vorgehend
Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 762/05, 08.03.2006
Landgericht Gera, 4 O 978/04, 12.07.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 98/06
vom
9. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 9. Mai 2007

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 6.616 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem am 24. Juni 2001 verstorbenen Vater geltend. Die Beklagte, ihre Mutter, ist im gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 6. Mai 1996 als Alleinerbin eingesetzt. Der Erblasser hatte mit Überlassungsvertrag vom 15. Juni 1992 seinen Hof, bestehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude (Flurstück 16/1 der Flur 2), sowie zwei Äcker (Flurstücke Nr. 108 der Flur 1 und Nr. 22 der Flur 2) einem Enkel (Neffen der Klägerin) übertragen; ein weiteres Wohnhaus mit Nebengebäude (Flurstück 16/2 der Flur 2) erhielt die Schwester der Klägerin. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, den Verkehrswert dieser Grundstücke zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Todestag durch Sachverständigengutachten zu ermitteln; weitergehende Auskunftsansprüche der Klägerin hat das Landgericht abgewiesen.
2
GegendiesesUrteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu ergänzenden Auskünften über Bankkonten des Erblassers insbesondere bei der Raiffeisenbank zu verurteilen ; für den Fall einer sich daraus ergebenden Unvollständigkeit hat sie im Hinblick auf das von der Beklagten aufgestellte Nachlassverzeichnis , das solche Konten nicht enthält, beantragt, die Beklagte zu der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, dass sie nunmehr über den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen vollständig Auskunft gegeben habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; für die Bewertung der Grundstücke komme es nach § 2312 BGB auf den Ertragswert an, dessen Ermittlung die Klägerin stets abgelehnt habe. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Parteien den Wert des Streitgegenstands der Berufung der Beklagten auf 5.000 € und der Berufung der Klägerin auf 3.000 €, zusammen 8.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, durch Sachverständigengutachten bezüglich des Flurstücks 16/2 der Flur 2 den Verkehrswert, bezüglich der anderen Flurstücke dagegen den Ertragswert zu ermitteln. Die Revision wurde nicht zugelassen.

