vorgehend
Amtsgericht Erlangen, 6 F 656/12, 14.09.2016
Oberlandesgericht Nürnberg, 11 UF 1461/16, 18.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 3/19 Verkündet am:
13. November 2019
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits
berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen,
den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen –
allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.

b) Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen
, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige
bereits Rentner ist.

c) Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung
hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit
bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel
daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend
verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts
der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen
(Fortführung von Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ
1987, 684).
BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 3/19 - OLG Nürnberg
AG Erlangen
ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB3.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2018 wird im Kostenpunkt
a) und auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin insoweit aufgehoben, als der Antragsteller für die Zeit, – vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 637 €, – vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von weniger als 1.026 €, – vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zur Zahlung ei- nes Gesamtunterhalts von weniger als 1.688 €, – vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 zur Zahlung ei- nes Gesamtunterhalts von weniger als 1.988 € sowie – vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2020 zur Zahlung eines Ge- samtunterhalts von weniger als 1.782 € verpflichtet worden ist,
b) sowie auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers insoweit aufgehoben, als er für die Zeit – vom 1. März bis 31. Dezember 2012 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 538 €, – vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 180 €, – vom 1. Januar bis 30. September 2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 593 €, – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 673 €, – vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von über 801 € sowie – für die Zeit ab 1. Januar 2018 zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt.
2
Ihre im Oktober 1978 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden ; der Scheidungsausspruch ist seit dem 11. April 2007 rechtskräftig. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung eines am 26. April 2007 vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt, der ihn zur Zahlung von monatlich 801 € ab Mai 2007 verpflichtet, wobei hiervon 162 € auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen.
3
Die im September 1954 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) war als Beamtin im gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung tätig. Sie gab ihre Beamtenstellung im Jahr 1996 auf. Im April 2000 begann sie, zunächst halbtags als Angestellte wieder in der Finanzverwaltung zu arbeiten. Seit dem 1. Januar 2019 bezieht die Ehefrau Rente, wie die Beteiligten im Senatstermin unstreitig gestellt haben. Der im November 1950 geborene Ehemann trat am 1. Dezember 2011 in den Ruhestand. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die 1983 geborene Tochter beendete ihr Studium im Juni 2015. Der 1985 geborene Sohn schloss sein Studium über den zweiten Bildungsweg am 30. September 2015 ab. Die Beteiligten lebten seit Juni 2002 getrennt. Der Ehemann zahlte seither Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Aus der Verwertung des gemeinsamen Hauses und dem Zugewinnausgleich erhielt die Ehefrau insgesamt 233.125 €. Die Beteiligten einigten sich im Laufe des Verfahrens darauf, dass der Unterhaltsanspruch nach einer fiktiven Steuerberechnung allein auf der Grundlage der Renteneinkünfte des Ehemanns sowie des Arbeitseinkommens der Ehefrau ermittelt werden sollte.
4
Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag des Ehemanns auf Herabsetzung des Unterhalts abgewiesen. Mit seiner Beschwerde hat er neben einer Herabsetzung auch eine Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB bis Ende 2017, hilfsweise bis Ende April 2020, begehrt. Mit ihrer Anschlussbeschwerde hat die Ehefrau ab 2015 einen gestaffelt höheren Unterhalt verlangt. Das Oberlandesgericht hat die ab März 2012 geschuldeten Unterhaltsbeträge in unterschiedlicher Höhe abgeändert und den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau bis zum 31. Mai 2020 befristet. Hiergegen wenden sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und der Ehemann mit der Anschlussrechtsbeschwerde.

B.

5
Die Rechtsmittel haben Erfolg, die Rechtsbeschwerde der Ehefrau allerdings nur, soweit es den Zeitraum bis einschließlich 31. Mai 2020 anbelangt. Sie führen zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

