Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2015 - VIII ZR 333/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor.
- 2
- Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen , ob die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten gemäß § 205 BGB vorübergehend gehemmt ist, wenn der Leasingnehmer den Lieferanten wegen behaupteter Mängel der Leasingsache auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt. Diese Frage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden , dass die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem - leasingtypisch - unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt ist, weil das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ein leasingvertraglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 205 BGB ist (Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, ZIP 2015, 2177 Rn. 17 ff.). Damit sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 3 mwN).
- 3
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 4
- Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung rückständiger Leasingraten verurteilt. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Denn die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche war, wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 16. September 2015 (VIII ZR 119/14, aaO Rn. 29) angenommen hat, während der Dauer des vom Beklagten gegen die Verkäuferin geführten Rechtstreits auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gehemmt.
- 5
- Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass die Klägerin das gegen den Beklagten eingeleitete Mahnverfahren zunächst nicht weiterbetrieben, sondern den rechtskräftigen Abschluss des Rückabwicklungsprozesses abgewartet hat, weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung noch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtliche Re- levanz zu. Denn weder war das Verhalten der Klägerin widersprüchlich noch begründete es einen Anhaltspunkt für ein Vertrauen des Beklagten, dass die Klägerin ihre Leasingansprüche nicht weiterverfolgen wollte.
- 6
- 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
II.
- 7
- Die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe für die weitere Durchführung der bereits begründeten Revision konnte angesichts seiner lückenhaften Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen schon mangels nachgewiesener Bedürftigkeit nicht bewilligt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Davon abgesehen fehlt es auch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Revision des Beklagten aus den vorgenannten Gründen nach § 552a ZPO zurückzuweisen sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 1; vom 26. Februar 2009 - III ZR 330/08, juris Rn. 3 mwN). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.11.2013 - 1 O 1889/13 (291) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.11.2014 - 7 U 102/13 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.