Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - EnVR 32/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR32.17.0
bei uns veröffentlicht am09.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2017 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur tragen die Antragsgegnerin zwei Drittel und die Antragstellerin ein Drittel.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 770.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Antragstellerin betreibt in U.    und L.     jeweils einen Chemiepark einschließlich des dazu gehörenden Stromverteilernetzes. Die Netze sind an beiden Standorten zum Teil direkt und zum Teil über Betriebsmittel, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, mit dem von der Beigeladenen betriebenen Übertragungsnetz verbunden.

2

Bis Ende 2013 hatte die Antragstellerin die der Antragsgegnerin gehörenden Betriebsmittel gepachtet. Die Beigeladene rechnete die Netzgebühren für die zum jeweiligen Standort gehörenden Entnahmestellen gepoolt ab. Nach Kündigung der Pachtverträge machte die Antragsgegnerin geltend, sie sei ab 1. Januar 2014 an beiden Standorten als Betreiberin eines vorgelagerten Netzes anzusehen; deshalb sei ein Pooling nicht mehr möglich. Sie weigerte sich zudem, der Antragstellerin ein Entgelt für die singuläre Nutzung von zwei mit 110 Kilovolt betriebenen Verbindungsleitungen einzuräumen.

3

In dem daraufhin eingeleiteten Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG stellte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 2. November 2015 fest, dass die Antragsgegnerin gegen § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV verstößt, indem sie der Antragstellerin für die Nutzung der Transformatoren 11 und 13 sowie der 110-kV-Verbindungsleitungen kein individuelles Netzentgelt einräumt und die betroffenen Entnahmestellen nicht mit der Preisstellung für die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung abrechnet. Zugleich verpflichtete sie die Antragsgegnerin, die Netzentgelte unverzüglich in entsprechender Weise zu berechnen. Den weitergehenden Antrag wies sie zurück.

4

Die dagegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind erfolglos geblieben. Mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin ihr ursprüngliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Bundesnetzagentur tritt beiden Rechtsmitteln entgegen.

5

B. Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet.

6

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Zu Recht habe die Bundesnetzagentur einen Anspruch der Antragstellerin auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die Betriebsmittel in U.    bejaht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin seien nicht nur die in ihrem Eigentum stehenden Transformatoren 11 und 13 als singulär genutzte Betriebsmittel anzusehen, sondern auch die beiden 110-kV-Leitungen. Außer der Antragstellerin entnähmen keine weiteren Nutzer Elektrizität aus diesen Leitungen.

8

Der Umstand, dass in diese Leitungen auch Strom aus dem an dieselbe Sammelschiene angeschlossenen Hochspannungsnetz der Antragsgegnerin ein- oder rückgespeist werde, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Für die Frage der singulären Nutzung seien nicht alle Betriebsmittel der Hochspannungsebene maßgeblich. Vielmehr sei eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen, die allein auf die Nutzung der in Rede stehenden Leitungen abstelle. Dies ergebe sich aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 StromNEV normierten Grundsatz, dass die Netzentgelte nach dem transaktionsunabhängigen Punktmodell zu bilden seien, und aus § 17 Abs. 2 StromNEV, wonach sich das Entgelt pro Entnahmestelle berechne. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen sei der konkrete Lastfluss unerheblich. Entgeltpflichtig sei nur die Entnahme von Elektrizität aus dem Netz.

9

Die anschlussbezogene Betrachtung stehe in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV. Diese Regelung solle einen doppelten Leitungsbau vermeiden. Eine Berücksichtigung anderer Betriebsmittel der Antragsgegnerin sei auch nicht unter dem Aspekt der Kostenverursachungsgerechtigkeit geboten. Dabei könne offen bleiben, ob die Einspeisung aus dem Netz der Antragsgegnerin auf die Sammelschiene für eine (n-1)-sichere Versorgung erforderlich sei. Die Herstellung einer solchen Versorgung liege in der Verantwortung der Antragsgegnerin.

10

Zu Recht sei die Bundesnetzagentur ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin das Entgelt für die betroffenen Entnahmestellen nicht nach der Preisstellung für Hochspannung, sondern nach der Preisstellung für die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung abzurechnen habe. Dem Sinn und Zweck von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV entspreche es, den Letztverbraucher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die ausschließlich von ihm genutzten Betriebsmittel selbst errichten würde. Im Streitfall würde ein Anschluss unter diesen Voraussetzungen in der Ebene der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung erfolgen.

11

Ebenfalls zu Recht habe die Bundesnetzagentur eine gepoolte Abrechnung der Entnahmestellen an den beiden Standorten als unzulässig angesehen. Dabei könne offen bleiben, ob die Entnahmestellen sich auf derselben Spannungsebene befänden. Jedenfalls seien sie nicht mit dem Netz desselben Betreibers verbunden.

12

Nach § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV sei die Antragstellerin zwar an beiden Standorten abrechnungstechnisch so zu stellen, als befänden sich auch die Anschlüsse an das Netz der Antragsgegnerin in der von der Beigeladenen betriebenen Ebene der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung. Diese Fiktionswirkung erstrecke sich aber nur auf die Netz- oder Umspannebene, nicht auf das in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV normierte Erfordernis, dass die Entnahmestellen mit dem Netz desselben Betreibers verbunden sein müssten.

13

Der insoweit eindeutige Wortlaut von § 17 Abs. 2a StromNEV sei einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Dafür spreche auch die Verordnungsbegründung. Diese enthalte den Hinweis, dass in den Fällen des § 19 Abs. 3 StromNEV die jeweilige Abrechnungsebene als Netzanschlussebene im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 StromNEV gelte. Hinsichtlich des Netzbetreibers finde sich ein entsprechender Hinweis nicht.

14

Eine Erstreckung der Fiktionswirkung auf den Netzbetreiber sei auch nicht durch den Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2a StromNEV geboten. Diese Vorschrift diene anders als § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV nicht in erster Linie der Vermeidung unnötiger Doppelstrukturen. Ihr Zweck bestehe vielmehr darin, einen Nutzer durch alternative Entgeltbildung dafür zu entlohnen, dass der Netzbetreiber nur solche Netzstrukturen vorhalten müsse, die für die Summe der zu erwartenden Höchstlast aus den gepoolten Entnahmestellen zu erwarten sei. Solche Einsparmöglichkeiten träten aber nur ein, wenn es die Anschlusssituation physikalisch erlaube. Im Streitfall könne eine Kostenentlastung, wie auch die Antragstellerin einräume, nur im Netz der Beigeladenen eintreten.

15

Vor diesem Hintergrund komme auch eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV auf die im Streitfall zu beurteilende Anschlusskonstellation nicht in Betracht.

16

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

17

1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Berechnung des Nutzungsentgelts für den Standort U.    nicht nur die Transformatoren 11 und 13, sondern auch die Verbindungsleitungen von diesen zur Sammelschiene der Beigeladenen als singulär genutzte Betriebsmittel im Sinne von § 19 Abs. 3 StromNEV anzusehen sind.

18

Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ist ein angemessenes Entgelt festzulegen, wenn ein Nutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Diese Voraussetzungen liegen, wie das Beschwerdegericht zu Recht entschieden hat, am Standort U.    nicht nur hinsichtlich der Ebene der Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung vor, sondern auch hinsichtlich der Ebene der Hochspannung. Die Antragstellerin darf deshalb für die Nutzung der Transformatoren 11 und 13 und der genannten Verbindungsleitungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StromNEV lediglich ein an den individuell zurechenbaren Kosten der genutzten Betriebsmittel orientiertes Entgelt in Rechnung stellen. Hinsichtlich der weiteren Entgeltbestandteile muss sie die Antragstellerin so stellen, als sei diese direkt an die Ebene der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung angeschlossen.

19

a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ist der Standort U.    in der nachfolgend dargestellten Weise an vorgelagerte Netze angeschlossen:

Abbildung

20

Danach nutzt die Antragstellerin am Netzknoten 2 die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Transformatoren 11 und 13 für die Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung (110/25 kV) und zwei ebenfalls der Antragsgegnerin gehörende, mit 110 Kilovolt betriebene Verbindungsleitungen zum Anschluss an die im Eigentum der Beigeladenen stehende Sammelschiene und den mit dieser verbundenen Transformator 21 zur Umspannung von Höchst- zu Hochspannung (220/110 kV). An diese Sammelschiene sind weitere zum Hochspannungsnetz der Antragsgegnerin gehörende Betriebsmittel angeschlossen.

