Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2004 - XII ZR 110/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 1. An die - verfehlte - Festsetzung der Beschwer (auf über 20.000 €) durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gebunden, da das seit dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozeßrecht, das hier anzuwenden ist, im Gegensatz zum früheren Revisionsrecht (§ 546 Abs. 2 ZPO a.F.) eine Festsetzung der Beschwer nicht vorsieht. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12).2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde beschwert die Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger und Widerbeklagten allenfalls in Höhe von 15.388 € (25 x 1.200 DM = 30.000 DM).
a) Das Berufungsgericht hat die Klage auf Gewährung des ungehinderten Zutritts zum Grundstück der Beklagten abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, die von ihm genutzte Teilfläche des Grundstücks unter Abriß des aufstehenden Werkstattgebäudes zu räumen. Wie auch die Beschwerde einräumt, findet eine Zusammenrechnung der Beschwer hinsichtlich der Klage und der Hilfswiderklage nach § 5 ZPO nicht statt, da insoweit teilweise Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Klageantrages und des korrespondierenden Räumungsantrags der Widerklage auf der Grundlage eines Jahrespachtwerts von 1.200 DM nach § 16 GKG a.F. auf diesen Wert festgesetzt. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es kann dahinstehen, ob die insoweit nach § 8 ZPO festzusetzende Beschwer dem in dieser Vorschrift als Höchstbetrag genannten 25fachen Jahreswert (hier 30.000 DM) entspricht oder die streitige Zeit hier geringer anzusetzen ist. Ein höherer Wert der Beschwer als 30.000 DM (15.388 €) kommt jedenfalls nicht in Betracht.
b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erhöht sich die Beschwer des Klägers dadurch, daß er das auf der zu räumenden Teilfläche befindliche Gebäude abzureißen hat, nicht um die Höhe der Abrißkosten oder gar den Verkehrswert des Gebäudes. Das Verlangen, das Gebäude zu entfernen , ist Teil des mit der Widerklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs;
der damit verbundene Kostenaufwand erhöht weder den Gebührenstreitwert noch die Beschwer (vgl. Senatsbeschluß vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - NJW-RR 1995, 781, 782; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - NJW-RR 1994, 256).
c) Ferner erhöht sich die Beschwer des Klägers entgegen dessen Auffassung auch nicht durch die Abweisung seines Hilfsantrages, dem Räumungsbegehren der Widerklägerin nur Zug um Zug gegen eine angemessene Entschädigung stattzugeben. Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel bestimmt sich nur dann nach dem Wert des geltend gemachten Gegenrechts, wenn die zur Räumung verurteilte Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht mehr ihre Verurteilung als solche angreift, sondern lediglich erreichen will, daß sie nur Zug um Zug gegen Erfüllung ihres Gegenanspruchs zur Räumung verurteilt bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1995 - XII ZR 204/94 - NJW-RR 1995, 706; BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714). Hier hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ausdrücklich den Revisionsantrag angekündigt, das Berufungsurteil (insgesamt) aufzuheben, soweit zum Nachteil
des Klägers erkannt wurde. In einem solchen Fall ist allein der Wert des in erster Linie bekämpften Räumungsanspruchs für die Festsetzung der Beschwer maßgeblich (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Stichworte "Gegenleistung" und "Zugum -Zug-Leistungen").
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die ursprünglichen Kläger, die Eltern der Beklagten, haben die Beklagte auf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks jeweils an den Schenker in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist die Klägerin zu 1, die Mutter der Beklagten, verstorben. Das Kammergericht hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt. Soweit vom Kläger zu 2, dem Vater der Beklagten, geschenkte Grundstücke betroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertragungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung in Höhe von 936,99 Euro abhängig gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Klä-
gers zu 2 betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf 15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.
Die Beklagte macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteil von mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:
Die Kläger hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit 60.000 DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblick darauf, daß das Berufungsurteil nur zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kläger zu 2 beanspruchten Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein vom Kläger zu 2 übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut. Außerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen gebaut. Die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke seien dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.
Zudem habe die Beklagte hilfsweise beantragt, sie zur Rückauflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteilt zu werden. Da ihr Gegenrecht nur in Höhe von 936,99 Euro berücksichtigt worden sei, beschwere sie dies in Höhe von 31.794,03 Euro.
II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht zwanzigtausend Euro.
1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genommenen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kläger zu 2 zurückverlangt, eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke
war in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, der Wert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. Daraus folgt ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). Für die Zurechnung zu dem vom Kläger zu 2 geltend gemachten Übertragungsanspruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines der vom Kläger zu 2 herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut, der Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden. Weitere vom Kläger zu 2 herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblich genutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil ergibt , kontaminiert. Soweit sich die Beklagte auf eine Bebauung mit zwei Lagerhallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, daß diese Hallen Grundstücksbestandteile waren. Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vortrag in der Berufungsbegründung (GA 121) hatte nämlich die "ACZ", eine "LPG-Institution", die Hallen errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. Von daher sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren Werts als 20.000 Euro.
2. Auf die weitergehende Erfolglosigkeit des Hilfsantrags kann entgegen der Auffassung der Beklagten für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestellt werden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zu bestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem Beklagten , der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = WM 1996, 1602 = MDR 1996, 960 = BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m.w.N.). Wendet sich ein Beklagter mit
einem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorin- stanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daß diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt , so kann sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wert des Gegenrechts bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706 = BGHR ZPO § 511a - Wertberechnung 15). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor; die Beklagte will mit der durchzuführenden Revision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise eine höhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf