vorgehend
Landgericht München I, 7 O 10241/08, 13.11.2008
Oberlandesgericht München, 6 W 693/09, 13.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 3/09
vom
31. August 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91a; RVG VV Nr. 3104
Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin
zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters
nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der
Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor
Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz
beim Prozessgericht einzureichen.
BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger,
Dr. Grabinski und Hoffmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 432 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren mit seiner Klage vom 17. Juni 2008 die Beklagte aus einem Vergleich auf Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 48.720 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2008 in Anspruch genommen. Das Landgericht bestimmte den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. September 2008. Die Klage und die Ladung zum Termin wurden der Beklagten am 29. Juli 2008 zugestellt. Am Abend des 8. September 2008 sandte die - anwaltlich nicht vertretene - Beklagte an den Kläger und das Landgericht jeweils per Fax ein Schreiben, in dem sie mitteilte, dass sie am 8. September 2008 einen "Betrag von 48.720 € inkl. Verzugszins 5%" an den Kläger überwiesen habe und die Gutschrift bei ihm nach Auskunft ihrer Bank am 9. September 2008 eintreffen solle. Entsprechende Bankbelege über die Buchung fügte die Beklagte ihren Fax-Schreiben vom 8. September 2008 bei. Weiter kündigte sie an, bei der Verhandlung vom 10. September 2008 nicht anwesend zu sein.
2
Im Termin vom 10. September 2008 war die Beklagte nicht vertreten. Nach Feststellung der Ladungsformalien und Bekanntgabe der schriftlichen Erklärung der Beklagten über die von ihr veranlasste Zahlung erörterte das Landgericht mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Schlüssigkeit der Klage. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers , dass bei dem Kläger ein Betrag in Höhe von 49.176,65 € eingegangen sei, der allerdings zu niedrig sei, da bei den Zinsen nur 5% und nicht fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gezahlt worden seien. Nach weiterer Erörterung , ob eine Änderung des Klageantrags in der Säumnislage trotz der Regelung des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich sei, erklärte der Klägervertreter die Hauptsache über 48.720 € vollen Umfangs und die Zinsforderung in Höhe eines Teils von 465,65 € für erledigt. Er beantragte insoweit im Weg des Versäumnisurteils Feststellung der teilweisen Erledigung und im Übrigen Verurteilung zur Zinszahlung über 505,33 €. Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt.
3
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Klägervertreter unter anderem beantragt, für die Wahrnehmung des Termins, in dem das Versäumnisurteil ergangen war, eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG festzusetzen. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 19. September 2008 hat er insoweit unter Zugrundlegung eines Streitwerts von 48.720 € eine Gebühr in Höhe von 1.255,20 € geltend gemacht. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1mam/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1mam/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
4
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. November 2008 hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die dem Kläger zu erstattenden Kosten (einschließlich Gerichtskosten) auf 3.571 € festgesetzt und dabei die 1,2-fache Terminsgebühr lediglich aus dem halben Hauptsachestreitwert mit einem Betrag von 823,20 € angesetzt unter Berufung auf eine Kostenrechtsprechung des Oberlandesgerichts München, wonach der Streitwert der einseitigen Erledigungserklärung 50% des Werts der ursprünglichen Leistungsklage betrage. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr aus dem vollen Hauptsachestreitwert weiter.
5
II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.
6
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass bei Beginn der mündlichen Verhandlung das für den Gegenstandswert maßgebliche Interesse des Klägers nur noch in Höhe der Prozesskosten und des noch nicht getilgten Zinsbetrags von 505,33 € habe bestehen können, nachdem die Klageforderung durch Erfüllung erloschen und dies dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten vor dem Termin auch bekannt gewesen sei. Der Kläger habe gewusst , dass seine Klage daher ohne Erledigungserklärung weitestgehend abweisungsreif gewesen sei. Es erscheine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, es ins Belieben einer Partei zu stellen, ob sie bei der hier gegebenen Sachlage sogleich zu Beginn der Verhandlung die (Teil- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1mam/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR078800004BJNE006333160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - )Erledigung erkläre oder erst noch Überlegungen über die ursprüngliche Schlüssigkeit anstelle.
7
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
8
Zutreffend ist das Oberlandesgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers der Streitwert regelmäßig auf die bis dahin entstandenen Kosten reduziert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366; BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 - VII ZB 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 13. Juli 2005 - VII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35) sowie der ganz überwiegenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. mit jeweils umfassenden Nachw. KG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 12 W 128/03, MDR 2004, 116; OLG Köln, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 8 W 24/04, OLGR 2005, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 24 U 7/05) und Literatur (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 48; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 47; Hausherr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 91a Rn. 61; Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Teil G Rn. 128). Nach der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Auffassung tritt eine Streitwertreduzierung jedoch nicht schon mit Eintritt des erledigenden Ereignisses, sondern erst ein, wenn der Kläger im Wege einseitiger Prozesshandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daran ist entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Müller-Rabe/Mayer, aaO, Rn. 131), der sich für die Bemessung der Höhe einer Terminsgebühr bei einem Erledigungsgespräch im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 1 VV RVG auch das OLG München angeschlossen hat (Beschluss vom 22. Mai 2007 - 11 W 1387/07, OLGR 2007, 917; a.A. KG, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 W 24/06, AnwBl. 2007, 384), festzuhalten. Die Tatsache einer durch Zahlung bewirkten Erfüllung der mit der Leistungsklage geltend gemachten Hauptforderung vermag für sich den Streitwert nicht zu beeinflussen, weil dieser wesentlich von dem Klageantrag abhängt, über den zu disponieren dem Beklagten nicht zusteht. Bis zur Erledigungserklärung des Klägers bleibt danach der Streitwert der Hauptsache maßgeblich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - IX ZR 46/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 18 W 38/06, OLGR 2007, 321 mwN; Riedel /Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 33 mwN).
9
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kam es für die Höhe der Terminsgebühr allerdings nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung die Erledigungserklärung des Klägers abgegeben worden ist. Nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin. Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 4 W 13/07, BeckRS 2007, 04335; OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 17 W 28/06, OLGR 2006, 884; Beschluss vom 8. März 2007 - 17 W 37/07, BeckRS 15438; Bischof, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 20, 22; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 28, 31; MüllerRabe /Mayer, aaO, Vorbem. 3 VV Rn. 29, 61; Onderka/Schneider, in: Schneider /Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 99). Danach wäre bei Abgabe der Erledigungserklärung im Termin vom 10. September 2008 die Terminsgebühr http://www.juris.de/jportal/portal/t/xla/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE305822007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - grundsätzlich bereits in voller Höhe aus dem ursprünglichen Streitwert angefallen und bliebe gemäß § 15 Abs. 4 RVG erhalten, nachdem die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache begonnen hatte, § 220 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 17 W 28/06, OLGR 2006, 884; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 14 W 30/09, OLGR 2009, 504; Riedel /Sußbauer/Keller, aaO Rn. 51; Onderka/Schneider, aaO Rn. 181; Enders, JurBüro 2005, 113 f.).
10
Im vorliegenden Fall hat das entsprechende Festsetzungsverlangen des Klägers jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei allgemein anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten , wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, WM 2010, 1323; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2006 - 24 W 79/06, OLGR 2007, 326; OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 17 W 28/09, OLGR 2009, 779; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12 mwN).
11
Nach diesem Maßstab ist es nicht als sachlich veranlasst, sondern als treuwidrig anzusehen, dass der Kläger erst im Termin vom 10. September 2008 und nicht schon zuvor schriftsätzlich eine einseitige Erledigungserklärung abgegeben hat, obgleich er bereits vor dem Termin wusste, dass seine Klageforderung in der Hauptsache erloschen war und seine Klage daher ohne eine Erledigungserklärung insoweit abzuweisen gewesen wäre. Das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Rechtsstreits hatte sich bereits auf die verbliebene Zinsforderung und die Kosten reduziert.
12
Zwar hätte für den Kläger angesichts der Kurzfristigkeit, mit der die Beklagte geleistet und darüber informiert hatte, keine Gelegenheit mehr bestanden , eine prozessual wirksame Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen vor dem Verhandlungstermin herbeizuführen. Denn ein entsprechender Schriftsatz des Klägers hätte der Beklagten aus Zeitgründen bereits nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden können.
13
Nach der Regelung des § 40 GKG, nach der sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG auch der für die Rechtsanwaltsvergütung zugrunde zu legende Gegenstandswert bemisst, bewirkt aber grundsätzlich bereits die schriftsätzliche Ankündigung einer Klageänderung eine entsprechende gebührenrelevante Streitwertänderung , wobei es allein auf den Eingang des Schriftsatzes bei Gericht ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 1999 - 10 W 124/99, NJW-RR 2000, 1594; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 24 W 87/08, OLGR 2009, 338; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer /Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 40 Rn. 3). Eine einseitige schriftsätzliche Erklärung der Erledigung in einem vorbereitenden Schriftsatz, durch die schon eine Änderung des Streitwerts eingetreten wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35; OLG Koblenz, aaO; ebenso für den Fall einer Klageerweiterung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 24 W 87/08, aaO), vor Aufruf der Sache beim Prozessgericht einzureichen wäre dem Kläger hier zur Vermeidung unnötiger Mehrkosten seiner Prozessführung ohne weiteres möglich und nach Treu und Glauben zuzumuten gewesen. Berechtigte Interessen des Klägers, die einer solchen rechtzeitigen Erklärung hätten entgegenstehen können, sind nicht erkennbar. http://www.juris.de/jportal/portal/t/19j8/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE154601301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 -
14
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO VRiBGH Scharen Gröning Berger ist in Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert. Gröning Grabinski Hoffmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 7 O 10241/08 -
OLG München, Entscheidung vom 13.03.2009 - 6 W 693/09 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung


(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:1.wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin


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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 72/07 vom
15. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.350 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 2005 kauften die Kläger von der Eigentümerin eine Wohnung in einem Gebäude in D. , zu der nach der notariellen Teilungserklärung vom 18. Januar 2005 auch der im Aufteilungsplan mit der Nummer 23 bezeichnete Abstellraum im Dachgeschoss gehörte.
2
Dieser wurde von dem Beklagten genutzt, der auf Grund eines mit dem früheren Eigentümer des Gebäudes im Jahre 1978 abgeschlossenen Mietvertrages im Erdgeschoss Räume für die von ihm betriebene Zahnarztpraxis angemietet hatte. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe des Abstellraumes an die Kläger mit dem Hinweis, dass dieser zu den an ihn vermieteten Räumen gehöre und die Kläger daher mit dem Erwerb der Wohnung in das Mietverhältnis über den Abstellraum eingetreten seien.
3
Das Amtsgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben. Die Kläger haben nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Erledigung der Hauptsache angezeigt, weil der Beklagte den Abstellraum räumte, nachdem ihm die Hausverwaltung einen anderen Abstellraum in dem Gebäude zur Verfügung gestellt hatte. Die von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er eine seinem Antrag auf Klageabweisung entsprechende Sachentscheidung erreichen will.

II.

4
Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Zwar sei § 41 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwerts nicht direkt anwendbar, da es sich um eine Herausgabeklage, und nicht um eine mietrechtliche Räumungsklage handele. Der Wert des Herausgabeanspruchs schätze die Kammer gem. § 3 ZPO aber auf das 12 fache des von den Klägern errechneten (monatlichen) Mietwerts des Abstellraumes.

III.

5
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet.
7
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der es verbietet, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140).
8
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in Abweichung von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die für die Bestimmung des Streitwerts und der Beschwer einschlägigen Vorschriften der §§ 8, 9 ZPO nicht berücksichtigt. Der Wert der Beschwer bestimmt sich, wenn der Beklagte gegenüber dem mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruch ein streitiges vertragliches Recht zum Besitz aus Miete oder Pacht einwendet, nach § 8 ZPO (BGH, Beschl. v. 7. November 2002, LwZR 9/02, BGH-Report 2003, 757, 758; Beschl. v. 27. Okt. 2004, XII ZB 106/04, MDR 2005, 204). Lässt sich die streitige Zeit, in der das von dem Beklagten in Anspruch genommene vertragliche Besitzrecht noch bestehen würde, nicht bestimmen, ist § 9 ZPO entsprechend anzuwenden und der 3,5 fache Jahresbetrag einer Miete oder Pacht in Ansatz zu bringen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005, III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 869; BVerfG NZM 2006, 578).
9
Die Abweichung von dieser Rechtsprechung, auf die der Beklagte im Übrigen hingewiesen hatte, ist vom Beschwerdegericht bei seiner Festsetzung des Werts der Beschwer nicht begründet worden. Nachvollziehbare Sachgründe dafür lassen sich auch nicht finden.
10
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
11
a) Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte kann – auch wenn der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat – seinen Klageabweisungsantrag mit der Begründung aufrechterhalten, dass die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 1966, VIII ZR 160/64, NJW 1967, 564, 565; Urt. v. 3. Februar 1976, VI ZR 23/72, WM 1976, 481, 482) und zu diesem Zweck auch ein Rechtsmittel einlegen (BGH, Urt. v. 7. November 1974, III ZR 115/72, NJW 1975, 539; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 570).
12
b) Die Beschwer des Beklagten übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Mindestwert von 600 €. Die Beschwer ist allerdings – anders als die Rechtsbeschwerde meint – nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu bestimmen.
13
aa) Nach einer einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf die bis dahin entstandenen Kosten (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366). Diese bestimmen auch die Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widerspricht und eine Klageabweisung erreichen will (BGH, Urt. v. 11. Juli 1990, XII ZR 10/90, NJWRR 1990, 1474; Urt. v. 9. März 1993, VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766).
14
bb) Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der Kläger – wie hier – nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und dem Beklagten schriftsätzlich erklärt. Zwar bleibt die Erledigungserklärung des Klägers, wenn sie einseitig bleibt, zunächst wirkungslos, weil das erstinstanzliche Gericht nach § 318 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist und daher nicht mehr dem geänderten Antrag entsprechend die Erledigung der Hauptsache feststellen kann (Schwab, Festschrift Schnorr von Carolsfeld, 445, 453; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 50; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rdn. 113; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 38). Die Erledigungserklärung des Klägers ist jedoch als Prozesshandlung, die auch zwischen den Instanzen gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht wirksam vorgenommen werden kann (Schwab, aaO, S. 447 ff.), nicht unwirksam. Das zeigt sich daran, dass – solange das erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist – die Erledigungserklärung des Klägers die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Rechtsfolgen herbeiführt, wenn der Beklagte sich der Erledigungserklärung anschließt oder nach einem richterlichen Hinweis auf diese Folgen nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung des Klägers widerspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095, 1096).
15
cc) Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt hier auch dann den für eine zulässige Berufung erforderlichen Mindestwert von 600 €, wenn man diesen nach dem Kosteninteresse bestimmt. Der Gegenstandswert ist zwar nicht – wie die Rechtsbeschwerde meint – nach dem Mietzins für die Praxisräume, sondern nach dem Mietwert des streitigen Abstellraumes zu bestimmen. Der Streitwert ist auf dieser Grundlage vom Amtsgericht nach §§ 8, 9 ZPO mit 2.016,00 € richtig berechnet worden. Maßgebend für die Beschwer sind hier die in erster Instanz entstandenen Gebühren, also die gerichtliche Verfahrensgebühr und die auf beiden Seiten entstandenen Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) und die Auslagen der Rechtsanwälte, die zusammengerechnet deutlich über 600 € liegen.
16
3. Der die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - 235 C 12123/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2007 - 21 S 59/07 -

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 156/06
vom
2. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwälten
bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin
ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner
, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu
vertreten.
Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kosten
ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet
verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten
Belange vereinbaren lässt.
Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den
Betrag beschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen
Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht
, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen
ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren.
BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert: bis 900 €

Gründe:


I.

1
Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2 und 3 rückständige Miete in Höhe von 18.446,51 € begehrt. Die Beklagten sind als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Rechtsanwälte. Sie haben sich jeweils selbst vertreten und mit nahezu wortgleichen Schriftsätzen auf die Klage erwidert.
2
Am 12. April 2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach haben die Kosten des Rechtsstreits zu 54 % die Klägerin und zu 46 % die Beklagten zu tragen.
3
Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten, die insoweit von drei Einzelmandaten ausgingen, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht mit Kos- tenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2006 Anwaltsgebühren für die Beklagten in Höhe von jeweils 2.604 €, zusammen also 7.812 € festgesetzt.
4
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht - Rechtspflegerin - zurückverwiesen. Der Beklagte zu 1 begehrt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
6
1. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Beklagten und seiner Sozien auf Abrechnung von drei Einzelmandaten verneint. Zwar könne bei einer gegen mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät gerichteten Klage jeder dieser Anwälte sich selbst vertreten und im Falle des Obsiegens grundsätzlich auch volle Kostenerstattung verlangen. Dieser nach § 91 Abs. 2 ZPO zu beurteilende Erstattungsanspruch finde jedoch seine Grenze in dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Mit Rücksicht darauf könnten auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen oder sich zumindest im Rahmen der Kostenerstattung so behandeln zu lassen, als sei dies geschehen. Dies sei hier der Fall, weil die Sozietät Vertragspartner des Mietvertrages sei und bereits deshalb ein Gleichlauf der auf Abweisung der Klage auf rückständigen Mietzins gerich- teten Interessen der Sozien von Anfang an nahe gelegen habe. Auch angesichts der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts habe weder die Gefahr widerstreitender Interessen bestanden noch sei sie zu befürchten gewesen. Auch sonst habe für die Beklagten kein sachlicher Grund vorgelegen, sich jeweils selbst zu vertreten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es der Klägerin freigestanden habe, die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch zu nehmen, statt deren Gesellschafter als Gesamtschuldner zu verklagen.
7
2. Die überzeugend begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht (vgl. Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. § 91 Rdn. 69; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Sozietät"; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91 Rdn. 43; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 6. November 2006 - I-24 W 79/06 - (JURIS); OLG Naumburg , Beschluss vom 11. August 2005 - 12 W 74/05 - (JURIS); OLG Schleswig JurBüro 1988, 1030 f.; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1876 f.; KG Berlin MDR 1985, 851; OLG Koblenz VersR 1985, 746; OLG Hamburg MDR 1980, 501; OLG München, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 11 W 2385/98 - AGS 2000, 103; OLG Hamm OLGR 2003, 39 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 312 und Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - (JURIS); LG Berlin RPfleger 1979, 465; LG Münster MDR 1989, 165 f.; Hessisches LArbG LAGReport 2002, 78 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 4. September 1984 - 7 K 1.84 - (JURIS); einschränkend : OLG Nürnberg JurBüro 1981, 763 f.).
8
Sie hält der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
9
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das Recht eines Rechtsanwalts, sich selbst vor Gericht zu vertreten, nicht automatisch zu einem Kostenerstattungsanspruch. Während § 78 Abs. 6 ZPO die anwaltlichen Befugnisse zur Selbstvertretung regelt (zu Einzelheiten Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 22), bestimmt sich der Umfang der im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Kosten nach §§ 91, 103 ZPO. Dabei sieht § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vor, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
10
Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Recht der anwaltlichen Selbstvertretung zwingend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch folgt (vgl. auch MünchKomm-ZPO/Belz 2. Aufl. § 91 Rdn. 64 zu Rechtsanwälten als GmbH-Geschäftsführern und Vereinsvorständen).
11
Insbesondere ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht lex specialis zu § 91 Abs. 1 ZPO. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber eine Kostenerstattung von vornherein nur insoweit vorgesehen, als es sich um notwendige Kosten handelt. Anders ist auch die Regelung für prozessfremde Kosten nicht zu verstehen (dazu Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 7). Für diese Kosten gilt in gleichem Maße, dass sie nicht zu erstatten sind, soweit ihre Verursachung nicht notwendig war.
12
b) Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren läßt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 12). Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 3072, 3073).
