Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - NotZ (Brfg) 6/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:230418BNOTZ.BRFG.6.17.0
bei uns veröffentlicht am23.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2017 - Not 1/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in H. Er wendet sich gegen eine ihm von dem Beklagten erteilte dienstliche Weisung, die sich auf den von ihm verwendeten Briefkopf und die Gestaltung seines Internetauftritts bezieht.

2

Auf seinem Briefbogen führt der Kläger neben seinem Namen allein die Bezeichnung "Notariat & Kanzlei". In seinem Internetauftritt unter der Internetadresse www.notar-[Kläger].de bezeichnet er sich im Kopf der verschiedenen Internetseiten durchgängig (allein) als Notar. Auf der Startseite des Internetauftritts findet sich eine Liste verschiedener als Menüpunkte verwendeter Bezeichnungen (sog. "Drop-Down-Menü"), darunter auch die Bezeichnung "Notariat". Daneben heißt es im mittleren Bereich der Startseite:

"Notarielle Tätigkeiten für Ihren individuellen Fall. Für Privatpersonen, Unternehmer und Existenzgründer - qualitativ, schnell und verlässlich, Beratung inklusive. In Hannover und Niedersachsen pflege ich ein starkes Netzwerk von Steuerberatern, Banken, Insolvenzverwaltern und Vermögensberatern, denn Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung. (...)"

3

Durch das Anklicken der Bezeichnung "Notariat" öffnet sich ein weiteres Menü mit den Unterpunkten "Notar", "Beurkundungen", "Geschäftsstelle" und "Gebühren". Unter dem Menüpunkt "Beurkundungen" findet sich folgender Text:

"Bei der Gestaltung von Beurkundungen und deren Lokalität bin ich innerhalb meines Amtsbereichs flexibel. Spezielle Anforderungen an Ort und Zeit ermögliche ich gerne. Mein Notariat setzt bei der Büroinfrastruktur auf neueste Technik und hochspezialisierte Software, damit ich Ihr Anliegen höchst professionell bearbeiten kann. Ein dominanter Vorteil, gerade wenn die Beurkundung nicht in meinen Räumen stattfindet. Wer nicht zum Notar kommen kann, den besuche ich zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim - wo immer Sie sich gerade befinden."

4

Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger die Weisung, seinen Internetauftritt und Briefbogen zu ändern, soweit dort der Begriff Notariat verwendet werde, ferner den Internetauftritt und den Briefbogen dahingehend zu ändern, dass hinreichend deutlich werde, dass der Kläger Anwaltsnotar sei und das Notaramt nur im Nebenberuf ausübe, sowie seinen Internetauftritt, nämlich den auf der Startseite im mittleren Bereich und den unter dem Punkt "Notariat" und dort dem Unterpunkt "Beurkundungen" befindlichen Text insofern abzuändern, als die aktuelle Gestaltung als amtswidrige Werbung anzusehen bzw. geeignet sei, Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wecken.

5

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10. Februar 2017 erhobenen Klage. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, soweit in der dienstlichen Weisung beanstandet worden ist, der Text "Bei der Gestaltung von Beurkundungen und deren Lokalität bin ich innerhalb meines Amtsbereichs flexibel"; "Wer nicht zum Notar kommen kann, den besuche ich zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim - wo immer Sie sich gerade befinden" stelle eine amtswidrige Werbung dar und sei geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Klägers zu wecken. Im Übrigen hat es sie abgewiesen.

6

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht - soweit noch erheblich - ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung sei ein Anwaltsnotar nicht berechtigt, die Bezeichnung "Notariat" zu führen. An der Bewertung des Begriffs Notariat habe der Bundesgerichtshof trotz der Kritik an seiner Rechtsprechung festgehalten. Der Senat habe keinen Anlass, die gefestigte Rechtsprechung allein deshalb in Zweifel zu ziehen, weil seit der letzten Entscheidung mehr als zehn Jahre vergangen seien. Eine abweichende Betrachtung sei auch nicht deshalb geboten, weil das behördliche Notariat - das badische Amtsnotariat - im Jahr 2018 auslaufen werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass durch den Begriff Notariat eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht werde, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukomme und daher zu Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum führe.

