Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2012 - 1 StR 160/12

published on 25/09/2012 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2012 - 1 StR 160/12
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 160/12
vom
25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
25. September 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Rothfuß,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung des Verurteilten B. (im Folgenden: B.) in der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Es hat weiter ausgesprochen, dass B. für die einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Zeit vom 8. Mai 2010 bis 30. September 2010 sowie vom 14. Oktober 2010 bis 19. Dezember 2010 und vom 29. Dezember 2010 bis 17. Oktober 2011 aus der Staatskasse zu entschädigen ist.
2
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge, gegen deren Zulässigkeit ohnehin Bedenken bestehen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), bedarf es daher nicht.

I.

3
Prozessgeschichte:
4
Das Landgericht München I hatte B. durch Urteil vom 2. März 1999 wegen Mordes - unter Anrechnung der in Kroatien in dieser Sache erlittenen Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 - zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 14. Dezember 1999 (1 StR 471/99) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.
5
Die neue Jugendkammer des Landgerichts hat B. durch Urteil vom 3. Januar 2001 wegen - insoweit bereits rechtskräftig - Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt und angeordnet, dass die in Kroatien vom 7. November 1997 bis 6. März 1998 erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
6
Die hiergegen gerichtete Revision des B. hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 9. August 2001 (1 StR 211/01) verworfen. Auf die ebenfalls erhobene Revision der Staatsanwaltschaft hat er jedoch das angefochtene Urteil mit den Feststellungen (also im Rechtsfolgenausspruch) aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
7
Diese Jugendkammer hat den Angeklagten mit (am selben Tag rechtskräftig gewordenen) Urteil vom 16. Mai 2003 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es hat weiter entschieden, dass die Anrechnung von zwei Jahren und sechs Monaten der erlittenen Untersuchungshaft unterbleibt und dass die in Kroatien vom 7. November 1997 bis 6. März 1998 erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
8
Aufgrund dieses rechtskräftigen (dritten) Urteils vom 16. Mai 2003 befand sich B. seit diesem Zeitpunkt im Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft stellte am 30. Oktober 2009 Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Durch Beschluss vom 23. April 2010 ordnete das Landgericht die einstweilige Unterbringung des B. in der Sicherungsverwahrung an und hob diesen Beschluss am 29. September 2010 wieder auf. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 6. Oktober 2010 den angefochtenen Beschluss des Landgerichts auf; der Unterbringungsbefehl wurde B. am 14. Oktober 2010 erneut eröffnet. Durch Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2010 wurde die einstweilige Unterbringung wiederum aufgehoben. Dieser Beschluss wurde seinerseits vom Oberlandesgericht am 23. Dezember 2010 ebenfalls aufgehoben. Am 29. Dezember 2010 wurde daraufhin der Unterbringungsbefehl vom 23. April 2010 dem B. erneut eröffnet. Gegen B. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 28. Mai 2010 Abschiebehaft angeordnet, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 13. Oktober 2010, sowie weiter im Zeitraum vom 11. Dezember 2010 bis 28. Dezember 2010 vollzogen wurde. B. befindet sich nach Angaben seines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung derzeit im Ausland (Kroatien /Slowenien).

II.