3
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihre zweitinstanzlichen Anträge in der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen will. Zu ihrer Beschwer trägt sie vor, hinsichtlich der Bankguthaben fehle ihr jeder Anhalt, ob beim Erbfall weitere Konten vorhanden waren oder der Erblasser Schenkungen an Dritte gemacht habe. In solchen Fällen erfordere die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschränkende Auslegung des § 26 Nr. 8 EGZPO. Für den Verkehrswert der an den Enkel des Erblassers übertragenen Grundstücke gelte grundsätzlich dasselbe. Nach dem Überlassungsvertrag handele es sich um eine Fläche von insgesamt rund 280.000 qm; lege man mit der Beklagten einen Verkehrswert zur Zeit der Übertragung von nur 1 DM/qm zugrunde, ergäben sich 140.000 €. Zur Glaubhaftmachung eines höheren Wertes stützt sich die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach die durch den Vertrag vom 15. Juni 1992 übertragenen Grundstücke beim Erbfall insgesamt 240.000 € wert gewesen seien. Der Klägerin stehe eine Pflichtteilsquote von 1/8 zu. Da sie ihren Zahlungsanspruch ohne Auskunft nicht beziffern könne, dürfe der Wert ihres Auskunftsbegehrens nicht wesentlich geringer als der Zahlungsanspruch bemessen werden (BGH, Beschluss vom 30. April 1962 - VII ZR 34/62 - MDR 1962, 564). Im Übrigen legt die Beschwerde Zulassungsgründe sowohl hinsichtlich der Art der Grundstücksbewertung als auch hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsbegehrens bezüglich der Bankkonten dar.
4
II. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, zur Glaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180 unter II).
5
1. Was zunächst die Beschwer durch Abweisung der in der Berufungsinstanz von der Klägerin gestellten Anträge auf ergänzende Auskunft über Bankkonten und eidesstattliche Versicherung betrifft, hat sie in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 vorgetragen, es komme ein Zahlungsanspruch von 10.000 € in Betracht; ihr Auskunftsinteresse sei mithin auf 1/4, also 2.500 € zu bewerten. Damit ist sie, da ihr nur ein Pflichtteil von 1/8 zusteht, von einem weiteren Nachlasswert in Höhe von rund 80.000 € ausgegangen. Das Berufungsgericht, an dessen Wertfestsetzung der Senat nicht gebunden ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - ZEV 2004, 290 unter 3 a.E.; vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224 unter 1), hat für die Berufung der Klägerin insgesamt einen Wert von 3.000 € festgesetzt.
6
Von diesem Wert geht auch der Senat aus. Für eine noch höhere Wertfestsetzung hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte glaubhaft gemacht. Wie die Angaben in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 zeigen, ist sie als Tochter des Erblassers in Anbetracht der ihr im Wesentlichen bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Erblasser gelebt hat, durchaus in der Lage, Vorstellungen über die Größenordnung eines etwa noch nicht von der Beklagten angegebenen Bankguthabens des Erblassers bei seinem Tod oder in den letzten 10 Jahren davor (vgl. § 2325 Abs. 3 BGB) zu entwickeln. Bei dieser Sachlage hängt die Höhe des Zahlungsanspruchs nicht derart ausschließlich von der begehrten Auskunft ab, dass eine höhere als die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 selbst zugrunde gelegte Quote von 1/4 des Zahlungsanspruchs für die Bewertung ihres Auskunftsbegehrens angemessen wäre (zur regelmäßigen Bewertung des Auskunftsanspruchs zwischen 1/10 und 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - ZEV 2006, 265 Tz. 4). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Vorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02 - NJW-RR 2003, 645 unter 2), im vorliegenden Fall gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Der Klägerin bleibt unbenommen, ihre in letzter Stufe beabsichtigte Zahlungsklage auch auf weitere Bankguthaben des Erblassers zu stützen und dafür Beweis anzutreten.
7
2. Was die Beschwer der Klägerin durch die Abänderung des ihr günstigen landgerichtlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten betrifft , kann nicht von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen werden, die sich insbesondere nach dem Aufwand der Beklagten an Zeit und Kosten zur Erfüllung des titulierten Anspruchs zu richten hatte (BGHZ 128, 85 ff.). Vielmehr ist das Interesse der Klägerin maßgebend , den Zahlungsantrag zu beziffern und zu begründen. Das von ihr zur Glaubhaftmachung vorgelegte Sachverständigengutachten zeigt, dass sie für die Wertermittlung auch bezüglich der Grundstücke nicht allein auf Auskünfte der Beklagten angewiesen ist, sondern sich die erforderlichen Angaben im Wesentlichen selbst beschaffen kann. Deshalb bemisst der Senat den Wert ihres Auskunftsanspruchs bezüglich der Grundstücke auf höchstens 1/5 des erhofften Zahlungsanspruchs. Nachdem das Berufungsgericht der Klägerin bereits einen Anspruch auf Ermittlung des Ertragswerts zugebilligt hat, kann es freilich in der Revisionsinstanz nur noch um den Anspruch auf die Differenz zwischen dem Ertragswert und dem nach Meinung der Klägerin maßgebenden Verkehrswert gehen.
8
a) In dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten werden der Ertragswert des Flurstücks 16/1 der Flur 2 (Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude ) auf 126.522 DM und der Sachwert auf 181.599 DM veranschlagt. Die Differenz beträgt mithin 55.077 DM = 28.160,42 €. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Pflichtteilsquote der Klägerin von 1/8 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.520,05 €. Den auf die Feststellung dieses Zahlungsbetrages gerichteten, hier maßgeblichen Teil-Auskunftsanspruch bewertet der Senat mit 20%, d.h. rund 700 €.
9
Bezüglich b) der beiden landwirtschaftlich genutzten Flurstücke Nr. 22 der Flur 2 und Nr. 108 der Flur 1 hat der Gutachter den Ertragswert aufgrund der ihm vorliegenden Daten nicht ermitteln können und statt dessen anhand der Bodenrichtwerte der ortsansässigen Gutachterausschüsse den Bodenwert beider Grundstücke von zusammen (218.756 DM + 9.410 DM =) 228.166 DM festgestellt, also 116.659,42 €. In dem von der Beklagten erstellten Nachlassinventar wird der Ertragswert des gesamten, mit dem Überlassungsvertrag von 15. Juni 1992 übertragenen Grundbesitzes im Hinblick auf die jährlich zu erzielenden Pachterträge mit 4.322,50 DM angegeben. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass den hier in Rede stehenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken überhaupt kein Ertragswert zukommt, der vom Gutachter festgestellte Bodenwert also die von der Klägerin begehrte Differenz ist, stünde ihr davon nur ein Zahlungsanspruch in Höhe ihrer Pflichtteilsquote von 1/8 zu, also 14.582,43 €. Der Teil-Auskunftsan- spruch, den sie mit der Revision weiterverfolgen will, wäre mit 20% davon zu bewerten, also abgerundet mit 2.916 €.
10
3. Addiert man die ermittelten Werte (3.000 € + 700 € + 2.916 €), ergibt sich insgesamt eine Beschwer der Klägerin durch das angegriffene Berufungsurteil in Höhe von 6.616 €. Dabei ist noch unberücksichtigt geblieben, dass sich die Klägerin ausweislich ihres in erster Instanz als letzte Stufe angekündigten Zahlungsantrags auf die begehrten Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüche einen Betrag von 20.451,68 € anrechnen lassen will, den sie bereits erhalten hat. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgte Begehren erreicht damit bei weitem nicht den für eine Zulässigkeit erforderlichen Wert. Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 12.07.2005 - 4 O 978/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 2 U 762/05 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen


(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2312 Wert eines Landguts


(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragsw

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(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.

(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.

(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 118/02
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Beschwerdeführer
glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach
§ 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht.

b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden,
kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen
des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht
klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli
2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.788 ?.

Gründe:

I.


Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM die Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung zu erteilen, zurückgewiesen. Es hat, sachverständig beraten, festgestellt, das von dem Beklagten für 1.000 DM gekaufte Grundstück sei 298.000 DM wert gewesen. Die daraus folgende "Vermutung für seine verwerfliche Gesinnung" habe der Beklagte "nicht widerlegt".
Der Kauf sei deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.

II.


Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich der Revisionsanträge, die die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichen soll (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, zur Veröffentl. best.), übersteigt 20.000 ?. Dies ergibt sich, ohne daû es weiterer Darlegungen bedarf, daraus, daû die Verpflichtung , die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erklären , gegenständlich nicht teilbar ist und den Beklagten mit 99.333 DM, nunmehr 50.788 ?, beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer 2, (§§ 3, erster Halbsatz ZPO) geht der Senat von 1/3 des Wertes des Grundstücks aus, das Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort Löschung m.w.N.). Den Verkehrswert des Grundstücks bemiût der Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluû an die mit gutachterlicher Hilfe getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 298.000 DM. Der Umstand, daû der Beklagte selbst zufolge der erforderlichen Gebäudesanierung einen Restwert des Grundstücks in Höhe des Kaufpreises, mithin 1.000 DM, behauptet , ist nicht maûgeblich. Denn die Beschwer, die er mit der beabsichtigten Revision bekämpft, unterscheidet sich notwendigerweise vom Ziel der Rechtsverteidigung , der Abweisung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auf der Grundlage eines (niedrigen) Verkehrswertes, der ein Unwerturteil nach § 138 Abs. 1 BGB nicht erlaubt. Allerdings ist die Wertfeststellung des Berufungsgerichts voraussichtlich Gegenstand der Rügen in der Revision, deren Zulassung
die Beschwerde dient; die Nichtzulassungsbeschwerde selbst sucht einen Zulassungsgrund daraus herzuleiten, daû das Gutachten unvollständig und ein Antrag auf weiteren Sachverständigenbeweis übergangen worden ist. Dies hindert es aber nicht, die Feststellungen des Berufungsgerichts als Schätzgrundlage heranzuziehen. Wie bei der Festsetzung der Beschwer durch das Revisionsgericht nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. gilt auch für die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein gegenüber § 3 zweiter Halbsatz ZPO vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftmachung des Wertes begnügt. Dies hatte das Revisionsrecht in der Fassung des Gesetzes über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I 455) ausdrücklich vorgesehen (§ 546 Abs. 3 ZPO damaliger Fassung). Die Revisionsnovelle vom 15. September 1975 (BGBl. I 1863) hatte im Hinblick auf den Umstand, daû das Berufungsgericht die Beschwer von Amts wegen festzusetzen hatte (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.), von einer entsprechenden Regelung abgesehen; gleichwohl ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, daû Glaubhaftmachung genüge (BGH, Beschl. v. 9. März 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1). Der als Überleitungsvorschrift zur neuerlichen Novelle vom 27.07.2001 (BGBl. I 1887, geänd. 3138) geschaffene § 26 Nr. 8 EGZPO enthält sich einer Bestimmung, auf welche Weise (bei unbezifferten Anträgen) "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" zu ermitteln ist. Da das reformierte Revisionsrecht indessen insoweit zu den Grundsätzen des Jahres 1950 zurückkehrt, als sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes richtet, besteht kein innerer Grund, von der seinerzeit durch § 543 Abs. 3 ZPO geschaffenen Erleichterung der Wertermittlung abzusehen. Aus dem Umstand, daû der Gesetzgeber des Jahres 2001 im Gegensatz zu jenem des Jahres 1950 die Frage nicht anspricht, ist kein Argument dafür herzuleiten,
er wolle das Revisionsgericht nunmehr mit den unter Umständen langwierigen Ermittlungen nach § 3, zweiter Halbsatz ZPO belasten, die im Streitfalle zur Erhebung eines Verkehrswertgutachtens allein zur Klärung der Frage führen würden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Im Streitfalle sind die zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geführten Angriffe auf das Beweisergebnis des Berufungsgerichts nicht geeignet, diesem die Tauglichkeit zur Glaubhaftmachung der Beschwer zu entziehen (im einzelnen unten zu III 2). Die Kläger haben sich zu der Frage nicht geäuûert, mithin der Glaubhaftigkeit der Beschwer nichts entgegengesetzt.

III.


In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Beklagte nicht dargetan (§ 554 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
1. Die in Aussicht genommene Sachrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO) macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) oder aus sonstigen Gründen nicht erforderlich.

a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt nicht den, von der Senatsrechtsprechung (BGHZ 146, 298; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, WM 2002, 600) abweichenden, Rechtssatz auf, bei einem besonders groben Äquivalenzverstoû im Austauschverhältnis bestehe eine Vermutung für eine verwerfliche Ge-
sinnung des Begünstigten in dem Sinne, daû diesen, wie in den Fällen des § 292 ZPO, die Beweislast für seine Redlichkeit träfe. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, daû der Beklagte die aus dem Miûverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert folgende Vermutung nicht widerlegt habe. Die des näheren in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts macht aber deutlich, daû sich das Berufungsgericht nicht von einem die Beweislast umkehrenden Begriff der Vermutung leiten lieû. Das Landgericht kommt als Ergebnis seiner Beweiserwägungen dazu, daû die Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Beklagten nicht entkräftet sei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der von einer beweiserleichternden tatsächlichen Vermutung ausgeht, die vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

b) Die gerügten Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine etwa unzureichende Würdigung der Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155 f) bei der Beurteilung der verwerflichen Gesinnung, begründen ein öffentliches Interesse an einer Revisionsentscheidung unter keinem der gesetzlichen Zulassungsgründe. Sie lassen einen über den Einzelfall hinauswirkenden Rechtsverstoû nicht erkennen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
2. Auch die in Aussicht genommene Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO) begründet die Beschwerde nicht.

a) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, auf die sich die Beschwerde stützt, kann zwar, wenn mit ihr zugleich ein Verstoû gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) dargelegt ist (zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen, und deren Grenzen vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 158; BVerfG-K, NVwZ 95, 1097), Anlaû sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daû nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoû gegen das Verfahrensgrundrecht im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist (Senat Beschl. v. 4. Juli 2002 aaO; vgl. auch Beschl. v. gleichen Tage, V ZR 75/02, zur Veröffentl. best.). In diesem Falle geht das Individualinteresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines Grundrechts, dem eine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu dienen hätte (BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242, 243), mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch abstellt , einher (zur Aufgabe der Zulassungsrevision, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen, vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novelle v. 27.07.2001, BR-Drucks. 536/00, S. 265 f).
Im Falle des Beklagten bedarf es der Zulassung der Revision nicht, denn ein offensichtlicher Grundrechtsverstoû liegt nicht vor. Das Berufungsurteil befaût sich zwar mit dem Antrag des Beklagten, zum Gesamtausmaû des Schwammbefalls, der für die Aufzehrung des Grundstückswertes maûgeblich sei, ergänzenden Sachverständigenbeweis zu erheben, nicht. Auch trifft es zu, daû der im selbständigen Beweisverfahren herangezogene Sachverständige sein Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet hat, daû die Verkehrswertermittlung nicht mit einem Bausubstanzgutachten identisch ist. Anlaû hierzu hatte die Bekundung eines anderen Sachverständigen über seiner Ansicht nach erforderliche Freilegungen bestimmter Bauteile gegeben. Andererseits hat der Gutachter , jedenfalls hinsichtlich beachtlicher Teile der Baumasse, aus eigener
Erkenntnis Befundtatsachen ermittelt ("Hausschwamm in einem kaum vorstellbaren Maûe"), die Schlüsse auf den Verkehrswert erlauben konnten. In dem Schweigen der Entscheidungsgründe tritt unter diesen Umständen nicht klar und offenkundig ein Grundrechtsverstoû zutage, denn Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 217).

b) Ein etwaiger Verstoû gegen das einfache Verfahrensrecht (§ 286 ZPO) rechtfertigt die Zulassung aus den zu III 1 b genannten Gründen nicht.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 28/03
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3
Zum Streitwert der bestrittenen Befugnisse eines Testamentsvollstreckers.
BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und Felsch
am 17. Dezember 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 2) als unzulässig verworfen.
Streitwert: 5.000

Gründe:


I. Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung der beiden Nachlässe ihrer Eltern. Dabei geht es jetzt noch um drei Komplexe:
1. Die Klägerin hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker , d.h. als Beklagter zu 2), auf Feststellung in Anspruch genommen, daß er verpflichtet sei, das ursprünglich den Eltern gehörende Hausgrundstück bei der Auseinandersetzung auf sich persönlich zu übertragen und der Klägerin die im gemeinschaftlichen Testament der Eltern vorgesehene Ausgleichszahlung von 750.000 DM zu leisten. Das

Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit nicht - wie vom Beklagten zu 2) beantragt - als unzu- lässig, sondern als unbegründet abgewiesen, weil das Haus nach dem Tod des zuerst verstorbenen Vaters von der Mutter als befreiter Vorerbin schon zu Lebzeiten jeder der Parteien je zur Hälfte übertragen worden ist, damit wirksam aus dem Nachlaß ausgeschieden sei und einer Erbauseinandersetzung nicht mehr unterliege.
2. Ferner hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin den Beklagten zu 2) verurteilt, unverzüglich Abrechnungen über Einnahmen und Ausgaben aus der Vermietung von vier der Klägerin gehörenden Eigentumswohnungen für die Zeit vom 24. März 1997 bis zum 31. Dezember 2000 zu erteilen. Insoweit ist die Berufung zurückgewiesen worden, weil der Beklagte zu 2) als Testamentsvollstrecker den Hausverwaltungsvertrag , den die Mutter der Parteien als Nießbraucherin dieser Wohnungen abgeschlossenen hatte, nicht unverzüglich beendet habe. Wegen unberechtigter Geschäftsführung habe er dafür zu sorgen, daß die nach dem Tod der Mutter erzielten Mieteinnahmen nicht in den Nachlaß gelangen, sondern an die Klägerin abgeführt werden.
3. Schließlich hat das Berufungsgericht die Widerklage des Beklagten zu 2), mit der er die Feststellung begehrt, die Klägerin sei als befreite Vorerbin nach der Mutter nicht berechtigt, das Vorerbe ohne Bedarf für den Lebensunterhalt frei für sich zu verbrauchen, als unzulässig abgewiesen. Dem Beklagten zu 2) fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Die von ihm beantragte Feststellung beziehe sich auf die Zeit nach der bereits abgeschlossenen Erbauseinan-

