Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2001 - XII ZR 26/99
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und der übrigen Senate des Bundesgerichtshofs kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Revision des Gegners erst dann in Betracht, wenn dieser die Revision begründet hat und auch die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 554 a ZPO nicht gegeben sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - BGHR ZPO § 119 Satz 2 Rechtsmittelbeklagter 1 und BGH Beschluß vom 27. April 1987 - III ZR 107/86 - aaO Rechtsverteidigung 1). Eine Benachteiligung der bemittelten gegenüber der unbemittelten Partei ist damit nicht verbunden. Denn einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozeßkostenhilfe in Anspruch nimmt, ist zuzumuten, sich eines Revisionsanwaltes erst dann zu bedienen, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist. Solange der Revisionsführer seine Revision nicht begründet hat, ist eine solche Notwendigkeit noch nicht gegeben. Eine dem Revisionsgegner nachteilige Entscheidung in der Sache kannnoch nicht ergehen. Zustellungen erfolgen in diesem Stadium des Verfahrens noch an seinen zweitinstanzlichen Anwalt. Diesem obliegt es auch im Rahmen seiner nachwirkenden Beratungspflicht, seinen Mandanten über den weiteren Verfahrensablauf aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90 - JurBüro 1991, 1647; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189 ff.). Wird die Revision - wie hier - vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen, entfällt für den Revisionsgegner endgültig die Notwendigkeit, sich zur Hauptsache durch einen Revisionsanwalt vertreten zu lassen. Zu einer Ä nderung dieser Rechtsprechung geben die Ausführungen der Klägerin dem Senat keinen Anlaß. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz
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(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.