Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2004 - XII ZB 208/00

bei uns veröffentlicht am25.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 208/00
vom
25. Februar 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 20 Abs. 1
Zur Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten, der sich gegen einen - bezifferten -
Feststellungsausspruch über den im Rahmen des Verfahrens über den öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleich eines
Versorgungsanrechts wendet.
BGH, Beschluß vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - OLG Hamm
AG Lippstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2000 ergangene Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm dahin abgeändert, daß Absatz 3 des Beschlußausspruchs folgende Fassung erhält: "Wegen eines übersteigenden Ausgleichsanspruchs bleibt der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten." Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 511 €

Gründe:


I.

Der am 9. März 1938 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 20. Juni 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 22. August 1969 geheiratet. Auf den am 20. März 1998 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat ausgehend von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes in Höhe von 2.162,08 DM und solchen der Ehefrau in Höhe von 331,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit (1. August 1969 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 915,35 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Ein Betriebsrentenanrecht des Ehemannes bei der Gustav J. GmbH hat es hierbei nicht berücksichtigt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Einbeziehung des Betriebsrentenanrechts begehrt hat. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei der von der Gustav J. GmbH gezahlten Rente um ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB handele, das unverfallbar geworden sei und aufgrund der bestehenden Dynamisierungsregelung als volldynamisch angesehen werden müsse. Der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu ermittelnde Ehezeitanteil belaufe sich nach dem Verhältnis der in die
Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der insgesamt zurückgelegten tatsächlichen Betriebszugehörigkeit auf 9.781,25 DM monatlich. Hiervon sei die Hälfte zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Das Oberlandesgericht hat diesen Ausgleich durch erweitertes Splitting in Höhe des zulässigen Höchstwertes von (im Jahre 1998) 72,80 DM durchgeführt und insgesamt Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 988,15 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Ferner hat es im Entscheidungssatz ausgesprochen, daß wegen der restlichen Anwartschaft in Höhe von 4.817,82 DM (9.781,25 DM : 2 = 4.890,62 DM - 78,20 DM) für die Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Eine Verpflichtung zur Einzahlung von Beiträgen zur Begründung entsprechender Rentenanwartschaften hat es verneint, weil die Ehefrau bereits eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Der Ehemann erstrebt den Wegfall des Ausspruchs, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der vorgenannten Höhe vorbehalten werde. Die Ehefrau möchte die Abänderung des Ausspruchs dahin erreichen, daß sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf einen Betrag von monatlich 5.625 DM bezieht.

II.