13
Sie beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht. So wäre es etwa rechtsmißbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen geltend zu machen. Das muss auch (und erst recht) gelten, wenn ein Rechtsanwalt mit einer eigenen Forderung so verfährt und sich dabei jeweils selbst vertritt. Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Spezialvorschrift darstellt, mit der der Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugunsten sich selbst vertretender Anwälte durchbrochen werden könnte.
14
Dieses Beispiel zeigt zugleich, dass derartige Erwägungen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - den Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht sprengen. Denn wenn der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung einer Forderung in mehreren Prozessen prüfen muss, ihm also abverlangt wird, bei der Kostenfestsetzung nicht nur die in dem ihm jeweils vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten in den Blick zu nehmen, dann wird man ihm eine solche Prüfung erst recht zumuten können, wenn es - wie hier - um die Kosten eines einheitlichen Verfahrens geht.
15
c) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Klägerin habe die Erstattungssituation selbst dadurch herbeigeführt, dass sie die Beklagten und nicht die Anwaltssozietät verklagt habe, überzeugt nicht.
16
Auch seit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt wird (BGHZ 146, 341), besteht keine Pflicht, diese und nicht die einzelnen Gesellschafter zu verklagen.
17
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend, die Klägerin habe anstelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Gesellschafter nur deshalb verklagt, um diese als sachkundige Zeugen auszuschalten, so dass es befremdlich sei, nunmehr wegen der sich daraus ergebenden Kostenfolge nicht der Klägerin, sondern den Beklagten Rechtsmissbrauch vorzuwerfen.
18
Erstens ist es der Klägerin nämlich nicht zu verwehren, die drei Beklagten persönlich (allein oder neben der GbR) in Anspruch zu nehmen, denn aus einem allein gegen die GbR erstrittenen Titel hätte sie nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken können (vgl. Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 736 Rdn. 4 m.N.). Zweitens kann ihr nicht vorgehalten werden, auf diese Weise eine sonst mögliche Vernehmung der Gesellschafter als Zeugen vereitelt zu haben, denn auch bei einer allein gegen die GbR gerichteten Klage hätten deren Gesellschafter (als Gesamtvertreter, § 714 BGB) nicht als Zeugen, sondern allenfalls als Partei vernommen werden können (vgl. Wertenbruch NJW 2002, 324, 326; Stein/Jonas/Berger aaO vor § 373 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. Übersicht § 373 Rdn. 15).
19
d) Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der einheitliche Sachverhalt sei zum Zeitpunkt der Klageerwiderung nicht erkennbar gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie sich insoweit auf mögliche Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander gemäß § 426 BGB beruft, sind diese nicht Gegenstand des zu führenden Rechtsstreits, sondern allenfalls dessen Folge.
20
Sonstige Umstände, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen Interessengegensatz anzunehmen (vgl. dazu OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 12 W 120/04 - Rpfleger 2005, 482 f.; OLG München, Beschluss vom 5. August 1980 - 11 W 1650/80 - JurBüro 1981, 138 f. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 1997 - 10 W 78/97 - MDR 1997, 981) sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil belegen die wortgleiche Rechtsverteidigung aller drei Beklagten in den Vorinstanzen sowie der Umstand , dass sie sich vor dem Bundesgerichtshof - wenn auch in drei gesonder- ten Rechtsbeschwerdeverfahren - von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, dass Interessenkonflikte nicht vorliegen.
21
e) Schließlich bleibt auch der Einwand der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg , die Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten hätte für alle drei Beklagten die Frage aufgeworfen, wer von ihnen sich dann selbst vertreten dürfe und welche beiden anderen ihn kostenpflichtig zu mandatieren gezwungen wären. Hier hätte sich vielmehr angeboten, wie üblich die Sozietät zu mandatieren und nicht eines ihrer Mitglieder. Dann wäre keiner der drei Beklagten bevorteilt oder benachteiligt gewesen, weil sich die Frage, wer jeweils die Schriftsätze fertigt oder vor Gericht auftritt, ebenso wie die Gebührenrechnung nach den auch sonst in dieser Sozietät geltenden Gepflogenheiten gerichtet hätte.
22
3. Das Beschwerdegericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es nicht selbst in der Sache entscheiden konnte und somit eine Zurückverweisung erfolgen musste. Neben dem Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hans. OLG Hamburg MDR 1999, 256, OLG Schleswig MDR 2003, 1202 und OLG Düsseldorf MDR 2000, 851 f.) sind nämlich auch noch die von den Beklagten nachträglich geltend gemachten Kostenpositionen in die vom Rechtspfleger des Landgerichts nachzuholende Prüfung einzubeziehen.