21

b) Damit nutzt die Antragstellerin alle von ihr genutzten Betriebsmittel in der Ebene der Hochspannung ausschließlich selbst.

22

aa) Wie auch die Antragsgegnerin im Ansatz nicht verkennt, ist für die Frage, welche Betriebsmittel ein Kunde nutzt, auf die jeweilige Entnahmestelle abzustellen. Dies sind im Streitfall die auf der Seite der Mittelspannung liegenden Anschlüsse der Transformatoren 11 und 13.

23

Zur Verbindung dieser Entnahmestelle mit der Sammelschiene am Transformator 21 dienen die Transformatoren 11 und 13 und die beiden mit Hochspannung betriebenen Leitungen. Diese Betriebsmittel werden ausschließlich von der Antragstellerin genutzt.

24

bb) Den Umstand, dass an der Sammelschiene weitere Betriebsmittel der Antragsgegnerin angeschlossen sind, hat das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen. Diese Betriebsmittel werden von der Antragstellerin nicht genutzt.

25

Wie die Antragsgegnerin im Ansatz zu Recht geltend macht, sind für die Frage, welche Betriebsmittel eines Netzes ein Kunde nutzt, allerdings nicht nur diejenigen Betriebsmittel relevant, die dem Anschluss der jeweiligen Entnahmestelle an das betreffende Netz dienen. Genutzt im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV werden vielmehr alle Betriebsmittel, die eingesetzt werden, um die Entnahmestelle mit der vorgelagerten Netzebene zu verbinden.

26

Dazu gehören im Streitfall lediglich diejenigen Betriebsmittel, die die Entnahmestelle der Antragstellerin mit der Sammelschiene beim Transformator 21 verbinden. Folglich ist die Verbindung der Entnahmestelle zur vorgelagerten Netzebene schon durch die Transformatoren 11 und 13 und die beiden Verbindungsleitungen hergestellt. Die anderen an diese Sammelschiene angeschlossenen Betriebsmittel der Antragsgegnerin tragen dazu nicht bei.

27

Vor diesem Hintergrund hat es das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen, ob und in welchem Umfang über die anderen an die Sammelschiene angeschlossenen Betriebsmittel der Antragsgegnerin Strom in das Netz der Antragstellerin eingespeist wird und ob diese Möglichkeit erforderlich ist, um die gesetzlichen Anforderungen an die Versorgungssicherheit zu erfüllen. Selbst wenn solche Einspeisungen erfolgen und die betreffende Möglichkeit aus Gründen der Versorgungssicherheit unerlässlich ist, führt dies nicht dazu, dass die Antragstellerin die genannten Betriebsmittel nutzt. Die Einspeisung erfolgt nämlich jedenfalls über die Sammelschiene und damit über den Verbindungspunkt mit der vorgelagerten Netzebene. Ein Kunde, der in dieser Weise mit der vorgelagerten Netzebene verbunden ist, mag von Betriebsmitteln eines anderen Netzes, die solche Einspeisungen ermöglichen oder die erforderliche Versorgungssicherheit gewährleisten, profitieren. Dies reicht für eine Nutzung im Sinne von § 19 Abs. 3 StromNEV indes nicht aus (dazu auch BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 - EnVR 42/17 Rn. 13 ff.; EnVR 43/17 Rn. 12 ff.).

28

cc) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 19 Abs. 3 StromNEV.

29

§ 19 Abs. 3 StromNEV dient dem Zweck, einen doppelten Leitungsbau zu vermeiden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung zu tragen. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I; Beschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 19 - Singulär genutzte Betriebsmittel II).

30

Im Streitfall würde eine von der Antragstellerin errichtete Verbindungsleitung nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls zur Sammelschiene beim Transformator 21 führen. Auch dann würde die Antragstellerin die weiteren an diese Sammelschiene angeschlossenen Betriebsmittel nicht nutzen - unabhängig davon, ob diese nur der Entnahme oder in bestimmten Situationen auch der Einspeisung dienen. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit, die Antragstellerin nur mit den Kosten für die Verbindung bis zur Sammelschiene zu belasten.

31

2. Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine gepoolte Abrechnung nach § 17 Abs. 2a StromNEV an keinem der beiden Standorte erfüllt sind.

32

a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist das Netz der Antragstellerin an beiden Standorten zum Teil an das Netz der Beigeladenen und zum Teil über singulär genutzte Betriebsmittel an das Netz der Antragsgegnerin angeschlossen.

33

aa) Am Standort U.    , dessen Anschlusssituation bereits oben wiedergegeben wurde, ist der Netzknoten 1 an das Netz der Beigeladenen und der Netzknoten 2 an das Netz der Antragsgegnerin angeschlossen.

34

bb) Der Standort L.    ist in der nachfolgend dargestellten Weise angeschlossen:

Abbildung

Danach ist das Netz an den Netzknoten 1 und 3 an das Netz der Beigeladenen angeschlossen, und zwar am Netzknoten 1 auf der Ebene der Umspannung von Höchst- zu Mittelspannung (220/25 kV) und am Netzknoten 3 auf der Ebene der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung (220/110 kV). Am Netzknoten 2 ist es an das Hochspannungsnetz der Antragsgegnerin angeschlossen, und zwar über zwei singulär genutzte Verbindungsleitungen, die auf der Ebene der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung (teils 220/110 kV, teils 380/110 kV) mit dem Netz der Beigeladenen verbunden sind.

35

cc) Damit fehlt es, wie auch die Antragstellerin nicht verkennt, aus technischer Sicht an beiden Standorten an der nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV erforderlichen Verbindung aller Entnahmestellen mit dem Netz desselben Betreibers.

36

b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Gleichstellung in § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV nicht auf die Identität des Netzbetreibers im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV erstreckt.

37

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Ergebnis bereits zwingend aus dem Wortlaut der beiden Vorschriften oder aus der Begründung zu § 17 Abs. 2a StromNEV abzuleiten ist. Es folgt jedenfalls aus einer Gesamtschau aller für die Auslegung der Vorschrift relevanten Umstände.

38

aa) Nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2a Satz 1 StromNEV setzt eine gepoolte Abrechnung voraus, dass alle Entnahmestellen mit dem Netz desselben Betreibers verbunden sind.

39

Dies spricht gegen ein Pooling von Entnahmestellen, die an die Netze unterschiedlicher Betreiber angeschlossen sind, schließt aber nicht ohne weiteres aus, ergänzend andere Vorschriften heranzuziehen, die vorsehen, dass dieses Tatbestandsmerkmal unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die betroffenen Netze von zwei unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden.

40

Dass der Verordnungsgeber dies nicht anders gesehen hat, ergibt sich aus der Regelung in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 StromNEV. Danach ist eine gepoolte Abrechnung nur dann möglich, wenn sich alle Entnahmestellen auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden. Nach der Begründung zum Entwurf dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 19 Abs. 3 StromNEV aber nicht diejenige Netz- oder Umspannebene maßgeblich, in der sich der Anschluss tatsächlich befindet, sondern die Ebene, die nach § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV als Abrechnungsebene zu Grunde zu legen ist (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 10 Abs. 2).

41

bb) Nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV bezieht sich die Gleichstellung auf die Netz- oder Umspannebene. Eine Gleichstellung in Bezug auf den Netzbetreiber ist nicht ausdrücklich vorgesehen.

42

Eine Gleichstellung in Bezug auf den Netzbetreiber widerspräche auch der Systematik von § 19 Abs. 3 StromNEV. Diese Vorschrift sieht für den Fall einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln lediglich eine besondere Methode zur Berechnung des Entgelts vor, nicht aber die Zahlung des Entgelts an einen anderen Netzbetreiber.

43

cc) Die Ausführungen in der Begründung zum Entwurf von § 17 Abs. 2a StromNEV stehen damit in Einklang.

44

In der Begründung zu § 17 Abs. 2a StromNEV wird hervorgehoben, dass ein Pooling von Entnahmestellen, die an Netze unterschiedlicher Betreiber angeschlossen sind, und ein Pooling über verschiedene Netz- oder Umspannebenen hinweg ausgeschlossen sind. Dass hierbei § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV zu berücksichtigen ist, wird demgegenüber nur in Bezug auf die Netz- oder Umspannebene erwähnt.

45

Die Nichterwähnung in Bezug auf den Netzbetreiber könnte zwar theoretisch auch auf einem Versehen beruhen. Ein solches erscheint im Hinblick auf die aufgezeigte Systematik aber eher fernliegend.

46

dd) Eine Gleichstellung nur in Bezug auf die Netz- oder Umspannebene entspricht darüber hinaus dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2a StromNEV.

47

(1) Wie auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, kann § 17 Abs. 2a StromNEV je nach Fallgestaltung allerdings auch dem Zweck dienen, einen doppelten Leitungsbau zu vermeiden.

48

Nach der Verordnungsbegründung soll die im Vergleich zu den zuvor maßgeblichen Festlegungen der Bundesnetzagentur vereinfachte Weiterführung des Pooling nach § 17 Abs. 2a StromNEV unter anderem erhebliche zusätzliche Kosten vermeiden, die durch ansonsten erforderlich werdende Änderungen der Messtechnik und Netzausbaumaßnahmen, insbesondere durch den Einbau zusätzlicher paralleler Sammelschienen oder sonstiger kundenseitiger galvanischer Verbindungen entstünden (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 6 oben). Dies stimmt mit der Zielsetzung von § 19 Abs. 3 StromNEV überein.

49

Für eine Gleichstellung auch in Bezug auf den Netzbetreiber könnte in der Konstellation des Streitfalls zudem sprechen, dass die Antragstellerin mit derselben Ausbaumaßnahme - nämlich einer eigenen Verbindung zwischen ihren Entnahmestellen und dem Netz der Beigeladenen - sowohl eine Reduzierung in der in § 19 Abs. 3 StromNEV vorgesehenen Größenordnung als auch eine gepoolte Abrechnung nach § 17 Abs. 2a StromNEV herbeiführen könnte.

50

(2) Zu Recht ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, dass sich der Zweck von § 17 Abs. 2a StromNEV nicht in der Vermeidung eines doppelten Leitungsbaus erschöpft. Einem Nutzer sollen die Vorteile einer gepoolten Abrechnung vielmehr nur dann zugute kommen, wenn die Verteilung auf mehrere Entnahmestellen dem Netzbetreiber eine Kosteneinsparung ermöglicht.

51

Das in § 17 Abs. 2a Satz 2 StromNEV angeordnete grundsätzliche Verbot der gepoolten Abrechnung soll dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit Rechnung tragen (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 5). Nach diesem Grundsatz können Besonderheiten der Anschlusssituation nur dann zu einer Reduzierung des Nutzungsentgelts führen, wenn sie dem Netzbetreiber die Möglichkeit einer Kosteneinsparung eröffnen. Diese Möglichkeit besteht bei der Einspeisung über mehrere Entnahmestellen typischerweise nur dann, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 2 StromNEV erfüllt sind. Dann muss der Betreiber des vorgelagerten Netzes nicht für jede betroffene Entnahmestelle die gesamte zeitungleiche Netzkapazität vorhalten, sondern nur die an den Entnahmestellen insgesamt benötigte zeitgleiche Netzkapazität. Dadurch kann er im Ergebnis Netzkosten einsparen (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 13).

52

ee) Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im Streitfall hinsichtlich des Netzes der Antragsgegnerin nicht erfüllt.

53

Die Einspeisung über mehrere Entnahmestellen eröffnet zwar der Beigeladenen die Möglichkeit, die insgesamt benötigte zeitgleiche Netzkapazität auf die Gesamtheit der Entnahmestellen zu verteilen. Hierdurch entstehen der Antragsgegnerin nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Beschwerdegerichts indes keine Kostenvorteile. Diese muss die zu ihrem Netz gehörenden Entnahmestellen so auslegen, dass sie für die dort auftretende maximale Last ausreichen. Ihr entsteht kein Kostenvorteil, wenn die maximale Belastung an anderen, zum Netz der Beigeladenen gehörenden Entnahmestellen zu anderen Zeitpunkten auftritt.

54

Dies gilt nicht nur für die Kosten der zum Netz der Antragsgegnerin gehörenden Betriebsmittel - die gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StromNEV ohnehin von der Antragstellerin zu tragen sind -, sondern auch für die Kosten der vorgelagerten Netze. Letztere richten sich nach der maximalen Belastung, die an den Entnahmestellen der Antragsgegnerin entsteht. Diese wird nicht dadurch verringert, dass das Netz der Antragstellerin auch über andere, nicht zum Netz der Antragsgegnerin gehörende Entnahmestellen gespeist wird.

55

ff) Ob der aufgezeigte Zweck des § 17 Abs. 2a StromNEV in dem von der Antragstellerin gebildeten fiktiven Beispielsfall, in dem ein Netz an zwei Standorten über singulär genutzte Betriebsmittel desselben Netzbetreibers mit den vorgelagerten Netzen von zwei unterschiedlichen Betreibern verbunden ist, eine teleologische Reduktion der Vorschrift gebietet, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass die Vorschrift in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation entgegen ihrem Zweck über ihren Wortlaut hinaus Anwendung findet.

56

gg) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht das gefundene Ergebnis nicht in Widerspruch zu der vom Beschwerdegericht in einem anderen Fall getroffenen Entscheidung, wonach das in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Fall 2 StromNEV normierte Erfordernis einer galvanischen Verbindung auch dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn eine vergleichbare Lastverteilung auf anderem Wege erreicht wird.

57

Die in Rede stehende Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 3 Kart 183/15, RdE 2017, 214, juris Rn. 46 ff.) beruht auf der Erwägung, dass die dort zu beurteilende Anschlusssituation mit der Zielsetzung des § 17 Abs. 2a StromNEV in Einklang steht. Daran fehlt es im Streitfall.

58

c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund auch eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2a Satz 1 StromNEV abgelehnt. Eine solche ist mit der aufgezeigten Zielsetzung der Vorschrift nicht vereinbar.

59

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

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(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:

1.
Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2.
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
3.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
4.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.

(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.

(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.

(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1.
durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2.
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3.
sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4.
entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.

(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.

(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1.
durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2.
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3.
sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4.
entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.

(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.

(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1.
durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2.
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3.
sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4.
entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.

(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.

(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1.
durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2.
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3.
sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4.
entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.

(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.

(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragstellerin werden der Betroffenen auferlegt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten steht im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens in Streit, ob die Betroffene der Antragstellerin für die Nutzung von vier Direktleitungen zu den beiden der Antragstellerin gehörenden Umspannanlagen S.   und St.     nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel einzuräumen hat.

2

Die Antragstellerin betreibt im E.     -Kreis ein Elektrizitätsverteilernetz in den Spannungsebenen Hoch-, Mittel- und Niederspannung. Die Betroffene betreibt ein 110-kV-Verteilernetz, das dem Netz der Antragstellerin vorgelagert ist. Das Netz der Antragstellerin ist mit dem Netz der Betroffenen und dem Elektrizitätsverteilernetz der W. Netz GmbH auf derselben Hochspannungsebene mit einzelnen 110-kV-Leitungen und Schaltfeldern verbunden. Vorgelagert ist die Umspannebene Höchst-/Hochspannung der Am.   GmbH. Das Netz der Betroffenen wird über die Umspannanlagen H.    , L.  und Wi.  der Am.   GmbH und aus dezentralen Erzeugungsanlagen gespeist.

