Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2013 - VIII ZB 80/11

bei uns veröffentlicht am19.03.2013
vorgehend
Amtsgericht Pinneberg, 69 C 329/06, 11.05.2011
Landgericht Itzehoe, 9 S 65/11, 12.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 80/11
vom
19. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die
Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 - Kassenzeichen 780012128088 - sowie die erneute Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2012 die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12. Juli 2011 als unzulässig verworfen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin ist gegenüber dem Beklagten mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 unter Zugrundelegung des vom Senat auf 748,86 € festgesetzten Beschwerde- wertes die für das Verfahren über Rechtsbeschwerden vorgesehene Gebühr gemäß Nr. 1820 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 90 € in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Erinnerung. Er macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Rechtsbeschwerde und seine Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren VIII ZB 84/11, die vom Senat ebenfalls als unzulässig verworfen worden ist, bezögen sich unmittelbar auf- einander; zudem hätten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen einer - sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den Bundesgerichtshof erfolgten - unrichtigen Sachbehandlung niedergeschlagen werden müssen.

II.

2
1. Die Erinnerung ist - auch soweit der Beklagte die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) erstrebt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 - X E 2/05, juris Rn. 9 f.; vom 24. Oktober 2007 - IX E 20/07, juris Rn. 4) - statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig.
3
2. Sie ist aber nicht begründet.
4
a) Soweit sich der Beklagte gegen die ihn treffende Kostenpflicht wendet, ist die Erinnerung bereits deshalb unbegründet, weil sie nach § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann, nicht aber darauf , dass den Erinnerungsführer keine Kostenpflicht treffe (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 86/09, juris Rn. 3 mwN; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 66 Rn. 14). An die im Beschluss des Senats vom 12. Juni 2012 ausgesprochene Kostenpflicht ist sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden.
5
b) Die Erinnerung bleibt, auch soweit sie sich gegen den Kostenansatz richtet, ohne Erfolg.
6
aa) Der in der Kostenrechnung vom 9. Juli 2012 enthaltene Kostenansatz ist sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch hinsichtlich der Höhe der Gebühr zutreffend. Da sich die vorliegende Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde des Parallelverfahrens VIII ZR 84/11 jeweils gegen unterschiedliche Beschlüsse des Berufungsgerichts richten, ist die Gebühr gemäß Nr. 1820 KV-GKG in beiden Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen.
7
bb) Auch soweit der Beklagte geltend macht, von der Erhebung der in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten sei wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, bleibt seine Erinnerung ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat oder durch das Berufungsgericht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, juris Rn. 21) lassen sich der Erinnerung indes nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
8
3. Die als erneute Gegenvorstellung anzusehenden weiteren Ausführungen des Beklagten geben keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2012.
9
4. Soweit der Beklagte darüber hinaus rügt, über seinen Antrag vom 19. Juli 2012 auf Beiordnung eines Notanwalts für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den vorstehend genannten Senatsbeschluss sei noch nicht entschieden worden, trifft dies nicht zu.Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 15. August 2012 diesen Antrag sowie die damalige Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 zurückgewiesen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 69 C 329/06 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.07.2011 - 9 S 65/11 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 84/11
vom
19. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die
Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 - Kassenzeichen 780012128096 - sowie die erneute Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2012 die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 22. August 2011 als unzulässig verworfen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin ist gegenüber dem Beklagten mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 unter Zugrundelegung des vom Senat auf 748,86 € festgesetzten Beschwerde- wertes die für das Verfahren über Rechtsbeschwerden vorgesehene Gebühr gemäß Nr. 1820 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 90 € in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Erinnerung. Er macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Rechtsbeschwerde und seine Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren VIII ZB 80/11, die vom Senat ebenfalls als unzulässig verworfen worden ist, bezögen sich unmittelbar auf- einander; zudem hätten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen einer - sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den Bundesgerichtshof erfolgten - unrichtigen Sachbehandlung niedergeschlagen werden müssen.

II.

2
1. Die Erinnerung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Insoweit sowie hinsichtlich der vom Beklagten gerügten (angeblichen) Nichtbescheidung seines Antrags vom 19. Juli 2012 auf Beiordnung eines Notanwalts wird auf die Ausführungen unter II 1, 2 und 4 des im Parallelverfahren VIII ZB 80/11 ergangenen Beschlusses des Senats vom heutigen Tage Bezug genommen.
3
2. Die als erneute Gegenvorstellung anzusehenden weiteren Ausführungen des Beklagten geben keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2012. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 69 C 329/06 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 22.08.2011 - 9 S 65/11 -

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 217/04
vom
4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG § 21 (= § 8 a.F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger
Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten
Rechtsmittels).
BGH, Beschluß vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - LG München I
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2004 (Kostenrechnung vom 30. Dezember 2004 Kassenzeichen: 780041048355) wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungsurteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff. IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof haben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der Kostenbeamte die Kosten der Klägerin zu 1 mit 73 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrer
Erinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von der Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen, es aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei. Die Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim Bundesgerichtshof durchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 21 GKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern , daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Hartmann aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294; Hartmann aaO Rdn. 10 m.w.N.). Zwar hätte das Landgericht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleichzeitig - und nicht erst später mit Ergänzungsbeschluß - über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müssen. Hierin liegt aber kein schwerer Verfahrensverstoß. Die Klägerinnen hätten das Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen Antrag auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein ausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben (Meyer GKG 6. Aufl. § 21 Rdn. 9).
Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestimmung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (Meyer aaO Rdn. 11). Weil das Landgericht es versäumt hatte, im Urteil über die Rechtsmittelzuständigkeit zu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen (BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf vertrauen , daß das Landgericht bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbestimmung das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht bestimmen würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 EGGVG ist bei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff überwiegt (Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 8 EGGVG Rdn. 3). Das war hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließlich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landesrecht.
Die Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Meyer aaO Rdn. 11).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3
2. Die Erinnerung ist unbegründet. Sie kann als solche nach § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber darauf , dass die Erinnerungsführerin keine Kostenpflicht treffe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, juris, Tz. 2; vom 22. November 2004 - VI ZB 1/04, juris, Tz. 3 f.; vom 29. November 2004 - VI ZB 2/04, juris, Tz. 3 f.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 66 GKG Rdnr. 21). Das ist hier nicht der Fall. Die Erinnerungsführerin wendet sich vielmehr gegen ihre im Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind. Wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Rechtsbeschwerde hat sich die Erinnerungsführerin daher mit ihrem Rechtsanwalt aus- einanderzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1997, aaO, und vom 13. November 2002, aaO).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.