Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2001 - 1 StR 333/01
published on 12/10/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2001 - 1 StR 333/01
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 333/01
vom
12. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2001 beschlossen
:
Der Beschluß des Senats vom 22. August 2001 enthält in den
Gründen unter Ziffer 1 (Seite 3 Abs. 3) ein offensichtliches Fassungsversehen.
Dort heißt es: "Die nach dem 24. Januar 1995
beendeten Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr
verfolgt werden" (Unterstreichung hier). Richtig muß der Satz
lauten: "Die vor dem 24. Januar 1995 beendeten Vergehen nach
§ 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden" (Unterstreichung
ebenfalls nur hier im Berichtigungsbeschluß).
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Schaal
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(1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsver
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 333/01 vom 12. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2001 beschlossen : Der Beschluß des Senats vom 22. Augus
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 333/01 vom 12. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2001 beschlossen : Der Beschluß des Senats vom 22. Augus
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Annotations
(1) Wer sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, - 2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder - 3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder - 2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
- 1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder - 2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.