vorgehend
Landgericht Bielefeld, 23 T 700/10, 28.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 616/10
vom
6. Juli 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Soll in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung, die die Rechte des Betroffenen
beeinträchtigt, auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden, die
dieser im Termin zur Anhörung in Abwesenheit des Betroffenen gemacht hat, so ist
dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 616/10 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling
und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
2
Durch Beschluss vom 19. August 2010 wurde für ihn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern angeordnet und die Beteiligte zu 1 als Betreuerin bestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Betreuung mit dem vorgenannten Auf- gabenkreis sei erforderlich, weil der Betroffene aufgrund einer paranoiden Schizophrenie mit Affekt- und Denkstörungen nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies folge aus dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen G., dem Bericht der Betreuungsbehörde sowie dem im Rahmen der Anhörung des Betroffenen gewonnenen Eindruck.
3
Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben, soweit die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung umfasst. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der sein Begehren, die Aufhebung der Betreuung zu erreichen, weiterverfolgt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör.
5
1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen seien erfüllt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen G. und den Stellungnahmen der Ärzte Dr. L. und Dr. D. ergebe sich, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leide. Allerdings werde der Einschätzung des Sachverständigen G. nicht gefolgt, der eine paranoide Schizophrenie für sehr wahrscheinlich halte. Vielmehr sei nach den Stellungnahmen des Dr. L. und des Dr. D. davon auszugehen, dass der Betroffene an einer anhaltenden wahnhaf- ten Störung leide. Diese beziehe sich insbesondere auf den Verlust seines Arbeitsplatzes Anfang des Jahres und auf eine gescheiterte Beziehung zu einer Arbeitskollegin. Der Betroffene fühle sich bis heute von seinem Arbeitgeber ungerecht behandelt und sei der Auffassung, noch kein gültiges Arbeitszeugnis erhalten zu haben. Aus der Stellungnahme des Dr. D. und der Betreuerin ergebe sich, dass er in Verkennung der Realität nach wie vor nicht in der Lage sei, seine Entscheidungen, insbesondere die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz , von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Insoweit sei es ihm nicht möglich, seinen Willen frei und unbeeinflusst von seiner Erkrankung zu bilden. Die Betreuungsbedürftigkeit in den Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern bestehe weiterhin. Der Betroffene lehne es nach den Angaben der Beteiligten zu 1 ab, sich aufgrund eines angeblich fehlenden Arbeitszeugnisses um eine neue Beschäftigung zu bewerben. Nach den Angaben der Betreuerin habe er aber ein konkretes und inhaltlich positives Arbeitszeugnis erhalten.
6
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
7
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe seine Entscheidung maßgeblich auf mündliche Angaben des Dr. D. und der Beteiligten zu 1 gestützt, die erst im Anschluss an die Anhörung der Betroffenen erteilt worden seien. Der Betroffene habe nicht die Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Andernfalls hätte er darauf hingewiesen, dass er nicht das Fehlen eines Arbeitszeugnisses beanstande, sondern dessen inhaltliche Unrichtigkeit. In dem ihm erteilten Zeugnis werde seine zuletzt ausgeübte, qualifiziertere Tätigkeit nicht wiedergegeben, sondern allein auf eine Sachbearbeitertätigkeit abgestellt.
8
b) Die Verfahrensrüge ist begründet. Dem angefochtenen Beschluss sind in einem zentralen Punkt Tatsachen zugrunde gelegt worden, zu denen der Betroffene sich weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollmächtigten äußern konnte. Seine Stellungnahme hätte möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt.
9
Das Landgericht hat seine Entscheidung - Aufrechterhaltung der Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden - und Leistungsträgern - nicht auf das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen G. gestützt, der bei dem Betroffenen eine paranoide Schizophrenie mit Affekt- und Denkstörungen sowie ausgeprägtem paranoiden Erleben für wahrscheinlich gehalten hat. Der Berichterstatter hat im Anschluss an die Anhörung des Betroffenen am 28. Oktober 2010 in der Klinik mit dem behandelnden Arzt Dr. D. Rücksprache gehalten. Dabei hat Dr. D. dem Anhörungsvermerk zufolge angegeben, dass sich im Verlauf des Klinikaufenthalts nicht habe feststellen lassen, dass bei dem Betroffenen eine paranoide Schizophrenie vorliege. Auszugehen sei vielmehr von einer anhaltenden wahnhaften Störung. Insofern sei eine Betreuung mit eingeschränktem Aufgabenkreis noch erforderlich, weil der Betroffene sich noch nicht von den Reizthemen (bisheriger Arbeitgeber, gescheiterte Beziehung) lösen könne.
10
Von dem Inhalt des Gesprächs wurde die Betreuerin sodann telefonisch unterrichtet. Dem Betroffenen wurde eine Abschrift des Anhörungsvermerks erst zusammen mit der Entscheidung des Landgerichts übermittelt.
11
Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG aber voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen per- sönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 275 mwN). Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 281 Rn. 11).
12
Dass das Beschwerdegericht hier zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen von einer Bekanntgabe der Stellungnahme des Dr. D. abgesehen hat, lässt sich indessen nicht feststellen. Denn dem Betroffenen ist zusammen mit der angefochtenen Entscheidung eine Abschrift des Anhörungsvermerks, die die Stellungnahme des Arztes enthielt, übermittelt worden.
13
Abgesehen davon hätte das Gutachten in diesem Fall aber auch dem vom Amtsgericht bereits bestellten Verfahrenspfleger, den auch das Landgericht am Verfahren beteiligt hat, übergeben werden müssen, damit dieser es mit dem Betroffenen bespricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).
14
3. Danach kann die angefochtene Entscheidung, soweit sie zum Nachteil des Betroffenen ergangen ist, bereits wegen des vorliegenden Verfahrensfehlers keinen Bestand haben. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen, das dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und sodann erneut über die Beschwerde zu befinden haben wird.
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 19.08.2010 - 2 XVII B 2528 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.10.2010 - 23 T 700/10 -

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 288 Bekanntgabe


(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden. (2) Das Gericht hat der zuständigen Behö

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(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.