Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2006 - 1 StR 61/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, schweren Raubes in drei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Von weiteren Anklagevorwürfen der schweren räuberischen Erpressung bzw. des schweren Raubes in 14 Fällen hat das Landgericht den Angeklagten wegen teils nicht ausschließbarer und teils erwiesener Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
- 2
- 1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch, die festgesetzten Einzelstrafen und die Maßregelanordnung richtet.
- 3
- 2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 4
- Die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen von jeweils sechs Jahren sind dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Die einzelnen Taten bestanden aus in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren begangenen Banküberfällen , bei denen der Angeklagte jeweils maskiert mit einer Bombenattrappe oder einer Schusswaffe in die Banken eindrang, Mitarbeiter und Kunden der Banken bedrohte und die Herausgabe von insgesamt 852.622 DM erzwang. Einzelne Bedrohungsopfer hatten - zum Teil bis heute - unter erheblichen psychischen Folgen zu leiden.
- 5
- Die die Einsatzstrafe zweieinhalbfach erhöhende Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar hoch, aber nicht unvertretbar hoch, sodass sie als Ergebnis der nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH NStZ-RR 1998, 236) noch gerecht.
- 6
- Dass die Strafkammer die Einsatzstrafe noch in der unteren Hälfte des angewandten Strafrahmens festgesetzt hat und das Gewicht der einzelnen Taten , wie es rechtlich möglich gewesen wäre, nicht schon durch die Festsetzung höherer Einzelstrafen berücksichtigt hat, stand der Festsetzung einer dem Gesamtgewicht des Sachverhalts gerecht werdenden Gesamtstrafe nicht entgegen. Die Höhe der Einzelstrafen band die Kammer hierbei nicht. Vielmehr war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ-RR 1998, 236). Das hat das Landgericht getan. In der Gesamtschau der Taten hatten Unrechtsgehalt und Schuldumfang hier besonderes Gewicht. Die Art und die Vielzahl der Taten und die Persönlichkeit des Angeklagten ließen auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit sowie auf eine erhebliche Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen. Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.