Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 252/13

published on 04/12/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 252/13
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Amtsgericht Stendal, 63 XVII 571/11, 17/09/2012
Landgericht Stendal, 25 T 31/13, 22/04/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 252/13
vom
4. Dezember 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 252/13 - LG Stendal
AG Stendal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 22. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 408 €

Gründe:

1
Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
2
1. Die Rechtsbeschwerde des Betreuungsvereins wendet sich mit Erfolg gegen die landgerichtliche Beurteilung der Frage, ob der Betreuer durchseine im Jahr 1986 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplomlehrer für Geschichte nutzbare Kenntnisse für die Führung der Betreuung erworben hat. Insoweit liegt, wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht rügt, ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen seine aus § 26 FamFG folgende Amtsermittlungspflicht vor.
3
Denn es hat seiner rechtlichen Prüfung den Studienplan für die Ausbildung von Diplomlehrern "in der Fachkombination Deutsche Sprache und Literatur /Geschichte" zugrunde gelegt. Der Betreuer hat jedoch eine Ausbildung (allein ) zum Diplomlehrer für Geschichte absolviert, wie aus dem von ihm zur Akte gereichten Zeugnis über seinen Hochschulabschluss hervorgeht. Dass und inwieweit der vorgelegte Studienplan hierfür von Relevanz ist, lässt sich weder den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung entnehmen noch ist es anderweitig ersichtlich.
4
2. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Inhalten der Hochschulausbildung des Betreuers zum Diplomlehrer für Geschichte an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
5
Dieses wird sich bei der rechtlichen Einzelfallbewertung an der inzwischen umfangreichen Senatsrechtsprechung orientieren können, mit der die auch vorliegend entscheidungserheblichen grundlegenden Rechtsfragen geklärt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 [staatlich anerkannte Sozialwirtin ] - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629; vom 8. Februar 2012 [Studium der Versorgungstechnik] - XII ZB 230/11, XII ZB 232/11 - juris; vom 4. April 2012 [Sparkassenbetriebswirtin] - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774; vom 2. Mai 2012 - XII ZB 393/11 - juris; vom 22. August 2012 [Diplombetriebswirt aus der ehemaligen DDR] - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475; vom 10. April 2013 [Diplomjurist] - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029; vom 23. Oktober 2013 [Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte] - XII ZB 429/13 - juris; vom 30. Oktober 2013 [Oberstleutnant der Reserve] - XII ZB 139/13 - juris; vom 30. Oktober 2013 [Wirtschaftsdiplom an der Sächsischen Verwaltungsakademie ] - XII ZB 23/13 - juris und vom 6. November 2013 [Studiengang Chemie] - XII ZB 86/13 - juris). Bei der Anwendung der danach geltenden rechtlichen Maßstäbe wird das Beschwerdegericht neben dem zahlenmäßigen Umfang derjenigen Unterrichtsstunden, die zumindest auch auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse angelegt waren, und dem Anteil dieser Stunden an der Gesamtstundenzahl weiter zu berücksichtigen haben, inwieweit das dabei vermittelte Wissen selbständiger und maßgeblicher Bestandteil der Abschlussprüfung war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - juris Rn. 14 ff.). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 17.09.2012 - 63 XVII 571/11 -
LG Stendal, Entscheidung vom 22.04.2013 - 25 T 31/13 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle
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Annotations

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.