3

Die Umspannanlage S.   der Antragstellerin wird aus drei Richtungen gespeist. Zur Umspannanlage H.    der Am.   GmbH führt eine ca. 15 km lange 110-kV-Hochspannungsleitung der Betroffenen. Außerdem besteht eine ca. 11 km lange 110-kV-Hochspannungsleitung der Betroffenen zum Umspannwerk L.  . An diese beiden - streitgegenständlichen - Direktleitungen ist kein anderer Netznutzer angeschlossen. Darüber hinaus speisen zwei ca. 2,5 km lange 110-kV-Hochspannungsleitungen der Betroffenen ein, die mit dem Hochspannungsnetz der W. Netz GmbH verbunden sind.

4

Die Umspannanlage St.     der Antragstellerin wird durch zwei 10 km und 7 km lange 110-kV-Hochspannungsleitungen der Betroffenen gespeist, die mit den Umspannanlagen H.    bzw. Wi.  der Am.   GmbH verbunden sind und an die ebenfalls kein anderer Netznutzer angeschlossen ist.

5

Bis Ende 2013 erfolgte die Abrechnung der Netznutzung der vier Direktleitungen der Betroffenen gegenüber der Antragstellerin auf der Grundlage einer im Vergleichswege geschlossenen Vereinbarung. Seit dem 1. Januar 2014 stellt die Betroffene der Antragstellerin die Netznutzung an den Übergabestellen Umspannwerk S.   und Umspannwerk St.     aufgrund eines Abrechnungsmodells für die gemeinsam genutzte Hochspannungsebene in Hochspannung in Rechnung. Für die Nutzung der vier 110-kV-Leitungen fordert sie die Zahlung der üblichen Hochspannungsbriefmarke.

6

Die Antragstellerin macht geltend, dass sie die vier 110-kV-Hochspannungsleitungen der Betroffenen singulär nutze und ihr deswegen von der Betroffenen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt einzuräumen sei. Sie stellte deshalb im August 2014 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Überprüfung des ablehnenden Verhaltens der Betroffenen nach § 31 EnWG. Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass das Verhalten der Betroffenen, der Antragstellerin für die Nutzung der vier streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen kein individuelles Netzentgelt einzuräumen und die betroffenen Entnahmestellen nicht mit der Preisstellung Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen, nicht mit § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV übereinstimme. Die Betroffene sei insoweit verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt einzuräumen und entsprechend abzurechnen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den angefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur zu Recht für rechtmäßig gehalten.

8

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2017 - 3 Kart 12/16, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die Bundesnetzagentur habe zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin gegen die Betroffene ein Anspruch auf Vereinbarung eines angemessenen Nutzungsentgelts für die streitgegenständlichen Betriebsmittel und auf eine Abrechnung mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung zustehe. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV seien für die vier streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen erfüllt. Außer der Antragstellerin würden keine anderen Netznutzer Elektrizität aus diesen Leitungen entnehmen oder in diese einspeisen. Es entspreche sowohl der Systematik der Stromnetzentgeltverordnung als auch dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 StromNEV, eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen, die allein auf die Nutzung der streitgegenständlichen Betriebsmittel abstelle.

10

Aufgrund dessen sei es im Hinblick auf die Umspannanlage S.   unerheblich, dass über die beiden dortigen streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen und das Netz der Antragstellerin in bestimmten Schaltzuständen Lastflüsse zum Netz der W. Netz GmbH möglich seien. Nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Netzzugangsmodells in Form eines transaktionsunabhängigen Punktmodells seien solche Lastflussbetrachtungen gerade nicht anzustellen. Außerdem diene § 19 Abs. 3 StromNEV der Vermeidung eines Direktleitungsbaus. Für einen Direktleitungsbau müsse die Antragstellerin nur die streitgegenständlichen Betriebsmittel errichten. An diese Betriebsmittel sei die W. Netz GmbH nicht angeschlossen. Vielmehr sei deren Netz über zwei andere Leitungen mit der Umspannanlage S.   verbunden.

11

In Bezug auf die Umspannanlage St.     gelte nichts anderes. Für einen Direktleitungsbau an die Umspannebene der Am.   GmbH müsse die Antragstellerin nur die streitgegenständlichen Betriebsmittel errichten, nicht aber Teile des ebenfalls an die Umspannebene der Am.   GmbH angeschlossenen vermaschten Hochspannungsnetzes der Betroffenen. Es komme daher nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung auf Lastflüsse aus dem vermaschten Netz der Betroffenen an. Insoweit sei auch unerheblich, dass die Umspannwerke H.    und Wi.  nicht (n-1)-sicher ausgestaltet seien und daher bei Ausfall eines Betriebsmittels in einem der Umspannwerke die unterspannungsseitige Sammelschiene im jeweiligen Umspannwerk über die dort ebenfalls angeschlossenen 110-kV-Leitungen der Betroffenen gespeist werde. Insoweit liege es in der Verantwortung der Am.   GmbH, wie sie die (n-1)-Sicherheit für die von ihr betriebene Sammelschiene herstelle. Die Anschlusssituation zwischen der Am.   GmbH und der Betroffenen habe keinen Einfluss auf das individuelle Netzentgelt gegenüber der Antragstellerin.

12

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

13

a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass es für die Prüfung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV allein darauf ankommt, dass an die betroffenen Betriebsmittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es deshalb unerheblich, ob die singulär genutzten Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene vom Anschlussnetzbetreiber zur Versorgung weiterer, nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossener Netzkunden genutzt wird oder ob im (n-1)-Fall das nachgelagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit des Netznutzers erforderlich ist.

14

aa) Eine solche auf die konkrete Entnahmestelle bezogene Betrachtungsweise legt bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV nahe. Danach hat der Netznutzer einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt, sofern er sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 28 EnWG ist Netznutzer eine natürliche oder juristische Person, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeist oder daraus bezieht. Der Strombezug erfolgt an der Entnahmestelle, d.h. nach § 2 Nr. 6 StromNEV an dem Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch einen Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene.

15

Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV entnehmen möchte, dass durch das Abstellen auf "sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm (d.h. dem Netznutzer) genutzten Betriebsmittel" eine Gesamtbetrachtung geboten sei, trifft dies nicht zu. Diese Tatbestandsvoraussetzung bezieht sich auf die konkrete - und als weitere Voraussetzung: ausschließliche - Nutzung eines oder mehrerer Betriebsmittel durch den Netznutzer, der die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts begehrt. Sie steht damit zu der konkreten Entnahmestelle in untrennbarem Zusammenhang.

16

bb) Diese Betrachtungsweise wird durch die Systematik der Netzentgeltermittlung bestätigt.

17

Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die Kosten für die Netznutzung richten sich nach den fiktiv vom "virtuellen Handelspunkt" in Höchstspannung bis zur Entnahmeebene des Netznutzers in Anspruch genommenen Netz- und Umspannebenen und sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromNEV entfernungsunabhängig. Welche Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene der einzelne Netznutzer tatsächlich nutzt, hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte. Des Weiteren hat das transaktionsunabhängige Punktmodell zur Folge, dass zur Ermittlung der Netzentgelte keine Lastflussbetrachtungen vorzunehmen sind, sondern sich deren Höhe allein nach der Anschlusskonstellation, also dem Ort der Entnahme, richtet. Zudem erfolgt die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ausschließlich auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer. Das Netzentgelt berechnet sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 StromNEV pro Entnahmestelle. Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (sogenannte Kostenwälzung; § 14 StromNEV). Eine "Nutzung" der vorgelagerten Netzebene durch die an ein nachgelagertes Netz angeschlossenen Nutzer erfolgt dagegen nicht (vgl. Voß/Hartmann, IR 2017, 178, 179).

18

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durchbricht § 19 Abs. 3 StromNEV nicht das transaktionsunabhängige Punktmodell. Vielmehr führt die Vorschrift lediglich zu einer Verschiebung der Abrechnungsebene, indem der Netznutzer nicht mehr das Netzentgelt für die Anschlussnetzebene schuldet, sondern - unter Einschluss der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel - dasjenige der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene.

19

cc) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 StromNEV.

20

§ 19 Abs. 3 StromNEV enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein einzelner Nutzer alle in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Unter den genannten Voraussetzungen ist das Entgelt abweichend von den in § 17 StromNEV normierten allgemeinen Grundsätzen nicht anhand der Jahreshöchstleistung und der entnommenen elektrischen Arbeit zu ermitteln, sondern anhand der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 18 - Singulär genutzte Betriebsmittel II).