7

Der Briefkopf des Klägers und die Startseite der Internetseite enthielten keinen Hinweis auf den Beruf des Klägers als Rechtsanwalt. Zu Recht vermisse der Beklagte eine deutliche Klarstellung, dass der Kläger nicht nur nebenberuflich das Amt des Notars ausübe, sondern im Hauptberuf Rechtsanwalt sei. Dass der Kläger auch Rechtsanwalt sei, werde allenfalls beiläufig, nicht etwa auf der Startseite, sondern versteckt in einer untergeordneten Rubrik erwähnt. Bei den Tätigkeiten des Rechtsanwalts und des Notars handele es sich nicht um zwei Hauptberufe, die unabhängig voneinander ausgeübt werden könnten. Das Amt des Notars als unselbständiger Nebenberuf impliziere bereits, dass es einen Hinweis auf den Hauptberuf geben müsse und zwar nicht nur an versteckter Stelle. Ansonsten geriere sich der Anwaltsnotar als Träger einer anderen Notariatsform, nämlich als Nur-Notar, was im Land Niedersachsen nicht vorgesehen sei.

8

Zu Recht habe der Beklagte die Ausführungen in Bezug auf den Hinweis auf das vom Kläger gepflegte "starke Netzwerk" und die Anpreisung hochspezialisierter Bürosoftware, die einen "dominanten Vorteil" biete, beanstandet. Der Internetauftritt auf der Startseite des Klägers sei in der derzeitigen Gestaltung als amtswidrige Werbung anzusehen und wecke zudem Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Klägers. Der Hinweis des Klägers auf das von ihm gepflegte "starke Netzwerk" lasse sich mit § 29 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 67 Abs. 2 BNotO sowie Ziffer VII Nr. 1.2 und 1.3 lit. b der Richtlinien der Notarkammer Celle (Nds. RPfl. 2000, Nr. 12, S. 353; zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Mai 2012, Nds. RPfl. 2012, S. 240) nicht vereinbaren. In der von Superlativen geprägten Darstellung der Büroinfrastruktur des Klägers liege eine reklamehafte Anpreisung.

9

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

II.

10

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere formgerecht gestellt. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht aber nicht.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) sind nicht ersichtlich. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Senat, Beschlüsse vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6 mwN; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, WM 2015, 352 Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall.

12

a) Gemäß § 92 Nr. 1 BNotO in Verbindung mit § 28 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums des Landes Niedersachsen über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 1. März 2001 (im Folgenden AVNot; Nds. RPfl. 2001 Nr. 4, S. 100, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2015, Nds. RPfl. 2015 Nr. 11, S. 324) steht dem Beklagten die Aufsicht über die Notare in seinem Landgerichtsbezirk zu, soweit die hier in Rede stehenden Aspekte der Amtsführung betroffen sind. Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare - soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht berührt wird - nach pflichtgemäßem Ermessen durch Weisung Einfluss zu nehmen (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09, NJOZ 2010, 2064 Rn. 5; BVerfG, BVerfGE 131, 130, 146 f.). Stellt er in dem seiner Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen fest, so trifft er die je nach Schwere erforderlichen Maßnahmen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 30/06, VersR 2007, 714 Rn. 4 mwN). Der Befugnis des Beklagten, ihm eine Weisung zu erteilen, tritt der Kläger nicht entgegen. Er beanstandet vielmehr den Inhalt der ihm erteilten Weisung (vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130, 145) und meint, dass sich der Beklagte bei der von ihm ausgesprochenen Weisung nicht im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens gehalten habe. Diese Beanstandung greift nicht durch.

13

b) Soweit dem Kläger aufgegeben wurde, den Begriff Notariat im Sinne einer Bezeichnung für sein Amt und seinen Amtssitz auf seinem Briefkopf oder in seinem Internetauftritt nicht mehr zu gebrauchen, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 26. September 1983 - NotZ 7/83, DNotZ 1984, 246 ff.; vom 8. Juli 2002 - NotZ 28/01, DNotZ 2003, 376; vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05, DNotZ 2006, 72 ff.; vom 20. November 2006 - NotZ 30/06, VersR 2007, 714 Rn. 5 mwN). Danach ist ein Notar nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin - weder auf seinem Praxisschild (Beschlüsse vom 26. September 1983 und 8. Juli 2002, aaO), noch auf dem Briefbogen (Beschlüsse vom 26. September 1983 und 20. November 2006, aaO Rn. 2) oder in seiner Internetadresse (Beschluss vom 11. Juli 2005, aaO) als Notariat zu bezeichnen.