6
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7
Entgegen der Auffassung der Ehefrau verhindere eine Bindung an den Vergleich vom 26. April 2007 nicht die Berücksichtigung des Befristungseinwands. Die Beteiligten hätten mit dem Vergleich erstmals den nachehelichen Unterhalt festgesetzt und keine Regelung der Befristungsfrage getroffen. Zwar habe der Ehemann im damaligen Verfahren zunächst eine Befristungverlangt und sich im Berufungsverfahren nicht mehr gegen die insoweit ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts gewandt. Hieraus lasse sich aber kein sicherer Schluss auf einen gemeinsamen Willen ziehen, eine Befristung dauerhaft auszuschließen.
8
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau sei nach § 1578 b BGB bis zum Beginn ihres regulären Rentenbezugs zu befristen. Die Ehefrau habe für die danach folgende Zeit keine ehebedingten Nachteile vorgetragen, die nicht durch ehebedingte Vorteile kompensiert seien. Sie mache lediglich geltend, infolge der Ehe geringere Versorgungsanwartschaften erworben zu haben, als dies bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeamtin der Fall gewesen wäre. Diese Versorgungsnachteile seien bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich und für die Zeit danach durch den vom Ehemann gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Auch die Leistungen aus dem Zugewinnausgleich kompensierten etwaige ehebedingte Nachteile der Ehefrau. Die Dauer der Ehe von rund 25 Jahren stehe der Befristung nicht entgegen. Sie könne allein keinen fortdauernden Unterhalt nach den – die eigenen Lebensverhältnisse übersteigenden – ehelichen Lebensverhältnissen rechtfertigen. Dies gelte zumindest dann, wenn beide Ehegatten vollschichtig berufstätig gewesen und die Einkommensdifferenzen lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zu Beginn der Ehe zurückzuführen seien. Die Ehefrau habe zwar seit ihrem Wiedereintritt ins Erwerbsleben zunächst nur halbschichtig gearbeitet, führe dies aber selbst nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe, sondern auf ihre gesundheitliche Situation zurück. Letztere sei aber nicht ehebedingt.
9
Allerdings könne sich ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ergeben. Hier sei während der überwiegenden Ehezeit eine enge wirtschaftliche Verflechtung gegeben gewesen, weil sich die Ehefrau habe beurlauben lassen, um sich um Haushalt und Kinder kümmern zu können. Das verbiete eine Befristung zu dem frühen, vom Ehemann gewünschten Zeitpunkt, aber nicht eine Befristung mit Beginn der eigenen Altersversorgung. Für diese Befristung spreche dagegen ganz wesentlich der Umstand, dass die Ehefrau trotz der langjährigen familienbedingten Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienstherrn ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Dafür sprächen zudem die Dauer der bisher vom Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen von etwa 18 Jahren sowie die Länge der zwischen der Scheidung und dem Befristungszeitpunkt verstrichenen Zeit von 14 Jahren.
10
Die Unterhaltsleistung des Ehemanns für den gemeinsamen Sohn könne nicht vom Einkommen abgezogen werden, weil er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Der Sohn habe für sein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum absolviertes Studium der Wirtschaftspädagogik keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr gehabt, da er mit der Ausbildung zum Bankkaufmann bereits eine angemessene Ausbildung erhalten habe und kein Fall einer zulässigen gestuften Ausbildung vorliege.
11
Vom Erwerbseinkommen der Ehefrau sei ein Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Ansatz dieses Anreizes davon abhängig sein solle, dass auch der Unterhaltspflichtige erwerbstätig sei. Die Erzielung von Einkommen durch Arbeit sei mit besonderen Mühen verbunden, die ihre Besserstellung gegenüber Kapital- oder Renteneinkünften rechtfertigten.

II.

12
Die Rechtsbeschwerde und die zur Höhe des bis zum 31. Mai 2020 zugesprochenen Unterhalts erhobene Anschlussrechtsbeschwerde sind in vollem Umfang zulässig.
13
Zutreffend ist die Auffassung der Ehefrau, wonach die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen ist. Zwar hat das Oberlandesgericht in den Gründen ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidung zum Erwerbstätigenbonus und zur Befristung zugelassen werde. Aus diesen vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführten Motiven kann sich indes keine Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Zwar mag der verfahrensgegenständliche Unterhalt bei einer Entscheidung, die – wie hier – einen Ausspruch zur Befristung enthält, in zeitlicher Hinsicht teilbar sein und eine entsprechend eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 9 mwN). Jedoch erstreckt sich die Frage der Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus auf den im Streit stehenden Unterhaltszeitraum bis zu dem vom Oberlandesgericht angenommenen Rentenbeginn; eine Teilbarkeit kommt insoweit nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - FamRZ 2017, 1668 Rn. 6 mwN).

III.