21

Die besonderen Regeln in § 19 StromNEV dienen - ebenso wie die allgemeinen Regeln in §§ 16 ff. StromNEV - dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 StromNEV vorgegebenen Zweck, die Netzkosten möglichst verursachungsgerecht zu verteilen (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 40 oben). Zur Erreichung dieses Zwecks gibt § 16 Abs. 1 Satz 3 StromNEV den Anteil der einzelnen Nutzer an der zeitgleichen Jahreshöchstlast als grundsätzlich geeigneten Verteilungsmaßstab vor. Für Nutzer, die eine Netz- oder Umspannebene ausschließlich mit allein von ihnen genutzten Betriebsmitteln nutzen, stellt § 19 Abs. 3 StromNEV demgegenüber allein auf die Kosten dieser Betriebsmittel ab. Dahinter steht die Erwägung, dass es im Falle einer singulären Benutzung eines sekundären Zuordnungskriteriums nicht bedarf, weil sich schon aus der alleinigen Benutzung eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer ergibt. Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen werden. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I; Beschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 19 - Singulär genutzte Betriebsmittel II).

22

Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie nutzt die vier streitgegenständlichen 110-kV-Hochspannungsleitungen der Betroffenen singulär, weil an diese Leitungen kein anderer Netznutzer mit einer eigenen Entnahme- oder Einspeisestelle angeschlossen ist. Würde man dies anders sehen, bestünde für sie ein erheblicher Anreiz zum Bau einer Direktleitung. Dies soll nach § 19 Abs. 3 StromNEV indes gerade vermieden werden.

23

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dies nicht dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit. Insbesondere gebietet dieser keine einschränkende Auslegung des § 19 Abs. 3 StromNEV. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts führt zwangsläufig zu einer Mehrbelastung der anderen Nutzer dieses Netzes. Dies ist aber die unmittelbare Folge der vom Verordnungsgeber getroffenen Abwägung, dass ein - ansonsten drohendes - Ausscheiden desjenigen Netznutzers, der einzelne Betriebsmittel ausschließlich nutzt, aus der tatsächlich genutzten Anschlussebene als schwerwiegender eingestuft wird als dessen Besserstellung durch die Gewährung eines individuellen Netzentgelts für den Fall seines Verbleibs.

24

dd) Schließlich führt eine auf die konkrete Entnahmestelle bezogene Betrachtungsweise zu einer klaren und sachgerechten Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 3 StromNEV.

25

Die Berücksichtigung von Lastflüssen findet in dieser Vorschrift keine Stütze und würde im Übrigen zu zufälligen Ergebnissen führen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV auch ohne Belang, ob - wie hier - ein anderer Netznutzer im Falle eines Direktleitungsbaus zur Erstellung eines Anschlusses an die nächsthöhere Umspann- oder Spannungsebene auch die von einem Netznutzer im Sinne des § 19 Abs. 3 StromNEV ausschließlich genutzten Betriebsmittel errichten müsste. Die Nutzung von Betriebsmitteln durch nachgelagerte, nicht unmittelbar an die betroffenen Betriebsmittel angeschlossene Netznutzer schließt die singuläre Nutzung durch einen anderen Netznutzer nicht aus. Denn nach dem transaktionsunabhängigen Punktmodell kommt es gerade nicht auf den physikalischen Weg an, den der vom Nutzer entnommene Strom nimmt. Vielmehr kann Nutzer der Betriebsmittel nur sein, wer unmittelbar an diese angeschlossen ist.

26

Ebenso ist es für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV unerheblich, wenn - wie hier - das singulär genutzte Betriebsmittel an die unterspannungsseitige Sammelschiene eines nicht eigensicheren Umspannwerks des vorgelagerten Netzbetreibers angeschlossen ist. Zwar kann es dann im (n-1)-Fall zu einer Speisung der unterspannungsseitigen Sammelschiene über das unterlagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers kommen. Dann nutzt aber nicht der Netznutzer dieses Netz, sondern der dem Anschlussnetzbetreiber vorgelagerte Netzbetreiber nimmt es in Anspruch, um seiner Pflicht einer (n-1)-sicheren Konfiguration seines Umspannwerks gerecht zu werden (vgl. Voß/Hartmann, RdE 2016, 285, 289). Dem Netznutzer, der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV erfüllt, kann dies mangels rechtlicher Grundlage nicht zugerechnet werden.

27

b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV zu Recht als erfüllt angesehen. Nach seinen von der Rechtsbeschwerde nicht angefochtenen Feststellungen nutzt die Antragstellerin die vier 110-kV-Hochspannungsleitungen der Betroffenen zwischen dem Umspannwerk S.   zu den Umspannwerken H.    und L.  sowie zwischen dem Umspannwerk St.     zu den Umspannwerken H.    und Wi.  ausschließlich selbst, weil außer der Antragstellerin keine weiteren Netznutzer Elektrizität aus diesen Leitungen entnehmen oder in diese einspeisen. Der Anspruch auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV scheitert - wie dargelegt - vorliegend auch nicht daran, dass die singulär genutzten Betriebsmittel im Hinblick auf das Umspannwerk S. von der Betroffenen zur Versorgung der nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossenen W. Netz GmbH genutzt werden und im Hinblick auf das Umspannwerk St.     zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im (n-1)-Fall aus der Sammelschiene der Umspannwerke H.    und W.   der Am.   GmbH erforderlich sind.

III.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.

Limperg     

      

Grüneberg     

      

Bacher

      

Sunder     

      

Deichfuß     

      

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 2. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Netzbetreiberin die Rückzahlung überhöhter Netzentgelte für die Abrechnungsjahre 2008 und - insoweit im Wege der Teilklage - 2009. Im Streit der Parteien steht in erster Linie die Frage der - rückwirkenden - Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV.

2

Die Beklagte betreibt das Elektrizitätsverteilernetz in L.   . Die Klägerin ist mit ihrer Abnahmestelle über vier Mittelspannungskabel an ein Umspannwerk der Beklagten angeschlossen, wobei sowohl diese Kabel als auch sämtliche in der Netzebene Mittelspannung genutzten Betriebsmittel dieses Umspannwerks ausschließlich von der Klägerin genutzt werden. Die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV lagen seit dem Jahr 2008 vor.

3

Ende des Jahres 2007 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 einen Netznutzungsvertrag. In Ziffer 10 dieses Vertrags ("Entgelte") heißt es:

"(1) Der Netzkunde zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung "Netznutzung" nach Ziffer 3 ... Entgelte nach den Preisregelungen gemäß Preisblatt ... Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltregelungen Anwendung."

4

Für die Jahre 2008 bis 2010 rechnete die Beklagte die Netzentgelte nach ihrem Preisblatt ab; die Forderungen wurden von der Klägerin beglichen. Mit Schreiben vom 21. März 2011 wandte sich diese wegen eines von ihr als überproportional empfundenen Preisanstiegs der Netzkosten mit dem Ziel an die Beklagte, ein individuelles Netznutzungsentgelt gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV zu vereinbaren. Im Laufe des Jahres 2011 erzielten die Parteien rückwirkend zum 1. Januar 2011 eine Einigung auf ein nach § 19 Abs. 3 StromNEV herabgesetztes Netzentgelt.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe es entgegen § 19 Abs. 3 StromNEV pflichtwidrig unterlassen, bereits ab dem Jahr 2008 ein entsprechendes individuelles Netzentgelt festzulegen. Mit der Klage verlangt sie deshalb von der Beklagten die Erstattung des für das Jahr 2008 zu viel gezahlten Betrags in Höhe von - insoweit unstreitig - 153.154,14 € und für das Jahr 2009 einen Teilbetrag von 1.500 €, jeweils nebst Zinsen. Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin dem Grunde nach; sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine rückwirkende Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet.

I.

8

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Dresden, Urteil vom 6. Februar 2014 - 9 U 1224/13, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Für die Entscheidung sei der erkennende Senat und nicht der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zuständig. Es handele sich nicht um eine Berufung in einem Fall des § 102 EnWG. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge nicht von einer Entscheidung ab, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen sei, sondern von einer solchen aus dem Anwendungsbereich der Stromnetzentgeltverordnung.

