Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2008 - VIII ZB 28/08

bei uns veröffentlicht am28.10.2008
vorgehend
Amtsgericht Sinsheim, 1 C 119/02, 29.02.2008
Landgericht Heidelberg, 5 T 9/08, 14.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 28/08
vom
28. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Den Antragstellern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 3.750 €. Danach beträgt der Gegenstandswert 1.936,41 €.

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller verpflichteten sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber dem Antragsgegner, zwei von ihnen bewohnte Reihenhäuser bis spätestens 31. März 2008 zu räumen und an den Antragsgegner herauszugeben. Zugleich verzichteten sie auf die Gewährung einer weiteren Räumungsfrist gemäß § 794a ZPO.
2
Am 27. Februar 2008 haben sie beim Amtsgericht die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31. August 2008 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 29. Februar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Antragsteller ihr Begehren zunächst weiterverfolgt. Nachdem der Antragsgegner aufgrund eines weiteren Vergleichs der Parteien erklärt hat, er werde die Zwangsvollstreckung bis zum 31. August 2008 nicht mehr fortsetzen, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

3
1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201, unter 2). Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie haben zwar gegen den ihnen am 19. März 2008 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am 29. Mai 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese zugleich begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Ihnen ist jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), nachdem ihnen auf ihren innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2008, zugestellt am 19. Mai 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt worden ist.
4
2. Aufgrund der Erledigungserklärungen der Parteien hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Erklärung des Antragsgegners konnte von seinem zweitinstanzli- chen Anwalt abgegeben werden, weil die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen kann (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266). Im Verfahren nach § 794a ZPO sind auch für die Kosten erster Instanz die §§ 91 ff. ZPO maßgeblich (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794a Rdnr. 6 i.V.m. § 721 Rdnr. 15; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 794a Rdnr. 6 i.V.m. § 721 Rdnr. 9).
5
Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03, WuM 2004, 725; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum streitige - vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte - Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist (dafür: LG Aachen, WuM 1996, 568; Musielak/ Lackmann, aaO, § 794a Rdnr. 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., Anhang 1 zu §§ 574 bis 574c BGB, § 721 ZPO Rdnr. 77; dagegen: LG Berlin, GE 1991, 403; Zöller/Stöber, aaO, § 794a Rdnr. 7, MünchKommZPO/ Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794a Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 794a Rdnr. 1). Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 C 119/02 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 T 9/08 -

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(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.

(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.

(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 163/03
vom
17. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
I. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 11. April 2003 und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 30. Oktober 2002 werden für wirkungslos erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Kläger verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt.
III. Streitwert: 1. Bis zur Erledigungserklärung: 40.000,00 €; 2. Ab diesem Zeitpunkt: bis 52.500,00 € (bis dahin entstandene Kosten des Rechtsstreits).

Gründe:


