Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2008 - XII ZR 34/08

published on 09/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2008 - XII ZR 34/08
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Previous court decisions
Landgericht Darmstadt, 19 O 1/06, 25/04/2007
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 27 U 25/07, 21/01/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 34/08
vom
9. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 durch die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gibt dem Senat keine Veranlassung , die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in seinem Beschluss vom 11. Juni 2008 zu ändern.

Gründe:

1
Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 die Revision unbeschränkt zugelassen , weshalb der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 41.359 € festzusetzen war. Zwar heißt es in den Urteilsgründen, die Revision werde "im Hinblick auf die Behandlung der Verwaltungskosten" zugelassen. Von einer sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergebenden Zulassungsbeschränkung kann indessen nur dann ausgegangen werden, wenn sich daraus mit hinreichender Klarheit ergibt, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil BGHZ 153, 358, 361; BGH Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715 f.). An einer solchen Beschränkung fehlt es hier. Der im Streit befindlichen Forderung auf eine Betriebskostennachzahlung liegt ein (jährlich zu ermittelnder) Abrechnungssaldo aus den geforderten Betriebskosten und den bereits geleisteten Vorauszahlun- gen zugrunde. Demgegenüber stellt sich die in dem Saldo enthaltene Position "Verwaltungskosten" nur als unselbständiger Rechnungsposten, nicht aber als selbständiger prozessualer Anspruch des Klägers dar. Es ist deshalb anzunehmen , dass das Berufungsgericht den gesamten Saldo zur revisionsrechtlichen Nachprüfung stellen wollte, wenn auch nur vor dem Hintergrund einer umstrittenen Abrechnungsposition.
Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.04.2007 - 19 O 1/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.01.2008 - 27 U 25/07 -
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3 Referenzen - Urteile
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published on 03/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 45/04 Verkündet am: 3. März 2005 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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published on 26/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 16/17 Verkündet am: 26. Oktober 2017 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 26/10/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden
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