10

Die Klage sei bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Es könne offenbleiben, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht zustehe. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Netzentgelte ergebe sich jedenfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB, soweit sie solche in einer das individuelle Netzentgelt übersteigenden Höhe an die Beklagte bezahlt habe. Nach § 19 Abs. 3 StromNEV stehe der Klägerin ein Anspruch auf rückwirkende Vertragsanpassung zu. Diese Rechtsfolge der Norm ergebe sich aus dem erklärten Willen des Verordnungsgebers. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe Kenntnis von dem Bestehen des Anspruchs erst nach der - aufgrund ihres Schreibens vom 21. März 2011 erfolgten - Überprüfung der Netzsituation durch die Beklagte erlangt. Der Klägerin selbst sei eine solche Überprüfung nicht möglich gewesen.

II.

11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch bejaht.

12

1. Die Rüge der Revision, zu Unrecht habe das Berufungsgericht eine Anwendung des § 102 EnWG verneint und deshalb seine funktionelle Zuständigkeit bejaht, bleibt ohne Erfolg. Zwar wäre an sich der dortige Kartellsenat zuständig gewesen, weil es sich bei Streitigkeiten über die Auslegung der Stromnetzentgeltverordnung um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Energiewirtschaftsgesetz im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG handelt. Mit der Revision kann dies aber nicht erfolgreich angegriffen werden. Denn gemäß § 565 Satz 1, § 513 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht seine - hier: funktionelle - Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660, 1661 - Bezugsbindung; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 6 mwN).

13

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB zu Recht bejaht.

14

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 19 Abs. 3 StromNEV einen Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines angemessenen Netzentgelts, so dass der Rechtsgrund für die zunächst auf Grundlage von Ziffer 10 des zwischen den Parteien geschlossenen Netznutzungsvertrags gezahlten überhöhten Netzentgelte nachträglich entfallen ist. Nachdem die Parteien erfolglos über eine Anpassung des Vertrags für den vor dem 1. Januar 2011 liegenden Zeitraum verhandelt haben, ist die Klägerin nicht darauf zu verweisen, auf Zustimmung zur Anpassung zu klagen. Vielmehr kann sie unmittelbar auf die Leistung (hier: Erstattung überhöhter Zahlungen) klagen, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung, sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34 zu § 313 BGB). Dem steht Ziffer 10 des Netznutzungsvertrags nicht entgegen. Dieser verlangt - in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 3 StromNEV - lediglich eine besondere Vereinbarung der Vertragsparteien, enthält aber keine Regelung dazu, ob der Netzbetreiber zu einer rückwirkenden Vertragsänderung verpflichtet ist.

15

b) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 StromNEV ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Dies lässt offen, ob - was aus der Verwendung des Begriffs "festzulegen" geschlossen werden könnte - eine einseitige Festlegungsverpflichtung des Netzbetreibers besteht (so de Wyl/Thole/Bartsch in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 16 Rn. 366; Germer, VersorgW 2014, 153, 154) oder ob - worauf die Verwendung des Begriffs "zwischen" hindeuten könnte - eine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Netznutzer erforderlich ist (so Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: August 2009, § 17 EnWG Rn. 65).

16

Zutreffend ist die zweite Auffassung. Dafür spricht vor allem, dass nach der Konzeption des Energiewirtschaftsrechts im Grundsatz zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ein Netznutzungsvertrag geschlossen wird, der auch die Höhe des Netzentgelts regelt (vgl. § 20 Abs. 1 EnWG, §§ 2 ff. NAV, §§ 2 ff. NDAV). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV, wonach diese Vorschrift einen Anspruch des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen Netzentgelts begründet und aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 15/09, RdE 2010, 183 Rn. 8 - Individuelles Netzentgelt, vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II und vom 9. Oktober 2012 - EnVR 42/11, RdE 2013, 171 Rn. 7 - Pumpspeicherkraftwerke III). Dass der Verordnungsgeber für die Fallgestaltung des § 19 Abs. 3 StromNEV auf das Erfordernis einer Vereinbarung des Netzentgelts verzichten wollte, lässt sich weder dem Wortlaut dieser Norm noch den Materialien mit hinreichender Sicherheit entnehmen; in Letzteren heißt es zur Begründung dieser Vorschrift schlicht, diese regele die Ermittlung der Netzentgelte in Fällen singulär genutzter Betriebsmittel (BR-Drucks. 245/05, S. 40). Aufgrund dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber für § 19 Abs. 3 StromNEV - wie auch für § 19 Abs. 2 StromNEV - die Vereinbarung des Netzentgelts den Vertragsparteien überlassen und kein einseitiges Bestimmungsrecht des Netzbetreibers normieren wollte.

17

c) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Netznutzer gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV einen Anspruch auf eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen rückwirkende Netzentgeltanpassung.

18

aa) Dies legt bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV nahe, wonach zwischen dem Netznutzer und dem Netzbetreiber für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen ist, sofern der Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Aus der Verwendung des Begriffs "sofern" und dem Fehlen einer Regelung über den Wirkungszeitpunkt der Festlegung des individuellen Netzentgelts bzw. einer Verknüpfung mit einem entsprechenden Begehren des Netznutzers folgt, dass es allein auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV ankommen soll.

19

bb) Entscheidend gebieten aber der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 StromNEV eine rückwirkende Netzentgeltanpassung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen.

20

Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen werden (vgl. Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: August 2009, § 17 EnWG Rn. 67; Germer, VersorgW 2014, 153, 154). Der Netznutzer wird so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene.

21

Es ist kein Grund ersichtlich, diese Wirkungen nicht bereits ab dem tatbestandlichen Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm eingreifen zu lassen. Ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV vorliegen, kann der Netznutzer in der Regel nicht selbst feststellen. Die Einzelheiten der Anschlusssituation sind regelmäßig nicht ihm, sondern - was auch die Revision einräumt - allein dem Netzbetreiber bekannt. Um gleichwohl dem Anliegen des § 19 Abs. 3 StromNEV zu genügen, ist es daher Aufgabe des Netzbetreibers, auf eigene Initiative die entsprechenden Feststellungen zur Anschlusssituation zu treffen und dem Netznutzer eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Aufgrund dessen können weder das erstmalige Verlangen des Netznutzers nach einem individuellen Netzentgelt noch der Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung dafür maßgebend sein, ab welchem Zeitpunkt das neue Entgelt gilt. Wäre dies der Fall, hätte es der Netzbetreiber in der Hand, dem Netznutzer die Möglichkeit eines individuellen Netzentgelts zu verschweigen oder zu einem Zeitpunkt zu offenbaren, der in seinem Belieben steht (vgl. Germer, VersorgW 2014, 153, 154). Andernfalls wäre der Netznutzer zur Wahrung seiner Rechte gezwungen, jedes Jahr "ins Blaue hinein" ein entsprechendes Begehren an den Netzbetreiber zu richten.

22

cc) Demgegenüber treten die Interessen des Netzbetreibers, einen nachträglichen Eingriff in bereits abgeschlossene und abgerechnete Zeiträume zu vermeiden, hinter den mit § 19 Abs. 3 StromNEV verfolgten Regelungszweck zurück. Die Details der Anschlusssituation und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV sind dem Netzbetreiber regelmäßig - und zwar bereits zu Beginn eines Rechnungsjahres - bekannt, so dass er diese bei der Kalkulation seiner Netzentgelte berücksichtigen kann.

23

d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für das Jahr 2008 rechtsfehlerfrei verneint.

24

aa) Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Danach beginnt diese mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

25

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss sich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers auf alle tatsächlichen Umstände erstrecken, die zur Entstehung des Anspruchs erforderlich sind. Ausreichende Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, RdE 2014, 453 Rn. 22 mwN - Stromnetznutzungsentgelt VII).

26

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - III ZR 149/14, WM 2015, 1413 Rn. 11 mwN). Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision allerdings nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12, BGHZ 204, 30 Rn. 21 mwN).