14
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
15
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB. Zu Recht rügen Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde , dass das Oberlandesgericht sowohl das Einkommen unzutreffend ermittelt als auch den Unterhalt rechtsfehlerhaft bemessen hat. Diese Rechtsfehler wirken sich zum Teil zu Lasten der die Rechtsbeschwerde führenden Ehefrau und zum Teil zu Lasten des die Anschlussrechtsbeschwerde führenden Ehemanns aus. Allerdings ist die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts zum 31. Mai 2020rechtsbeschwerderechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als eine noch spätere Befristung nicht in Betracht kommt.
16
1. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Unterhalts zwar den Abzug eines Erwerbstätigenbonus für gerechtfertigt gehalten, diesen dann aber in der Berechnung ersichtlich nicht vorgenommen hat. Demgegenüber geht die Anschlussrechtsbeschwerde mit ihrer Auffassung fehl, ein solcher Abzug sei auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, jedenfalls dann nicht, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte – wie hier – Renteneinkünfte beziehe.
17
a) Dass das Oberlandesgericht den Abzug eines Erwerbstätigenbonus auf Seiten der Ehefrau anerkannt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
18
aa) Bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode ist nach ständiger bisheriger Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz nicht, zugunsten eines erwerbstätigen Beteiligten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein Erwerbstätigenbonus von seinem Einkommen zugebilligt wird, ist durch den Halbteilungsgrundsatz und der diesem zugrundeliegenden gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 25 mwN). Ist ein Beteiligter nicht erwerbstätig, entfällt der Gesichtspunkt eines Erwerbsanreizes als Rechtfertigung für die Minderung der Unterhaltsquote des Berechtigten. Nichts Anderes gilt, wenn er auf längere Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und Krankengeld bezieht (Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Rn. 15 mwN).
19
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Erwerbsanreiz – wie vorliegend – allein dem Unterhaltsberechtigten zugutekommt, weil der Verpflichtete über Renteneinkünfte verfügt, für die ihm kein Erwerbstätigenbonus zuteil wird.
20
bb) Allerdings wird die Berechtigung eines Erwerbstätigenbonus inzwischen vereinzelt in Frage gestellt.
21
(1) Der Erwerbstätigenbonus sei für die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt nicht im Gesetz verankert. Er sei vom Bundesgerichtshof aus der vor 1977 geltenden Rechtsprechung übernommen worden, die auf dem Leitbild der Hausfrauenehe gefußt habe und die dadurch einen alleinverdienenden Pflichtigen bei Zahlung von Ehegattenunterhalt habe entlasten wollen. Leitbild der Ehe sei heute jedoch die Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Übernahme der Familienarbeit bei Geburt der Kinder. Spätestens seit der "Surrogatslösung" des Bundesgerichtshofs, die die Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Berufstätigkeit betont habe, sei der Ansatz eines Erwerbstätigenbonus zur Quotierung des Ehegattenunterhalts überholt. Rechnerisch bevorzuge er immer den Besserverdienenden , obwohl aus Gleichbehandlungsgrundsätzen der Arbeitsanreiz für den Pflichtigen und den Berechtigten nicht unterschiedlich hoch ausfallen dürfe. Schließlich verstoße er auch gegen den vom Gesetzgeber bei der Unterhaltsrechtsreform 2008 als eines der wesentlichen Ziele herausgestellten Vereinfachungsgrundsatz. Die durch die Ausübung der Berufstätigkeit entstandenen Kosten würden in ausreichendem Umfang (gegebenenfalls durch eine Pauschale) berücksichtigt. Ein darüberhinausgehender Abzug des Erwerbstätigenbonus zum Arbeitsanreiz sei wegen der wechselseitigen Obliegenheiten, sich leistungsfähig zu halten bzw. den Bedarf im Rahmen der Eigenverantwortung selbst zu decken, nicht erforderlich. Es gebe zudem keinen Grund, den Erwerbstätigenbonus in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken pauschal in unterschiedlicher Höhe anzusetzen. Eine einheitliche Lösung werde sich nur finden lassen, indem er generell abgeschafft werde (Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 4 Rn. 781; s. auch Gerhardt FamRZ 2013, 834).
22
(2) Demgegenüber wenden die Oberlandesgerichte einen Erwerbstätigenbonus durchgehend an. Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte sehen einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel bzw. von einem Zehntel (Süddeutsche Leitlinien) vor. Auch in der Literatur wird ein Erwerbstätigenbonus ganz überwiegend für gerechtfertigt gehalten. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solle es beim Abzug eines zusätzlichen Erwerbstätigenbonus bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch neben pauschalen berufsbedingten Auslagen bleiben. Allerdings sei eine Herabsetzung des Erwerbstätigenbonus auf ein Zehntel geboten, wenn er sich nur noch auf die Honorierung der Arbeitsleistung beschränke (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 131). Ebenso hat sich der 22. Deutsche Familiengerichtstag für die Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus als "anerkanntes Instrumentarium der Unterhaltsberechnung" ausgesprochen (These 3 des Arbeitskreises 16 des 22. Deutschen Familiengerichtstages Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 20 S. 117).
23
cc) Diese Kritik ist nicht geeignet, die – in eigener Verantwortung des Tatrichters erfolgende (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2004 - XII ZB 92/03 - FamRZ 2004, 1867, 1868) – Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist zutreffend, dass der Erwerbstätigenbonus insoweit seine Berechtigung verliert, als die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen entweder bei Selbstständigen von vornherein im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei Nichtselbstständigen (pauschal mit 5 % oder konkret) berücksichtigt werden. Deshalb hat es der Senat schon in einer früheren Entscheidung, in der die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen vorweg abgezogen waren, gebilligt, einen geringeren Bonus abzusetzen (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807 mwN). Es spricht indes auch nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein auf ein Zehntel zu bemessen (so auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 131; mit guten Gründen eine entsprechende bundeseinheitliche Handhabung fordernd: Thesen 6 und 8 des Arbeitskreises 16 des 22. Deutschen Familiengerichtstages Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 20 S. 118).
24
