vorgehend
Amtsgericht Sinsheim, 21 F 21/03, 14.07.2004
Oberlandesgericht Karlsruhe, 2 UF 213/04, 11.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 262/04
vom
11. September 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1
Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen
aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich
allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - OLG Karlsruhe
AG Sinsheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 13. Juni 1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 15. März 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 14. Juli 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe ist ein am 30. Dezember 1997 geborener Sohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. 22. Oktober 1965) betreut wird.
3
In der Ehezeit (1. Juni 1996 bis 28. Februar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich von 160,92 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, erworben; diese beruhen zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geb. am 20. Mai 1956), der seit 1992 als Transportunternehmer selbständig tätig war, hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.
4
Die Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf insgesamt 260,33 €, die des Ehemannes auf 398,49 €; außerdem hat der Ehemann eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen , deren Rückkaufwert im Jahr 2003 6.351,00 € betrug. Im Jahre 2001 betrug sein Gewinn vor Steuern 19.451,00 €.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von (160,92 € : 2 =) 80,46 € übertragen hat. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Umstand, dass sich die Ausgleichungspflicht der Ehefrau im wesentlichen aus Anwartschaften ergibt , die auf Kindererziehungszeiten beruhen, kein Grund, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c BGB) auszuschließen oder herabzusetzen. Durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten werde der Kinder betreuende Elternteil annähernd so gestellt, als wenn er während der Zeit der Kindererziehung tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und Rentenanwartschaften begründet hätte. Hätte er in der Ehezeit solche - durch Erwerbseinkommen erworbene - Rentenanwartschaften begründet, so unterlägen diese dem Versorgungsausgleich.
8
Eine grobe Unbilligkeit liege auch nicht in dem Umstand, dass der Ehemann während der Ehe aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und daher keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe. Anderenfalls ließe man außer Acht, dass die durch die Nichtentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ersparten Aufwendungen zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten.
9
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau wegen der weiteren Kindesbetreuung in ihren Möglichkeiten, eine weitere Altersversorgung aufzubauen, beeinträchtigt sei bzw. hierfür überobligationsmäßige Anstrengungen unternehmen müsse. Diese Benachteiligung werde durch den Vorsorgeunterhalt dann nicht ausgeglichen, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht leistungsfähig sei. In diesem Falle sei aber auch er nicht in der Lage, in nennenswertem Umfang für sich selbst Versorgungsanwartschaften aufzubauen.
10
Ein besonderer Ausnahmefall, der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer grob unbilligen Benachteiligung der Ehefrau führe, sei deshalb nicht erkennbar. Er ergebe sich auch nicht aus weiteren Umständen. Auch der Ehemann verfüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht über Rentenanwartschaften, die zur Sicherung seines Existenzminimums ausreichten. Seine Altersversorgung sei auch nicht in anderer Weise gesichert.
Es sei insbesondere ungewiss, ob er - 48 Jahre alt - derzeit noch eine nennenswerte Altersversorgung erreichen könne.
11
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs , nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten , in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Das ist hier der Fall.
13
Das Oberlandesgericht geht mit Recht und zutreffender Begründung davon aus, dass Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, dem Versorgungsausgleich in derselben Weise unterliegen wie solche Rentenanwartschaften , die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erworben worden sind.
14
Der Umstand, dass der Ehemann während der Ehe als selbständiger Transportunternehmer tätig war und deshalb nicht auch seinerseits Versorgungsanrechte begründet hat, beruht auf der gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten und lässt den Ausgleich der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht als grob unbillig erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Ehefrau geltend macht - der Ehemann aus dieser Tätigkeit lediglich so geringe Einnahmen erzielt hat, dass er zur Leistung von Trennungsunterhalt an sie nicht in der Lage war.
15
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erscheint auch nicht deshalb als grob unbillig, weil die Ehefrau wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes derzeit zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist, der Ehemann - nach dem Vortrag der Ehefrau - zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nicht in der Lage ist und die Ehefrau deshalb ihre Altersversorgung nur aufgrund einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit weiter ausbauen kann. Denn zum einen ist das Kind inzwischen fast 10 Jahre alt und eine vollzeitige Betreuung durch die Mutter deshalb nicht mehr geboten; die Ehefrau ist zudem erst 41 Jahre alt und damit - auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs - durchaus in der Lage, in der Zeit bis zum Rentenalter ihre Versorgung in angemessenem Umfang auszubauen. Zum andern ist der Ehemann fast zehn Jahre älter als die Ehefrau und weiterhin selbständig. Die Folgerung des Oberlandesgerichts , es sei ungewiss, ob der - nach dem Vortrag der Ehefrau leistungsunfähige - Ehemann, der über keine sein Existenzminimum sichernden Versorgungsanwartschaften verfügt, bis zum Rentenalter noch eine nennenswerte Altersversorgung werde erlangen könne, ist naheliegend und jedenfalls rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie schließt es aus, dem Ehemann den Versorgungsausgleich als unbillig zu versagen.