27

bb) Nach diesen Maßgaben hält die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Kontrolle stand.

28

(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten gehörswidrig übergangen, die Klägerin habe vor dem Hintergrund, dass sie ursprünglich selbst Eigentümerin von drei der vier streitgegenständlichen, ihre Abnahmestelle mit dem Netz der Beklagten verbindenden Kabel gewesen sei, gewusst, dass sie diese (in den Zeiten ihres Eigentums) ausschließlich allein genutzt habe. Aufgrund dessen habe die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anlass gehabt, die Beklagte um eine Überprüfung des Netzentgelts zu bitten.

29

(2) Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt. Die tatrichterliche Würdigung, eine vorherige Kenntnis oder auch nur grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin sei zu verneinen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Beklagten zu den ursprünglichen Eigentumsverhältnissen an drei der vier Mittelspannungskabel. Dies lässt bereits nicht den Schluss zu, dass die drei Kabel auch nach der Eigentumsübertragung an die Beklagte weiterhin ausschließlich von der Klägerin genutzt worden sind. Davon abgesehen ist auch die Nutzung des vierten Kabels und der übrigen in der Netzebene Mittelspannung genutzten Betriebsmittel des Umspannwerks von Bedeutung; zu einer diesbezüglichen Kenntnis der Klägerin hat die Beklagte nichts vorgetragen. Vielmehr hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst darauf verwiesen, dass für die Feststellung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV weitere Informationen erforderlich sind, wie etwa die Nutzung weiterer Betriebsmittel (z.B. Sammelschiene), so dass nicht schon von der Kenntnis über die Nutzungsverhältnisse der zum Umspannwerk verlaufenden Kabel auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV geschlossen werden kann.

Limperg                         Raum                       Kirchhoff

                Grüneberg                     Bacher

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 92.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung von individuellen Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV für singulär genutzte Betriebsmittel im Sinne von § 19 Abs. 3 StromNEV in den Jahren 2012 und 2013.

2

Die Antragstellerin stellt Kunstdärme her. Ihre Betriebsstätte ist über singulär genutzte Betriebsmittel an das Mittelspannungsnetz der weiteren Beteiligten angeschlossen. Im Jahr 2012 hat die Antragstellerin zunächst die vollständige Befreiung von Netzentgelten ab 1. Januar 2012 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der zum 4. August 2011 in Kraft gesetzten Fassung begehrt. Nach der Änderung der Vorschrift zum 22. August 2013 hat sie zuletzt sinngemäß die Genehmigung einer Reduzierung der Netzentgelte um 80 % für die Jahre 2012 und 2013 beantragt.

3

Die Bundesnetzagentur hat die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts genehmigt. In den Gründen des Bescheids heißt es unter anderem:

Von der Genehmigung nicht erfasst werden nach Auffassung der Bundesnetzagentur etwaig zu zahlende Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel.

4

Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin beantragt, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Genehmigung dahin abzuändern, dass sie auch Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel erfasst.

5

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt.

6

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Das gegen die Genehmigung eingelegte Rechtsmittel sei als Verpflichtungsbeschwerde zulässig. Es sei aber unbegründet, weil ein nach § 19 Abs. 3 StromNEV reduziertes Netzentgelt nicht zusätzlich nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV reduziert werden könne. Eine kumulative Anwendung der beiden Vorschriften sei in der Verordnungsbegründung nicht vorgesehen. Ferner sei nach Sinn und Zweck und nach dem Gesamtverständnis des § 19 StromNEV nicht erkennbar, weshalb eine kumulative Anwendung möglich oder geboten sein sollte. Auch die Antragstellerin gehe davon aus, dass eine Kumulierung nach der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung von § 19 Abs. 2 StromNEV ausgeschlossen sei. Für die Jahre 2012 und 2013 gelte nichts anderes. Für diesen Zeitraum sei das individuelle Netzentgelt zwar noch nicht anhand der tatsächlichen physikalischen Netzverhältnisse zu bemessen. In der Sache sei das Netzentgeltsystem aber bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 umgestaltet worden. Deshalb könnten die Wertungen der Bundesnetzagentur aus dem früheren Leitfaden zur Netzentgeltbefreiung nicht weiter gelten.

9

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

10

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Beschwerde als zulässig angesehen.

11

Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids, dass sich die Genehmigung nicht auf Entgelte bezieht, die nach § 19 Abs. 3 StromNEV ermittelt worden sind. Für das Begehren der Antragstellerin, auch für diese Entgelte eine Genehmigung zu erhalten, ist die Verpflichtungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel.

12

2. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 StromNEV ermitteltes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel einer Reduzierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV nicht zugänglich ist.

13

a) Der Wortlaut der genannten Vorschriften ist allerdings nicht eindeutig.

14

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der aufgrund der Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 7 StromNEV für die Jahre 2012 und 2013 maßgeblichen, seit 22. August 2013 geltenden Fassung müssen Netzbetreiber einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anbieten, wenn die Anzahl der Benutzungsstunden und der Stromverbrauch die dort festgelegten Werte übersteigen. Die Höhe dieses individuellen Netzentgelts beträgt je nach Anzahl der Benutzungsstunden 10, 15 oder 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts.

15

Als veröffentlichtes Netzentgelt in diesem Sinne könnte bei isolierter Betrachtung des Wortlauts nicht nur das allgemeine, von allen Nutzern zu zahlende Entgelt verstanden werden, sondern auch ein besonderes Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel, das auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 StromNEV ermittelt worden ist. Gemäß § 27 Abs. 1 StromNEV haben Netzbetreiber auch individuelle Netzentgelte, die nach § 19 StromNEV gebildet sind, auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Hierzu gehören die nach § 19 Abs. 3 StromNEV ermittelten Entgelte.

16

Dem steht nicht entgegen, dass in § 19 Abs. 3 StromNEV nur von einem angemessenen Entgelt die Rede ist. Diese Formulierung bezieht sich auf die Höhe des festzulegenden Entgelts. Dass dieses Entgelt zugleich ein individuelles Netzentgelt ist, folgt schon daraus, dass es aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls gesondert festgesetzt werden muss.

17

b) Gegen eine Einbeziehung der nach § 19 Abs. 3 StromNEV festgelegten Entgelte in die Reduzierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV sprechen Sinn und Zweck der genannten Regelungen.

18

aa) § 19 Abs. 3 StromNEV enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein einzelner Nutzer alle in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Unter den genannten Voraussetzungen ist das Entgelt abweichend von den in § 17 StromNEV normierten allgemeinen Grundsätzen nicht anhand der Jahreshöchstleistung und der entnommenen elektrischen Arbeit zu ermitteln, sondern anhand der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel.

19

Die besonderen Regeln in § 19 StromNEV dienen - ebenso wie die allgemeinen Regeln in §§ 16 ff. StromNEV - dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 StromNEV vorgegebenen Zweck, die Netzkosten möglichst verursachungsgerecht zu verteilen (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 40 oben). Zur Erreichung dieses Zwecks gibt § 16 Abs. 1 Satz 2 StromNEV den Anteil der einzelnen Nutzer an der zeitgleichen Jahreshöchstlast als grundsätzlich geeigneten Verteilungsmaßstab vor. Für Nutzer, die eine Netz- oder Umspannebene ausschließlich mit allein von ihnen genutzten Betriebsmitteln nutzen, stellt § 19 Abs. 3 StromNEV demgegenüber allein auf die Kosten dieser Betriebsmittel ab. Dahinter steht die Erwägung, dass es im Falle einer singulären Benutzung eines sekundären Zuordnungskriteriums nicht bedarf, weil sich schon aus der alleinigen Benutzung eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer ergibt. Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen werden. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I).

20

bb) § 19 Abs. 2 StromNEV knüpft demgegenüber an ein besonderes Nutzungsverhalten an.

21

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht. In dieser Konstellation bildet die in § 17 Abs. 2 Satz 2 StromNEV als Maßstab vorgesehene Jahreshöchstleistung den Verursachungsbeitrag des Nutzers nur unzureichend ab. Deshalb ist der Maßstab anzupassen, was nach der einschlägigen Festlegung der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 5. Dezember 2012 - BK 4-12-1656; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - BK4-13-739) grundsätzlich dadurch geschieht, dass anstelle der Jahreshöchstleistung der höchste Leistungswert aus allen Hochlastzeitfenstern zugrunde gelegt wird.