Zwar verweist die Gegenmeinung zu Recht darauf, dass sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte ohnehin gehalten sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwerbstätig zu sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Ausübung einer Berufstätigkeit regelmäßig zu einer persönlichen Mehrbelastung des Erwerbstätigen führt, die nicht allein mit der Abgeltung berufsbedingter Aufwendungen kompensiert wird und die auch unterhaltsrechtlich honoriert werden kann. Der Hinweis der Gegenauffassung auf die "Surrogatslösung" des Senats bei Ausübung der Familienarbeit in der Ehe stellt den Erwerbstätigenbonus ebenfalls nicht in Frage (vgl. schon Senatsbeschluss vom 8. September 2004 - XII ZB 92/03 - FamRZ 2004, 1867, 1868). Schließlich steht auch der Vereinfachungsgedanke der Unterhaltsrechtsreform von 2008 der Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus nicht entgegen. Es entspricht langjähri- ger gerichtlicher und anwaltlicher Praxis, den Erwerbstätigenbonus in die Unterhaltsberechnung einzupflegen, ohne dass es hierbei zu nennenswerten Schwierigkeiten gekommen ist.
25
Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde einwendet, der Senat habe im Rahmen einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen entschieden , eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten sei zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbstätigenbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26 ff.), findet diese Rechtsprechung auf die – hiermit nicht vergleichbare – Bedarfsermittlung nach Quoten keine Anwendung. Hierzu hat der Senat in der genannten Entscheidung bereits ausgeführt , dass außerhalb der Bedarfsermittlung nach Quoten der Abzug eines Erwerbstätigenbonus auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aus Gründen der Gleichbehandlung der Ehegatten nicht gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 29 mwN).
26
b) Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde allerdings ein, dass das Oberlandesgericht bei der Unterhaltsberechnung diesen Bonus übersehen und daher nicht zugunsten der Ehefrau berücksichtigt hat. Dieser Fehler erstreckt sich über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit März 2012.
27
2. Der Rechtsbeschwerde ist auch darin zu folgen, dass das Oberlandesgericht das Einkommen des Ehemanns für das Jahr 2015 nicht vollständig in die Berechnung eingestellt hat. Es hat ausgeführt, dass dem Ehemann für das Jahr 2015 Rentenzahlungen aus Schweden in Höhe von 707,47 € zuzurechnen seien. In seiner anschließend durchgeführten Berechnung hat es diese Position indessen unberücksichtigt gelassen.
28
3. Die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe das von der Ehefrau mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 für das Jahr 2012 ausgesprochene Anerkenntnis unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Abgesehen davon, dass sich dieses nur auf den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Mai 2012 bezogen hatte, war es auch mit einer unzulässigen Bedingung versehen. In dem von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz heißt es, dass der "Antrag (…) nur im anerkannten Umfang begründet (ist), wobei ein Anerkenntnis erst nach Abschluss des Verfahrens wegen Versorgungsausgleich möglich (ist) und folglich weiterhin unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kosten erfolgt." Hierin liegt eine unzulässige Bedingung, weil die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von einem außerprozessualen Ereignis, nämlich dem Abschluss des gesondert geführten Versorgungsausgleichsverfahrens , abhängig gemacht wurde (vgl. Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. Vor § 128 Rn. 20 mwN).
29
4. Zutreffend ist allerdings der Einwand der Anschlussrechtsbeschwerde , wonach das Oberlandesgericht bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Ehefrau für das Jahr 2015 die auf sie entfallende – auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu berücksichtigende – Steuererstattung von 1.411,40 € nicht in seine Unterhaltsberechnung einbezogen hat.
30
5. Zudem rügt die Anschlussrechtsbeschwerde zu Recht, dass hinsichtlich der Einkünfte des Ehemanns für das Jahr 2015 eine fiktive Steuerberechnung erforderlich gewesen wäre. Insoweit hätte das Oberlandesgericht den Ehemann darauf hinweisen müssen, dass nur die erste Seite des Steuerbescheids zur Akte gelangt war. Im Übrigen hätte es dem Ehemann auch entsprechende Auflagen gemäß § 235 FamFG erteilen können. Dem Hinweis des Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2018 lässt sich lediglich entnehmen, dass Unterlagen für die Zeit nach 2015 fehlen, nicht aber, dass der Steuerbescheid für 2015 unvollständig ist.
31
6. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht bei der Berechnung des Einkommens des Ehemanns Unterhaltsaufwendungen für seine Tochter nicht in Abzug gebracht.
32
Lediglich im streitigen Teil des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung wird der Vortrag der Ehefrau wiedergegeben, wonach sich die Beteiligten bereits im Ausgangsverfahren verbindlich darauf geeinigt hätten, die an die Tochter gerichteten Unterhaltszahlungen unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn dem Ausgangsverfahren, das mit dem abzuändernden Vergleich im Jahr 2007 beendet wurde, zu entnehmen wäre, dass seinerzeit Zahlungen, die an die Tochter erfolgt waren, bei der Unterhaltsberechnung nicht (zugunsten des Ehemanns) berücksichtigt werden sollten, würde dies spätere Unterhaltszahlungen nicht notwendig erfassen. Die Tochter hat nach dem von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des Ehemanns ihre Ausbildung zur Rettungssanitäterin und Rettungsassistentin bereits im Jahr 2003 absolviert und erst im Oktober 2008 ihr Medizinstudium aufgenommen. Damit hatte sich die Sachlage im Vergleich zum Jahr 2007 wesentlich geändert, weshalb für das Oberlandesgericht Anlass bestanden hätte, sich mit der Berücksichtigungsfähigkeit späterer Unterhaltsaufwendungen für das Studium auseinanderzusetzen. Selbst wenn kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Medizinstudium bestanden hätte (vgl. aber Senatsbeschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 - FamRZ 2017, 1132 Rn. 13), wären im Einvernehmen beider Elternteile erfolgte spätere Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen.
33
7. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich eventueller Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn, auch unabhängig davon, ob der Ehemann ihm gegenüber seinerzeit unterhaltspflichtig war (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - FamRZ 2017, 799 Rn. 12 ff. mwN).
34
8. Zu Recht rügt die Anschlussrechtsbeschwerde weiter, dass sich das Oberlandesgericht nicht die Frage vorgelegt hat, ob der Ehefrau Altersvorsorgeunterhalt auch noch für die Zeit ab September 2017 zusteht. Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die an ihn selbst gezahlten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, wird der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts regelmäßig der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegenstehen.
35
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Der Unterhaltsgläubiger ist bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1189).