14

aa) Soweit der Kläger meint, es sei eine Neubewertung der Rechtsfrage geboten, weil das im Land Baden-Württemberg bestehende Amtsnotariat zum 1. Januar 2018 durch das selbständige hauptberufliche Notariat ersetzt worden sei (§ 114 BNotO in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009, BGBl. I 2009, S. 1798; vgl. Görk in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 114 Rn. 2 ff.) und eine Verwechslungsgefahr daher nicht (mehr) bestehe, verkennt er, dass der Senat eine solche etwaige Verwechslungsgefahr bereits in seiner Entscheidung vom 20. November 2006 (VersR 2007, 714 Rn. 5) nicht (mehr) für maßgeblich erachtet hat.

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bb) Grund für das unterschiedslos für alle Notare geltende Gebot, in ihrer Außendarstellung nur die Amtsbezeichnung des § 2 Satz 2 BNotO zu gebrauchen, ist vielmehr, dass sie als Träger eines öffentlichen Amtes mit einer gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung (§ 2 Satz 2 BNotO) nicht berechtigt sind, diese durch eine andere - ihnen aus welchen Gründen auch immer genehmer erscheinende - (Amts-)bezeichnung zu ersetzen und dadurch gegen § 2 Satz 2 BNotO zu verstoßen.

16

(1) Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO) und übt einen gebundenen Beruf aus. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gemäß § 1 BNotO Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe; ein großer Teil seiner Geschäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden (BVerfG, BVerfGE 131, 130, 139). Insbesondere sind den Notarinnen und Notaren Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind. Vor diesem Hintergrund ist der Notar, was seine Amtsbefugnisse und die Regelung seiner Aufgaben angeht, in die Nähe des öffentlichen Dienstes gerückt (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02, BGHZ 151, 252, 254). Dem entspricht die Ausgestaltung des Amtsverhältnisses, für das in weitem Umfang Vorschriften gelten, die denen des Beamtenrechts nachgebildet sind. Das betrifft auch § 2 Satz 2 BNotO, wonach die Notare ein Amtssiegel führen und die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar tragen (Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 1 Rn. 10; Diehn in Diehn, BNotO, 2015, § 2 Rn. 1).

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(2) Der vom Gesetzgeber durch § 2 Satz 2 BNotO vorgegebenen Amtsbezeichnung kommt eine Doppelfunktion zu: Sie verdeutlicht nach außen die Bedeutung des Amts des Notars unter Berücksichtigung des Amtsinhalts zur Unterscheidung von anderen Ämtern; gleichzeitig kennzeichnet sie den Inhaber des Amts dahin, dass er nach Eignung und Leistung befähigt ist, ein Amt dieses Inhalts wahrzunehmen. Eine in dieser Weise angemessene und wirklichkeitsgerechte Amtsbezeichnung dient nicht nur dem Interesse des Inhabers eines Amts. Sie trägt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit auch dazu bei, dass der Bürger erkennen kann, welche Qualifikation und Kompetenz dem Träger der Amtsbezeichnung zukommt (vgl. BVerfG, BVerfGE 64, 323, 351 f. zur Amtsbezeichnung der Hochschullehrer). Es entspricht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, dass Anwaltsnotar und Notar im Hauptberuf in einheitlicher und der personengebundenen Natur ihres Amts entsprechender Weise gegenüber dem um notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Publikum in Erscheinung treten (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05, DNotZ 2006, 72, 73; vom 12. November 1984 - NotZ 12/84, DNotZ 1986, 186, 187).

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(3) Vor diesem Hintergrund hat der Senat das Auftreten des Notars unter der Bezeichnung "Notariat" stets beanstandet, weil sie von dem Träger des Amts losgelöst ist. Sie bringt eine Institutionalisierung zum Ausdruck, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt. Eine wirklichkeitsgerechte Bezeichnung (vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerfG, BVerfGE 38, 1, 12 ff. zu Richteramtsbezeichnungen) stellt sie aus diesem Grund nicht dar. Hinzu tritt, dass es allein dem Gesetzgeber zukommt, die - durch § 132 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte - Amtsbezeichnung für das öffentliche Amt des Notars (§ 1 BNotO) festzulegen. Der Notar hat sich an diese Vorgabe zu halten und darf für das ihm übertragene öffentliche Amt eine Amtsbezeichnung nicht gewissermaßen selbst erfinden und ohne Rechtsgrundlage verwenden. Wird die Bezeichnung Notariat von dem Notar wie oder anstelle einer Amtsbezeichnung geführt, kommt es deshalb nicht darauf an, ob sich die Bezeichnung Notariat in der Praxis durchgesetzt hat oder wie sie von den Rechtsuchenden verstanden wird (a.A. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 29 Rn. 17; Lerch aaO, § 2 Rn. 2; Diehn in Diehn, BNotO, 2015, § 29 Rn. 31; vgl. auch Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 23; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 29 Rn. 14).

