Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2007 - XII ZB 126/04

bei uns veröffentlicht am20.06.2007
vorgehend
Amtsgericht Kaiserslautern, 4 F 711/03, 03.12.2003
Landgericht Zweibrücken, 5 UF 7/04, 20.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 126/04
vom
20. Juni 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffüllungsbeiträgen
(§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zeiten einer früheren Ehe erworben
worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzuführenden
Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 126/04 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 20. April 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um die Höhe des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 10. Juli 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 10. Juli 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 3. Dezember 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Juli 1981 bis 30. Juni 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 19. Juni 1947) in Höhe von 395,97 €, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 14. April 1931) in Höhe von 642,03 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 2003. Die vom Ehemann erworbenen Anrechte beruhen teilweise - in Höhe von 232,62 € - auf Wiederauffüllungsbeiträgen. Mit diesen Beiträgen (in Höhe von insgesamt 59.802,21 DM = 30.576,38 €), die der Ehemann in der Ehe geleistet hat, hat es folgende Bewandtnis: Im Zusammenhang mit der Scheidung seiner ersten Ehe (1. November 1953 bis 31. August 1979) waren von seinem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in Höhe von 236,90 DM, bezogen auf den 31. August 1979, auf das Rentenversicherungskonto seiner ersten Ehefrau übertragen worden. Die dadurch bedingte Minderung seiner Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist durch die Leistung der Wiederauffüllungsbeiträge vollständig ausgeglichen worden. Durch diese Beitragszahlungen sind insgesamt 899,56 Werteinheiten = 8,9956 Entgeltpunkte (§ 264 SGB VI) begründet worden. Diese Entgeltpunkte ergeben, bezogen auf das Ende der zweiten Ehezeit, monatliche Rentenanrechte in Höhe von 232,62 €. Der Ehemann bezieht seit dem 1. November 1993 eine Vollrente wegen Alters.
4
Das Amtsgericht hat die durch die Wiederauffüllungsbeiträge begründeten Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen; es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in Höhe von (409,41 € - 395,97 € = 13,44 € : 2 =) 6,72 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in Höhe von (409,41 € + 232,62 € - 395,97 € = 246,06 € : 2 =) 123,03 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die Anrechte, die der Ehemann in der Zeit der zweiten Ehe, aber für in der ersten Ehe liegende Zeiten durch Leistung von Wiederauffüllungsbeiträgen begründet hat, zum Versorgungsausgleich bei Scheidung der zweiten Ehe heranzuziehen sind. Nach dem sogenannten "In-Prinzip" seien in der Ehezeit aus dem Vermögen geleistete Beiträge auch dann der Ehezeit zuzurechnen, wenn sie für Zeiten vor der Ehe gezahlt worden seien. Es seien mithin auch solche Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden seien. So liege der Fall auch hier. Zwar habe der Ehemann lediglich sogenannte Wiederauffüllungsbeiträge geleistet, mit denen die durch den Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung seiner ersten Ehe eingetretene Minderung seiner Rentenanwartschaften ausgeglichen worden sei. Die Interessenlage sei indes dieselbe wie in Fällen, in denen die Ehegatten freiwillige oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten; der dem sogenannten InPrinzip zugrunde liegende Gedanke betreffe alle diese Fallgestaltungen in gleicher Weise. Die Inanspruchnahme des Ehemannes unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Wiederauffüllungsbeiträge sei auch nicht unbillig. Dies könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn die Beiträge nicht aus einem dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögen gezahlt worden seien. Dafür fehle hier indes jeder Hinweis.
7
2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
8
Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für die Ehegatten oder einen von ihnen in der Ehe Versorgungsanrechte begründet werden. Aus dem damit ausdrücklich festgeschriebenen "In-Prinzip" hat der Senat gefolgert, dass auch solche Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind. Das Ergebnis rechtfertigt sich zum einen aus dem Gedanken der Ehe als einer Versorgungsgemeinschaft, die grundsätzlich alle während der Ehe begründeten Anrechte erfasst. Es erklärt sich aber auch aus dem Zusammenwirken von Zugewinn- und Versorgungsausgleich, die beide auf dem Gedanken der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vermögen bzw. Versorgungsvermögen beruhen. Dieses Zusammenwirken würde gestört, wenn Versorgungsanrechte, die ein Ehegatte in der Ehe für voreheliche Zeiten erwirbt, dem Versorgungsausgleich entzogen wären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vermögensgegenstände, die zum Erwerb dieser Versorgungsanrechte eingesetzt worden sind, ansonsten dem Zugewinnausgleich unterlägen. Denn dann wäre weder das mit diesen Mitteln erworbene Versorgungsvermögen - weil nicht für Ehezeiten begründet - als solches auszugleichen, noch wären die zu seinem Erwerb eingesetzten Vermögensgegenstände dem Zugewinnausgleich unterworfen, da sie im Endvermögen als solche nicht mehr vorhanden sind. Einer solchen Störung wird durch das "In-Prinzip" begegnet, das die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auch dann dem Versorgungsausgleich unterwirft, wenn diese Versorgungsanrechte für voreheliche Zeiten begründet worden sind.
9
Diese bislang für die Nachentrichtung von Beiträgen entwickelten Grundsätze (für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 196 = FamRZ 1981, 1169, vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993, 292, 293; für die Nachentrichtung von Beiträgen aufgrund einer Heiratserstattung Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 140/96 - FamRZ 1997, 414) müssen auch für die Entrichtung von solchen Beiträgen gelten, mit denen ein Ehegatte in einer späteren Ehe Versorgungsanrechte, die in einer früheren Ehe begründet und aufgrund des bei Auflösung dieser früheren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert worden sind, wiederauffüllt (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
10
Die Besonderheiten solcher Wiederauffüllungsbeiträge stehen dem nicht entgegen. Zwar ist - worauf auch die Rechtsbeschwerde und die Beteiligte zu 1 hinweisen - das Schicksal der durch diese Beiträge begründeten Anrechte vom Versorgungsschicksal des ausgleichsberechtigten Ehegatten der früheren Ehe abhängig. Sind nämlich in den Fällen des § 4 VAHRG aus den diesem Ehegatten übertragenen oder für ihn begründeten Anrechten keine oder keine höheren als die in § 4 Abs. 2 VAHRG genannten Leistungen gewährt worden oder zu gewähren, so wird die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht aufgrund des bei Auflösung der früheren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt; Beiträge, die zur Wiederauffüllung der aufgrund dieses Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte geleistet worden sind, werden gemäß § 8 VAHRG erstattet. Der mit der Erstattung der Wiederauffüllungsbeiträge einhergehende Fortfall der durch sie begründeten Anrechte wirkt sich auf den bei Auflösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich aus, wenn diese Anrechte nach dem "In-Prinzip" in diesen Versorgungsausgleich einbezogen worden sind. Denn in diesem Fall vermindert sich die Höhe der vom (bisher ) ausgleichspflichtigen Ehegatten auszugleichenden Anrechte nachträglich um die durch die Wiederauffüllungsbeiträge begründeten Anrechte. Dem könnte an sich nach Maßgabe des § 10 a VAHRG durch eine Abänderung des bei Auf- lösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden. Eine solche Abänderung des bei Auflösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs würde allerdings dazu führen, dass der Ehegatte der späteren Ehe einerseits seiner Teilhabe an den Versorgungsanrechten , die durch die in der Ehe gezahlten Wiederauffüllungsbeiträge begründet worden sind, nachträglich verlustig geht, andererseits aber auch nicht an der Erstattung dieser Beiträge teilhat, da diese erst nach dem für den Zugewinnausgleich maßgebenden Bewertungsstichtag (§ 1384 BGB) erfolgt ist und deshalb vom Zugewinnausgleich nicht erfasst wird. Dieses unbillige Ergebnis kann indes durch eine Anwendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 VAHRG vermieden werden. Das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem aus Wiederauffüllungsbeiträgen gebildete Versorgungsanrechte übertragen worden sind, verdient in solchen Fällen regelmäßig Vertrauensschutz (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - FamRZ 2005, 2055, 2057 betr. Versorgungsanrechte aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen).
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 03.12.2003 - 4 F 711/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 UF 7/04 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich


(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung


Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich


Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversi

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2005 - XII ZB 31/03

bei uns veröffentlicht am 28.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 31/03 vom 28. September 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG § 10a a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverf ahren. b) Die Erstattung in der Ehezei

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

1.
Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2.
Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
c)
einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
3.
die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).

(2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.

(3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
2.
im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

1.
vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
2.
in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
3.
vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;
4.
in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

1.
Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2.
Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
c)
einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
3.
die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).

(2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.

(3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
2.
im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

1.
vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
2.
in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
3.
vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;
4.
in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 31/03
vom
28. September 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 10a

a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverf ahren.

b) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Änderung sverfahren als Abänderungsgrund
gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.

c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen,
aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht existierende
Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ
1992, 45).
BGH, Beschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.080 €

Gründe:


I.

1
Das Verfahren betrifft den Antrag eines Versorgungsträgers auf Abänderung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs.
2
1. Die Ehe des 1943 geborenen Ehemannes und der 1940 geborenen Ehefrau wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. November 1993 geschieden. Die in dem Urteil getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich ging davon aus, dass während der Ehezeit (1. September 1967 bis 31. Mai 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) von beiden Parteien Anwartschaften der gesetzli- chen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden: BfA) erworben worden sind, und zwar von dem Ehemann in Höhe von monatlich 1.402,64 DM und von der Ehefrau in Höhe von monatlich 140,37 DM, jeweils bezogen auf den 31. Mai 1992. Das Amtsgericht übertrug im Wege des Rentensplittings den durch Halbteilung des Wertunterschiedes errechneten Ausgleichsbetrag (= 631,14 DM) vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau.
3
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 beantragte die BfA beim Amtsgericht, die Regelung des Versorgungsausgleiches gemäß § 10 a VAHRG im Hinblick darauf abzuändern, dass der Ehemann seit dem 1. Januar 1978 keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Die aus diesem Grunde zu Unrecht im Lohnabzugsverfahren abgeführten Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1996 seien gemäß § 26 SGB IV erstattet worden; von der Möglichkeit einer Umwandlung in freiwillige Beiträge habe der Ehemann keinen Gebrauch gemacht. Durch die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge habe sich seine während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft auf 420,97 DM, bezogen auf den 31. Mai 1992, verringert. Gleichzeitig sei die von der Ehefrau während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft nunmehr mit 162,46 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. Mai 1992, zu bewerten. Auf der Grundlage dieser geänderten Auskünfte sei die im Scheidungsverbund getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich abzuändern.
4
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Abänderung zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde der BfA blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die BfA ihr Begehren weiter.
5
2. Das Oberlandesgericht hat eine Abänderung des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit (§ 10 a Abs. 3 VAHRG) abgelehnt und dazu folgendes ausgeführt:
6
Die Ehefrau sei in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand ihrer bisherigen Altersversorgung zu schützen. Sie habe unbestritten und glaubhaft vorgetragen, dass sie im Vertrauen auf ihren von der BfA erteilten Rentenbescheid, wonach ihr seit dem 1. Juli 2001 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.693,97 DM zustehe, in den Ruhestand getreten sei. Die von der BfA begehrte Abänderung des Versorgungsausgleichs würde zu einer Kürzung der Rente auf monatlich ca. 1.200 DM führen, wovon sie die Kosten für ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Nur im Vertrauen auf den Bestand der Regelung zum Versorgungsausgleich habe sie im Scheidungsverfahren davon abgesehen, weitere Ansprüche auf Unterhalt und Zugewinn gegen den Ehemann zu stellen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Ehefrau einen Ausgleich der dem Ehemann erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über den Zugewinn nicht mehr geltend machen.
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Zudem sei es zweifelhaft, ob die Rechtsauffassung der BfA zutreffe, dass sie gemäß § 26 SGB IV gehalten gewesen sei, dem Einzahler die zu Unrecht eingezahlten Beiträge in vollem Umfange zu erstatten. Der Versorgungsausgleich habe zu einem Abschlag an Entgeltpunkten zu Lasten des Ehemannes und zu einem entsprechenden Zuschlag von Entgeltpunkten bei der Ehefrau geführt. Durch die Übertragung des Anrechts auf den Berechtigten gehe dieses dauerhaft auf den anderen Ehegatten über. Eine sachgerechte Auslegung des § 26 SGB IV dürfte daher dazu führen, dass die Erstattung von Beiträgen nur insoweit zulässig sei, als nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch entsprechende Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto des Versicherten vorhanden seien.

II.

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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Die Antragsberechtigung der BfA ergibt sich aus § 10 a Abs. 4 VAHRG. Nach dieser Vorschrift steht dem Versorgungsträger ein eigenes Antragsrecht zu, jedoch eingeschränkt durch den Grundsatz, dass sich die Abänderung zumindest für einen Ehegatten oder Hinterbliebenen voraussichtlich günstig auswirken muss (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAHRG). Diese Regelung soll verhindern, dass die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausschließlich zum Vorteil des Versorgungsträgers erfolgt.
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So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die von der BfA begehrte Abänderung wirkt sich für den Ehemann voraussichtlich günstig aus, weil die Höhe des von seiner Rentenanwartschaft vorzunehmenden Abschlages von 631,14 DM auf 129,26 DM (= 420,97 DM ./. 162,46 DM : 2) gemindert werden würde. Der Umstand, dass dem Ehemann nach der Erstattung der zu Unrecht geleisteten Beiträge nur noch eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von 420,97 DM zur Verfügung steht und sich die Verminderung des Abschlages mit einem Teilbetrag bis zur Grenze von 420,97 DM deshalb nicht für ihn, sondern nur für den Versorgungsträger günstig auswirken würde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn bereits eine Abänderung, die neben dem Ehegatten oder seinen Hinterbliebenen auch den Versorgungsträger begünstigt, ist nicht ausgeschlossen (vgl. Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 10 a VAHRG, Rdn. 17); schließlich spricht auch der Zweck des den Versorgungsträgern eingeräumten Antragsrechts - die Verhinderung zu Lasten der Versorgungsgemeinschaft gehender Manipulationen der Ehegatten (vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 19) - für ein An- tragsrecht gerade in solchen Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechte tatsächlich nicht bestehen.
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2. Die Erstattung der in der Ehezeit zu Unrecht gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Abänderungsverfahren als Abänderungsgrund gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.
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a) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eine Abänderung immer dann zulässt, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich (§ 10 a Abs. 2 VAHRG) abweicht. Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797, vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283, und vom 11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - FamRZ 2004, 786). Maßgeblich ist daher allein, dass im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ein neuer Erkenntnisstand über den tatsächlichen Wertunterschied der ehezeitbezogenen Versorgungen der Ehegatten vorliegt; auf welchen Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art oder auf welchen sonstigen Umständen diese besseren Erkenntnisse beruhen, ist dabei grundsätzlich ohne Belang.
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b) Wie der Senat ebenfalls wiederholt dargelegt hat, können nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. In den Fällen der Beitragserstattung kann der Versorgungsausgleich deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32). Noch nicht entschieden ist bislang die Frage, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die Beitragserstattung erst nach der rechtskräftigen Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgte. Dies ist in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich danach zu beurteilen , ob es dabei um die Erstattung rechtmäßiger (§ 210 SGB VI) oder rechtswidriger (§ 26 SGB IV) Beiträge geht.
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aa) Eine nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgte Erstattung rechtmäßiger Beiträge kann keine Abänderung der Erstentscheidung zur Folge haben (vgl. ebenso Erman/Klattenhoff, aaO, § 10 a VAHRG, Rdn. 11; Soergel/Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 76; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 10 a VAHRG, Rdn. 9; Klattenhoff/Wahle, DAngV 1989, 453, 456). Die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge auf Antrag des Ehegatten, der bereits Abschläge von seiner Rentenanwartschaft als Folge des Versorgungsausgleichs hinnehmen musste, kann das im Versorgungsausgleich auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragene Versorgungsanrecht nicht beeinträchtigen. Denn der Erstattungsanspruch beschränkt sich in den Fällen der Pflichtversicherung auf die von dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst getragenen (Arbeitnehmer-)Anteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, und dieser Anspruch ist gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich zusätzlich in der Weise beschränkt, dass der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages gemindert wird, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag an Entgeltpunkten zu zahlen gewesen wäre. Die vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile sind von jeder Erstattung ausgenommen. Durch die Minderung des auf die Arbeitnehmeranteile bezogenen Erstattungsbetrages einerseits und die Nichterstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile andererseits wird gewährleistet, dass den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften auch nach Erfüllung des Erstattungsanspruches innerhalb des Versorgungssystems ein entsprechender Gegenwert an vereinnahmten Beiträgen gegenübersteht. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die gesamten Beiträge - etwa in Fällen der selbständigen Tätigkeit oder der freiwilligen Versicherung - von dem Versicherten getragen worden sind, weil ihm diese Beiträge nur zur Hälfte erstattet werden (§ 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) und auch dieser Erstattungsbetrag nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich der zusätzlichen Minderung nach § 210 Abs. 4 SGB VI unterliegt.
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bb) In den Fällen der Erstattung rechtswidrig entrichteter Beiträge ist der Sachverhalt schon im rechtlichen Ausgangspunkt anders gelagert. Durch die bloße Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bestehen einer Versicherungspflicht entsteht kein Versicherungsverhältnis, und es gibt für den Versicherungsträger keinen Rechtsgrund, diese Beiträge behalten zu dürfen. Mit den zu Unrecht entrichteten Beiträgen können daher ausgleichungsfähige Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB rentenrechtlich nicht begründet werden. Lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsbetrages Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenzahlungen, Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation; § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) aufgrund der rechtswidrig entrichteten Beiträge tatsächlich schon erbracht oder bewilligt worden sind, wird auf der Beitragsseite ein Versicherungsverhältnis fingiert (vgl. Kasseler Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 26 Rdn. 12; Wannagat/Felix, Sozialgesetzbuch, SGB IV, § 26 Rdn. 21).
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Anders als im Falle des § 210 SGB VI stellt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge keine Sozialleistung dar, sondern § 26 Abs. 2 SGB IV normiert einen besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch angenähert ist (vgl. BSGE 45, 251, 253). Dieser Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Eingang der zu Unrecht entrichteten Beiträge bei dem Versicherungsträger und ist grundsätzlich von Amts wegen zu beachten (Hauck/Noftz/Udsching, Sozialgesetzbuch , SGB IV, K § 26 Rdn. 13; Wannagat/Felix, aaO, Rdn. 34). Erstattungsberechtigt ist gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV derjenige, der die zu Unrecht eingezahlten Beiträge getragen hat, was bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversicherung im Regelfall dazu führt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Erstattungsansprüche in Höhe der Hälfte der zu Unrecht eingezahlten Beiträge gegen den Versicherungsträger stellen können (zum Gläubiger des Erstattungsanspruches in GmbH-Fällen vgl. BSG SozR 2200 § 1425 Nr. 3 = NZA 1989, 79, 80). Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberanteile an den zu Unrecht entrichteten Beiträgen an ihn ausgezahlt werden (Wannagat/Felix aaO, Rdn. 37). Da der Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen als Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützt ist (BSGE 45 aaO; Hauck/Noftz/Udsching aaO, Rdn. 1 a; Wannagat/Felix aaO, Rdn. 9), bedarf es für einen Eingriff in dieses Recht einer besonderen Legitimation. Eine solche, dem Versorgungssystem immanente Rechtfertigung liegt in den Fällen des Beitragsverfalls (§ 26 Abs. 2 SGB IV) nach Leistungserbringung vor, weil in die Leistungen des Versicherungsträgers Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gleichermaßen eingehen und nur durch die Erstreckung des Beitragsverfalls auf die Arbeitgeberanteile der wechselseitigen Verknüpfung von Beiträgen und Leistungen Rechnung getragen werden kann (vgl. BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7). Eine der Leistungserbringung vergleichbare Sachverhaltsgestaltung liegt indessen dann nicht vor, wenn nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG das aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen gebildete (vermeintliche) Versorgungsanrecht lediglich auf eine andere Person, nämlich den Ehegatten des Arbeitnehmers übertragen wird (vgl. hierzu Verbandskommentar, § 26 SGB IV, Rdn. 11). Aus diesem Grunde könnte bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversicherung allenfalls die an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst auszuzahlende Erstattung für die in der Ehezeit rechtswidrig getragenen Arbeitnehmeranteile einer Kürzung unterliegen. Der im Versorgungsausgleich zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten vorgenommene Zuschlag an Entgeltpunkten beruht gleichermaßen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen an den rechtswidrig entrichteten Pflichtbeiträgen. Deshalb würde eine entsprechend § 210 Abs. 4 SGB VI vorgenommene Kürzung des dem Arbeitnehmer zustehenden Erstattungsbetrages (lediglich) ein Beitragsäquivalent für die Hälfte der im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften schaffen können. Eine solche Kürzungsmöglichkeit sieht das Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung aber - anders als in der landwirtschaftlichen Alterssicherung (§§ 76 Abs. 3, 77 ALG) - nicht vor.
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Ob der Arbeitnehmer gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten verpflichtet gewesen wäre, die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge umzuwandeln, ist für seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger ohne Belang. Den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bezüglich der von ihm getragenen Beitragsanteile könnte der Arbeitnehmer im Übrigen nur dadurch abwenden, dass er dem Arbeitgeber dessen Beiträge ersetzt (§§ 26 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, 202 Satz 5 SGB VI; vgl. Wannagat/Felix aaO, Rdn. 39).