36
Macht der Berechtigte erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Dies gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht, wenn er in der Vergangenheit als Vorsorgeunterhalt erhaltene Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte einem Aus- kunftsverlangen zur Verwendung des bereits gezahlten Altersvorsorgeunterhalts nicht nachkommt. Denn in diesem Fall besteht die begründete Besorgnis, dass er die an sich gezahlten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet. Auch dann wäre die Forderung des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt nicht schlüssig begründet (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 688).
37
b) Nach diesen Grundsätzen wäre der Ehemann auf der Grundlage seines in der Instanz gehaltenen und von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrags nach der Weigerung der Ehefrau, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, nicht mehr verpflichtet, weiterhin Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Eine Verpflichtung des Ehemanns, die Beträge direkt an einen bestimmten Versicherungsträger zu zahlen, scheidet schon deshalb aus, weil die Ehefrau einen solchen nach den bisherigen Feststellungen nicht benannt hat. Das Oberlandesgericht wird die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
38
9. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Aus Rechtsgründen ist nach den getroffenen Feststellungen eine Herabsetzung oder eine frühere Befristung des Unterhalts nicht ausgeschlossen.
39
a) Eine Begrenzung des Unterhalts ist durch den im Vorverfahren geschlossenen Vergleich nicht gehindert.
40
aa) Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell -rechtlichen Kriterien. Dabei ist – vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage – durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN). Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Deren Auslegung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 mwN).
41
Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23 mwN). Dass der Unterhaltspflichtige einen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen lässt, besagt noch nichts über eine spätere Befristung des Unterhalts. Auch ein Nachgeben des Unterhaltspflichtigen, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 22 mwN).
42
bb) Gemessen hieran ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Unterhaltsvergleichs rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
43
Das Oberlandesgericht hat den Vergleich dahin ausgelegt, dass im Hinblick auf eine Unterhaltsbefristung eine spätere Abänderung vorbehalten bleiben sollte. Dabei hat es sich nicht nur auf den Wortlaut des Vergleichs gestützt, sondern auch die mit dem Vergleich einhergehenden Gesamtumstände einer Würdigung unterzogen. Aus dem Umstand, dass eine Befristung bereits im ersten Rechtszug angesprochen worden sei, vermochte das Oberlandesgericht keinen sicheren Schluss für einen gemeinsamen Willen, eine Befristung dauerhaft auszuschließen, zu ziehen. Das hält sich im Rahmen einer rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Auslegung.
44
Der hiergegen von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, Verfahrensgegenstand , über den sich die Eheleute im (früheren) Berufungsverfahren verglichen hätten, sei nicht die Befristung, sondern nur eine Herabsetzung, weil das Unterbleiben ersterer nicht mit der Berufung angefochten worden sei, ist unzutreffend. Zwar hat der Ehemann seinerzeit mit seiner Berufung keine Befristung mehr begehrt. Die Rechtsbeschwerde verkennt aber, dass die Eheleute einen Vergleich über den Unterhalt geschlossen haben. In diesem Rahmen bleibt es ihnen unbenommen, über die Rechtsmittelanträge hinauszugehen.
45
b) Gegen die Befristung des Unterhalts bis spätestens zum 31. Mai 2020 bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Allerdings kommt aufgrund des inzwischen unstreitigen Sachverhalts gegebenenfalls eine frühere Befristung in Betracht.
46
aa) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB.
47
Gemäß § 1578 b BGB muss das Gericht insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 27 mwN).
48
bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang gerecht.
49
(1) Zu Unrecht beanstandet die Anschlussrechtsbeschwerde allerdings, das Oberlandesgericht habe zum Nachteil des Ehemanns nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau während der Ehe ihre Beamtenstellung aufgegeben habe.
50
(a) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen erfolgte, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich zudem um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abwägung nach § 1578 b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. Daher kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 18 ff. mwN).
51
Ein ehebedingter Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 22).
52
(b) Gemessen hieran ist es der Ehefrau dem Grunde nach nicht verwehrt , sich auf die infolge der Aufgabe ihres Beamtenstatus eingetretenen Nachteile zu berufen. Dass sie ihre Beamtenstellung ausschließlich aus Gründen aufgegeben hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
53
(2) Das Oberlandesgericht hat die für und gegen eine Befristung sprechende Gründe abgewogen und ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche ab Renteneintritt der Ehefrau gerechtfertigt sei. Das ist selbst vor dem Hintergrund der langen Ehedauer von rund 25 Jahren im Ausgangspunkt vertretbar. Als Gründe für eine Befristung hat das Oberlandesgericht den Umstand herangezogen, dass die Ehefrau trotz der familienbedingten Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienstherrn ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Ferner hat das Oberlandesgericht für die Befristung auf die Dauer der vom Ehemann bisher erbrachten Unterhaltsleistungen von rund 18 Jahren und die Länge der zwischen der Scheidung und dem – von ihm angesetzten – Befristungsende verstrichene Zeit von 14 Jahren abgestellt. Letztlich sei eine Entflechtung der persönlichen Verhältnisse eingetreten. Im Übrigen hat es ausgeführt, die infolge der Ehe und deren Ausrichtung allein an den beruflichen Erfordernissen des Ehemanns – verglichen mit denen bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeamtin – geringeren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau seien bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich und für die Zeit danach durch den vom Ehemann gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Das hält sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 - FamRZ 2018, 1421 Rn. 8 mwN).
54
(3) Allerdings haben die Beteiligten im Senatstermin unstreitig gestellt, dass die Ehefrau bereits seit 1. Januar 2019 Rente bezieht. Insoweit wäre aufgrund dieser – ausnahmsweise vom Senat zu berücksichtigenden (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN) – Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten für die Zeit ab 1. Januar 2019 eine Befristung zu erwägen.