III.

23
Der Senat konnte vorliegend seinerseits abschließend über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO entscheiden. Zwar ist der endgültige Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens wegen der Zu- rückverweisung an das Landgericht noch offen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren selbst ist jedoch abgeschlossen und daher kostenrechtlich erledigt.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Bundesrichterin Frau Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2006 - 4 O 244/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2006 - 11 W 31/06 -

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 72/07 vom
15. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.350 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 2005 kauften die Kläger von der Eigentümerin eine Wohnung in einem Gebäude in D. , zu der nach der notariellen Teilungserklärung vom 18. Januar 2005 auch der im Aufteilungsplan mit der Nummer 23 bezeichnete Abstellraum im Dachgeschoss gehörte.
2
Dieser wurde von dem Beklagten genutzt, der auf Grund eines mit dem früheren Eigentümer des Gebäudes im Jahre 1978 abgeschlossenen Mietvertrages im Erdgeschoss Räume für die von ihm betriebene Zahnarztpraxis angemietet hatte. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe des Abstellraumes an die Kläger mit dem Hinweis, dass dieser zu den an ihn vermieteten Räumen gehöre und die Kläger daher mit dem Erwerb der Wohnung in das Mietverhältnis über den Abstellraum eingetreten seien.
3
Das Amtsgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben. Die Kläger haben nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Erledigung der Hauptsache angezeigt, weil der Beklagte den Abstellraum räumte, nachdem ihm die Hausverwaltung einen anderen Abstellraum in dem Gebäude zur Verfügung gestellt hatte. Die von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er eine seinem Antrag auf Klageabweisung entsprechende Sachentscheidung erreichen will.

II.

4
Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Zwar sei § 41 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwerts nicht direkt anwendbar, da es sich um eine Herausgabeklage, und nicht um eine mietrechtliche Räumungsklage handele. Der Wert des Herausgabeanspruchs schätze die Kammer gem. § 3 ZPO aber auf das 12 fache des von den Klägern errechneten (monatlichen) Mietwerts des Abstellraumes.

III.

5
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet.
7
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der es verbietet, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140).
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So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in Abweichung von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die für die Bestimmung des Streitwerts und der Beschwer einschlägigen Vorschriften der §§ 8, 9 ZPO nicht berücksichtigt. Der Wert der Beschwer bestimmt sich, wenn der Beklagte gegenüber dem mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruch ein streitiges vertragliches Recht zum Besitz aus Miete oder Pacht einwendet, nach § 8 ZPO (BGH, Beschl. v. 7. November 2002, LwZR 9/02, BGH-Report 2003, 757, 758; Beschl. v. 27. Okt. 2004, XII ZB 106/04, MDR 2005, 204). Lässt sich die streitige Zeit, in der das von dem Beklagten in Anspruch genommene vertragliche Besitzrecht noch bestehen würde, nicht bestimmen, ist § 9 ZPO entsprechend anzuwenden und der 3,5 fache Jahresbetrag einer Miete oder Pacht in Ansatz zu bringen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005, III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 869; BVerfG NZM 2006, 578).
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Die Abweichung von dieser Rechtsprechung, auf die der Beklagte im Übrigen hingewiesen hatte, ist vom Beschwerdegericht bei seiner Festsetzung des Werts der Beschwer nicht begründet worden. Nachvollziehbare Sachgründe dafür lassen sich auch nicht finden.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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a) Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte kann – auch wenn der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat – seinen Klageabweisungsantrag mit der Begründung aufrechterhalten, dass die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 1966, VIII ZR 160/64, NJW 1967, 564, 565; Urt. v. 3. Februar 1976, VI ZR 23/72, WM 1976, 481, 482) und zu diesem Zweck auch ein Rechtsmittel einlegen (BGH, Urt. v. 7. November 1974, III ZR 115/72, NJW 1975, 539; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 570).
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b) Die Beschwer des Beklagten übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Mindestwert von 600 €. Die Beschwer ist allerdings – anders als die Rechtsbeschwerde meint – nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu bestimmen.
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aa) Nach einer einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf die bis dahin entstandenen Kosten (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366). Diese bestimmen auch die Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widerspricht und eine Klageabweisung erreichen will (BGH, Urt. v. 11. Juli 1990, XII ZR 10/90, NJWRR 1990, 1474; Urt. v. 9. März 1993, VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766).
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bb) Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der Kläger – wie hier – nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und dem Beklagten schriftsätzlich erklärt. Zwar bleibt die Erledigungserklärung des Klägers, wenn sie einseitig bleibt, zunächst wirkungslos, weil das erstinstanzliche Gericht nach § 318 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist und daher nicht mehr dem geänderten Antrag entsprechend die Erledigung der Hauptsache feststellen kann (Schwab, Festschrift Schnorr von Carolsfeld, 445, 453; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 50; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rdn. 113; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 38). Die Erledigungserklärung des Klägers ist jedoch als Prozesshandlung, die auch zwischen den Instanzen gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht wirksam vorgenommen werden kann (Schwab, aaO, S. 447 ff.), nicht unwirksam. Das zeigt sich daran, dass – solange das erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist – die Erledigungserklärung des Klägers die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Rechtsfolgen herbeiführt, wenn der Beklagte sich der Erledigungserklärung anschließt oder nach einem richterlichen Hinweis auf diese Folgen nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung des Klägers widerspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095, 1096).
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cc) Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt hier auch dann den für eine zulässige Berufung erforderlichen Mindestwert von 600 €, wenn man diesen nach dem Kosteninteresse bestimmt. Der Gegenstandswert ist zwar nicht – wie die Rechtsbeschwerde meint – nach dem Mietzins für die Praxisräume, sondern nach dem Mietwert des streitigen Abstellraumes zu bestimmen. Der Streitwert ist auf dieser Grundlage vom Amtsgericht nach §§ 8, 9 ZPO mit 2.016,00 € richtig berechnet worden. Maßgebend für die Beschwer sind hier die in erster Instanz entstandenen Gebühren, also die gerichtliche Verfahrensgebühr und die auf beiden Seiten entstandenen Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) und die Auslagen der Rechtsanwälte, die zusammengerechnet deutlich über 600 € liegen.
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3. Der die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - 235 C 12123/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2007 - 21 S 59/07 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)