dersetzung; die dem Beklagten zu 2) obliegende Testamentsvollstrekkung beschränke sich aber darauf, die Auseinandersetzung zu bewirken.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde möchte der Beklagte zu 2) erreichen, daß das Berufungsurteil , soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, aufgehoben und seinen Schlußanträgen in der zweiten Instanz stattgegeben wird. Zu den drei dargestellten Komplexen legt der Beschwerdeführer im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO Gesichtspunkte dar, die nach seiner Auffassung die Zulassung der Revision rechtfertigen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen , weil der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 26 Nr. 8 "! EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 eschwerdegegnerin mit Recht hervorhebt.
1. Was zunächst die Klage auf Feststellung betrifft, daß der Beklagte zu 2) die Auseinandersetzung bezüglich des elterlichen Hausgrundstücks nach näherer Maßgabe der von der Klägerin gestellten Anträge zu bewirken habe, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dadurch werde seinem Ermessen als Testamentsvollstrecker vorgegriffen; die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Auseinandersetzung, sondern könne allenfalls die Unwirksamkeit eines vom Beklagten zu 2) aufgestellten Teilungsplans geltend machen. Die Klage sei deshalb unzulässig. Zwar beschwere eine Abweisung als unbegründet statt als unzulässig einen Beklagten im allgemeinen nicht. Hier erstrecke sich die Rechtskraft des Berufungsurteils aber auf den ausschlaggebenden Ab-

weisungsgrund, nämlich daß das Hausgrundstück nicht zum auseinanderzusetzenden Nachlaß gehöre. Zumindest entstehe dieser Eindruck bei Dritten; das reiche für eine Beschwer des Beklagten zu 2) aus (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einl. vor § 511 Rdn. 99). Der Verkehrswert des Hauses sei von den Eltern der Parteien in ihrem Testa- $ % '&$ ( *)+ , + - .0/ 12 +3 ! ment auf 1,5 Mio. DM (766.937,82 # eklagten zu 2) insoweit keine Befugnisse als Testamentsvollstrecker zu- - stünden, beschwere ihn in Höhe von mehr als 20.000
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Urteile jedoch der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist, d.h. nur bezüglich der Rechtsfolge, die aufgrund von Klage oder Widerklage den Entscheidungssatz bildet. Dabei enthält die rechtskräftige Feststellung einer Rechtsfolge zugleich die Feststellung, daß das sogenannte kontradiktorische Gegenteil nicht gegeben sei (st. Rspr., vgl. Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995, 967 unter II 1 und 2). Über den rechtskraftfähigen Inhalt einer angefochtenen Entscheidung hinaus ist eine Beschwer grundsätzlich nicht anzuerkennen. Ein Rechtsmittel kommt also nicht in Betracht, wenn für dieselbe Entscheidung nur eine andere Begründung erstrebt wird (BGHZ 82, 246, 253; Beschluß vom 16. April 1996 - IX ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II 3 im Hinblick auf ein aberkanntes Zurückbehaltungsrecht). Anders kann es allenfalls dann liegen, wenn das anzufechtende Urteil den Anschein einer in Wahrheit nicht bestehenden Beschwer schafft (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter II 1 b; vgl. Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. vor § 511 Rdn. 22). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung erstreckt sich die Bindungswirkung eines

Urteils aber nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058 unter II 1 b).
Mithin ist der Beklagte zu 2) hier nicht dadurch beschwert, daß die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung zur Erbauseinandersetzung des elterlichen Hausgrundstücks nach Maßgabe der Anträge der Klägerin in der Sache und nicht - wie vom Beklagten beantragt - durch Prozeßurteil abgewiesen worden ist. Der Rechtskraft fähig ist allein der Rechtsfolgeausspruch, daß eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung, so wie sie die Klägerin insbesondere zur (streitigen) Höhe einer ihr zustehenden Ausgleichszahlung festgestellt wissen will, hinsichtlich dieses Objekts nicht bestehe. In der Verneinung einer derartigen Verpflichtung des Beklagten zu 2) liegt der für die Klageabweisung ausschlaggebende Grund. Soweit das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht auf die vom Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker in Anspruch genommene Befugnis stützt, die Auseinandersetzung auf andere Art als von der Klägerin beantragt zu bewirken, sondern darauf, daß es sich bei dem Haus gar nicht um einen Bestandteil des vom Beklagten zu 2) auseinanderzusetzenden Nachlasses handle, geht es um eine Vorfrage, deren Beantwortung nicht an der Rechtskraft teilnimmt. Wenn der Beklagte zu
2) trotz des von ihm bekämpften Berufungsurteils eine Erbauseinandersetzung in Bezug auf das elterliche Hausgrundstück nach seinen Vorstellungen durchführen wollte, könnte dem zwar entgegenstehen, daß - wie das Berufungsgericht meint - dieses Haus nicht zum Nachlaß gehört ; rechtskräftig festgestellt worden ist dies durch das Berufungsurteil jedoch nicht. Damit kommt dem Berufungsurteil, soweit es die Feststellungsklage zur Auseinandersetzung bezüglich des Hausgrundstücks

nicht durch Prozeßurteil, sondern in der Sache abgewiesen hat, auch kein den Beklagten zu 2) beschwerender Wert zu.
2. a) Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben bezüglich der vier vermieteten Eigentumswohnungen der Klägerin für den Zeitraum vom 24. März 1997 bis zum 31. Dezember 2000 kommt es allein auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Auskunft und Rechnungslegung erfordern (vgl. BGHZ 128, 85 ff.). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er trägt vor, die von der Mutter der Parteien beauftragte Hausverwaltung habe die Einnahmen und Ausgaben nicht getrennt nach Wohnungen, sondern einheitlich für das gesamte, aus insgesamt acht Eigentumswohnungen bestehende Objekt erfaßt. Der Beschwerdeführer, dem die anderen vier Eigentumswohnungen in seiner Eigenschaft als Privatperson gehören, habe die Gesamtabrechnungen in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker überprüft und auch der Klägerin zugeleitet; wenn sich genügend Überschüsse angesammelt hätten, seien sie zwischen der Klägerin und dem Beklagten persönlich aufgeteilt worden. Der Beschwerdeführer müsse auf der Grundlage des Berufungsurteils nunmehr die Einnahmen und Ausgaben jeweils nach Wohnungen trennen. Diese Auskunft könne er nur erteilen und verantworten, wenn er sie selbst erstelle. Hierzu müsse er sich die Belege von der Hausverwaltung aushändigen lassen und versuchen, sie den jeweils betroffenen Wohnungen zuzuordnen. Dies erfordere einen Arbeitsaufwand von voraussichtlich über 400 Stunden. Nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 7. März 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47) sei für den Beklagten & 4 + ,4 5& 4 zu 2) (- von Beruf Rechtsanwalt -) ein Stundensatz von 50 legen. Hinzu komme, daß eine Zuordnung von Kosten, die das Gemein-

schaftseigentum betreffen, zu einzelnen Wohnungen nicht möglich sei. Dem trage der Tenor der Verurteilung des Beklagten zu 2) jedoch nicht Rechnung. Daher seien unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen zu befürchten, deren Abwehr mit weiteren Kosten für den Beklagten zu 2) verbunden sei. , 6 7 + + 089 7 ;:< ) " = +> /+4
b) Damit ist ein 20.000 bhaft gemacht worden (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180 unter II).
aa) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie sich der vom Be- 2) sonst verlangen könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2; Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - NJW-RR 2002, 145 unter 2). Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm berufliche Einkünfte entgehen (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III 3). Der Zeitaufwand für Auskünfte und Rechnungslegung ist mithin in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Beklagte zu 2) als Zeuge oder durch eine Terminswahrnehmung als Partei im Zivilprozeß (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erhalten würde (Senatsurteil vom 7. März 2001 aaO; Urteil vom 11. Juli 2001 aaO; Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 102/01 - ZEV 2002, 194 unter

II 1). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG stehen dem Beklagten zu 2) höch- ,)EDB ,4 F& 4 - stens 13 C
bb) Ferner ist nicht glaubhaft gemacht worden, daß für die Auskunft und Rechnungslegung 400 Stunden oder sogar noch mehr erforderlich sind. Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, daß nach § 3.1 des vom Beklagten zu 2) in zweiter Instanz vorgelegten Hausverwaltungsvertrages die Hausverwaltung zur Information des Auftraggebers zu allen mit der Verwaltung des Grundstücks zusammenhängenden Fragen (mit Ausnahme steuerrechtlicher Beratung) verpflichtet ist. Auf der Grundlage ihrer maschinellen Datenerfassung (§ 8.6. des Vertrages) dürfte sie die erforderliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den Wohnungen der Klägerin einfacher und schneller vornehmen können, als wenn sich der Beklagte zu 2) mit sämtlichen Belegen im einzelnen näher befaßt. Auch wenn der Beklagte zu 2) den von der Mutter der Parteien abgeschlossenen Hausverwaltungsvertrag nach Auffassung des Berufungsgerichts unverzüglich zu beenden hat, steht dem Beklagten zu 2) jedenfalls bis zum Erlöschen des Vertragsverhältnisses noch der Informationsanspruch zu. In Verbindung mit den von der Hausverwaltung bereits erstellten Abrechnungen für das Gesamtobjekt dürfte eine solche Information die dem Beklagten zu 2) verbleibenden Aufgaben erheblich erleichtern. Außerdem hat die Hausverwaltung dem Beklagten zu 2) auf dessen Frage, ob man von einer Verwaltung des Hauses im ganzen zu einer separaten Verwaltung der einzelnen Eigentumswohnungen übergehen könne, in ihrem Schreiben vom 20. April 1998 geantwortet, die Einnahmen könnten problemlos getrennt erfaßt werden; nur bei den Kosten müsse zwischen der Instandhaltung des jeweiligen Sondereigentums und Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum unterschieden werden,

wobei letztere nach Miteigentumsanteilen zu verteilen seien; der Mehr- aufwand für eine derartige Verwaltungstätigkeit werde zu einer Erhöhung der nach dem Vertrag auf monatlich 5% der Brutto-Mieteinnahmen, bei Vertragsschluß 358 DM, festgelegten Vergütung um etwa 30% führen. Auch diese Auskunft deutet darauf hin, daß für die hier in Rede stehende Auskunft und Rechnungslegung ein Zeitaufwand von 400 Stunden, also 50 Arbeitstagen zu je 8 Stunden, weit übersetzt ist.
cc) Danach schätzt der Senat den erforderlichen Aufwand für Auskunft und Rechnungslegung unter Berücksichtigung eines eventuellen zusätzlichen Honorars für die Hausverwaltung, falls deren Unterstützung des Beklagten zu 2) über den Leistungsumfang des zu kündigenden - Vertrages hinausgehen sollte, auf jedenfalls nicht mehr als 2.000
Dieser Wert der Beschwer erhöht sich nicht etwa deshalb, weil eine Zuordnung von Kosten, die am Gemeinschaftseigentum entstanden sind, nicht möglich wäre und daher unberechtigte Vollstreckungsversuche abzuwehren wären (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 4. Juni 2003 - XII ZB 22/02 - NJW-RR 2003, 1156 unter II 2 d). Das zitierte Schreiben der Hausverwaltung vom 20. April 1998 zeigt auf, wie diese Kosten zu verteilen sind. Einer Klarstellung im Urteilstenor bedurfte es insoweit nicht.
3. Soweit die Widerklage des Beklagten zu 2) auf Feststellung abgewiesen worden ist, daß die Berechtigung der Klägerin, als befreite Vorerbin über die Erbschaft zu verfügen, nicht die Befugnis einschließe, das Vorerbe ohne Bedarf für den Lebensunterhalt zu verbrauchen, hat das Berufungsgericht den Wert im Beschluß vom 23. Januar 2003 auf - .0 + G!B $ 6 ( + , ? , + 5.000 DM festgesetzt; das entspricht 2.556,46