IV.

55
Der angefochtene Beschluss ist nach alledem für die Zeit bis zum 31. Mai 2020 im Umfang der Rechtsmittelanträge aufzuheben; insoweit ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie wegen der noch zu treffenden Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
56
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
57
1. Soweit das Oberlandesgericht auf der Grundlage der von ihm anerkannten unterhaltsrechtlich beachtlichen Positionen eine fiktive Steuerlast ermittelt hat, ist dies im Ansatz nicht zu beanstanden (vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 51 mwN). Allerdings kann die Berechnung der fiktiven Steuerlast für das Jahr 2013 schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil die Ausführungen des Oberlandesgerichts widersprüchlich sind. Das Oberlandesgericht hat hierzu erläutert, würden die Unterhaltsaufwendungen für den Sohn ausgeklammert werden, wäre die Steuererstattung höher ausgefallen. Tatsächlich verhält es sich aber umgekehrt. Weil die Unterhaltsaufwendungen das zu versteuernde Einkommen reduzieren, muss die Einkommensteuer bei Außerachtlassung dieser Zahlungen naturgemäß höher und die Erstattung demgemäß niedriger ausfallen.
58
2. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit , sich mit den Angriffen der Anschlussrechtsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Lohnersatzleistung (Deferred Compensation) zu befassen.
59
3. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht weiter Gelegenheit, eine mögliche Bindungswirkung des – mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Mai 2012 für die Ehefrau erklärten – weiteren Anerkenntnisses, das nunmehr unbedingt erfolgt war und eine Abänderung auf 675 € vorsieht (incl. 130 € Altersvorsorgeunterhalt), in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats behält ein im Verfahren abgegebenes (Teil-)Anerkenntnis seine Wirkung regelmäßig für das ganze Verfahren unabhängig davon, ob ein (Teil-)Anerkenntnisbeschluss ergangen oder streitig verhandelt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1718 mwN). Einer möglichen Bindung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Mai 2015 mangels Verkündung aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Denn durch die Zurückverweisung wird das Anerkenntnis nicht gegenstandslos. Vielmehr wird das erstinstanzliche Verfahren nach der Zurückverweisung fortgesetzt (Musielak/Voit/Ball ZPO 16. Aufl. § 538 Rn. 38 mwN).
60
4. Auch wird das Oberlandesgericht zu erwägen haben, ob bezogen auf den streitbefangenen Unterhaltszeitraum zunächst eine – gegebenenfalls stufenweise – Herabsetzung des Unterhalts vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 27 mwN).
Dose Klinkhammer Schilling RiBGH Dr. Nedden-Boeger ist Guhling wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Dose
Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 14.09.2016 - 6 F 656/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2018 - 11 UF 1461/16 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten


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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

9
Das ist hier der Fall. Enthält das angefochtene Urteil - wie hier - einen Ausspruch zur Befristung, ist der streitgegenständliche Unterhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar und eine entsprechend eingeschränkte Zulassung der Revision möglich (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 10 und vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405; anders für den Fall der Ablehnung der Befristung: Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 19 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 16). Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil "eine einheitliche Rechtsprechung zur Begrenzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen" bislang noch nicht bestehe und im Hinblick hierauf die Zulassung der Revision der Fortbildung des Rechts diene. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist somit hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision nur wegen des Ausspruchs zur Befristung zulassen wollte; die zulassungsrelevante Rechtsfrage wirkt sich insoweit für die Beklagte nur auf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2009 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage indessen nur auf einen Teil des streitigen Zeitraums, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision auch nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revi- sionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 9 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 10).
6
Die Rechtsbeschwerde ist auch uneingeschränkt zugelassen, obgleich das Oberlandesgericht ersichtlich allein die Verfahrensfrage beantwortet wissen will, ob gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch gegen den Willen eines Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann. Aus der vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführten Verfahrensfrage kann sich indes keine Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Denn die Beschränkung der Rechtsbeschwerde oder Revision muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen ist nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 14 mwN).

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

25
Allerdings ist bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode nach der Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz auf beiden Seiten zu berücksichtigen. Der Senat hat zunächst betont, dass es dem Halbteilungsgrundsatz nicht widerspricht, zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1998, 806, 807 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267 jeweils mwN). Beziehen beide Ehegatten Erwerbseinkünfte, so kommt der Erwerbsanreiz aber auch dem Unterhaltsberechtigten zugute (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 mwN). Das wird rechnerisch dadurch umgesetzt, dass bei beiderseitigem Erwerbseinkommen im Wege der Differenzmethode der Bedarf nach einer einheitlichen Quote (etwa 3/7 nach der Düsseldorfer Tabelle oder 45 % nach den Süddeutschen Leitlinien) ermittelt wird. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein Erwerbsbonus zugebilligt wird, lässt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz und der diesem zugrunde liegenden gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem rechtfertigen.
15
b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht von dem Krankengeld des Beklagten keinen Erwerbstätigenbonus abgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trägt der Erwerbstätigenbonus - neben den pauschalierbaren berufsbedingten Aufwendungen - im Wesentlichen dazu bei, den Anreiz für eine Erwerbstätigkeit zu erhalten. Ist der Unterhaltspflichtige jedoch nicht erwerbstätig, entfällt dieser Gesichtspunkt als Rechtfertigung für die Minderung der Unterhaltsquote des Berechtigten (Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895; vgl. auch Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 94a und 438). Nichts anderes gilt, wenn der Beklagte - wie hier - auf längere Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und Krankengeld bezieht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 92/03
vom
8. September 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. April 2003 i.V.m. den Beschlüssen vom 29. November 2002 und vom 13. März 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; sie streiten um Kindesund Trennungsunterhalt. Die am 26. Juli 1993 geborene gemeinsame Tochter M. wohnt bei der Kindesmutter. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 465 DM (ab Januar 2002: 231 €) sowie monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 857 DM (ab Januar 2002: 438,18 €) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie einen um 175,37 € erhöhten Trennungsunterhalt begehrt. Für diesen Antrag und für eine beabsichtigte Berufungserweiterung auf monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.487,39 DM hat die Klägerin Prozeßkostenhilfe beantragt.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen eine unzulässige Anschlußberufung bewilligt, ihren Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die eigene Berufung und die beabsichtigte Berufungserweiterung hingegen zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung der Klägerin hat es mit Beschluß vom 13. März 2003 ebenfalls zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 10. April 2003 hat das Berufungsgericht eine weitere Gegenvorstellung der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen der Frage zugelassen, "ob hinreichende Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu bejahen sind, wenn deren Verneinung eine Begründung erfordert, die eine bestimmte Anzahl von Seiten überschreitet". Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Zwar kann die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren selbst oder die persönlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe, nicht aber die Erfolgsaussicht der Hauptsache betreffen (BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Die Zulassung des Berufungsgerichts betrifft allerdings eine solche verfahrensrechtliche Frage, nämlich ob eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO allgemein schon bei einem gewissen Begrün-
dungsaufwand des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses gegeben ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Ein Rechtsschutzbegehren hat dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.
a) Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist einer solchen generellen Klärung allerdings nicht zugänglich, denn der Umfang einer die Prozeßkostenhilfe versagenden Entscheidung läßt allein regelmäßig keine Rückschlüsse auf die Bedeutung der zu Grunde liegenden Rechtsfrage zu, sondern wird eher vom persönlichen Stil des erkennenden Gerichts bestimmt.
b) Auch die in der Hauptsache relevante Rechtsfrage, nämlich ob vom Einkommen des Beklagten vorab ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 abgesetzt werden kann, ist in der ständigen Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß dem Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des ehebedingten Unterhaltsbedarfs ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben (Senatsurteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 59/88 - FamRZ 1989, 842, 843 und vom 20. Juli 1990 - XII ZR 74/89 - FamRZ 1990, 1090, 1091). Diesen Berufstätigenbonus hat der Senat stets damit begründet, daß der mit der Erwerbstätigkeit verbundene höhere Aufwand abzugelten und zugleich ein Anreiz für die weitere Erwerbstätigkeit zuzubilligen sei. Die Höhe des Erwerbstätigenbonus steht dabei grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters und ist deswegen nur bedingt nachprüfbar.
An dieser Rechtsprechung hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während bestehender Ehe nichts geändert. Nach dieser Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt und bei der Kindererziehung mitbestimmt und hierdurch verbessert. In welchem Umfang Haushaltstätigkeit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ergibt sich hingegen aus dem Wert der als Surrogat an ihre Stelle tretenden späteren Erwerbstätigkeit (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170, 1172; vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 – BGHZ 148, 105, 120 f. und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693, 1694), bei der - wie bei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten - ebenfalls ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist. Somit ist selbst die hier hinter der Zulassungsfrage stehende (die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung betreffende) Frage im Sinne des angefochtenen Beschlusses entschieden und weder von grundsätzlicher Bedeutung noch im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung klärungsbedürftig. Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose
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Allerdings ist bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode nach der Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz auf beiden Seiten zu berücksichtigen. Der Senat hat zunächst betont, dass es dem Halbteilungsgrundsatz nicht widerspricht, zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1998, 806, 807 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267 jeweils mwN). Beziehen beide Ehegatten Erwerbseinkünfte, so kommt der Erwerbsanreiz aber auch dem Unterhaltsberechtigten zugute (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 mwN). Das wird rechnerisch dadurch umgesetzt, dass bei beiderseitigem Erwerbseinkommen im Wege der Differenzmethode der Bedarf nach einer einheitlichen Quote (etwa 3/7 nach der Düsseldorfer Tabelle oder 45 % nach den Süddeutschen Leitlinien) ermittelt wird. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein Erwerbsbonus zugebilligt wird, lässt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz und der diesem zugrunde liegenden gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem rechtfertigen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.

(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

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Mit Blick auf das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten kann nach der Rechtsprechung des Senats auch dann ein einheitlicher Ausbildungsgang im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-StudiumFälle ). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 mwN; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).
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aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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aa) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ab welchem Zeitpunkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeutung. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Ehegatten die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später planten oder praktizierten. Einem ehebedingten Nachteil steht demnach nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Entschluss zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes erst traf, als der gemeinsame Sohn bereits vier oder fünf Jahre alt war. Da die Antragsgegnerin anschließend - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - trotz diverser Nebentätigkeiten die überwiegende Betreuung des Sohnes und des Haushalts übernahm, ist das Berufungsgericht mit Recht von einem auf der praktizierten Rollenverteilung beruhenden Erwerbsnachteil der Antragsgegnerin ausgegangen.
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Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 179/09 - FamRZ 2012, 772 Rn. 24 mwN). Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 46 f.).
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(a) Zwar ist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO neues Tatsachenvorbringen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht , wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren , gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 mwN - hinsichtlich der Einrede der Verjährung offengelassen in BGHZ 139, 214 = NJW 1998, 2972, 2974).
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Zwar kann über eine Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung erst dann abschließend entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht. Dementsprechend hat es der Senat im Einzelfall gebilligt, wenn die Entscheidung über eine Befristung und Herabsetzung nach § 1578 b BGB insoweit hinausgeschoben und einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten wurde (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 62 f.). Die Rechtskraft einer Entscheidung , die das spätere Eingreifen der Folgen des § 1578 b BGB offen lässt, schließt dann eine künftige Abänderung nicht aus. Daraus, dass eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578 b BGB noch nicht möglich ist, folgt aber nicht, dass eine Entscheidung darüber vollständig zurückgestellt werden darf. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB. Die materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung und die mit ihr verbundenen Präklusionsfolgen gehen dann nur so weit, als die Entscheidung eine abschließende Beurteilung der gegenwärtigen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände enthält. Eine auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung schließt eine spätere Abänderung insbesondere dann nicht aus, wenn zunächst bestehende ehebedingte Nachteile später ganz oder teilweise entfallen sollten (Senatsurteil BGHZ 188, 50 - FamRZ 2011, 454 Rn. 42 f. mwN).