9
Dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Mai 2003 liegt folgende Anlasstat zugrunde :
10
Am 1. September 1993 erhielt B. eine Ausweisungsverfügung der Landeshauptstadt München. B. war hierüber wütend. Am Nachmittag des 15. Oktober 1993 besuchte er seine Freundin N. im Anwesen ihres Vaters. Ultimativ forderte er sie auf, mit ihm nach Kroatien zu reisen. Da N. erst 17 Jahre alt war, noch zur Schule ging und sich nicht so früh binden wollte, lehnte sie dies ab. Hierüber kam es zum Streit mit B., in dessen Verlauf dieser ihr mehrere kräftige Ohrfeigen versetzte. Obwohl ihr Gesicht dadurch gerötet war und anschwoll , schickte B. sie in die Küche, um ihm etwas zu trinken zu holen. Hierbei bemerkte N.'s Stiefmutter, dass diese geschlagen worden war und informierte deren Vater, den Zeugen W.. Dieser ging daraufhin ins Zimmer seiner Tochter und forderte B. auf, sofort sein Haus zu verlassen. Da dieser keine Anstalten machte, der Aufforderung nachzukommen, rief W. nach seinem Bekannten, der gerade zu Besuch war. Dann packte er B. vorne an dessen Jacke und beförderte ihn so mit Hilfe seines Bekannten aus dem Haus. Außerdem erteilte er ihm für die Zukunft Hausverbot.
11
B. war wütend und hasserfüllt, da er sich gegen N.'s Vater nicht hatte durchsetzen können, dieser ihn vielmehr in für ihn demütigender Weise hinausgeworfen hatte. Mit dem Gedanken, W. zu töten, ging er zur Wohnung des Zeugen P., wo sich sein Freundeskreis fast regelmäßig traf. Anwesend waren neben P. weitere Personen. Hier "rastete" der Angeklagte "völlig aus", war "endsauer", wie es der Zeuge H. beschrieb, und stieß Todesdrohungen gegen W. aus. Mehrmals holte er sein Butterfly-Messer aus seiner Jacke, klappte es auf, fingerte damit herum und schlug wiederholt mit beiden Fäusten gegen die Wand.
12
Zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr verließ B., der immer noch aufgebracht war, zusammen mit H. die Wohnung. Auf dem Weg zum nahen Westpark schrie er zwei bis drei Mal aus Wut auf. Im Westpark ging B. mit H. zum sogenannten Teehaus, einem Pavillon an einem Teich. Hier rauchten sie zusammen einen Joint. Während H. dort sitzen blieb, eine Zigarette rauchte und über das Wasser blickte, lief B. sein Messer in der Hand, gereizt um das Teehaus herum. Wieder trug er sich mit dem Gedanken, N.'s Vater oder als Ersatz irgendeinen anderen Menschen zu töten. Insoweit ging es ihm auch darum, schon aus Interesse und Freude an einer Tötung jemanden umzubringen, wobei jedes beliebige Zufallsopfer für ihn in Frage kam. Dies hatte ihn früher schon, etwa beim Betrachten eines Horrorfilms, fasziniert.
13
In dieser Situation ging der 40-jährige Architekt K. H., der sich auf dem Nachhauseweg von einem Saunabesuch befand, zu Fuß am Teehaus vorbei. Während H. weiter auf der dem Weg abgewandten Seite des Teehauses saß und in Richtung des Teiches blickte, bemerkte B. von der anderen Seite des Teehauses aus den allein den Weg entlanggehenden K. H.. Augenblicklich entschloss er sich, diesen zu töten. Er lief ca. 180 m quer über eine Wiese, um seinem Opfer den Weg abzuschneiden und traf auf dem Weg im südlichen Bereich des Westparks zwischen 23.25 Uhr und 23.35 Uhr auf K. H.. Sofort versetzte er dem völlig unvorbereiteten K. H. einen kräftigen Faustschlag oder Kopfstoß auf die Nase, der zum Bruch des Nasenbeins führte. Instinktiv hob K. H. seine Arme vor das Gesicht, um weiteren Schlägen zu entkommen. Diese Situation nutzte B. indem er mit seinem Messer zwölf mit Wucht geführte Stiche in den ungedeckten Oberkörper des K. H. setzte. B. kam es darauf an, sein Opfer zu töten, ohne dass dieses auch nur die geringste Gegenwehr aufbieten konnte. Er handelte hierbei mutwillig, um - wie er es schon seit längerer Zeit ins Auge gefasst hatte - irgendein Menschenleben zu vernichten. Zum anderen tötete er, um seine Wut, die sich im Laufe des Tages in Folge der Behandlung durch W., die bevorstehende Abschiebung und die Weigerung seiner Freundin, ihn nach Kroatien zu begleiten, aufgestaut hatte, abzureagieren. K. H. erlitt mindestens 12 Stichverletzungen und starb wenige Minuten danach an Verbluten.
14
Das Landgericht hat die Mordmerkmale "aus Mordlust" und "sonst aus niedrigen Beweggründen" bejaht. Es hat die Verhängung einer Jugendstrafe von zehn Jahren für geboten erachtet.

III.

15
Im jetzigen Verfahren (wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
16
1. B. wurde bereits am 20. Januar 1992 wegen zahlreicher Delikte (u.a. besonders schwerer Raub, räuberischer Erpressung) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Vom 28. Januar 1992 bis zum 23. März 1993 war er inhaftiert.
17
2. Die oben (II.) dargestellte Anlasstat beging er am 15. Oktober 1993.
18
3. Am 11. Juli 1995 wurde er wegen versuchten Totschlags (begangen am 26. November 1993), Diebstahls in drei Fällen, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorausgegangenen Verurteilung (III. 1.) zu einer Ju- gendstrafe von fünf Jahren verurteilt. B. hatte bei dem versuchten Totschlag mit einem Butterfly-Messer mit voller Wucht auf ein Opfer eingestochen. Die Tat wurde auf einer Party im Rahmen "einer tätlichen Auseinandersetzung mit Türken" begangen.
19
4. Vom 4. Februar 1994 bis 24. Januar 1996 befand er sich in Haft. Da er den Ärzten vorgespielt hatte, er leide an einer Geisteskrankheit, wurde bei ihm eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Als er seine Täuschung gegenüber einem weiteren Arzt zugab, wurde er erneut untersucht. Es konnten keine Symptome einer Schizophrenie festgestellt werden, vielmehr wurde die Verdachtsdiagnose "Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung" gestellt. Im Vollzug verhielt er sich körperlich und verbal aggressiv. Am 24. Januar 1996 wurde er nach Slowenien abgeschoben. Dort hatte er bisweilen kurzfristige intime Beziehungen zu Frauen.
20
Nachdem B. 1998 aus Kroatien ausgeliefert worden war, befand er sich in verschiedenen Vollzugsanstalten. Durch Beschluss vom 14. Januar 2010 wurde er der Führungsaufsicht unterstellt. 2010 wurde ein undatierter Brief des B. beschlagnahmt, indem er in Bezug zu seiner Verurteilung wegen Mordes (Westpark) u.a. schrieb: "Schon alleine fünf und halb Jahre in U-Haft zu verbringen mit drei Revisionshauptverhandlungen - für ein Stück Deutsches totes fleisch, wo ich damit nichts zu tun habe … " (UA S. 57). In der jetzigen Hauptverhandlung verhielt er sich respektlos und verbal aggressiv.
21
5. Das Landgericht hat die Gutachten der drei von ihm angehörten Sachverständigen wiedergegeben. Nach dem Sachverständigen Prof. Dr. S. liege bei B. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vor. Es bestehe weiterhin die Gefahr der Begehung auch schwerster Gewalttaten. Diese sei aber ihrerseits abhängig von sozial belastenden Interaktionen, deren Genese aus heutiger Sicht in keiner Weise vorhersehbar sei (UA S. 90). Er sehe des weiteren keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr einer Begehung "auch lediglich schwererer Sexualstraftaten" (UA S. 93). Der Sachverständige Dr. Ho. habe ausgeführt, mangels hinreichender Anhaltspunkte sei eine Diagnose nicht möglich. Die Annahme einer für die Begehung von Gewaltstraftaten Gefahr begründenden zukünftigen Lebensgestaltung ….. sei rein spekulativ. Der Sachverständige Prof. Dr. Ke. (Kriminologe), der zum Vorliegen einer psychischen Störung aufgrund seiner Fachgebietsfremdheit keine Stellungnahme abgeben konnte, habe eine hochgradige Wahrscheinlichkeit für die Begehung schwerster Gewalttaten verneint (UA S. 93). Die Annahme einer eine Gefahr schwerster Straftaten begründenden negativen Entwicklung der Lebensund Partnerschaftssituation des Betroffenen sei rein spekulativ (UA S. 98).

IV.