trägt vor, die mit einem Mediziner verheiratete Klägerin werde voraussichtlich auf Lebenszeit nicht darauf angewiesen sein, den Stamm der Erbschaft für ihren Lebensunterhalt in Anspruch zu nehmen. Wenn sie dies bis zum Eintritt der Nacherbfolge bei ihrem Tode gleichwohl tun + 7 + -IHJ3 sollte, könnten dem Nacherben weit mehr als 100.000 Hinblick darauf sei das Interesse des Beklagten zu 2) als des Testamentsvollstreckers , der den Willen der Erblasser zur Geltung zu bringen /+ & 4 $ K& - habe, jedenfalls mit mehr als 20.000
Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Beschwer eines Testamentsvollstreckers beim Streit über das Bestehen und die Reichweite seiner Befugnisse sein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertendes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgebend. Dieses Interesse ist deutlich geringer als das Interesse des Erben an einer vollstreckungsfreien Nutzung des Nachlasses, das nur mit einem Bruchteil des streitbefangenen Vermögens bewertet werden kann, weil dem Testamentsvollstrecker als Treuhänder nur nach Maßgabe der letztwilligen Verfügung begrenzte Befugnisse zustehen; sein Interesse kann daher allenfalls mit 10% des Wertes desjenigen Vermögens angesetzt werden, über dessen Verwaltung Streit besteht (Senatsbeschlüsse vom 29. November 1995 - IV ZR 139/95 - ZEV 1996, 35 und vom 21. Juni 2000 - IV ZR 20/00 - ZEV 2000, 409).
Der hier zu bewertende Antrag dürfte aus der Sicht des Beklagten zu 2) die Testamentsvollstreckung sowohl über den Anteil der Klägerin am liquiden Nachlaß betreffen, den der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang mit 600.000 DM angegeben hat, als auch die vom Beklagten persönlich für die Übernahme des elterlichen Hausgrundstücks

nach seiner Auffassung kraft Testaments geschuldete Ausgleichszahlung -0!B & von 594.000 DM, zusammen also 1.194.000 DM = 610.482,50 g- lich dieses Vermögens beansprucht der Beklagte zu 2) mit der Widerklage jedoch nicht etwa eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalles, die mit (höchstens) 10% des Vermögenswertes anzusetzen wäre, sondern lediglich eine Kontrolle der Klägerin als befreiter Vorerbin darauf, ob sie die sich nach der Auslegung des Beklagten zu 2) aus dem Testament der Eltern ergebenden Grenzen ihrer Rechtsstellung beachtet. Hinzu kommt, daß der Nacherbe nach den Feststellungen im Berufungsurteil am 10./21. Februar 2000 eine Vereinbarung mit der Klägerin getroffen hat, in der sich die Klägerin bereit erklärt, den Nacherben auf Verlangen regelmäßig über ihr der Nacherbfolge unterliegendes Vermögen zu unterrichten; der Nacherbe erklärt, er wolle seine Rechte selbst uneingeschränkt wahrnehmen, und stellt den Beklagten zu 2) von seiner Verantwortung als Testamentsvollstrecker frei, sobald dieser das Vermögen auf die Klägerin übertragen und dem Nacherben davon Mitteilung gemacht hat. Damit mag sich an den vom Beklagten zu 2) in Anspruch genommenen eigenen Befugnissen, die Einhaltung des Erblasserwillens auch nach erfolgter Auseinandersetzung zu überprüfen und durchzusetzen, zwar rechtlich nichts ändern. Ihre wirtschaftliche Bedeutung , auf die es für den Streitwert nach der Rechtsprechung des Senats ankommt, wird durch diese Vereinbarung und die dem Nacherben darin eingeräumten Befugnisse aber wesentlich eingeschränkt.
Danach erscheint dem Senat eine Bewertung der Widerklage gemäß §§ 2, 3 ZPO mit knapp 0,5% des Vermögens, hinsichtlich dessen der Beklagte zu 2) gewisse Befugnisse als Testamentsvollstrecker in An- -0.L/ M + 7 N O P + =QR spruch nimmt, angemessen, d.h. mit 3.000 C ö-

ßenordnung der durchaus vertretbaren Einschätzung der Vorinstanzen, an die der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gebunden ist (MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 544 Rdn. 22).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 110/02
vom
13. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
In einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene
mündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies
dennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden.
BGH, Beschluß vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin
Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. April 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 614 € (1.200 DM)