22

Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist ein individuelles Netzentgelt ferner dann anzubieten, wenn die Benutzungsstundenzahl und der Stromverbrauch an einer Abnahmestelle bestimmte Werte übersteigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine hohe Zahl von Benutzungsstunden zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Grundlast und Bandlast und damit zu einer geringeren Schwankungsbreite, einer besseren Prognostizierbarkeit sowie einer effizienteren Auslastung des gesamten Kraftwerkparks führt (BR-Drucks. 447/13 S. 15 f.). Um dem Rechnung zu tragen, sieht § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV in der vom 22. August bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung für die Jahre 2012 und 2013 je nach Betriebsstundenzahl eine Reduzierung auf 10, 15 oder 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts vor.

23

In beiden Konstellationen werden die in § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 17 StromNEV normierten Verteilungsmaßstäbe - Entnahmeleistung und entnommene elektrische Arbeit - nicht durch ein anderes Kriterium ersetzt, sondern lediglich an das besondere Nutzungsverhalten angepasst. Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch für die Reduzierung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV in der für die Jahre 2012 und 2013 maßgeblichen Fassung. Diese ist zwar insoweit pauschal, als sie - anders als die seit 1. Januar 2014 geltende Fassung der Vorschrift - nicht an Besonderheiten der jeweiligen Netztopologie (den physikalischen Pfad) anknüpft. Berechnungsgrundlage für die Reduzierung ist aber ebenfalls das allgemeine, anhand der Entnahmeleistung und der entnommenen elektrischen Arbeit entnommene Netzentgelt.

24

cc) Vor diesem Hintergrund kommt eine kumulierte Anwendung beider Tatbestände nicht in Betracht.

25

Die in § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 17 sowie in § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV vorgegebenen Maßstäbe - Leistung und Arbeit - dienen dem Zweck, die betroffenen Netzkosten auf mehrere Netznutzer aufzuteilen. Im Rahmen einer solchen Aufteilung kann es gerechtfertigt sein, einzelnen Nutzern abweichend vom allgemeinen Verteilungsmaßstab einen geringeren Anteil der Kosten zuzuweisen, weil ihr Nutzungsverhalten Besonderheiten aufweist, die für den Betrieb des Netzes insgesamt von Vorteil sind und damit auch den übrigen Benutzern dieses Netzes zugutekommen. In den von § 19 Abs. 3 StromNEV erfassten Konstellationen sind die Betriebsmittel und die daraus resultierenden Kosten hingegen einem einzelnen Nutzer unmittelbar zugeordnet. Der Umfang, in dem er diese Betriebsmittel nutzt, kann auf die übrigen Betriebsmittel auf derselben Netz- oder Umspannebene grundsätzlich keinen Einfluss haben. Deshalb ist kein Raum dafür, dem alleinigen Nutzer der Betriebsmittel nur einen Teil der dafür anfallenden Kosten zuzuweisen.

26

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von § 19 Abs. 2 StromNEV keine abweichende Beurteilung.

27

Nach der zum 4. August 2011 in Kraft gesetzten Fassung von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sollten Letztverbraucher bei Überschreiten bestimmter Grenzen hinsichtlich Benutzungsstundenzahl und Stromverbrauch grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden. Diese Regelung hat der Senat mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage als nichtig angesehen, weil sie über eine bloße Ausgestaltung der Netzentgelte hinausging (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 7 ff. - Netzentgeltbefreiung I; Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 10 - Netzentgeltbefreiung II).

28

Ob dieses abweichende Regelungskonzept zur Folge gehabt hätte, dass die Befreiung auch Netzentgelte erfasst hätte, die nach § 19 Abs. 3 StromNEV ermittelt werden, - wovon die Bundesnetzagentur bis zur Änderung von § 19 Abs. 2 StromNEV im Jahr 2013 ausging - bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäben sich daraus für den Streitfall keine Konsequenzen. Mit der zum 22. August 2013 vorgenommenen Änderung ist der Verordnungsgeber wieder zu dem ursprünglichen Regelungskonzept zurückgekehrt, wonach es im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 StromNEV bei der grundsätzlichen Verteilung der Kosten anhand von Leistung und Arbeit verbleibt und dieser Maßstab lediglich an das besondere Nutzungsverhalten angepasst wird. Nach diesem Konzept ist eine Reduzierung von Netzentgelten, die nach § 19 Abs. 3 StromNEV ermittelt werden, aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen.

29

Dass der Verordnungsgeber die vor dem 4. August 2011 geltende Vorgabe, wonach das nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV gebildete individuelle Netzentgelt den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten dieser und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen widerzuspiegeln hat (§ 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV a.F.), erst wieder zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt hat (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV n.F., mit im Detail abweichendem Wortlaut), führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Umstand hat lediglich zur Folge, dass die in § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV vorgesehenen Prozentsätze für die Jahre 2012 und 2013 als alleiniger pauschalierender Maßstab für die Herabsetzung der Netzentgelte fungieren, während sie für die Folgezeit lediglich eine Untergrenze für das nach den individuellen Umständen bestimmte Netzentgelt darstellen. Er ändert hingegen nichts daran, dass die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV eine Verteilung von Netzkosten auf mehrere Nutzer anhand von Kriterien vorsieht, für die in den von § 19 Abs. 3 StromNEV erfassten Fällen aufgrund des dort vorgesehenen abweichenden Verteilungsmaßstabs kein Raum ist.

30

d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Antragstellerin eine weitergehende Reduzierung der Netzentgelte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verlangen.

31

aa) Die Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur vor der zum 22. August 2013 erfolgten Änderung von § 19 Abs. 2 StromNEV kann einen Vertrauenstatbestand nicht begründen.

32

Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die damals von der Bundesnetzagentur vertretene Auffassung, die in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. vorgesehene Netzentgeltbefreiung erfasse auch nach § 19 Abs. 3 StromNEV ermittelte Entgelte, zutreffend war. Wenn die Frage zu bejahen wäre, hätte sich durch die Neuregelung im Jahr 2013 eine neue Rechtslage ergeben, die einer Beibehaltung der früheren Praxis entgegenstand. Wenn die Frage zu verneinen wäre, könnte die Antragstellerin eine Beibehaltung der früheren rechtswidrigen Praxis jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil die Regelungen in § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - der Regulierungsbehörde insoweit kein Ermessen einräumen.

33

bb) Aus dem Umstand, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV in der am 22. August 2013 in Kraft getretenen Fassung nach der Übergangsregelung in § 32 Abs. 7 StromNEV rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 heranzuziehen sind, ergibt sich kein weitergehender Vertrauensschutz.

34

Die zum 4. August 2011 in Kraft gesetzte, der Antragstellerin möglicherweise günstigere Regelung konnte keinen Vertrauensschutz begründen, weil sie durch die Ermächtigungsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG nicht gedeckt war und sich zudem von Beginn an starker Kritik und schwerwiegenden rechtlichen Bedenken - auch im Hinblick auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage - ausgesetzt sah (vgl. Becker/Lüdemann, ZNER 2011, 583, 592 f.; Ernst/Koenig, EnWZ 2012, 51, 55; Lange/Prang, IR 2014, 55, 56).

35

Dass sich aus der zuvor geltenden Regelung eine der Antragstellerin im Vergleich zur erteilten Genehmigung günstigere Regelung ergeben hätte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

36

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Meier-Beck      

        

Kirchhoff      

        

Grüneberg

        

Bacher      

        

Deichfuß      

        

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1.
durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2.
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3.
sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4.
entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.

(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.

(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1.
durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2.
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3.
sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4.
entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.

(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.

(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1.
durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2.
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3.
sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4.
entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.

(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.

(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1.
durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2.
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3.
sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4.
entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.

(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.

(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1.
durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2.
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3.
sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4.
entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.

(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.

(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1.
durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2.
mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3.
sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4.
entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.

(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.

(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.