Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - EnVR 20/17
Gericht
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2017 aufgehoben.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.
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Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf vier Millionen Euro festgesetzt.
Gründe
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A. Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 1 ARegV für eine Verbindung zwischen zwei an ihr Übertragungsnetz angeschlossenen Windparks und einem neuen Windpark, der an das Übertragungsnetz eines dänischen Betreibers angeschlossen werden soll.
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Die geplante Verbindung umfasst zwei Unterseekabel zwischen dem neuen und dem am nächsten gelegenen bereits bestehenden Windpark und einen so genannten Back-to-Back-Konverter, der am Übergang in das Netz der Antragstellerin auf dem Festland errichtet werden soll. Dieser Konverter ermöglicht es, dass die drei Windparks sowohl in das deutsche als auch in das dänische Übertragungsnetz einspeisen können, obwohl diese zu unterschiedlichen Synchrongebieten gehören. Dadurch wird zugleich die Transportkapazität zwischen den beiden Übertragungsnetzen erhöht.
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Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung eines Investitionsbudgets auf der Grundlage einer früheren Konzeption, die die Installation des Konverters auf See vorsah. Mit Schreiben vom 28. März 2013 teilte sie die inzwischen vorgenommenen Änderungen an der Konzeption mit.
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Mit Beschluss vom 19. November 2014, der durch Bescheid vom 18. März 2016 in einem hier nicht relevanten Punkt geändert worden ist, hat die Bundesnetzagentur die Investitionsmaßnahme genehmigt. In den Gründen des Ausgangsbeschlusses wird ausgeführt, es sei ein Ersatzanteil in Höhe von 10 % abzuziehen.
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Der Abzug wird auf eine Vereinbarung gestützt, die die Beteiligten am 23. Februar 2012 zur Beilegung von Streitigkeiten in einer Vielzahl anhängiger Genehmigungsverfahren geschlossen hatten. Darin heißt es unter anderem:
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"Präambel
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Die Entscheidungspraxis der BNetzA bei positiven Genehmigungen von Investitionsbudgets nach § 23 ARegV ist Gegenstand intensiver, kontrovers geführter Diskussionen und auch zahlreicher Gerichtsverfahren. Für eine Vielzahl positiver Genehmigungen sind Beschwerdeverfahren anhängig, jedoch ist auch eine Reihe von Genehmigungen bestandskräftig. In bestimmten Fällen sind auch Ablehnungen von Investitionsbudgets Gegenstand von Beschwerdeverfahren, die - soweit das Beschwerde führende Unternehmen obsiegt - von der BNetzA positiv zu genehmigen sind. Aufgrund der hohen Zahl von Anträgen sind darüber hinaus auch noch nicht alle Anträge aus der Vergangenheit von der BNetzA beschieden. Mit allen in diesem Sinne betroffenen Unternehmen, die in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind, wird diese Vereinbarung zum Vorgehen bei positiven Genehmigungen von Investitionsbudgets nach § 23 ARegV einheitlich geschlossen. Die Vereinbarung wirkt sich daher sowohl auf die Rückabwicklung gerichtlich angegriffener positiver Genehmigungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung als auch auf das zukünftige Vorgehen der BNetzA bei positiven Genehmigungen aus.
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…
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4. Die BNetzA wird die Anträge, die den in der Präambel genannten Beschlüssen zugrunde liegen, zeitnah neu bescheiden und dabei die im Folgenden dargelegte Vorgehensweise anwenden. Darüber hinaus gehende Änderungen der Beschlüsse wird sie nicht vornehmen, soweit diese nicht vom Netzbetreiber beantragt werden.
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a. Befristung …
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b. Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennung
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Ein Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennung entfällt.
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Für die (Neu-) Bescheidung aller bis zum 30. Juni 2010 gestellten Anträge kann der Netzbetreiber wählen, auf welche Weise der Ersatzanteil im Rahmen des genehmigten Investitionsbudgets bestimmt wird:
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i. Vereinfachte Abwicklung
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Für die Anträge, die bis zum 30. Juni 2010 gestellt wurden, wird - mit Ausnahme von Offshore-Anbindungen - von der BNetzA ausnahmslos mit einem Ersatzanteil von 10 % kalkuliert. Dieser Ersatzanteil wird bezogen auf die anerkennungsfähigen bzw. tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt. Für alle nach dem 30. Juni 2010 gestellten Anträge wird ein projektspezifischer Ersatzanteil gemäß Ziffer ii. ermittelt.