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(4) Auch wenn zutreffen sollte, dass - wie der Kläger geltend macht - die Vorschrift des § 2 Satz 2 BNotO nicht von allen für die Notaraufsicht zuständigen Stellen durchgesetzt wird (vgl. auch Lerch, Beurkundungsgesetz Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Aufl., § 3 DONot Rn. 5), folgt daraus entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sie nicht anzuwenden wäre. Vielmehr ist es Aufgabe der für die Notaraufsicht zuständigen Stellen, auf einen rechtmäßigen Zustand hinzuwirken. Eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt darin entgegen der Ansicht des Klägers schon deshalb nicht, weil die Vorschrift des § 2 Satz 2 BNotO - ebenso wie die Rechtsprechung des Senats - gleichermaßen für alle Notare gilt.

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cc) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte dem Kläger zu Recht untersagt, auf seinem Briefbogen die Bezeichnung "Notariat & Kanzlei" und in seinem Internetauftritt die Bezeichnung "Notariat" zu führen, weil er sich ihrer unter Verstoß gegen § 2 Satz 2 BNotO wie einer Amtsbezeichnung bedient. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger geltend macht, seiner Unterschrift stets entweder die Amtsbezeichnung "Notar" oder die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" hinzuzufügen, und er sowohl in seiner Internetadresse als auch im Kopf der jeweiligen Internetseiten (auch) die Amtsbezeichnung "Notar" verwendet.

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(1) Das Wort Notariat kann zweierlei Bedeutung haben. Einmal bezeichnet es das Rechtsgebiet, die Einrichtung des Notariats (Art. 138 GG) und seine Institutionen etwa in Begriffen wie "Notariatsverfassung", "Notariatsrecht", "Anwaltsnotariat" und "Behördennotariat". Zum anderen kann es das dem Notar übertragene konkrete Amt bezeichnen (Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 1983 - NotZ 7/83, DNotZ 1984, 246, 247; vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05, DNotZ 2006, 72, 73). In der Literatur wird ferner vertreten, dass das Wort "Notariat" oder "Notariatskanzlei" in neuerer Zeit auch für die Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren (oder auch einer Gemeinschaft von hauptberuflichen Notaren) - insoweit wohl synonym mit dem von dem Senat für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar für zulässig gehaltenen Begriff "Anwalts- und Notarkanzlei" (Senat, Beschluss vom 30. November 1998 - NotZ 29/98, DNotZ 1999, 359, 360) - gebraucht werde und in dieser Verwendung zulässig sei (Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 23; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 29 Rn. 14; vgl. auch Görk, DNotZ 2003, 376, 378 ff.; Terner, RNotZ 2014, 523, 525 f.; Eickelberg in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, DONot, 7. Aufl., § 3 DONot Rn. 17).

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(2) Letzteres kann indes hier dahinstehen. Zum einen ist der Kläger als Rechtsanwalt und Notar allein und nicht in einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Notaren tätig. Zum anderen verwendet er den Begriff Notariat auf seinem Briefbogen und in seinem Internetauftritt (auch) als Bezeichnung für sein Amt und nicht nur - in engem räumlichen Zusammenhang mit der Führung der korrekten Amts- und Berufsbezeichnung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. November 1998 - NotZ 29/98, DNotZ 1999, 359, 360) - für seine Geschäftsstelle. Das ergibt sich für den Briefbogen daraus, dass der Kläger im Briefkopf lediglich seinen Namen und die beanstandete Bezeichnung, nicht aber die korrekte Berufs- und Amtsbezeichnung "Rechtsanwalt und Notar" verwendet. Für den Internetauftritt folgt es aus der Verwendung des Begriffs als Oberbegriff der Menüpunkte "Notar", "Beurkundungen", "Geschäftsstelle" und "Gebühren". Die Verwendung der Bezeichnung "Notariat" als - wie hier - zusammenfassender Begriff für das Amt, den Amtsträger, die von dem Amtsträger ausgeübten Tätigkeiten und die Geschäftsstelle des Notars ist aber unzulässig, weil sie der im Interesse einer geordneten Rechtspflege gesetzlich vorgesehenen Amtsbezeichnung nicht entspricht.

