Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2002 - XII ZB 186/01

bei uns veröffentlicht am17.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 186/01
vom
17. April 2002
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 621a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 2
In Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt die
Rechtsmittelfrist für einen nicht verkündeten Beschluß mit dessen Zustellung an den
Rechtsmittelführer und nicht erst mit der letzten Zustellung an einen der Beteiligten
(Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994,
3359 f.).
BGH, Beschluß vom 17. April 2002 - XII ZB 186/01 - OLG Schleswig
AG Lübeck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluû des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Juli 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 937 ?

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluû vom 14. Januar 1999 änderte das Amtsgericht - Familiengericht - den durch ein früheres Urteil angeordneten Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG, nachdem es die Parteien und die weiteren Beteiligten mit Verfügung vom 13. November 1998 darauf hingewiesen hatte, daû es "im schriftlichen Verfahren" entscheiden werde, sofern hiergegen bis zum Jahresende 1998 keine Einwände erhoben würden, und solche Einwände nicht erhoben worden waren.
Der Beschluû wurde der Antragsgegnerin persönlich am 19. Januar 1999 durch Niederlegung zugestellt. Die Zustellungen an den Antragsteller und die weiteren Beteiligten erfolgten am 19., 20., 22. und 25. Januar 1999. Mit am 20. Januar 1999 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Januar 1999 zeigten die Rechtsanwälte Z. und Kollegen erstmals die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin an. Ihnen wurde daraufhin am 25. Januar 1999 formlos eine Beschluûausfertigung mit dem Zusatz "zur Kenntnis" übersandt, die sie am 26. Januar 1999 erhielten. Am 24. Februar 1999 legte die Antragsgegnerin durch ihre zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf die "am 26. Januar 1999" erfolgte Zustellung des Beschlusses Beschwerde ein. Auf den ihr am 13. Juni 2001 zugegangenen gerichtlichen Hinweis, die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt, vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, die Beschwerdefrist nicht versäumt zu haben, da diese erst mit der zeitlich letzten Zustellung an die weitere Beteiligte zu 1 am 25. Januar 1999 begonnen habe, und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die am 24. Februar 1999 eingelegte Beschwerde die einmonatige Beschwerdefrist des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 516 ZPO nicht gewahrt hat, da diese bereits mit der Zustellung an die Antragsgegnerin persönlich am 19. Januar 1999 begonnen hatte. Richtig ist ferner, daû die Zustellung an die Antragsgegnerin persönlich wirksam war, weil sich im Zeitpunkt der Zustellung dem Gericht gegenüber noch kein Verfahrensbevollmächtigter "bestellt" hatte, an den die Zustellung andernfalls nach § 176 ZPO hätte bewirkt werden müssen (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.). Der Auffassung der Antragsgegnerin, entsprechend den Ausführungen im Senatsbeschluû vom 5. Oktober 1994 (- XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 f.) habe die Beschwerdefrist erst mit der zeitlich letzten Zustellung an die Beteiligten und damit erst am 25. Januar 1999 zu laufen begonnen, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen. Das vorliegende Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG ist ein isoliertes selbständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Keidel/ Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 53 b Rdn. 11 g), auf das gemäû § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO anstelle des § 16 Abs. 2 und 3 FGG die Vorschriften der Zivilprozeûordnung über die Bekanntgabe und Zustellung gerichtlicher Entscheidungen anzuwenden sind. Insoweit ist hier - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - aber nicht § 310 Abs. 3 ZPO einschlägig, auf den sich der Senatsbeschluû vom 5. Oktober 1994 allein bezieht, sondern die für nicht verkündete Beschlüsse geltende Vorschrift des § 329 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/ Philippi ZPO 23. Aufl. § 621 a Rdn. 23 m.N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ankündigung des Familiengerichts , im "schriftlichen Verfahren" zu entscheiden. Da im - isolierten - Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht § 128 ZPO, sondern § 53 b Abs. 1 FGG gilt (vgl. Senatsbeschluû vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - FamRZ 1983, 267 f.) und die nach § 53 b Abs. 1 FGG grundsätzlich durchzuführende mündliche Verhandlung somit keine notwendige im Sinne des § 128 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. Keidel/Kuntze aaO § 53 b Rdn. 5), war darin nicht etwa die Ankündigung zu sehen, mit Zustimmung der Parteien eine (in einem besonderen Termin zu verkündende) Entscheidung ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung im Sinne des § 128 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zu treffen. Vielmehr war die Wendung "im schriftlichen Verfahren" dahin zu verstehen , mit Zustimmung der Parteien solle ohne die nach § 53 b Abs. 1 FGG für den Regelfall vorgesehene mündliche Verhandlung entschieden werden. Somit rechtfertigt das vorliegende Verfahren keine Ausnahme von dem Grundsatz, daû für den Beginn der Rechtsmittelfrist der Zeitpunkt der Zustellung an den Rechtsmittelführer maûgeblich ist (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 329 Rdn. 20; BPatG GRUR 1996, 872 f.). Insbesondere erfolgte die Zustellung der Entscheidung hier nicht - wie in den in § 310 Abs. 3 ZPO genannten Fällen - an Verkündungs Statt, so daû die Entscheidung bereits mit der Entäuûerung durch das Gericht existent wurde (vgl. Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 329 Rdn. 5) und nicht erst mit dem letzten Zustellungsakt. Auf die Frage, wann eine allen Beteiligten zuzustellende Entscheidung rechtliche Wirksamkeit erlangt (vgl. BPatG aaO S. 872), kommt es hier schon deshalb nicht an, weil eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäû § 53 g Abs. 1 FGG ohnehin erst mit Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wird.
2. Das Beschwerdegericht hat auch die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zumindest im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag ohne nähere Begründung als zulässig angesehen. Dagegen bestehen Bedenken, da bei Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs am 27. Juni 2001 die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen war und diese Ausschluûfrist auch dann gilt, wenn das Rechtsmittel erst nach ihrem Ablauf verworfen wird (vgl. Thomas/ Putzo aaO § 234 Rdn. 12 m.N.). Der Bundesfinanzhof (NVwZ 1998, 552) hat zwar die Auffassung vertreten , die ähnlich lautende Vorschrift des § 56 Abs. 3 FGO stehe einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn das Gericht innerhalb der Jahresfrist Handlungen vorgenommen hat, die auf eine sachliche Prüfung des Rechtsmittels hindeuten. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob diese Erwägungen (hier: Verlängerung der Begründungsfrist, Einholung von Auskünften der Versorgungsträger und Aufforderung an die Parteien, hierzu Stellung zu nehmen) auch im Rahmen des § 234 Abs. 3 ZPO zu gelten haben. Denn auch dann wäre dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattzugeben, weil die Beschwerdefrist, zumindest aber die Zweiwochenfrist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 2 ZPO) nicht ohne ein der Antragsgegnerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer erst- oder zweitinstanzlichen Bevollmächtigten versäumt worden ist. Ein Anwaltsverschulden ist schon deshalb nicht ausgeräumt, weil jeglicher Vortrag zur Fristberechnung und -notierung in den Kanzleien der erst- und zweitinstanzlichen Bevollmächtigten sowie zu den den Zustellungszeitpunkt betreffenden Angaben bei Erteilung des Rechtsmittelauftrages fehlt.
Jedenfalls hätten die erstinstanzlichen Bevollmächtigten spätestens bei Erteilung des Rechtsmittelauftrages und die zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte spätestens bei Fertigung der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 1999 den Beginn bzw. Ablauf der Beschwerdefrist jeweils in eigener Verantwortung prüfen müssen. Soweit die erst- oder zweitinstanzlichen Bevollmächtigten davon ausgingen, die in den Handakten befindliche Beschluûausfertigung sei vom Gericht zum Zwecke der (erstmaligen) Zustellung übersandt worden , hätten sie sich nicht auf den Eingangsstempel der Kanzlei verlassen dürfen , da in diesem Fall allein der zusätzlich anzubringende Vermerk über das Datum des Empfangsbekenntnisses nach § 212 a ZPO a.F. maûgeblich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - und vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 und 50). Das Fehlen eines solchen Vermerks hätte zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen. Bei entsprechender Sorgfalt wäre dabei aufgefallen, daû die Ausfertigung des Beschlusses vom 14. Januar 1999 mit dem ausdrücklichen Vermerk "zur Kenntnis" übersandt worden war und dieser Beschluû das gleiche Datum trägt wie der Schriftsatz, mit dem die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten sich erstmals für die Antragsgegnerin bestellt hatten. Wegen dieser zeitlichen Überschneidung und der für eine förmliche Zustellung ungewöhnlichen Art der Übersendung des Beschlusses hätte daher mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet werden müssen, daû der Beschluû bereits der Mandantin persönlich zugestellt worden war, was durch Nachfrage bei dieser oder beim Gericht hätte überprüft werden können und müssen. Diese Überprüfung hätte ergeben, daû die Beschwerdefrist bereits mit dem 19. Februar 1999 abgelaufen war. Die Unkenntnis von der Versäumung dieser
Frist war daher spätestens seit dem 24. Februar 1999 nicht mehr unverschuldet , so daû die Wiedereinsetzung innerhalb der mit diesem Tage beginnenden Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO hätte beantragt werden müssen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 310 Termin der Urteilsverkündung


(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag


(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. (2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftr

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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.