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 1. An die - verfehlte - Festsetzung der Beschwer (auf über 20.000 €) durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gebunden, da das seit dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozeßrecht, das hier anzuwenden ist, im Gegensatz zum früheren Revisionsrecht (§ 546 Abs. 2 ZPO a.F.) eine Festsetzung der Beschwer nicht vorsieht. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12).
2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde beschwert die Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger und Widerbeklagten allenfalls in Höhe von 15.388 € (25 x 1.200 DM = 30.000 DM).
a) Das Berufungsgericht hat die Klage auf Gewährung des ungehinderten Zutritts zum Grundstück der Beklagten abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, die von ihm genutzte Teilfläche des Grundstücks unter Abriß des aufstehenden Werkstattgebäudes zu räumen. Wie auch die Beschwerde einräumt, findet eine Zusammenrechnung der Beschwer hinsichtlich der Klage und der Hilfswiderklage nach § 5 ZPO nicht statt, da insoweit teilweise Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Klageantrages und des korrespondierenden Räumungsantrags der Widerklage auf der Grundlage eines Jahrespachtwerts von 1.200 DM nach § 16 GKG a.F. auf diesen Wert festgesetzt. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es kann dahinstehen, ob die insoweit nach § 8 ZPO festzusetzende Beschwer dem in dieser Vorschrift als Höchstbetrag genannten 25fachen Jahreswert (hier 30.000 DM) entspricht oder die streitige Zeit hier geringer anzusetzen ist. Ein höherer Wert der Beschwer als 30.000 DM (15.388 €) kommt jedenfalls nicht in Betracht.
b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erhöht sich die Beschwer des Klägers dadurch, daß er das auf der zu räumenden Teilfläche befindliche Gebäude abzureißen hat, nicht um die Höhe der Abrißkosten oder gar den Verkehrswert des Gebäudes. Das Verlangen, das Gebäude zu entfernen , ist Teil des mit der Widerklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs;
der damit verbundene Kostenaufwand erhöht weder den Gebührenstreitwert noch die Beschwer (vgl. Senatsbeschluß vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - NJW-RR 1995, 781, 782; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - NJW-RR 1994, 256).
c) Ferner erhöht sich die Beschwer des Klägers entgegen dessen Auffassung auch nicht durch die Abweisung seines Hilfsantrages, dem Räumungsbegehren der Widerklägerin nur Zug um Zug gegen eine angemessene Entschädigung stattzugeben. Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel bestimmt sich nur dann nach dem Wert des geltend gemachten Gegenrechts, wenn die zur Räumung verurteilte Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht mehr ihre Verurteilung als solche angreift, sondern lediglich erreichen will, daß sie nur Zug um Zug gegen Erfüllung ihres Gegenanspruchs zur Räumung verurteilt bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1995 - XII ZR 204/94 - NJW-RR 1995, 706; BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714). Hier hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ausdrücklich den Revisionsantrag angekündigt, das Berufungsurteil (insgesamt) aufzuheben, soweit zum Nachteil
des Klägers erkannt wurde. In einem solchen Fall ist allein der Wert des in erster Linie bekämpften Räumungsanspruchs für die Festsetzung der Beschwer maßgeblich (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Stichworte "Gegenleistung" und "Zugum -Zug-Leistungen").
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 195/04
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 25. Januar 2006

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 4.292 €

Gründe:


1
Der I. Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenstände des Nachlasses seines Großvaters und anschließend die Zahlung des Pflichtteils. Der im Jahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, nämlich den vorverstorbenen Vater des Klägers, der dessen einziger Abkömmling ist, sowie die Beklagte und eine weitere Tochter. Die Ehefrau des Erblassers war bereits im Jahre 1991 vorverstorben. Die Beklagte und deren Schwester sind testamentarisch als Alleinerben eingesetzt.
2
Das Landgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil u.a. verurteilt , durch Vorlage von Sachverständigengutachten den Wert bestimmter Immobilien zu ermitteln. Dagegen hat das Berufungsgericht, dessen Urteilsgründe auszugsweise in ZEV 2004, 468 f. veröffentlicht sind, die Klage insoweit abgewiesen, weil die von der Beklagten vorgelegten Gutachten ausreichten. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
3
II. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dem Kläger gehe es darum, dass der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt des Todes seiner Großmutter auf 211.931,71 € geschätzt worden sei, während der von der Beklagten zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche des Klägers nach dessen Großvater beauftragte Gutachter nur zu einem Betrag von 108.900,00 € gelangt sei. Im Streit ist damit die Differenz in Höhe von 103.031,71 €. Dieser Streit würde sich auf das Zahlungsinteresse des Klägers allerdings nur in Höhe von 17.171,95 € auswirken, da der Pflichtteil des Klägers ein Sechstel beträgt. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens geht es indessen noch nicht um Zahlung, sondern um Wertermittlung. Insoweit ist das Auskunftsinteresse des Klägers mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Re- gel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Senat , Beschluss vom 20. März 2002 - IV ZR 3/01 - dokumentiert in juris unter II 1 c; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft"). Dass der Kläger die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung seiner Leistungsklage schon kenne, wie die Beschwerdeerwiderung meint, wird man nicht annehmen können, weil es bei der Ermittlung des Streitwerts hier gerade um die noch streitige Differenz zwischen den bisher bekannten Bewertungen geht. Mithin ist das Interesse des Klägers an der begehrten Wertermittlung mit einem Viertel seines Leistungsinteresses zu bemessen. Daraus ergibt sich allerdings ein Wert des Beschwerdegegenstands von nur 4.292,99 €.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.10.2003 - 5 O 168/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 206/03 -

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.