22
Das Landgericht erkennt, dass die formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JGG (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09; NStZ 2010, 381 ff.) erfüllt sind, der bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber nur unter strengen Voraussetzungen anwendbar ist. Es geht auch von der Diagnose einer sogenannten "kombinierten Persönlichkeitsstörung" aus, welche eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG darstelle. Die Legalbiographie des B. lasse zwar auf eine erhebliche kriminelle Energie auch im Bereich der Gewaltdelikte schließen, B. habe aber auch zeitweise ein sozial angepasstes Leben geführt. Es sei bei ihm eine Nachreifung erfolgt. Zwar sei bei "ungünstiger situativer Verquickung" persönlichkeitsbedingt durchaus mit der Gefahr der Begehung auch schwerster Gewalttaten zu rechnen. Doch könne eine gefahrbegründende negative Entwicklung der Lebens- und Partnerschaftssituation des B. nur rein spekulativ angenommen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er sich mit einer höheren Wahrscheinlichkeit in seiner Heimat in einem kriminogenen Umfeld aufhalten werde. Da der Eintritt von - eine prognoserelevante Gefahr auslösenden - Lebensumständen (insbesondere die Eingehung einer negativ verlaufenden Intimbeziehung oder ein "Abgleiten in kriminelle Strukturen") jedenfalls nicht mit einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, sei aus heutiger Sicht das Bestehen einer hochgradigen Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten im Ergebnis nicht anzunehmen (UA S. 108).

V.

23
Die Urteilsausführungen halten im Ergebnis sachlich-rechtlicher Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht stand.
24
1. Allerdings ist das Landgericht zunächst zutreffend von den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. (NJW 2011, 1931; BGBl. I S. 1003) aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (UA S. 99/100). Danach gilt folgendes: Sämtliche die Anordnung von Sicherungsverwahrung betreffenden Bestimmungen (also auch § 7 Abs. 2 JGG) sind auch mangels ausreichender Wahrung des "Abstandsgebots" mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet (§ 35 BVerfGG), dass diese Bestimmungen nach Maßgabe der Gründe seiner Entscheidung noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber - längstens aber bis zum 31. Mai 2013 - unter Beachtung eines strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden sind. Dieser Grundsatz wird dabei in der Regel nur dann gewahrt sein, wenn die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG aaO; zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11; vgl. auch Senatsurteil vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12 und Senatsbeschluss vom 24. Juli 2012 - 1 StR 57/12). Namentlich die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung kann nur dann noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn auch der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt ist und weiter die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK erfüllt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11); das heißt, dass der Betroffene an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThuG) leidet (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 5 StR 369/10; Senatsurteile vom 8. November 2011 - 1 StR 231/11 und vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12; vgl. zum Begriff "psychisch Kranker" auch Urteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 2012 - endgültig seit 19. Juli 2012 - in der Rechtsache B. gegen Deutschland - Individualbeschwerde 61272/09 Ziffer 67 ff.). Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" ist dahin zu verstehen, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung - ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 3 StR 148/12; BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11).

25
2. Die Urteilsgründe weisen aber durchgreifende Rechtsfehler auf.
26
a) Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei seiner Prognoseentscheidung einen rechtlich unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat (vgl. zu der Verschiedenheit der Prognosemaßstäbe auch Senge in KK-StPO, 6. Aufl. Rn. 10 zu § 81 g mwN). Prognoseentscheidungen beruhen auf Wahrscheinlichkeitsfeststellungen (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. Rn. 27 zu § 261 StPO). Bei einer Prognose kann nicht verlangt werden , dass zukünftige Ereignisse oder Zustände zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen. Ansonsten könnte die Gefahrprognose immer mit dem Argument verneint werden, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass gefahrbegründende Faktoren nicht eintreten. Ein solcher Maßstab ist wegen zu hoher Anforderungen rechtsfehlerhaft. Die Urteilsausführungen (insbesondere UA S. 106 bis 108) legen nahe, dass das Landgericht für erforderlich erachtet hat, von einer ungünstigen Entwicklung konstellierender Faktoren in vollem Umfang überzeugt sein zu müssen. Das ist rechtlich nicht geboten; es genügt eine hochgradige Wahrscheinlichkeit.
27
b) Das Landgericht durfte im vorliegenden Fall auch nicht ohne weiteres das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ke. zu Grunde legen. Dieser Gutachter konnte ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 93) zum Vorliegen einer psychischen Störung eine gutachterliche Äußerung "aufgrund seiner Fachgebietsfremdheit nicht abgeben". Gleichwohl stützt sich die Kammer bei ihrer Gefährlichkeitsprognose auf dessen Ausführungen. Eine Prognose, die ohne Berücksichtigung der psychischen Störung des Probanden abgegeben wird, hat keinen forensisch relevanten Wert. Denn der Zustand und die Befindlichkeit des zu Beurteilenden sind unerlässliche Faktoren für die Prognoseentscheidung.
28
c) Die Wiedergabe des Vorgutachtens dieses Sachverständigen ist auch insofern rechtsfehlerhaft (weil nicht nachvollziehbar), als die Antwort des Sachverständigen mitgeteilt wird (UA S. 93 unten) zu der Frage des Gerichts, ob "aus dieser Gesamtwürdigung" eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltoder Sexualstraftaten abzuleiten ist. Da die "Gesamtwürdigung" ersichtlich Grundlage für die Beurteilung durch den Sachverständigen war, hätte diese Gesamtwürdigung dargelegt werden müssen. Sie ist auch aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe nicht eindeutig erkennbar.
29
d) Die Urteilsgründe lassen ferner besorgen, dass das Landgericht die Verteidigererklärungen, wonach B. bei der Beziehungsgestaltung im Umgang mit Frauen sich zunächst Zurückhaltung auferlegen möchte (UA S. 62), jede Anwendung von Gewalt zur Regelung zwischenmenschlicher Konflikte ablehne (UA S. 64) und sich zukünftig so verhalten werde, dass es zu keinen Eskalationen mit Mitmenschen komme (UA S. 66), als unwiderlegbar angesehen hat, obwohl hierfür wenig Anhaltspunkte bestehen.
30
e) Das Landgericht hat bei seiner Prognoseentscheidung, wie sich insbesondere auch aus seiner Auseinandersetzung mit den Sachverständigenausführungen ergibt, vorgreiflich auf die Wahrscheinlichkeit für die Begehung eines schwereren Sexualdeliktes abgestellt und darauf, ob B. wieder entsprechenden Kontakt zu einer Frau haben wird. Abgesehen davon, dass eine neue Partnerschaftssituation des B. bei Sachlage nicht lediglich als Spekulation angesehen werden durfte, stand die Begehung eines schweren Sexualdelikts wegen Beendigung einer Liebesbeziehung hier ohnehin nicht im Mittelpunkt und stellt schon von daher keinen erheblichen Bedingungsfaktor dar. Das Landgericht hätte sich stattdessen vielmehr mit der anders motivierten Gewalt, die sowohl in der Anlasstat als auch in sonstigen Straftaten des B. zum Ausdruck kommt, eingehen- der befassen müssen. Diese Straftaten weisen allesamt keinen Sexualbezug auf. Sie deuten vielmehr auf eine menschenverachtende Gesinnung hin.
31
f) Im Übrigen hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift bereits hingewiesen hat, darzulegen , von welchem sozialen Empfangsraum des B. es ausgegangen ist. Danach fehlen bereits wesentliche Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose.
32
g) Dem Generalbundesanwalt ist auch darin beizupflichten, dass die Würdigung des Landgerichts insofern lückenhaft ist, als gegen den B. sprechende Umstände, wie sein Verhalten in der Hauptverhandlung (UA S. 58, 59) nicht erkennbar in die Überlegungen einbezogen wurden.
33
3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass in einer erneuten Verhandlung die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhängt wird.

VI.

34
Durch die Aufhebung des Urteils wird der Ausspruch über die Entschädigungspflicht ebenso gegenstandslos wie die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu u.a. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 2 StR 569/01 und BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00 mwN). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Cirener
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann,
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Annotations

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.