16
Der Umstand, dass der Ehemann über eine Kapitallebensversicherung verfügt, rechtfertigt einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau an dieser Versicherung wegen der Schuldenlast des Ehemannes im Zugewinnausgleich nicht partizipiert hat; denn in diesem Fall kann der Ehemann - eben wegen der Passiva - aus dieser Versicherung keinen Nutzen ziehen. Ob die Schuldenlast des Ehemannes in der Ehezeit begründet worden ist, ist nach der zum Zugewinnausgleich getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers ohne Belang. Diese Wertentscheidung kann nicht über den Versorgungsausgleich korrigiert werden.
17
Schließlich rechtfertigt auch die Gesamtschau der genannten Umstände nicht den Schluss, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehefrau grob unbillig belasten würde. Dass das Oberlandesgericht eine solche Gesamtwürdigung unterlassen hätte, ist nicht ersichtlich; die gegenteilige Annahme lässt sich insbesondere nicht auf die von ihm angeführten Rechtsprechungszitate stützen. Die Gesamtschau führt, wie auch vom Oberlandesgericht angedeutet, zu dem Ergebnis, dass die Altersversorgung beider Ehegatten aufgrund der von ihnen gewählten Lebensplanung bislang nicht bzw. nur höchst unzulänglich gesichert erscheint, die deutlich lebensjüngere Ehefrau aber wesentlich bessere Chancen als der Ehemann hat, die bisherigen Defizite in der Versorgungsbiographie noch rechtzeitig zu beheben.
18
Ein auf die Härteklausel des § 1587c BGB gestützter Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ehemannes kommt nach allem nicht in Betracht. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, Entscheidung vom 14.07.2004 - 21 F 21/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2004 - 2 UF 213/04 -

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 135/02
vom
25. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1

a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine
rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den
besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des
Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider
Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten
zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.

b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn
der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine
Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete
auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung
seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - OLG Hamm
AG Lippstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.485 €.

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 6. Juli 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. November 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. August 1951) am 16. August 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Dabei ist es - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1999 - von ehezeitlichen (1. Juli 1973 bis 31. Juli 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der
Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 1.270,15 DM (Auskunft vom 9. Dezember 1999) und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 468,96 DM (Auskunft vom 23. November 1999) sowie des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 544,04 DM (Auskunft vom 9. Januar 2001) ausgegangen. Die Anwartschaften der Antragstellerin bei der VBL hat das Amtsgericht insgesamt als nicht volldynamisch gewertet und nach Tabelle 1 der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von 84,01 DM monatlich umgerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu einer rechnerischen Ausgleichsforderung des Antragsgegners in Höhe von monatlich 405,06 DM = 207,10 € gelangt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Antragsgegners sei aber grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB), weil die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der Antragstellerin gekennzeichnet seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und beantragt dessen gesetzmäßige Durchführung. Die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwar weder die als frühere Ehewohnung dienende Immobilie in Deutschland noch die frühere Lebensversicherung des Antragsgegners ausschlaggebend. Denn der Antragsgegner hatte das bebaute Grundstück schon mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 1995 auf die Antragstellerin übertragen, die dieses später veräußert und mit dem Veräußerungserlös im wesentlichen darauf lastende Verbindlichkeiten sowie weitere Schulden des Antragsgegners zurückgeführt hat. Die Lebensversicherung des Antragsgegners wurde aufgelöst und deren Rückkaufswert ist hälftig auf die Parteien aufgeteilt worden. Gleichwohl sei wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles die (auch nur teilweise) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Mit den notariellen Verträgen vom 20. Februar 1995 (Urkundenrolle Nr. 105/95 und 106/95), in denen u.a. der Güterstand der Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde, sei eine vollständige Unabhängigkeit der beiderseitigen Vermögensmassen vereinbart worden. Während die Antragstellerin danach über keine besonderen Vermögenswerte verfüge, lebe der Antragsgegner mietfrei in seinem neu errichteten Haus auf Mallorca. Außerdem habe er letztlich nach Vorlage entsprechender spanischer Urkunden eingeräumt, seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks von nahezu 19.000 m² in der Nähe von A., Spanien zu sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners seien undurchsichtig und er habe jeweils nur das eingeräumt, was ihm unwiderleglich nachzuweisen gewesen sei. Daraus füge sich das Bild "einer illoyalen Vermögensdarstellung und einer geflissentlichen Verheimlichung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse". 2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit hält der angefochtene Beschluß aber den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB können in der Regel erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben (Johannsen/Henrich/Hahne EheR 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 6). Diese notwendige Grundlage der Ermessensentscheidung nach § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Oberlandesgericht stützt sich vielmehr auf die vom Amtsgericht errechnete nominelle Ausgleichsbilanz, der die Auskünfte der Versorgungsträger aus den Jahren 1999 bzw. 2001 zu Grunde liegen. Dabei hat es die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Satzungsänderung der VBL nicht berücksichtigt. Außerdem konnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldynamik der Versorgungsanrechte bei der VBL im Leistungsstadium (Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) noch nicht berücksichtigen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht - aus heutiger Sicht - schon deswegen auf einer unzutreffenden Grundlage.