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ii. Projektspezifischer Ersatzanteil für alle Projekte
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Für alle beantragten Projekte wird von der BNetzA einzelfallbezogen ein spezifischer Ersatzanteil berechnet. Hierzu werden die einzelnen Projekte vom Netzbetreiber - vorbehaltlich einer Überprüfung der Einordnung durch die BNetzA - in eine der nachfolgenden Kategorien eingeordnet, die insbesondere aufgrund des Anteils neu geschaffener technischer Leistung bestimmt und daher primär anhand von netztechnischen Gegebenheiten gebildet werden:
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Kategorie 1:
Projekte, die ausschließlich und vollumfänglich zusätzliche neue Anlagengüter umfassen, mit denen neue technische Leistung geschaffen wird. Hier liegt der projektspezifische Ersatzanteil bei 0%. In diese Kategorie fallen zumindest die Planung und Errichtung der nachfolgend aufgeführten Projekte:
A: Strom
◦ Netzanbindung von Offshore-Windparks
◦ …
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Für den Netzbetreiber gilt die nachfolgend gekennzeichnete Variante:
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Vereinfachte Abwicklung
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…
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5. Die Differenz aus den genehmigten Kosten der in der Präambel aufgeführten Beschlüsse und den Kosten, die sich aus der Neubescheidung dieser Beschlüsse bezüglich der unter Ziffer 4 dargelegten Vorgehensweise ergeben, wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anpassung der Erlösobergrenze bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Anpassung der Erlösobergrenze erstmalig aufgrund der Neubescheidung erfolgt, auf das Regulierungskonto nach § 5 ARegV gebucht. …
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6. Soweit die BNetzA die unter Ziffer 4 dargelegte Vorgehensweise (bezüglich des dortigen Buchstabens b nur die Variante ii) auch bei zukünftigen Genehmigungen von Anträgen auf Investitionsbudgets tatsächlich anwendet, verzichtet der Netzbetreiber hiermit auf Rechtsmittel gegen diese Punkte. …"
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Das Beschwerdegericht hat die Bundesnetzagentur antragsgemäß unter teilweiser Aufhebung der Ausgangsentscheidung verpflichtet, die Investitionsmaßnahme ohne Berücksichtigung eines Ersatzanteils zu genehmigen. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Antragstellerin entgegentritt.
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B. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde.
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I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Vereinbarung vom 23. Februar 2012 stehe der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Die Antragstellerin habe in der Vereinbarung nur insoweit auf Rechtsmittel verzichtet, als die Bundesnetzagentur die in Nr. 4 Buchst. b Var. ii vereinbarte Vorgehensweise tatsächlich anwende. Bei Anwendung der Variante i bleibe ein Rechtsmittel folglich zulässig.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin falle der Genehmigungsantrag in den Anwendungsbereich der Vereinbarung. Diese erfasse nicht nur Verfahren, in denen bereits vor Vertragsschluss eine Entscheidung ergangen sei, sondern die gesamte zukünftige Bescheidungspraxis der Bundesnetzagentur.
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Das Projekt werde aber von Nr. 4 Buchst. b Var. i der Vereinbarung nicht erfasst, weil es unter den dort vorgesehenen Ausnahmetatbestand für Offshore-Anbindungen falle.
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Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse nicht eindeutig erkennen, dass der Ausnahmetatbestand nur die Netzanbindung von Offshore-Windparks im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV aF erfasse. Zudem gehörten zu den Einrichtungen zur Netzanbindung nach der Genehmigungspraxis der Bundesnetzagentur nicht nur die eigentlichen Anbindungsleitungen, sondern auch alle übrigen für den Anschluss an den Verknüpfungspunkt des Übertragungsnetzes notwendigen Maßnahmen einschließlich aller für einen sicheren Netzbetrieb erforderlichen, direkt zurechenbaren Einrichtungen.
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Die Ausnahme für Offshore-Anbindungen sei vor dem Hintergrund vereinbart worden, dass bei solchen Projekten regelmäßig keinerlei Ersatzanteile anfielen. Angesichts der regelmäßig erheblichen Kosten derartiger Maßnahmen bestehe zudem ein objektiv anerkennenswertes Bedürfnis des Netzbetreibers nach einer umfassenden Refinanzierung. Diese Gesichtspunkte träfen auch für die Erweiterung oder den Ausbau der Kapazitäten bestehender Anbindungsleitungen mittels einer Verbindung zwischen zwei Offshore-Windparks zu. Deshalb seien solche Maßnahmen ebenfalls als Offshore-Anbindung im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren. Dieses Ergebnis entspreche zudem einer beiderseits interessengerechten Auslegung.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Mit zutreffenden Erwägungen, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde zulässig ist.
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2. Die Auslegung der Vereinbarung vom 23. Februar 2012 obliegt der vollen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof.
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a) Die Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge, für die kraft der Verweisung in § 62 Satz 2 VwVfG die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere also § 133 und § 157 BGB heranzuziehen sind (BVerwGE 84, 257, juris Rn. 36), ist in der Revisionsinstanz zwar grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, NVwZ-RR 2003, 874, juris Rn. 22). Zu den entsprechend geltenden Regeln des Bürgerlichen Rechts gehört aber der Grundsatz, dass vertragliche Vereinbarungen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, wenn ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht.
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Ein solches Bedürfnis besteht insbesondere bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dazu etwa BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 82/12, NJW 2013, 2583 Rn. 12), aber auch bei sonstigen Vereinbarungen, die in einer Vielzahl von Einzelfällen zur Anwendung gelangen (dazu BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 276/99, BGHZ 144, 245, juris Rn. 15).
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Die früher zusätzlich erforderliche Voraussetzung, dass der Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, ist mit der Änderung von § 545 ZPO zum 1. September 2009 entfallen, weil eine Verletzung des (inländischen) Rechts nunmehr unabhängig vom räumlichen Geltungsbereich der relevanten Regelung revisionsrechtlich beachtlich ist (BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11). Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Energieverwaltungssachen kann nichts anderes gelten, weil § 88 Abs. 2 EnWG insoweit eine mit § 545 ZPO übereinstimmende Regelung enthält.
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b) Nach diesen Grundsätzen obliegt die Auslegung der Vereinbarung vom 23. Februar 2012 dem Senat.
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Es besteht ein Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung, weil die Bundesnetzagentur mit zahlreichen anderen Netzbetreibern im Wesentlichen inhaltsgleiche Vereinbarungen getroffen hat, die jeweils eine Vielzahl von Verfahren betreffen, und weil die Vereinbarung gerade zum Ziel hat, die betroffenen Genehmigungsanträge nach einheitlichen Kriterien zu behandeln.
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Ob der im Einzelfall zu beurteilenden Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt oder ob ihre Beantwortung zur Fortentwicklung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Diese Fragen sind nur für die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde relevant. Insoweit ist der Bundesgerichtshof an die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Zulassung gebunden.
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3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der im Streitfall zu beurteilende Genehmigungsantrag in den Anwendungsbereich von Nr. 4 Buchst. b der Vereinbarung vom 23. Februar 2012 fällt.
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a) Die Vereinbarung dient nach dem ersten Absatz ihrer Präambel dem Zweck, eine einheitliche Handhabung von Anträgen auf Genehmigung eines Investitionsbudgets (jetzt: einer Investitionsmaßnahme) zu erreichen. Hierzu sollen gegebenenfalls bereits erteilte und gerichtlich angegriffene Genehmigungen angepasst werden. Darüber hinaus soll sich die Vereinbarung auch auf das zukünftige Vorgehen der Bundesnetzagentur bei positiven Genehmigungen auswirken.
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Hieraus hat das Beschwerdegericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass in den Anwendungsbereich der Vereinbarung nicht nur die in der Präambel aufgeführten Verfahren fallen, in denen die Bundesnetzagentur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits über den Antrag entschieden hatte, sondern auch alle Verfahren, in denen der Antrag bei Vertragsschluss noch bei der Bundesnetzagentur anhängig war oder nach Vertragsschluss anhängig wird.
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Dies steht in Einklang mit dem in Nr. 6 vereinbarten Rechtsmittelverzicht, der sich ohne zeitliche Einschränkungen auf zukünftige Genehmigungen bezieht.