1
I. Die Kläger haben sich als Minderheitsaktionäre der beklagten Aktiengesellschaft - unterstützt von dem Nebenintervenienten - mit der Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-out-Beschluss gemäß § 327 a ZPO der außeror- dentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. März 2002 gewandt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger im Wesentlichen zurückgewiesen, den angefochtenen Beschluss nur hinsichtlich eines geringen Teils der Barabfindungsregelung für unwirksam erklärt und im Übrigen die Revision zugelassen. Im Verlaufe des von den Klägern betriebenen Revisionsverfahrens hat die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten am 27. August 2003 einen zweiten Squeeze-outBeschluss gefasst, den nur der Kläger zu 1 angefochten hat. Im Rahmen eines mit der Beklagten und deren Hauptaktionärin vor dem Oberlandesgericht Hamburg - auch zugunsten der übrigen außenstehenden Aktionäre - geschlossenen gerichtlichen Vergleichs hat der Kläger zu 1 jene zweite Anfechtungsklage zurückgenommen; anschließend ist der (zweite) Übertragungsbeschluss am 11. Mai 2004 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Rücksicht darauf haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Umstritten ist zwischen ihnen, ob die in dem Vergleich mit dem Kläger zu 1 von der Beklagten erklärte Übernahme der Kosten der Klageverfahren nicht nur zugunsten des Klägers zu 1, sondern auch für die übrigen Kläger des hiesigen Verfahrens gilt; unstreitig ist jedoch, dass sich die dem Vergleich beigetretene Hauptaktionärin der Beklagten im Zusammenhang mit anderen Prozessvergleichen zur Übernahme der Kosten aller Rechtszüge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger verpflichtet hat.
2
II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu entscheiden; etwaige anderweitige Regelungen in Vergleichen anderer Verfahren machen angesichts des Streits der Parteien über deren Tragweite die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht entbehrlich.
3
Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91 a ZPO). Dabei ist es - zumal in der Revisionsinstanz - nicht Zweck einer solchen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (st. höchstrichterliche Rechtsprechung: vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219 mit umfangr. Nachw.). Dementsprechend sieht sich der Senat nicht veranlasst, die im Vordergrund des Streits der Parteien stehende Zulassungsfrage nach der umstrittenen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der "Jahresabschlüsse ... für die letzten drei Geschäftsjahre" in § 327 c Abs. 3 Nr. 2 AktG abschließend zu entscheiden; wenngleich vieles für die von dem Berufungsgericht im Anschluss an die überwiegende Meinung im Schrifttum vertretene Auslegung der Norm spricht, muss die Streitfrage doch letztlich als offen bezeichnet werden.
4
Auf der Basis dieses Sach- und Streitstandes hat der Senat gleichwohl nicht etwa - was ohne zusätzliche Verteilungskriterien nahe gelegen hätte - die Kosten gegeneinander aufgehoben; vielmehr hat er nach billigem Ermessen weitere Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen, die letztlich die alleinige Kostentragung der Beklagten als angemessen erscheinen lassen. Maßgeblich dafür war zum einen, dass die Beklagte selbst das erledigende Ereignis dadurch herbeigeführt hat, dass sie - offenbar zur Vermeidung von drohenden Nachteilen im Falle eines etwaigen Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit - einen zweiten Squeeze-out-Beschluss gefasst hat und dass sie sich insoweit in dem Vergleich durch Erhöhung der von den Klägern und anderen außenstehenden Aktionären geforderten Abfindung, die letztlich wirtschaftlich der alleinige Zweck auch des vorliegenden Anfechtungsverfahrens war, "freiwillig" in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Zudem legt die im Vergleich getroffene Regelung, wonach die Beklagte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten "der" Klageverfahren, der Eilverfahren und dieses Vergleichs trägt, die Auslegung nahe, dass damit nicht nur die Kosten des hiesigen Klägers zu 1 als Vergleichsbeteiligtem gemeint sind, sondern dass die Regelung auch Wirkung zugunsten sämtlicher Kläger des hiesigen Klageverfahrens haben soll; dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach dem Willen der Vergleichschließenden der Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre der Beklagten wirken und dementsprechend einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S. der §§ 328 f. BGB darstellen sollte.
5
Schließlich hat die Beklagte immerhin eingeräumt, dass - wenn nicht sie selbst - so doch ihre damalige Haupt- und jetzige Alleinaktionärin sich auch anderweitig gegenüber dem Kläger zu 1 verpflichtet hat, die Kosten aller Rechtszüge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger zu übernehmen. Damit soll - was im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigungsfähig ist - jedenfalls sichergestellt werden, dass nicht nur der Kläger zu 1 unmittelbar, sondern auch die übrigen Kläger im Ergebnis wirtschaftlich von sämtlichen Kosten des vorliegenden Rechtsstreits im Verhältnis zur Beklagten befreit sein sollen.
6
Nach diesen Billigkeitsmaßstäben erscheint es auch angemessen, der Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten gemäß § 101 Abs. 1 i.V.m. § 91 a ZPO aufzuerlegen.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2002 - 411 O 34/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2003 - 11 U 215/02 -

(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.

(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.