Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - XII ZB 257/13

bei uns veröffentlicht am15.01.2014
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 278 F 8/12, 08.11.2012
Hanseatisches Oberlandesgericht, 12 UF 245/12, 22.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 257/13
vom
15. Januar 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen
Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner
Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen
einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich
zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. November 2013
- XII ZB 116/13 - juris).
BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 257/13 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 85.000 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der von ihm versäumten Frist zur Begründung seiner Beschwerde in einer Familienstreitsache.
2
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner im Rahmen einer außerhalb des Zugewinnausgleichs geführten Vermögensauseinandersetzung zwischen den getrennt lebenden Ehegatten zur Zahlung von 85.000 € verpflichtet. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 29. November 2012 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 30. November 2012 beim Familiengericht Beschwerde eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2013, dass eine Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei, hat der Antragsgegner am 14. Februar 2013 die Beschwerdebegründung eingereicht und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungs- frist beantragt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 und § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag , dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
Das Beschwerdegericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen.
5
1. Die Begründungsfrist ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG am 29. Januar 2013 abgelaufen, weshalb die am 14. Februar 2013 eingereichte Beschwerdebegründung nicht mehr fristgerecht erfolgt ist.
6
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsgegner die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht hinreichend dargetan.
7
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hätte jedenfalls bei Vorlage der Akte zur Fertigung der Beschwerdebegründungsschrift seiner Pflicht zur eigenständigen Kontrolle der Begründungsfrist nachkommen müssen. Die Prüfungspflicht entstehe dabei unabhängig davon, ob sich der Anwalt bei der Vorlage der Akte zur sofortigen Bearbeitung entschließe. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerdebegründung nur skizziert habe und es für ihn naheliegender gewesen wäre, einen ersten Fristverlängerungsantrag zu stellen, habe sich mit der Bearbeitung der Sache jedenfalls die Pflicht zur Überprüfung der Begründungsfrist ergeben. Diese könne vorliegend nicht mit dem Hinweis auf eine zuvor bereits zweimal vorgenommene Überprüfung verneint werden. Als der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners am 12. Dezember 2012 die Akte persönlich angelegt habe, habe er nach seinem Vortrag und seiner eidesstattlichen Erklärung zwar die Eintragung der Beschwerdefrist im Fristenkalender überprüft, nicht aber die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist. Vor diesem Hintergrund habe für den Verfahrensbevollmächtigten bei Vorlage der Akte am 22. Januar 2013 seine Pflicht zur eigenständigen Kontrolle der Beschwerdebegründungsfrist fortbestanden. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte er das Unterlassen der Eintragung der Frist im Fristenkalender durch die Angestellte bemerkt und hätte dies rechtzeitig korrigieren lassen können.
9
b) Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
10
aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - juris Rn. 7 mwN).
11
Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats ausreichend, wenn die Kanzleiangestellte die Frist nach der Organisationsanweisung zunächst im Fristenkalender und erst danach mit dem Sachbearbeiter-Handzeichen in der Handakte zu notieren hat. Denn die Büroorganisation schreibt damit eine Reihenfolge vor, nach der die Kanzleiangestellte vorzugehen hat. Auch ohne ausdrücklichen Erledigungsvermerk ist diese Reihenfolge, nach der die Kanzleiangestellte bei der Fristenerfassung zu handeln hat, geeignet sicherzustellen, dass nur solche Fristen in der Akte notiert werden, die zuvor in den Fristenkalender eingetragen wurden (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 12).
12
bb) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
13
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat eine verlässliche Gegenkontrolle der Büroangestellten nicht dargetan. Vor allem hat er in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen, dass die Handakte bzw. das fristauslösende Schriftstück durch einen entsprechenden Erledigungsvermerk oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Frist im Fristenkalender eingetragen worden ist.
14
Anders als es die Rechtsbeschwerde andeutet, lässt sich dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten nicht entnehmen, dass nach der bestehenden Büroorganisation die Frist auf dem Schriftstück erst zu vermerken ist, nachdem sie im Fristenkalender eingetragen worden ist. In der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten heißt es vielmehr, dass die Fristen erst auf dem Schriftstück und "dann" im Fristenkalender eingetragen werden.
15
Zutreffend weist das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die durch die - im Büro des Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls tätige - Rechtsanwältin ausgeübte Kontrolle nicht genügt, um den Anforderungen an eine eigenverantwortliche Gegenkontrolle gerecht zu werden. Denn sie hat die Eintragung der Fristen im Kalender nach eigenen Angaben nur stichprobenartig und am Tag des Eingangs des amtsgerichtlichen Beschlusses, also am 29. November 2012, nicht überprüft. Dass die Rechtsanwältin die Eintragung in dem elektronischen Kalender ihren Angaben zufolge vollständig überprüft hat, ändert an der unzureichenden Gegenkontrolle schon deshalb nichts, weil das elektronische System nach den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht zur Fristenkontrolle eingesetzt worden ist.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2012 - 278 F 8/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2013 - 12 UF 245/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

7
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11 - FamRZ 2012, 108 Rn. 11 und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 9 jeweils mwN), wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11; BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 12 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - NJW 2008, 1670 Rn. 6 mwN).