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3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Ausschluss der Abänderung nach § 10 a Abs. 3 VAHRG halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Ausgangspunkt ist der vom Senat zu den Fällen der Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge mehrfach betonte Grundsatz, dass erloschene Versorgungsanrechte beim Wertausgleich nicht als fortbestehend fingiert werden können , weil der Versorgungsausgleich nicht zu einer Doppelbelastung des Rentenversicherungsträgers führen darf (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 aaO und vom 19. Oktober 1994 aaO; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne , Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 142). Nichts anderes kann bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gelten, mit denen Versorgungsanwartschaften bereits rentenrechtlich nicht gebildet werden konnten. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann auch durch die Heranziehung von § 10 a Abs. 3 VAHRG nicht gerechtfertigt werden.
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Nach § 10 a Abs. 3 VAHRG findet eine Abänderung der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Die Vorschrift knüpft an den aus § 1587 c Nr. 1 BGB vertrauten Maßstab an und verfolgt wie dieser das Ziel, grob unbillige und dem Zweck des Versorgungsausgleichs zuwiderlaufende Ergebnisse zu verhindern, zu denen die strikte Anwendung der Berechnungsvorschriften führen könnte. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich insoweit, als einerseits die Billigkeitserwägungen im Abänderungsverfahren auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute beschränkt sind und andererseits § 10 a Abs. 3 VAHRG - anders als § 1587 c Nr. 1 BGB - sowohl zugunsten des Verpflichteten als auch zugunsten des Berechtigten eingreifen kann. Beiden Härteklauseln ist es gemeinsam, dass sie nach dem Maßstab der groben Unbilligkeit eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften zu Lasten des einen oder des anderen Anrechtes legitimieren können. Dagegen bieten sie keine rechtliche Handhabe dafür, einem Ehegatten aus Billigkeits- gründen tatsächlich nicht bestehende Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu belassen (vgl. zu § 1587 c BGB: Senatsbeschluss vom 18. September 1991 aaO). Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts konnte daher keinen Bestand haben.
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4. Ob sich die Ehefrau im Hinblick auf den Rentenbescheid vom 15. Mai 2001 auf ein schutzwürdiges Vertrauen (§ 45 Abs. 2 SGB X) berufen kann, ist nicht Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
22
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin:
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a) Der gedankliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, durch Anwendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 VAHRG einen Interessenausgleich der Ehegatten zur Vermeidung von Teilungsungerechtigkeiten herbeiführen zu wollen, begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken. Auch wenn im Versorgungsausgleich solche (vermeintlichen) Versorgungsanrechte übertragen worden sind, die aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen gebildet wurden, verdient das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Fortbestand seiner Altersversorgung grundsätzlich Schutz. Es wird im Abänderungsverfahren daher zu prüfen sein, ob es angemessen ist, den ursprünglichen Versorgungsausgleich zumindest teilweise zu (weiteren) Lasten derjenigen in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aufrechtzuerhalten, die dem von der Beitragserstattung begünstigten Ehegatten nach der Halbteilung der tatsächlichen Wertdifferenz noch verbleiben würden. Die Berechnung dieser zusätzlich zu belassenden Rentenanwartschaften kann in der Weise erfolgen, dass die Hälfte des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages zunächst mit Hilfe der für das Ende der Ehezeit geltenden Rechengrößen in Entgeltpunkte und anschließend mit dem aktuellen Rentenwert in Rentenanwartschaften umgerechnet wird. So- weit im vorliegenden Fall die dem Ehemann nach der Halbteilung der tatsächlichen Wertdifferenz verbleibenden Rentenanwartschaften nicht ausreichen sollten , um die nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung zu ermittelnden zusätzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau zuweisen zu können, muss es dabei allerdings sein Bewenden haben; eine weitere Kompensation kann dann nur noch unterhaltsrechtlich erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1991 aaO).
24
b) Die Zurückverweisung der Sache bietet dem Oberlandesgericht auch die Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte, da die bisherigen Auskünfte die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (AVermErgG - BGBl. 2001 I, 403) noch nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Neubewertung der Berufsausbildungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) wird sich voraussichtlich auf die Rentenauskunft für den Ehemann auswirken.
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Weiterhin wird das Oberlandesgericht zu ermitteln haben, ob die Ehefrau über eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, und zwar insbesondere zur Klärung der Frage, ob entsprechende Anwartschaften bereits in der Ehezeit erworben worden sind, bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich aber mangels Unverfallbarkeit dieser Anrechte noch nicht berücksichtigt werden konnten.
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Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.12.2001 - 545 F 6171/01 -
OLG München, Entscheidung vom 15.01.2003 - 26 UF 747/02 -