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b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bezieht sich die für den Streitfall ausschlaggebende Regelung in Nr. 4 der Vereinbarung ebenfalls nicht nur auf Anträge, über die die Bundesnetzagentur bei Vertragsschluss bereits entschieden hatte. Einbezogen sind vielmehr jedenfalls auch alle Anträge, die bei Vertragsschluss bei der Bundesnetzagentur anhängig waren.
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Eine isolierte Betrachtung des ersten Absatzes von Nr. 4, in dem nur von der zeitnahen Neubescheidung die Rede ist, könnte zwar möglicherweise die Schlussfolgerung nahelegen, dass die in den weiteren Absätzen von Nr. 4 getroffenen Festlegungen nur für Anträge gelten sollen, über die die Bundesnetzagentur bei Vertragsschluss bereits entschieden hatte. Die für den Streitfall ausschlaggebende Bestimmung in Nr. 4 Buchst. b bezieht sich aber auf die "(Neu-) Bescheidung" von Anträgen. Dem ist zu entnehmen, dass die dort normierten Regeln nicht nur für die Neubescheidung der im ersten Absatz genannten Anträge, sondern jedenfalls auch für die erstmalige Bescheidung der bei der Bundesnetzagentur anhängigen Anträge gelten sollen.
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Dies steht in Einklang mit dem in der Präambel ausdrücklich festgelegten Zweck, eine einheitliche Regelung nicht nur für die bereits bei Gericht anhängigen, sondern auch für alle weiteren Verfahren zu treffen. Eine einheitliche Regelung in diesem Sinne lag auch deshalb nahe, weil die Unterschiede im Verfahrensstand ausweislich der Präambel nicht auf sachlichen Gesichtspunkten beruhten, sondern auf der hohen Zahl der eingereichten Anträge.
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4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts betrifft die im Streitfall zu beurteilende Maßnahme nicht die Anbindung einer Offshore-Anlage im Sinne der in Nr. 4 Buchst. b Var. i normierten Ausnahme.
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a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings entschieden, dass der Wortlaut der Vereinbarung insoweit keinen eindeutigen Aufschluss gibt.
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Die Formulierung "Offshore-Anbindungen" weist zwar Ähnlichkeiten mit dem in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV aF verwendeten Begriff "Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen" auf. Sie lässt aus sich heraus aber nicht erkennen, ob es sich nur um eine auf dieses Regelbeispiel bezogene Kurzbezeichnung handelt oder ob damit ein umfassenderer Tatbestand formuliert werden soll.
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Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Unterschiede im Sinngehalt der Begriffe "Anbindung" und "Verbindung" führen ebenfalls nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, kann sich die Bedeutung dieser Begriffe überschneiden. Welche Bedeutung ihnen im Zusammenhang mit der für den Streitfall maßgeblichen Vereinbarung zukommen soll, lässt sich allein anhand des Wortlauts nicht beurteilen.
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b) Ein systematischer Vergleich mit dem in Nr. 4 Buchst. b Var. ii verwendeten Begriff "Netzanbindung von Offshore-Windparks" führt ebenfalls nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.
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Dieser Begriff weist formal zwar noch weitergehende Ähnlichkeiten mit der Formulierung aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV aF auf. Auch dies lässt indes nicht den sicheren Schluss zu, dass damit dasselbe gemeint ist.
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c) Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung und der darin gewählten Regelungstechnik ergibt sich, dass beide Formulierungen Vorhaben betreffen, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV aF genehmigungsfähig sind.
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aa) Die Vereinbarung dient dem Zweck, einheitliche und teilweise pauschalierende Regelungen für die Behandlung von Anträgen auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen zu treffen. Dies legt es nahe, in der Vereinbarung verwendete Begriffe möglichst in Übereinstimmung mit den für die Genehmigung maßgeblichen Regeln in § 23 ARegV auszulegen.
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Hierfür spricht auch der Umstand, dass die in Frage kommenden Projekte in der Vereinbarung anhand abstrakter Kriterien in einzelne Gruppen aufgeteilt werden. Diese Aufteilung entspricht zwar nicht in jeder Hinsicht der Aufzählung der Regelbeispiele in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV aF. Soweit Begriffe verwendet werden, die sich erkennbar an eines dieser Regelbeispiele anlehnen, liegt jedoch die Annahme nahe, dass sich die Vereinbarung auf das betreffende Regelbeispiel bezieht. Den Vertragsparteien hätte es zwar freigestanden, hiervon abweichende Abgrenzungen vorzunehmen. Dies hätte die Komplexität der Regelung aber zusätzlich erhöht und wäre deshalb in Widerspruch zu dem Zweck der Vereinbarung gestanden, die gerade auf die Lösung aufgetretener Zweifelsfragen gerichtet war.
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bb) Dem Umstand, dass § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV aF nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die eigentlichen Netzanbindungsleitungen erfasst, sondern auch alle übrigen für den Netzanschluss einer Offshore-Anlage an den Verknüpfungspunkt des Übertragungsnetzes erforderlichen Maßnahmen einschließlich aller in diesem Zusammenhang für den sicheren Netzbetrieb erforderlichen, direkt zurechenbaren Einrichtungen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 10/15, ER 2016, 266 Rn. 18), kommt vor diesem Hintergrund keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
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Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zwar, dass dem Anschluss dienende Anlagen wie etwa der Back-to-Back-Konverter zu den genehmigungsfähigen Maßnahmen gehören können, wenn sie für die sichere Anbindung der Offshore-Anlage erforderlich sind. Darunter fallen aber nur solche Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anbindung der Offshore-Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht aber darüber hinausgehende Maßnahmen zur weiteren Steigerung der Versorgungssicherheit.
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Im Streitfall sind, wie auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, weder die von der Maßnahme betroffenen Verbindungsleitungen noch der Back-to-Back-Konverter erforderlich, um einen der drei Windparks hinreichend sicher mit dem Übertragungsnetz zu verbinden. Die Maßnahme dient vielmehr dem Ausbau von Verbindungskapazitäten. Die dadurch geschaffene Möglichkeit, den erzeugten Strom wahlweise in zwei unterschiedliche Übertragungsnetze einzuspeisen und Strom von einem Übertragungsnetz in das andere zu transportieren, kann zwar insbesondere im Falle von Versorgungsengpässen oder beim Ausfall einer der beiden Verbindungen von erheblichem Vorteil sein. Sie ist zur Anbindung der Windparks dennoch nicht erforderlich. Deshalb wäre die Maßnahme, wie auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV aF nicht genehmigungsfähig gewesen.
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cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt der Umstand, dass die Anbindung einer Offshore-Anlage typischerweise nicht mit dem Ersatz vorhandener Einrichtungen einhergeht, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in Variante i vorgesehene Ausnahme für Offshore-Anbindungen auf der Erwägung beruht, dass solche Projekte typischerweise keinen Ersatzanteil aufweisen. Dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigte es nach der getroffenen Regelung jedenfalls nicht, andere Projekte, die typischerweise ebenfalls keinen Ersatzanteil aufweisen, in gleicher Weise zu behandeln.
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Aus den Festlegungen zu Variante ii ist zu entnehmen, dass die Vertragsparteien auch hinsichtlich anderer Gruppen von Projekten von einem typischerweise bei 0 % liegenden Ersatzanteil ausgegangen sind, ohne diese vom Anwendungsbereich der Variante i auszunehmen. Letzteres ist schon deshalb folgerichtig, weil die Regelung in Variante i eine Pauschalierung vorsieht, die grundsätzlich nur dann sachlich gerechtfertigt erscheint, wenn der Ersatzanteil bei einigen der erfassten Projekte eher oberhalb und bei anderen eher unterhalb des vereinbarten Prozentsatzes liegt.
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dd) Der vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogene Gesichtspunkt des Refinanzierungsinteresses spricht zwar entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen, sondern eher für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung. Dennoch kommt auch ihm keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
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Hierbei ist unerheblich, in welcher Weise die im Streitfall zu beurteilende Maßnahme refinanziert wird. Die Regelung in Variante i beruht auch insoweit auf einer typisierenden Betrachtungsweise. Gerade dieser Aspekt spricht jedoch gegen eine weite Auslegung des Begriffs "Offshore-Anbindung".
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Wenn überhaupt von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden kann, dass typischerweise eine besondere Refinanzierungssituation besteht, die gegen den Ansatz eines Ersatzanteils spricht, so kommt dies nur für Projekte in Betracht, die eine gewisse Typizität aufweisen. Hierzu gehören insbesondere die in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV aF aufgezählten Regelbeispiele. Das im Streitfall zu beurteilende Projekt betrifft hingegen auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin eher einen Ausnahmefall.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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Annotations
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für
- 1.
Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, - 2.
die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen, - 3.
den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943, - 4.
den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können, - 5.
den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b der Gasnetzzugangsverordnung, - 6.
Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, - 7.
grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wird, - 8.
den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen oder - 9.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, können ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abzüglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen.
(2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen. Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung verwendet werden.
(2a) Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme.
(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1, die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die nach dem 17. September 2016 beantragt werden, ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezifische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme. Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist entsprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Ersatzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen, damit seine Höhe von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach, dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten projektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaßnahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regulierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vorgetragenen Daten. Bei Investitionsmaßnahmen, die nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorgesehen sind für
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(weggefallen) - 2.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten, - 3.
neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen, - 4.
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netzentwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse enthalten sind oder - 5.
neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gasdruckregelanlagen oder Messanlagen an einem Standort, der bisher nicht als Standort für solche Anlagen genutzt wurde.
(3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten. Diese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen. Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.
(4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Netze.
(5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere können durch Nebenbestimmungen finanzielle Anreize geschaffen werden, die Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme zu unterschreiten.
(6) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden. Investitionsmaßnahmen nach Satz 1 sind nur für solche Maßnahmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 dessen Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 gelten entsprechend.
(7) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen wird jährlich vom Netzbetreiber ermittelt und auf einem Regulierungskonto verbucht. Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 18 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen. Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber hinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung gehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In das Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen, die durch Maßnahmen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war. Das Regulierungskonto wird durch den Netzbetreiber geführt.
(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbuchen.
(2) Die nach den Absätzen 1 und 1a verbuchten Differenzen sind in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung nach Maßgabe des Satzes 2. Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die Verteilung beginnt jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstellung nach § 4 Absatz 4 Satz 3. Die Annuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst.
(4) Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die der Anpassung zugrunde liegenden Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres enthalten. Der Antrag muss weiterhin Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für
- 1.
Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, - 2.
die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen, - 3.
den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943, - 4.
den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können, - 5.
den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b der Gasnetzzugangsverordnung, - 6.
Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, - 7.
grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wird, - 8.
den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen oder - 9.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, können ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abzüglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen.
(2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen. Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung verwendet werden.
(2a) Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme.
(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1, die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die nach dem 17. September 2016 beantragt werden, ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezifische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme. Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist entsprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Ersatzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen, damit seine Höhe von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach, dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten projektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaßnahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regulierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vorgetragenen Daten. Bei Investitionsmaßnahmen, die nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorgesehen sind für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten, - 3.
neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen, - 4.
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netzentwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse enthalten sind oder - 5.
neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gasdruckregelanlagen oder Messanlagen an einem Standort, der bisher nicht als Standort für solche Anlagen genutzt wurde.
(3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten. Diese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen. Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.
(4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Netze.
(5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere können durch Nebenbestimmungen finanzielle Anreize geschaffen werden, die Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme zu unterschreiten.
(6) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden. Investitionsmaßnahmen nach Satz 1 sind nur für solche Maßnahmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 dessen Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 gelten entsprechend.
(7) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für
- 1.
Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, - 2.
die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen, - 3.
den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943, - 4.
den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können, - 5.
den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b der Gasnetzzugangsverordnung, - 6.
Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, - 7.
grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wird, - 8.
den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen oder - 9.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, können ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abzüglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen.
(2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen. Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung verwendet werden.
(2a) Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme.
(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1, die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die nach dem 17. September 2016 beantragt werden, ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezifische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme. Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist entsprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Ersatzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen, damit seine Höhe von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach, dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten projektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaßnahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regulierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vorgetragenen Daten. Bei Investitionsmaßnahmen, die nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorgesehen sind für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten, - 3.
neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen, - 4.
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netzentwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse enthalten sind oder - 5.
neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gasdruckregelanlagen oder Messanlagen an einem Standort, der bisher nicht als Standort für solche Anlagen genutzt wurde.
(3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten. Diese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen. Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.
(4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Netze.
(5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere können durch Nebenbestimmungen finanzielle Anreize geschaffen werden, die Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme zu unterschreiten.
(6) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden. Investitionsmaßnahmen nach Satz 1 sind nur für solche Maßnahmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 dessen Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 gelten entsprechend.
(7) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.