c) Der angefochtene Beschluß hält auch sonst einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Die gesetzliche Regelung macht die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 aaO). Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 und vom 24. Februar 1999 aaO). Die bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gütertrennung kann - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts - ebenfalls keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1
BGB begründen. Nach dem Gesetz tritt mit einem wirksamen Ausschluß des Versorgungsausgleichs zwar zugleich auch Gütertrennung ein (§ 1414 Satz 2 BGB), umgekehrt schließt die - wie hier - vereinbarte Gütertrennung die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gleichzeitig aus. Die Vereinbarung der Gütertrennung mit gleichzeitigem Ausschluß des Zugewinnausgleichs kann allerdings eine Unbilligkeit aufgrund extrem unterschiedlicher Vermögensmassen verstärken und somit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB führen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermögen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung verwenden kann und der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48). Solches hat das Beschwerdegericht hingegen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. aa) Zwar bewohnt der Antragsgegner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein ca. 5.300 m² großes Grundstück auf Mallorca, das mit einem älteren Haus und einem weiteren, neu errichteten Haus bebaut ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, daß das Beschwerdegericht bei der Bewertung dieser Vermögensmasse den Sachvortrag des Antragsgegners übergangen hat, wonach für das neu errichtete Haus keine Baugenehmigung vorliegt und deswegen mit einer behördlichen Abrißverfügung zu rechnen ist. Ob das Grundstück auch sonst in erheblichem Umfang die Altersvorsorge des Antragsgegners sicherstellen kann, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft.
bb) Zu Recht greift die Rechtsbeschwerde zudem die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu einem (angeblich) weiteren Grundstück des Antragsgegners in der Nähe von A. an. Denn während das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, der Antragsgegner habe dieses Eigentum nach Vorlage "entsprechender spanischer Urkunden" eingeräumt, ergibt sich aus dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Berichterstattervermerk das Gegenteil. Danach hat der Antragsgegner den vorgelegten Grundbuchauszug als "eine Fälschung" bezeichnet und weiteren Grundbesitz ausdrücklich abgestritten. Das Beschwerdegericht hätte deswegen den Widerspruch zwischen dem Inhalt des Berichterstattervermerks und seinen Feststellungen im angefochtenen Beschluß aufklären müssen. Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb des Urteilstatbestandes (BGH Urteil vom 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJWRR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung (BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) der Fall ist. Hat der Antragsgegner aber kein weiteres Vermögen in Form eines Grundstücks in der Nähe von A. und ist der Vermögenswert auf Mallorca wegen einer drohenden Abrißverfügung weitaus geringer als vom Beschwerdegericht angenommen, entfällt die Grundlage für die Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts. 3. Das Beschwerdegericht wird deswegen die Vermögensverhältnisse der Parteien auf der Grundlage ihres Parteivortrags prozeßordnungsgemäß ermitteln müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag bei seinem Umzug nach Mallorca Anfang 1996 ein Barvermögen in Höhe von 104.000 DM mitgenommen hat, das
möglicherweise auch für die anfängliche Lebenshaltung oder für den Bau des ggf. vom Abriß bedrohten Hauses verwendet wurde. Den Wert eventueller Betriebe in Spanien wird das Beschwerdegericht ohne konkrete Ermittlung nicht zur Begründung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1578 c Nr. 1 ZPO heranziehen können. Denn der Antragsgegner kann damit zwar seinen Lebensunterhalt und den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sichern, wie es auch die Antragstellerin durch ihre fortdauernde Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte tut. Ob den Betrieben darüber hinaus ein weiterer Wert zukommt, den der Antragsgegner im Zeitpunkt seines Renteneintritts realisieren kann, ist bislang nicht festgestellt. Letztlich wird das Beschwerdegericht auch die vom Antragsgegner unter Beweis (Parteivernehmung der Antragstellerin) gestellte streitige Behauptung berücksichtigen müssen, die Antragstellerin habe aus dem Verkaufserlös des früheren Familienheims einen Betrag in der Größenordnung von 75.000 DM für sich angelegt.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose