgl. BGH NStZ 1994, 123; BGH NJW 2002, 3339 [3340] m.w.N.) - der gesamte Verkaufserlös zwingend dem Verfall bzw. ist unter den Voraussetzungen des § 73a der Verfall von Wertersatz anzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise (vgl. BGH NStZ 2001, 312) die Härtevorschrift des § 73c StGB greift. Auch dies hätte jedoch der Erörterung bedurft. Soweit die genauen Verkaufspreise nicht mehr ermittelt werden können, ist deren Höhe - etwa in Anlehnung an die beim Abnehmer G. erzielten Preise - zu schätzen, wie auch der Umfang des Eigenkonsums zur Ermittlung der verbleibenden Handelsmenge (§ 73b StGB). Daß der Angeklagte über Gegenstände verfügte
und noch verfügt, die dem erweiterten Verfall gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m § 73d StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 531) unterliegen, ist den bisherigen Feststellungen der Strafkammer dagegen nicht zu entnehmen.
Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.