Bundesgerichtshof Urteil, 26. Aug. 2003 - 1 StR 174/03

published on 26/08/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Aug. 2003 - 1 StR 174/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 174/03
vom
26. August 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. S. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten N. S. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich beider Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten B. S. sen. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gegen den Angeklagten N. S. jun. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt und das sichergestellte Tatwerkzeug eingezogen. Hiergegen wenden sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstreben im Ergebnis höhere, zu vollstreckende Strafen. Unter anderem beanstanden sie die Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bei beiden Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehören die Angeklagten einerseits und der verletzte Nebenkläger A. H. andererseits zwei seit Jahren verfeindeten Sinti-Familien an. Am Tattag, dem 27. September 1999 kam es zwischen der Ehefrau des Angeklagten S. sen. und F. , der angeblichen Geliebten des Nebenklägers, zu massiven Beleidigungen , die sich auch auf die Familien erstreckten, und einer tätlichen Auseinandersetzung auf offener Straße, ausgelöst durch das Gerücht über die angebliche außereheliche Beziehung des Nebenklägers. Als dieser davon hörte, fuhr er sogleich dorthin. Er traf dort auf die beiden Angeklagten, die gerade ihre geparkten Fahrzeuge besteigen wollten. Auch sie waren über das Geschehen unterrichtet. Der Nebenkläger lief mit einem geöffneten Springmesser in der Hand auf den Angeklagten S. sen. schimpfend und mit drohender Gebärde zu. Dieser bewaffnete sich mit einem Dachdeckerbeil aus seinem Pkw. Auf Zuruf seines Vaters holte der Angeklagte S. jun. einen Säbel mit einer Klinge von 70 bis 80 cm Länge und ein Fischermesser aus seinem Fahrzeug. Als der Nebenkläger und sein Vater sich bewaffnet gegenüberstanden , schlug der Junior mit dem Säbel auf H. s Rücken. Dieser ergriff , vorwärts rennend, die Flucht. Die beiden Angeklagten setzten nach. Als der Nebenkläger erkannte, daß die Flucht nicht gelang, blieb er stehen und drehte sich um. Der Angeklagte S. jun. schlug mit dem Säbel wahllos auf den Oberkörper, insbesondere auf die Arme H. s, die dieser schützend vor das Gesicht hielt. Der Vater attackierte ihn mit der Axt. In Todesangst versetzte H. dem Angeklagten S. jun. mit dem Messer einen Stich in den Unterbauch. Das hatte zur Folge, daß der Vater in unbändiger Wut mit der Axt wild auf ihn eindrosch. Als S. jun. sich etwas erholt hatte, stach er nun mit dem Fischermesser auf den zurückweichenden Nebenkläger ein, bis
dieser zu Boden ging. Nach einigen Fußtritten durch den Vater ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab. Der Nebenkläger erlitt massive Verletzungen, eine Vielzahl von Schnitt-, Schürfwunden und Hämatomen. Ohne ärztliche Hilfe hätte er verbluten können infolge einer Durchtrennung der Arterie zur Elle. Aufgrund dessen war die Beweglichkeit der linken Hand zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch leicht eingeschränkt. Nachoperationen, Abszesse und Blutgerinnsel führten zu einem langwierigen Krankheitsverlauf. 2. Zur Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB hat das Landgericht folgendes ausgeführt: Die Angeklagten, die im wesentlichen geständig waren, haben am vorletzten Hauptverhandlungstag sich beim Nebenkläger für das Geschehene entschuldigt und ein ernstgemeintes Versöhnungsangebot vor zahlreich vertretenen Volkszugehörigen im Zuhörerraum erklärt sowie ihre Bereitschaft ausgesprochen , zusammen ein Schmerzensgeld von 10.000 äger zu zahlen und dem Gerücht über ihn und F. entgegenzuwirken. Der Geschädigte hatte noch eine Woche vor der Hauptverhandlung die Angeklagten wissen lassen, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO, wenn sie ihm ein bestimmtes Schmerzensgeld zahlen. In der Hauptverhandlung erklärte er, er nehme die Entschuldigung und das angebotene Schmerzensgeld nicht an. Zur Begründung führte er aus, die Angeklagten hätten drei Jahre lang Zeit gehabt, auf ihn zuzukommen. Die Strafkammer wertet das Verhalten der Angeklagten dahin, es sei ihnen um einen friedenstiftenden umfassenden Ausgleich und eine ernsthaft erstrebte Wiedergutmachung gegangen. Die verweigerte Mitwirkung an der Aussöhnung durch den Verletzten sieht sie als unerheblich an.

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Die Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu deren Aufhebung führt jedoch allein die vom Landgericht jeweils zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB, was sich insbesondere aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 - , NJW 2003, 1466, ergibt, das der Kammer noch nicht bekannt sein konnte. 1. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberischen Intention (BTDrucks. 12/6853, S. 21, 22) und nach ständiger Rechtsprechung einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, aaO; Urt. v. 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, NStZ 2003, 29). Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 22. August 2001 - 1 StR 333/01 -, NStZ 2002, 29), so muß sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, daß das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die
Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden, wie § 155a Satz 3 StPO ausdrücklich klarstellt. 2. An diesen Maßstäben gemessen sind die Voraussetzungen des Täter -Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB durch die Urteilsgründe nicht belegt. Die Angeklagten sind auf das vor der Hauptverhandlung abgegebene Angebot des Verletzten, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO, wenn sie eine bestimmte Geldsumme an ihn als Schmerzensgeld zahlen , nicht eingegangen. Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Angeklagten in der Hauptverhandlung versucht haben, den Nebenkläger in einen Dialog über die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einzubeziehen. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben beider Angeklagten am vorletzten Verhandlungstag hat das Opfer einer massiven Gewalttat als friedenstiftenden Ausgleich ausdrücklich nicht akzeptiert durch die Erklärung des Nebenklägers, er nehme die Entschuldigung und das angebotene Schmerzensgeld nicht an. Die einseitigen, späten bloßen Bemühungen ca. drei Jahre nach der Tat waren für ihn keine Genugtuung. Die Bewertung der verweigerten Mitwirkung an der Aussöhnung durch den Verletzten als unerheblich ist rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die jeweilige Strafzumessung von der zu Unrecht vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB zum Vorteil der Angeklagten beeinflußt worden ist.
Die Ausführungen auf S. 30 oben des Urteils geben dem Senat Anlaß, darauf hinzuweisen, daß der neue Tatrichter Gelegenheit haben wird, einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu prüfen. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder2. in einem Fall, in welchem die

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Wil
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published on 27/08/2002 00:00

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Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.