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(3) Zudem erweckt der Begriff Notariat in der konkreten Verwendung durch den Kläger in unzutreffender und irreführender Weise den Eindruck einer vom Amtsträger und seiner Geschäftsstelle losgelösten eigenständigen Institution und des Vorhandenseins einer weiteren (juristischen) Person (§ 29 Abs. 1 BNotO). Das wird beispielsweise deutlich an dem von dem Kläger in seinem Internetauftritt verwendeten Satz: "Mein Notariat setzt bei der Büroinfrastruktur auf neueste Technik und hochspezialisierte Software, damit ich Ihr Anliegen höchst professionell bearbeiten kann." Unabhängig davon, dass die von dem Kläger verwendeten Formulierungen ohnehin reklamehaft und damit unzulässig sind (siehe unter 1 d bb), müsste es insoweit (schlicht) heißen: "Ich setze auf ...". Wenn der Kläger im Briefkopf die neben seinem Namen allein verwendete Bezeichnung "Notariat & Kanzlei" wie eine Amtsbezeichnung führt und sodann - wie er selbst vorträgt - seiner Unterschrift die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zusetzt, besteht die Gefahr, dass ein Empfänger eines solchen Schreibens entgegen der tatsächlichen Rechtslage davon ausgeht, ihm schreibe ein in einem "Notariat" tätiger Rechtsanwalt (§ 29 Abs. 1 BNotO). Insoweit liegt in dem Gebrauch der Bezeichnung Notariat durch den Kläger auch eine gegen § 29 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 67 Abs. 2 BNotO, VII. Nr. 1.3 lit. e der Richtlinien der Notarkammer Celle verstoßende irreführende Selbstdarstellung.

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(4) Ob der Kläger - wie er meint - sich hinsichtlich der beanstandeten Maßnahme auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130, 144), kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt die Anordnung des Beklagten, die sich auf § 2 Satz 2 BNotO stützen kann, eine - im weiteren Sinne - verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar. Sie ist erforderlich und geeignet, die aufgrund der Gestaltung der Briefbögen und des Internetauftritts des Klägers möglichen Fehlvorstellungen bei dem rechtsuchenden Publikum zu vermeiden und zu gewährleisten, dass die Notare in einheitlicher und der personengebundenen Natur ihres Amts entsprechender Weise gegenüber dem rechtsuchenden Publikum in Erscheinung treten. Sie steht auch nicht im engeren Sinne außer Verhältnis zu der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers, der nicht daran gehindert wird, sich und das von ihm ausgeübte Amt nach außen hin angemessen darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 30/06, VersR 2007, 714 Rn. 6).

25

c) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit dem Kläger aufgegeben wurde, auf seinem Briefbogen und in seinem Internetauftritt zu verdeutlichen, dass er auch den Beruf des Rechtsanwalts ausübe.

26

aa) Der Notar führt in Ausübung seines Amts allein die Amtsbezeichnung Notar (§ 2 Satz 2 BNotO i.V.m. § 10 Satz 1 AVNot). In sonstigen Angelegenheiten darf er die Bezeichnung ergänzend zu der sonst zulässigen Berufsbezeichnung führen (§ 10 Satz 2 AVNot). Ist er - wie der Kläger - Rechtsanwalt, führt er daher die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Notar", § 12 Abs. 4 Satz 1 BRAO (vgl. Vossebürger in Feurich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 12 Rn. 17). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

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bb) Da der Kläger seinen Briefbogen - wie er selbst vorträgt - sowohl in Ausübung seines Amts als Notar als auch in sonstigen Angelegenheiten verwendet, hat er die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu verwenden und darf nur ergänzend die Amtsbezeichnung Notar führen. Soweit der Kläger meint, es reiche aus, dass er die korrekte Amts- bzw. Berufsbezeichnung jeweils seiner Unterschrift zusetze, trifft das nicht zu. Wenn der Kläger im Briefkopf die neben seinem Namen allein verwendete Bezeichnung "Notariat & Kanzlei" wie eine Amtsbezeichnung führt und sich sodann im Zusammenhang mit seiner Unterschrift als Rechtsanwalt bezeichnet, setzt er seiner Berufsbezeichnung seine Amtsbezeichnung nicht ergänzend zu. Im Gegenteil erhält die - ohnehin nicht zulässige - Bezeichnung "Notariat" dadurch besonderes Gewicht. Es besteht - wie bereits ausgeführt - die Gefahr, dass ein Empfänger eines solchen Schreibens entgegen der tatsächlichen Rechtslage davon ausgeht, ihm schreibe ein in einem "Notariat" tätiger Rechtsanwalt (§ 29 Abs. 1 BNotO).

28

Auch wenn der Kläger im Briefbogen anstatt der Bezeichnung "Notariat" (allein) die zutreffende Amtsbezeichnung Notar - ggf. mit dem Zusatz "& Kanzlei" - verwendet und seiner Unterschrift die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zusetzt, wird für den Empfänger - was aber beispielsweise im Rahmen des § 24 Abs. 2 BNotO von erheblicher Bedeutung sein kann (vgl. auch I Nr. 3 der Richtlinien der Notarkammer Celle) - nicht deutlich, in welcher Eigenschaft der Kläger handelt.

29

cc) Zu Recht hat der Beklagte den Kläger ferner angewiesen, die sich aus den Regelungen des § 2 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 10 Satz 1 AVNot, § 12 Abs. 4 Satz 1 BRAO ergebenden Vorgaben auch bei seinem Internetauftritt einzuhalten, § 29 Abs. 1 BNotO. Soweit der Kläger meint, er habe seinen Internetauftritt nur als Notar errichtet; der Internetauftritt stelle daher eine notarielle Tätigkeit dar, in deren Rahmen sich der Kläger lediglich als Notar bezeichnen dürfe und müsse, greift das nicht durch.

30

Amtstätigkeiten sind die dem Notar durch das Gesetz übertragenen Tätigkeiten der Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 20 - 24 BNotO, §§ 1 ff. BeurkG; vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130, 141 ff.). Die im Rahmen des § 29 BNotO zulässige Außendarstellung des Notars durch einen Internetauftritt gehört nicht zu seiner Amtstätigkeit in diesem Sinne. Präsentiert sich ein Anwaltsnotar im Internet, ist er daher gemäß § 2 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 10 AVNot nicht berechtigt, allein die Bezeichnung Notar zu verwenden. Es handelt sich vielmehr um eine sonstige Angelegenheit, bei der er seine Amtsbezeichnung lediglich ergänzend zu seiner Berufsbezeichnung führen darf.

31

Erweckt er entgegen der tatsächlichen Rechtslage den Eindruck, er sei hauptberuflicher Notar (§ 3 Abs. 1 BNotO), handelt es sich zudem um eine amtswidrige irreführende Selbstdarstellung, § 29 Abs. 1 BNotO (vgl. Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 16). Es ist kein berechtigtes Interesse des Klägers daran ersichtlich, sich entgegen der tatsächlichen Rechtslage als hauptberuflicher Notar zu gerieren. Dem liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Sichtweise zugrunde, dass Anwaltsnotare "Amtsinhaber zweiter Klasse" seien. Angesichts des Umstands, dass Anwaltsnotare und hauptberufliche Notare - wie der Kläger selbst erkennt - teilweise unterschiedlichen Regelungen unterliegen (vgl. etwa § 8 Abs. 2, §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3 BNotO) besteht ein berechtigtes Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer zutreffenden Selbstdarstellung des Anwaltsnotars. Auch insoweit stellt die Anordnung des Beklagten deshalb eine - im weiteren Sinne - verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar.

32

d) Schließlich unterliegt die Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts auch keinen ernstlichen Zweifeln, soweit es die Beanstandung des Beklagten im Hinblick auf die amtswidrige Werbung des Klägers für zutreffend erachtet hat. Zu Recht hat der Beklagte insoweit einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BNotO beanstandet.

33

aa) Gemäß § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Werbung, die eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste enthält, ist verboten, wie etwa die Herausstellung besonderer Leistungen, besonderer Qualitäten oder reklamehafte - maßlos übertreibende oder anpreisende - Hinweise (Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 11; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 29 BNotO Rn. 3, RL-E VII Rn. 11; Diehn in Diehn, BNotO, 2015, § 29 Rn. 22, 43; Starke in: Beck’sches Notar-Handbuch, 6. Aufl., XIII Rn. 130; vgl. auch Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01, DNotZ 2002, 232, 233 f.). Der Notar darf auch nicht unmittelbar oder mittelbar um bestimmte Aufträge oder Auftraggeber werben oder andere Personen veranlassen, ihm Aufträge oder Auftraggeber zuzuführen (Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 9).