A) Der angefochtene Beschluß ermöglicht eine Sachentscheidung des Senats. Zwar ist er - obwohl aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen - entgegen §§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 1 ZPO nicht verkündet, sondern den
Beteiligten zugestellt worden. Trotz dieses Verfahrensfehlers handelt es sich jedoch um eine instanzbeendende, rechtsmittelfähige Entscheidung. Denn die Verlautbarung durch Zustellung war von dem Oberlandesgericht beabsichtigt und durfte von den Beteiligten auch als derart beabsichtigt verstanden werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 310 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 24. Aufl. § 310 Rdn. 7; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 310 Rdn. 5). Eine Rüge ist insofern nicht erhoben worden.
B) Die weiteren Beschwerden beider Parteien sind zulässig. Ihnen fehlt insbesondere nicht die Beschwerdeberechtigung. Zwar wirkt sich der insofern allein noch im Streit befindliche Ausspruch über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich des Anrechts, das der Ehemann bei der Gustav J. GmbH erworben hat, auf den im vorliegenden Verfahren geregelten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht aus. Gleichwohl sind die Parteien durch die angefochtene Entscheidung jeweils in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Insoweit erforderlich, aber auch genügend ist, daß der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung desselben liegen kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 20 FGG Rdn. 12). Eine derartige Beeinträchtigung ist zu bejahen, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587 f BGB genannten Gründen nicht möglich ist, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird. Denn in solchen Fällen besteht die Gefahr, daß die Beteiligten bei einer späteren Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den vermeintlich rechtskräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage des Anspruchs auf die (schuldrechtliche ) Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine Bindungswirkung nicht zukommt (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 -
FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482).
C) Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat in der Sache auch Erfolg. Sie führt zu einer Abänderung des Beschlußausspruchs dahin, daß der Betrag, in dessen Höhe das Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat, entfällt. An der betreffenden Feststellung besteht kein schutzwürdiges rechtliches Interesse. Eine (zuerkennende) Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich muß, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Verfahren ausscheiden, denn ein hierauf zielender, erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellter Antrag ist nicht zulässig (Senatsbeschluß vom 7. März 1990 - XII ZB 14/89 - FamRZ 1990, 606, 607 m.w.N.). Eine solche Entscheidung kann auch nicht im Wege einer Regelung der künftigen Ausgleichsleistung erfolgen. Dies liefe dem erkennbaren Willen des Gesetzes zuwider , nach dem die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bis zu seiner Durchführung hinausgeschoben bleiben soll (Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253). Für die Regelung des im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleichs kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe noch ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugängliches Anrecht des Ehemannes aus seiner Betriebsversorgung verbleibt. Über den gemäß § 1587 g BGB durch eine Geldrente noch auszugleichenden Betrag ist vielmehr erst in dem gemäß § 1587 f BGB auf Antrag einzuleitenden Verfahren ohne Bindung an den im vorliegenden Verfahren errechneten Wert zu befinden. Feststellungen über die Höhe dieses Wertes im gegenwärtigen Verfahren zu treffen, ist für die Beteiligten deshalb letztlich ohne Nutzen (Senatsbe-
schlüsse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - aaO S. 295; vom 29. März 1995 aaO S. 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158). Hinzu kommt, daß die für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgesehene Härteklausel des § 1587 h Abs. 1 BGB, auf die sich der Ehemann im Beschwerdeverfahren bereits berufen hat, die Prüfung verlangt, ob und inwieweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Prüfung macht die Berücksichtigung der Entwicklung erforderlich , welche die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten bis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nehmen. Deshalb ist bei der Anwendung der Härteklausel auf diesen Zeitpunkt abzustellen (Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1984 aaO S. 253). Besondere Gründe, die gleichwohl ausnahmsweise ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der getroffenen Feststellung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen könnten, sind vom Oberlandesgericht weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.
D) Die weitere Beschwerde der Ehefrau ist nicht begründet. 1. Das verfolgte Ziel einer Höherbewertung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsversorgung kann die Ehefrau im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erreichen. In welcher Höhe ein nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich verbleibendes Anrecht noch schuldrechtlich auszugleichen ist, kann nicht mit Bindungswirkung für das Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entschieden werden. Vielmehr wird
erst in jenem Verfahren über die Höhe des Anrechts zu befinden sein. Deshalb bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob das Anrecht in voller Höhe in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, weil es - wie die Ehefrau meint - insgesamt in der Ehezeit erworben wurde, oder ob zur Ermittlung des auszugleichenden Betrages die vom Oberlandesgericht herangezogene zeitratierliche Berechnung vorzunehmen ist. 2. Da die Beschwerde der Ehefrau keinen Erfolg hat, scheidet die von ihr beantragte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht aus. Eine - nach Zurückverweisung - angestrebte Abfindung nach § 1587 l BGB kann die Ehefrau im übrigen schon deshalb nicht verlangen, weil kein abfindbarer künftiger Ausgleichsanspruch mehr vorliegt, nachdem beide Parteien bereits Altersrente beziehen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 l Rdn. 5 BGB). Die Voraussetzungen einer Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) des Anrechts sind nicht festgestellt. Zwar kann eine Realteilung grundsätzlich auch dann durchgeführt werden, wenn der Versorgungsträger ihr - was im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt - nur im Einzelfall zustimmt
(vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 39/95 - FamRZ 1997, 169, 170 f.). Daß der Versorgungsträger die entsprechende Zustimmung erteilt hat, ist aber nicht festgestellt worden. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

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