34

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die von dem Beklagten beanstandeten Formulierungen zur Büroinfrastruktur ("neueste Technik und hochspezialisierte Software", "höchst professionell" "dominanter Vorteil") reklamehaft und damit unzulässig sind. Der Kläger hat dagegen lediglich eingewendet, die Formulierungen bewegten sich im Rahmen der Darstellung auf vergleichbaren Internetauftritten anderer Notare. Das führt indes nicht zur Zulässigkeit amtswidriger Werbung, § 29 Abs. 1 BNotO.

35

cc) Zu Recht hat das Oberlandesgericht ferner angenommen, dass auch der auf der Startseite des Internetauftritts des Klägers enthaltene Hinweis "In Hannover und Niedersachsen pflege ich ein starkes Netzwerk von Steuerberatern, Banken, Insolvenzverwaltern und Vermögensberatern, denn Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung" eine gegen § 29 Abs. 1 BNotO verstoßende amtswidrige Werbung darstellt.

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(1) Der Hinweis enthält zunächst eine gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 BNotO und VII. Nr. 1.3 lit. c der Richtlinien der Notarkammer Celle unzulässige wertende Selbstdarstellung ("starkes Netzwerk"). Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, er vermittele durch die in dem Zusatz ("Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung") liegende Hervorhebung und Überzeichnung zudem den Eindruck der Gewerblichkeit. Soweit der Kläger meint, der Hinweis sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht dahin auszulegen, dass er sich in den genannten Bereichen eine Expertise verschaffen könne, sondern lediglich dahin, die Beteiligten könnten bei Gestaltungsfragen, die den Bereich der "klassischen Notarstätigkeit" überschritten, auf das Netzwerk des Klägers zugreifen und sich der dem Kläger bekannten Berater bedienen, kommt es darauf nicht an. In beiden Fällen enthält die Aussage, mit der zukünftige Beteiligte gewonnen werden sollen, keine sachliche Information über die Tätigkeit des Notars. Sie stellt auf eine anbiedernde Art und Weise besondere Leistungen heraus, und unterscheidet sich dadurch nicht von derjenigen eines Gewerbetreibenden, der besonderen Wert darauf legt, seine Kundschaft durch das plakative Herausstellen bestimmter Vorzüge anzusprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01, DNotZ 2002, 232, 233).

37

(2) Die Aussage ist auch deshalb amtswidrig, weil sie Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars zu wecken geeignet ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine konkrete Feststellung, inwieweit die Aussage Zweifel an der Unabhängigkeit des Amtsinhabers habe aufkommen lassen, nicht erforderlich. Es reicht aus, dass ein Verhalten geeignet ist, den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit zu erzeugen (§ 29 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Das hat das Oberlandesgericht zu Recht mit der Begründung bejaht, die Einbindung eines Notars in ein "starkes Netzwerk" von Steuerberatern, Banken, Insolvenzverwaltern und Vermögensberatern, mithin auch Berufsgruppen, mit denen sich der Anwaltsnotar nicht zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf (§ 9 Abs. 2 BNotO) und denen gegenüber er weiteren Beschränkungen unterliegt (§ 14 Abs. 4 BNotO), könne einen solchen Anschein erwecken.

38

(3) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der Hinweis auf das "starke Netzwerk" bewege sich im Rahmen dessen, was auch andere Notare unbeanstandet verwendeten, ist dies wie dargelegt nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts in Frage zu stellen.

39

2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Rechtssache entgegen der Ansicht des Klägers auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch weist sie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO).

40

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Galke     

        

Offenloch     

        

Roloff

        

Strzyz      

        

Brose-Preuß      

        

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - NotZ (Brfg) 6/17 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bundesnotarordnung - BNotO | § 14 Allgemeine Berufspflichten


(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen. (2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nich

Bundesnotarordnung - BNotO | § 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten


(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus and

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 12 Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. vereidigt ist und2. den Ab

Bundesnotarordnung - BNotO | § 20 Beurkundungen und Beglaubigungen


(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsb

Bundesnotarordnung - BNotO | § 111b Verfahrensvorschriften


(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unbe

Bundesnotarordnung - BNotO | § 111d Berufung


Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt

Bundesnotarordnung - BNotO | § 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg


(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9. (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württem

Bundesnotarordnung - BNotO | § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare


(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare). (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich

Bundesnotarordnung - BNotO | § 67 Aufgaben; Verordnungsermächtigung


(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, di

Bundesnotarordnung - BNotO | § 1 Stellung und Aufgaben des Notars


Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 8 Nebentätigkeit


(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich aus

Bundesnotarordnung - BNotO | § 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung


(1) Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden er

Strafgesetzbuch - StGB | § 132 Amtsanmaßung


Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 10 Amtssitz


(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Bel

Bundesnotarordnung - BNotO | § 29 Werbeverbot


(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. (2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 138


Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 92 Aufsichtsbehörden


(1) Das Recht der Aufsicht steht zu1.dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;2.dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;3.der Landesj

Bundesnotarordnung - BNotO | § 2 Beruf des Notars


Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Referenzen

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.

(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.

(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:

1.
zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,
2.
für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,
3.
zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,
4.
zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,
5.
über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,
6.
über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,
7.
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,
8.
für die Beschäftigung und Ausbildung der mitarbeitenden Personen,
9.
über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
10.
über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,
11.
über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten.

(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,

1.
Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;
2.
die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;
3.
Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250 000 Euro für Schäden aus wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500 000 Euro für Schäden aus sonstigen Amtspflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. § 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf;
4.
Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu verwalten;
5.
die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.

(4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere

1.
Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,
2.
nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,
3.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Amtspflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,
4.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen:
a)
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind,
b)
Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500 000 Euro je Urkunde beschränkt ist.

(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.

(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über

1.
die Bestellung eines Notars, einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters,
2.
das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung einer Notarvertretung,
3.
eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
4.
eine vorläufige Amtsenthebung,
5.
die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,
6.
Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3.

(7) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Das Recht der Aufsicht steht zu

1.
dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
2.
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
3.
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

(3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.

(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.

(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:

1.
zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,
2.
für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,
3.
zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,
4.
zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,
5.
über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,
6.
über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,
7.
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,
8.
für die Beschäftigung und Ausbildung der mitarbeitenden Personen,
9.
über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
10.
über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,
11.
über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten.

(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,

1.
Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;
2.
die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;
3.
Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250 000 Euro für Schäden aus wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500 000 Euro für Schäden aus sonstigen Amtspflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. § 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf;
4.
Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu verwalten;
5.
die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.

(4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere

1.
Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,
2.
nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,
3.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Amtspflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,
4.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen:
a)
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind,
b)
Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500 000 Euro je Urkunde beschränkt ist.

(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.

(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über

1.
die Bestellung eines Notars, einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters,
2.
das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung einer Notarvertretung,
3.
eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
4.
eine vorläufige Amtsenthebung,
5.
die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,
6.
Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3.

(7) (weggefallen)

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
vereidigt ist und
2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.

(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
vereidigt ist und
2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.

(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.

(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.

(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.

(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.

(3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,
2.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.

(1) Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1

1.
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und
2.
bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen.

(2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1 hinaus nur miteinander und mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Weitergehende Möglichkeiten der Verbindung, die sich aus dem Berufsrecht dieser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlossen. Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind von einer Verbindung nach Absatz 1 zu trennen.

(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.

(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.

(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.

(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.

(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.

(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.

(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.

(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:

1.
zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,
2.
für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,
3.
zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,
4.
zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,
5.
über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,
6.
über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,
7.
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,
8.
für die Beschäftigung und Ausbildung der mitarbeitenden Personen,
9.
über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
10.
über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,
11.
über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten.

(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,

1.
Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;
2.
die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;
3.
Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250 000 Euro für Schäden aus wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500 000 Euro für Schäden aus sonstigen Amtspflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. § 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf;
4.
Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu verwalten;
5.
die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.

(4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere

1.
Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,
2.
nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,
3.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Amtspflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,
4.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen:
a)
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind,
b)
Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500 000 Euro je Urkunde beschränkt ist.

(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.

(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über

1.
die Bestellung eines Notars, einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters,
2.
das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung einer Notarvertretung,
3.
eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
4.
eine vorläufige Amtsenthebung,
5.
die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,
6.
Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3.

(7) (weggefallen)

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1

1.
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und
2.
bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen.

(2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1 hinaus nur miteinander und mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Weitergehende Möglichkeiten der Verbindung, die sich aus dem Berufsrecht dieser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlossen. Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind von einer Verbindung nach Absatz 1 zu trennen.

(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.